W156 1430517-1•BVwG W156 1430517-1
W156 1430517-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W156 1430517-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.06.2016 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehört, stellte am 23.01.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Kittsee - AGM), da er beruflich Filme gedreht habe bzw. verschiedene Feiern aufgenommen habe, habe er sein Land verlassen müssen. Es sei ihm ein Film auf dem Weg nach Hause verloren gegangen. Ein paar Tage später sei dieser Film auf dem Schwarzmarkt auf CD bzw. DVD gehandelt worden. Deshalb habe ihn der Bräutigam des Filmes gemeinsam mit vier anderen Personen zu Hause besucht und zusammengeschlagen. Deshalb sei er ins Ausland geflüchtet. Er fürchte sich vor Rache dieser Familie.
Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.03.2012 des allgemein beeideten und gerichtliche zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren Dr. E. Rudolf wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,1 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen vom 20.03.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an:
"F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse. A: In Afghanistan war ich Kameramann und habe bei Hochzeiten gefilmt. Ich musste eines Tages im Hotel XXXX eine Hochzeit filmen. Als die Hochzeit zu Ende war, habe ich den Film aus der Kamera herausgenommen und wollte ihm dem Bräutigam geben. Dieser meinte jedoch, dass er einige Lieder darauf haben möchte, weshalb ich es noch bearbeiten soll. Er meinte, dass er morgen jemanden zum Abholen des Filmes ins Geschäft schicken würde. Ich habe alle meine Sachen zusammengepackt, bin runtergegangen und habe mir ein Taxi bestellt, um nach Hause zu fahren. Da ich sehr erschöpft und müde war, bin ich im Taxi eingeschlafen. Kurz bevor wir an meiner Heimatadresse ankamen, weckte mich der Taxifahrer auf. Er fuhr noch bis zu unserer Adresse, ich packte meine Sachen zusammen, bezahlte den Fahrer und ging nach Hause. Ich habe mich zu Hause umgezogen und wollte dann den Film bearbeiten, habe jedoch den Film nicht mehr gefunden. Ich konnte aus Sorge, wo ich den Film verschmissen habe, bis in der Früh nicht schlafen. Am nächsten Tag ging ich überall herum, suchte nach dem Film und fand auch den Taxifahrer. Ich fragte den Taxifahrer nach dem Film. Es war sehr wichtig, den Film zu bekommen, da es eine gemischte Hochzeit war, Männer und Frauen zusammen. Der Taxifahrer behauptete jedoch, dass er den Film nicht gesehen und auch nicht genommen hat. Er sagte, dass er nach mir einen weiteren Kunden hatte, den er nach Hause gefahren hat. Ca. drei oder vier Tage nach diesem Vorfall wurde dieser Film vom Bräutigam namens XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht, veröffentlicht. Am nächsten Tag teilte mir mein Dienstgeber XXXX mit, was passiert sei und das auch veröffentlicht wurde, von wem es gefilmt wurde. Auf dem Film waren Frauen und Männer gemeinsam. Deswegen hielten sowohl XXXX als auch ich uns versteckt. Wir gingen nicht mehr ins Geschäft. Zwei Tage später bekam ich gegen 22.00 Uhr einen Anruf. Der Anrufer sagte, dass er mein Nachbar sei, fragte mich wo ich sei. Als ich ihm antwortete, dass ich zu Hause sei, sagte er mir, dass ich rausgehen solle, weil er etwas brauchen würde. Als ich hinausging, habe ich gesehen, dass XXXX mit vier weiteren Leuten dort stand. Bevor ich noch was machen oder sagen konnte, verprügelten sie mich so stark sie konnten. Zwei von ihnen hatten ein Messer. Ich habe eine Stichwunde am rechten Unterschenkel. Bei diesem ganzen Geschrei und Lärm wurden mein Vater und die Nachbarn aufmerksam und kamen mir zur Hilfe. Sie konnten mich von den Leuten befreien. Ich rannte schnell nach Hause und versteckte mich im Keller. Ich blutete am Bein und erzählte meiner Mutter, was passiert sei. Mein Vater war noch draußen bei diesen Leuten. Meine Mutter hat begonnen zu schreien und zu weinen und hat gesagt, dass mich diese Leute auf jeden Fall töten werden und, dass ich fliehen soll. Ich bin dann durch die Hintertür geflüchtet. Ich bin dann direkt nach Kabul zu einem Bekannten, namens XXXX, Familiennamen weiß ich nicht, gegangen. Ich war die Nacht bei ihm. In der Früh bekam ich von einer mir unbekannten Nummer viele Anrufe. Zuerst hatte ich Angst und habe nicht abgehoben. Dann habe ich doch abgehoben und es meldete sich jemand von XXXX. Das ist eine kleine Provinzzeitung, in der die wichtigsten Vorfälle stehen. Der Mann von XXXX fragte mich, ob ich das absichtlich gemacht hätte oder wie ich den Film verloren hätte. Ich habe ihm gesagt, dass es nicht absichtlich war und erzählte ihm, was wirklich vorgefallen war. Er legte dann auf und ich rief meinen Onkel mütterlicherseits, namens XXXX, an und fragte, was zu Hause los sei. Er sagte, dass zu uns nach Hause jeden Tag Polizisten und Personen kommen, die nach mir fragen. Er sagte, dass die Familie vom Bräutigam und von der Braut hinter mir her sind und mich töten wollen, dass die Polizei mich inhaftieren möchte und ich auf keinen Fall nach Hause kommen darf. Mein Onkel organisierte dann einen Schlepper für mich, der mich dann rausbrachte.
F: Wann fand diese Hochzeit statt? A: Am 01.02.1390 (= entspricht 21.04.2011).
F: Wo befindet sich das Hotel? A: In XXXX XXXX in XXXX.
F: Weshalb wurden Sie vom Bräutigam und seinen vier Begleitern geschlagen? A: Weil deren Film veröffentlicht wurde und alle Leute die Frauen der Familien gesehen haben. Die Leute haben gesehen, was sie anhatten und dass sie getanzt haben. In Afghanistan ist es eine Schande, wenn fremde Leute die Frauen der Familie in so einer Situation sehen.
F: Wo wurde der Film veröffentlicht? A: Der wurde als Videokassette am XXXX Market zum Verkauf angeboten.
F: Sie gaben zuvor an, dass Sie zu einem Bekannten nach Kabul geflüchtet sind. Können Sie die genaue Adresse nennen? A: XXXX in Kabul.
F: Woher hatte diese Person von der Provinzzeitung Ihre Nummer? A:
Auf unseren Visitenkarten vom Geschäft stand die Nummer.
F: Was wollte diese Person von der Provinzzeitung von Ihnen? Weshalb hat er Ihnen Fragen gestellt? A: Weil sie ja von jedem Ereignis berichten. Als ich in Griechenland war, habe ich dann erfahren, dass sie unsere ganzen Daten, meinen Namen, den Namen meines Vaters, herausgebracht haben. Sie berichteten darüber, was passiert war. Da stand auch, dass ich weggelaufen sei und man nicht wissen würde, ob ich das absichtlich gemacht hätte. Der ganze Vorfall wurde beschrieben.
F: Sie haben zuvor angegeben, dass Ihnen Ihr Onkel gesagt hätte, dass die Polizei zu Ihnen nach Hause kommen und nach Ihnen fragen würde. Weshalb hat die Polizei nach Ihnen gefragt? A: Weil die Veröffentlichung eines Hochzeitfilmes bei uns eine Straftat ist und ich somit ein Straftäter für die Polizei bin und diese mich jetzt suchen. In dieser Zeitung XXXX hat auch ein Staatsanwalt geschrieben, dass er mich der Regierung übergeben werde, egal wo er mich findet. Der Bräutigam XXXX hat geschrieben, dass er mich selber töten würde, wenn er mich findet.
F: Woher haben Sie erfahren, dass dieser ganze Vorfall in der Provinzzeitung veröffentlicht wurde? A: Meine Ausreise aus Afghanistan war geheim, davon wusste nur mein Onkel, der das organisiert hatte. Erst als ich in Griechenland angekommen war, habe ich zu Hause angerufen und mit meiner Mutter gesprochen. Sie erzählte mir das alles.
F: Hat Ihre Familie nichts zu befürchten in Afghanistan? A: Nachdem dieser ganze Vorfall passiert ist und alles veröffentlich wurde und jeden Tag Leute von XXXX oder die Polizei zu uns nach Hause kamen und meine Eltern belästigten, ist meine Familie auch geflüchtet. Sie halten sich momentan in Kabul versteckt."
In einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz vom 10.07.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
"F: Sie haben also regelmäßigen Kontakt mit Ihren Angehörigen? A:
Mit meiner Familie nicht. Mit der Familie der Tante habe ich Kontakt.
F: Wie heißt die Tante wo lebt sie? A: XXXX, in XXXX. Anm.: Der AW legt 5 Kopien vor und eine Kopie einer Tazkira. Anm.: Übersetzung der Tazkira: Provinz XXXX, Stadt XXXX, XXXX. Name XXXX, Name des Vaters XXXX, Name des Großvaters XXXX, Bezirk XXXX, Alter: nach äußerem Erscheinungsbild im Jahre 1387 (=2008) 13 Jahre alt. Religion Islam. Nationalität Afghan. Ausgestellt am 12.11.1387 (=31.1.2009). Stempel unleserlich.
F: Wann und warum wurde diese Tazkira ausgestellt? A: 1387. In XXXX in meiner Provinz. Ich war damals 13 Jahre alt, als ich selbst noch in Afghanistan war, ist sie ausgestellt worden.
F: Was sind dies für Kopien, woher stammen diese? A: Es sind die Nachrichten von jeder Provinz in Afghanistan. Die Nachrichten heißen XXXX Nachrichten. Die wöchentlichen XXXX Nachrichten.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an? A: Ich bin afghanischer Staatsbürger, Tadschike und Moslem.
F: Wann sind Sie geboren? A: Ich bin 1374 auf die Welt gekommen.
F: Woher wissen Sie das? A: Als wir alle auf die Welt gekommen sind, hat es meine Mutter aufgeschrieben gehabt.
F: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland? A: XXXX. In meiner Ortschaft.
F: Wie heißt der Distrikt, wie die Provinz? A: XXXX, XXXX XXXX.
F: Können Sie mir direkt an Ihr Dorf Elsam Qlan angrenzende Dörfer nennen? A: XXXX, XXXX, XXXX XXXX.
F: Können Sie mir den Weg von XXXX nach XXXX beschreiben? Durch welche Dörfer oder Städte muss man reisen? A: Soll ich alle Dörfer aufzählen? XXXX, dann XXXX.
F: Sie haben angegeben, die Schule besucht zu haben. Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht. Wie heißt die Schule und wo befand sie sich genau? A: Mit sieben Jahren habe ich die Schule begonnen und habe acht Jahre die Schule besucht. 14, 15 Monate war ich unterwegs, bis ich hier angekommen bin. Bevor ich ausgereist bin, habe ich ungefähr 3 - 4 Monate die Schule nicht mehr besucht.
F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass? A: Nein, ich hatte noch nie einen Reisepass.
F: Welche Verwandte haben Sie noch im Heimatland? Damit sind auch Onkel und Tanten usw. gemeint! A: In dieser Stadt, wo wir gelebt haben, ist meine ganze Familie geflüchtet. Wir leben jetzt in einer anderen Stadt. Die Familie der Tante gibt es dort.
F: Ich möchte von Ihnen wissen, welche Verwandte Sie noch in Afghanistan haben, dies ist wohl keine so schwierig zu beantwortende Frage? A: Vater, Mutter, dann Onkel, dann Tante mütterlicherseits und auch Tante väterlicherseits. Deren Kinder natürlich auch.
F: Wo leben diese? A: In Afghanistan leben sie alle. Sie leben in Kabul, in XXXX, sie leben in vielen Provinzen. Die Familie der Tante gab es, die mit uns in derselben Stadt lebten. Meine Familie ist geflüchtet.
F: Wohin ist Ihre Familie geflüchtet? A: Sie leben jetzt in Kabul.
F: Sie haben angegeben, Sie hätten einen Onkel mit Namen Asad XXXX. Wo lebt dieser Onkel und was macht er beruflich? A: Er hat ein Geschäft. Es ist der der mich hierhergeschickt hat und das Geld auch organisiert hat. Er lebt in Pol-Khumri.
F: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich? A: Nein, hier habe ich niemanden.
F: Was genau und wie lange haben Sie in Ihrer Heimat gearbeitet? A:
Ich war in Afghanistan Kameramann.
F: Seit wann haben Sie gearbeitet? A: 5 Jahre lang habe ich gearbeitet.
F: Wie haben Sie dem Film Musik beigefügt? A: Durch zwei Videos.
F: Wie kann ich dies verstehen? A: Hochzeitsvideo kommt auf einen Fernseher drauf und Braut und Bräutigam geben eine Liste, welche Musik sie sich vorstellen. Die Musik wurde aufs zweite Video überspielt und so konnten wir den Kontakt herstellen.
F: Mit welchen Geräten hatten Sie da zu tun? A: Es gibt ein Gerät, es nennt man Mixer und da konnte man Filme und alles andere auch machen.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Ihrer Heimat? A: Wir hatten das beste Leben, was es gab. Wir hatten Haus, Auto, Landwirtschaft. Es ging uns sehr gut.
F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage? A: Sie haben ein gutes Leben, aber wegen mir leiden sie darunter.
F: Wovon lebt Ihre Familie? A: Wir haben Landwirtschaft, Geschäft unser Haus. Mein Vater hat selbst ein Geschäft und hat gearbeitet.
F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen? A:
Mein Leben war in Gefahr, deshalb musste ich flüchten. Es war 10 Uhr in der Nacht als ich einen Anruf erhielt.
F: Wurden Sie polizeilich gesucht, wird nach Ihnen gefahndet oder wurden Sie behördlich verfolgt? A: Ja und vom Bräutigam selbst und von der Familie der Braut.
F: Warum wurden Sie polizeilich gesucht? A: Es ist in Afghanistan eine Straftat. Da ich einen Film verloren habe, wo man eine Frau, leicht bekleidet sieht. Es dürfen nur Ihre Familienangehörigen und die des Bräutigams sehen, sonst niemand. In Europa ist es möglich, dass sich eine Frau leicht bekleidet anzieht. In Afghanistan ist es nicht möglich.
F: Nach welchem Recht soll dies in Afghanistan eine Straftat sein?
A: Weil Afghanistan ein islamisches Land ist. Der Film ist verloren gegangen. Er war schon auf DVD überspielt. Haben alle in der Stadt gesehen.
F: Wenn Sie wissen, dass so etwas verboten ist nach islamischen Recht, warum haben Sie dann trotzdem gefilmt? A: Mein Beruf war Kameramann. Ich kann doch nicht zu einem Mädchen sagen, zieh dich an. Es geht doch nicht. Bei manchen Veranstaltungen waren die Leute komplett verhüllt. Bei manchen Veranstaltungen waren sie leicht bekleidet.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Wie gesagt, der Film ist verloren gegangen. Sie sehen es auch auf den Nachrichten. Es steht auch drinnen, egal wo dieser Junge ausfindig gemacht wird, er und seine Familie werden es nicht überleben.
F: Möchten Sie mir nicht schildern, was Sie genau erlebt haben? Wo war die Hochzeit, wie heißt der Bräutigam, die Braut, wann genau war sie? A: Der Bräutigam heißt XXXX. Die Hochzeit war im Hotel XXXX. Im Jahre 1390 im Monat Sawr. (=21.4.2012).
F: Wer hat mit Ihnen dann zusammen dort gefilmt? A: Im Hotel ich alleine. Wie die Veranstaltung zu Ende war habe ich alles, also Kamera, Stativ und Adapter zusammengesucht.
F: Wie wurde der Film aufgezeichnet? A: Ich habe die Kamera auf dem Stativ gehabt und habe gefilmt. Als die Veranstaltung zu Ende war. habe ich den Film dem XXXX überreicht. F: Wie haben Sie ihm den Film überreicht? A: Ich habe den Film aus der Kamera herausgezogen und habe gesagt, das ist euer Film.
F: Was haben Sie aus der Kamera herausgezogen? A: Den Film. Es ist eine große Videokassette. Er hat mir die Kassette zurückgegeben.
F: Was ist passiert, nachdem Sie dem Bräutigam die Kassette gegeben haben? A: Er hat mir die Kassette zurückgegeben, wo die Namen der Angehörigen draufstanden. Er sagte, ich soll Musik draufspielen und er würde seinen Bruder zum Geschäft schicken und er würde es dann abholen.
F: Was haben Sie dann gemacht? A: Ich habe mir ein Taxi genommen, hatte die Kassette in der Hand und wollte nach Haus fahren. Ich habe dem Taxifahrer unsere Wohnadresse angegeben. Ich war sehr müde. Im Taxi bin ich eingeschlafen. Der Taxifahrer hat mich dann irgendwann aufgeweckt. Ich habe ihm gesagt, dass er noch weiterfahren soll. Bin ausgestiegen und habe bezahlt und ging nach Hause. Zuhause habe ich mich umgezogen und wollte anfangen, Musik draufzuspielen auf den Film. Ich habe den Film aber nicht mehr finden können. Im Taxi hatte ich den Film noch in der Hand, als ich geschlafen habe. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen aus Angst. Habe am nächsten Tag den Taxifahrer gefunden. Ich sagte, er soll mir diesen Film geben. Es ist der Film einer Hochzeit, da ist die Frau des Bräutigams gesehen. Der Taxifahrer sagte, dass er den Film nicht hat. Er sagte dass er schon jahrelang bei diesen Hotels arbeiten würde und er den Film von jemand nicht nehmen würde. Er sagte, dass er, als ich ausgestiegen bin, einen anderen Fahrgast nicht hatte und er von nichts weiß. Ich weiß nicht, ob der Film außerhalb des Wagens verloren gegangen ist, ich weiß es nicht. Ich ging dann nicht mehr ins Geschäft und der Leiter auch nicht, weil er immer nach dem Film gefragt hat.
F: Sind Sie täglich in das Geschäft gegangen? A: Vor diesem Vorfall ja.
F: Dann verstehe ich nicht, warum Sie am nächsten Tag nicht in das Geschäft gegangen sind? A: Der Bräutigam fragte nach seinem Film. Es ging nicht um den nächsten Tag. Es ging darum, dass der Bräutigam kommt und nach dem Film fragt.
F: Was ist dann weiter vorgefallen? A: Das Nachbargeschäft hat uns kontaktiert und gesagt, dass der Film am Bazar ersichtlich war. Es gibt ein Geschäft "XXXX Market", es ist ein Videoladen und dort gab es den Film.
F: Woher wusste man dass, es Ihr Film war? A: Bei jeder Veranstaltung, wo wir gefilmt haben, ist die erste Minute die Werbung für unser Geschäft.
F: Was ist dann weiter passiert? A: 2, 3 Tage vergingen, bis eines Abends ungefähr 10 Uhr am Abend, ein Anruf kam. Ich kam raus und sah, dass XXXX sich draußen aufhielt mit weiteren 4 Personen.
F: Wer hat Sie angerufen? A: XXXX. Er hat gesagt, dass er mit mir reden möchte, dass ich rauskommen soll. Ich kam raus, ich wurde geschlagen, ich schrie, mein Vater kam raus, die Nachbarschaft versammelte sich. Ich bin dann nach Hause geflüchtet. Einer von diesen Leuten rannte hinter mir her, ein Nachbar konnte ihn aber aufhalten. Ich ging dann in den Keller und meine Mama hat geweint und suchte mich unten auf. Sie sagte, was vorgefallen sei und ich schilderte das mit XXXX und dem verlorengegangenen Film. Meine Mutter hat geweint und geschrien, weil sie gesehen hat, dass ich blute, wegen der Messerattacke, und hat gemeint, ich soll flüchten.
F: Was haben Sie dann gemacht? A: Dann bin ich Richtung XXXX und hab mir ein Auto genommen Richtung Kabul.
F: Was spricht aus heutiger Sicht gegen eine Rückkehr in die Heimat?
A: Wenn ich zurückkehren müsste, bringt mich XXXX um."
Mit Mail vom 10.09.2012 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgender Fragestellung geschickt:
"1. Gibt es eine Zeitschrift mit dem Namen XXXX in Afghanistan Pule Khumri? 2. Wäre es möglich, dass in einer solchen Zeitung auch Artikel in englischer Sprache veröffentlicht werden? 3. Ist bekannt, dass es zu Fälschungen von Zeitungsseiten im Zusammenhang mit konstruierten Vorbringen kommt? 4. Würde es tatsächlich zu Konflikten kommen, gäbe es eine Hochzeit, bei der Frauen und Männer gemeinsam tanzen?"
Die Anfragebeantwortung vom 10.09.2012 ergab im Wesentlichen, dass es keinen Eintrag betreffend einer Zeitung namens Sesela in Afghanistan Pule Khumri gibt, dass der englische Artikel von der Website Radio Free Europe/Radio Liberty vom 15.09.2009 stammt. Hinsichtlich der Fälschung von Zeitungsartkelt wird ausgeführt, dass laut CPAU (Cooperation for Peace an Unity) alle Arten von gefälschten Dokumenten, so auch Zeitungsartikel verfügbar seien. Hinsichtlich der Frage vier konnten in einer zeitlich begrenzten Recherche in englischen und deutschen Quellen keine Informationen gefunden werden.
Am 02.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BAA Graz, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters, zum Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ergänzend einvernommen. Im Wesentlichen gab er dabei an:
"F: Mit welcher Kamera haben Sie gearbeitet? A: Panasonic 3500
Nachfrage: Hatten Sie immer mit dieser Kamera zu tun? Ja. Ich habe immer gefilmt. Einmal mit 2500, einmal mit 10000.
F: Wo befinden sich die Bedienelement dieser Kamera? A: Die Bedienelemente sind direkt vor der Linse. Anm.: Der AW wird aufgefordert die Kamera aufzuzeichnen. (Anlage 1) Es ist schwer für mich, zu zeichnen.
F: Können Sie es nicht ungefähr schematisch aufzeichnen. Von der Seite? A: Ja. Anm.: Anlage 1 im Akt.
F: Wie haben Sie den Zoom betätigt? A: Neben der Linse mit dem Zeigefinger gibt es einen Knopf. Der Knopf ist bei der Schulter, dort wo das Band ist. Es ist rechts. Anm.: Der AW wird gefragt ob er links und rechts unterscheiden kann. Der AW gibt die richtige Seite an.
F: Wenn Sie mit dieser Kamera gefilmt haben, worauf wurde dieser Film aufgezeichnet? A: Wenn der Film beendet war, wenn jemand eine CD wollte, dann per Computer auf CD."
2. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte ihm das Bundesasylamt den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und sprach die Ausweisung aus Österreich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
"Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Volksgruppenzugehörigkeit der Tadschiken sei glaubhaft. Er sei muslimischen Glaubens. Sein tatsächliches Alter könne nicht festgestellt werden, er stehe jedoch zumindest kurz vor Vollendung eines 18. Lebensjahres.
Seine Angaben aus der Provinz XXXX / Pulk-e Khumri zu stammen, hätten nicht festgestellt werden können.
Er habe versucht, die Behörde, durch Vorlage gefälschter Beweismittel, zu täuschen.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ihm sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig. Seine Angehörigen lebten in Kabul.
Er habe, laut seinen Angaben, keine in Österreich lebenden Verwandten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich besteht."
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhten auf folgender Beweiswürdigung:
"Die Identität stehe mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse des Beschwerdeführers sei seine Staatsangehörigkeit glaubhaft. Er habe bewusst versucht, die Behörde hinsichtlich seines Alters zu täuschen.
Er habe vor dem BAA angegeben, in XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX gelebt zu haben. Eine Ortschaft dieses Namens sei aber in der aktuellen sehr detailreichen Karte dieser Provinz nicht eingezeichnet. Bei einer Erstbefragung habe er im Widerspruch zu diesen Angaben angegeben, in XXXX in der Provinz Laghman geboren und dort auch gelebt zu haben. Es wäre ihm zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht bewusst gewesen, dass er den Distrikt XXXX einer falschen Provinz zuordnet habe. Auch wenn er behaupten habe, dies nie so angegeben zu haben, sei dies wenig glaubhaft. Eine phonetische Verwechslung von "XXXX" und "Laghman" wäre auch nicht plausibel. Die entscheidende Behörde sehe dies bereits als Indiz einer fiktiven Herkunftsbehauptung. Dies lasse für die erkennende Behörde den Schluss zu, dass er sich seine Wissen zu dieser angeblichen Herkunftsregion offensichtlich aus dem Internet angeeignet haben. Weiteres Indiz für eine fiktive Herkunftsregion wäre aber auch, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, direkt an sein angebliches Heimatdorf angrenzende Dörfer anzugeben, die auch auf der aktuellen Karte eingezeichnet wären.
Glaubhaft sei auch, dass seine wahre Herkunftsregion die Stadt Kabul wäre. So habe er ja auch angegeben, dass seine Familie jetzt in Kabul leben würde. Er habe vor dem BAA auch angegeben, dass er sich 3 Tage bei einem Freund in Kabul aufgehalten hätte, und dann von dort aus seine Heimatland verlassen hätte. Auch dies erwähnte er bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort, obwohl er seinen Reiseweg sehr ausführlich beschrieben habe.
Zu der von ihm vorgelegten Kopie einer angeblichen Zeitung aus XXXX. Von einem Zeitungsartikel über sein angebliches Problem habe er bei der Erstbefragung ebenfalls nichts erwähnt. Bei dieser Einvernahme habe er auch den Namen dieser angeblichen Provinzzeitung mit "XXXX" angegeben. Dies widerspräche aber eklatant, der von ihm vorgelegten Kopien, wo diese Zeitung den Namen "XXXX" führen würde. Auffällig dabei wäre, dass das Schriftbild dieses Artikels nicht mit dem Schriftbild der weiteren Artikel übereinstimme. Dieser Artikel sei offensichtlich hineinkopiert worden. Es fiele aber auch auf, dass dieser Artikel in einfachen Worten, mit Rechtschreifehlern und nicht immer in schlüssigen Sätzen, verfasst wäre, die weiteren Artikel jedoch gut durchformuliert ohne Rechtschreibfehler und schlüssig wären. Hierzu werde auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (sie Feststellungen zum Heimatland) verwiesen. Seitens der Staatendokumentation habe auch keine Zeitung mit dem Namen "XXXX" gefunden werden können.
Wie bereits in der Beweiswürdigung zur Person erörtert, wäre dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Sein Vorbringen sei widersprüchlich, wenig plausibel und nicht lebensnah. Nicht lebensnah seien aber auch seine Angaben gewesen, am nächsten Tag nicht in das Geschäft gegangen zu sein, als er festgestellt habe, dass er die Videokassette verloren hatte. Es wäre wohl kaum glaubhaft, dass er eine etwaige Vervielfältigung der Kassette schon von vornherein befürchten hätte müssen. Auch dies verweise vielmehr auf ein völlig fiktives Vorbringen.
Glaubhaft sei, dass er eine fiktive Geschichte entwickelt habe, und diese mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten zu stützen versuche. Wäre sein Fluchtgrund aber auch als Sachverhalt festzustellen, hätte er jederzeit die Möglichkeit gehabt, in eine andere Region Afghanistans auszuweichen. Seine Familie lebe laut seinen Angaben in Kabul. Es wäre kaum plausibel, dass er dadurch, dass er Filmaufnahmen einer Hochzeit gemacht hätte, verfolgt werden würden. Wäre die Abhaltung einer solchen Hochzeitsfeier tatsächlich ein Verstoß gegen islamisches Recht, dann würde eine staatliche Verfolgung doch alle an dieser Hochzeit Teilnehmenden betreffen.
Da wie bereits ausführlich erörtert sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt worden sei, ergäbe sich daher, dass er im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Die allgemeine Situation für Rückkehrer sei in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Die entscheidende Behörde gehe davon aus, dass er bei einer Rückkehr auch durch sein familiäres Netzwerk Unterstützung finden würden. Er sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm bisher schon möglich gewesen, sein Auslangen zu finden. Wie auch in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, wäre aber auch eine Ansiedlung in Kabul, XXXX-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen auch ohne Beziehungen möglich.
Wie auch in den Feststellungen zu Kabul festgehalten, gäbe es auch Hilfseinrichtungen die Ihnen vor Ort einen Neustart im Heimatland ermöglichen würden. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er bis auf anfängliche Schwierigkeiten, durchaus in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die angebotene Rückkehrhilfe verwiesen. Er könne auch kein plausibles Argument abgeben, warum er zum Beispiel in Kabul nicht leben könnte."
3. Der Bescheid wurde mit Beschwerde vom 07.11.2012 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten. Es könne keine ausreichende Würdigung des Vorbringens im gegenständlichen Fall erkannt werden. Die Behörde habe es unterlassen, Zweifel oder Nichtnachvollziehbarkeit durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde, insbesondere auch deshalb, da sie offensichtlich nicht die angeführten Länderinformationen berücksichtigen.
Verwiesen wurde auf diverse weitere Berichte und Informationen über Afghanistan, wie insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011, das Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul von ACCORD vom 18.07.2012 sowie den Jahresbericht 2012 von Amnesty International.
Das Bundesasylamt habe nicht gewürdigt und beachtet, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Im Rahmen der Interpretation der EMRK komme dem Vorrang des Kindeswohls gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine tragende Rolle zu. Der Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls ist mittlerweile auch in der österreichischen Verfassung verankert. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen, es aber unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einem Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aussetzen würde.
In der Beschwerdeergänzung vom 12.11.2012 wurde vorgebracht, dass dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bewusst versucht, die Behörde bezüglich seines Alters zu täuschen, entschieden entgegengetreten werde. Der Beschwerdeführer habe schon bei der Erstbefragung lediglich angegeben, dass er im Jahr 1374 zur Welt gekommen sei. Das genaue Geburtsdatum sei in der Folge vom einvernehmenden Beamten mit der Hilfe des Dolmetschers errechnet worden. Die Behörde führe weiters ins Treffen, dass das angegebene Mindestalter ein nicht zu unterschreitendes Alter darstelle und der Beschwerdeführer keinesfalls jünger sein könne. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Annahme mehrerer Untersuchungsmethoden die Wahrscheinlichkeit der Annäherung an das sogenannte chronologische Alter der Person erhöhe, bei seriöser Betrachtung nur von einer Alterseingrenzung und nicht von einer Altersfeststellung gesprochen werden könne (Stellungnahme des MRB zur Fremdenrechtsnovelle 2009, Bericht des Menschenrechtsbeirates über Kinder und Jugendliche in fremdenrechtlichen Verfahren 2011, S. 14). Die Behörde erläutere weiter, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Tazkira ausgestellt worden sei, weil dies von einem Organwalter in Traiskirchen gefordert worden sei. Da die Behörde im Bescheid nicht weiter darauf eingehe, welche Schlüsse sie daraus ziehe, könne nur vermutet werden, dass die Behörde dies als Indiz dafür sehe, dass es sich bei der Geburtsurkunde um eine Fälschung handle. Die Behörde habe sich dabei aber offensichtlich in keinster Weise mit der vorgelegten Urkunde auseinandergesetzt und verweise lediglich pauschal auf "die Informationen der Staatendokumentation hinsichtlich afghanischer Dokumente". Die Beweiskraft der vorgelegten Urkunden, seien es öffentliche oder private, sei jedoch von der Behörde zu beurteilen. Überdies stimme das auf der Tazkira angegebene Alter des Beschwerdeführers durchaus mit der Alterseinschätzung des fachärztlichen Gutachtens überein.
Weiters halte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft in Afghanistan für nicht glaubhaft und begründe dies unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, aus der Provinz Laghman zu stammen, was im Widerspruch zu seinen im weiteren Verfahren getätigten Angaben, er komme aus der Provinz XXXX, stehen würde. Eine phonetische Verwechselung von XXXX und Laghman schließe die Behörde als nicht plausibel aus und sehe die differenten Angaben vielmehr als Indiz einer fiktiven Herkunftsbehauptung. Der Beschwerdeführer habe das ganze Asylverfahren hindurch auch bezüglich seiner Herkunft stringente Angaben gemacht. Dass bei der Niederschrift der Erstbefragung als Name der Provinz Laghman festgehalten worden sei, sei schlicht auf ein Versehen seitens des anwesenden Dolmetschers oder der Behörde selbst zurückzuführen. Eine phonetische Verwechslung erscheine in der Gesamtschau der stets übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers als überaus wahrscheinlich. Die Behörde führe im Weiteren aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, direkt an sein Heimatdorf angrenzende Dörfer anzugeben, die auch auf der aktuellen Karte eingezeichnet seien. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die äußerst penible Fragestellung der Behörde bezüglich seiner Herkunftsregion ausführliche und konkrete Angaben zu machen. So habe er nicht nur mehrere Dörfer in der Umgebung genannt, sondern auch Details wie, dass in früheren Zeiten die Autos nach Kabul auf dem Weg XXXX Kabul gefahren seien. Nach einer kurzen Internetrecherche hätten die vom Beschwerdeführer genannten Ortschaften XXXX, XXXX in unmittelbarer Nähe von XXXX gefunden werden.
Zu der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme unmissverständliche Angaben bezüglich seinem Dienstgeber XXXX und auch seinem Onkel gemacht habe. Der Onkel sei Besitzer eines Geschäfts in Afghanistan und habe daher die Flucht des Beschwerdeführers finanzieren können. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass die erste Einvernahme vor der erkennenden Behörde nicht weniger als vier Stunden gedauert habe und nur durch kurze zehn Minuten Pause unterbrochen worden sei, weshalb die Konzentrationsstärke des Beschwerdeführers während der Einvernahme merklich nachgelassen habe.
Weiters werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er nicht schlagartig beantworten habe können, welcher Marke die Kamera zugehört habe, mit welcher er gearbeitet habe. Die Behörde verkenne völlig die Situation, in der sich der Beschwerdeführer während der Einvernahme befunden habe, wenn sie von ihm verlange, dass er blitzartig auf die peinlichen genauen Fragen antworte. Überdies habe der Beschwerde nach kurzem Nachdenken die Marke der Kamera nennen können. Der Beschwerdeführer habe zudem angeboten, seine Fähigkeiten im Umgang mit diesem Gerät vorzuführen. Es sei nahezu absurd, wenn die Behörde den Beschwerdeführer einerseits umfangreich zu den technischen Daten seine Arbeitsgeräts befrage und ihn dann andererseits aufgrund der detaillierten Antworten mit dem Vorwurf konfrontiere, er habe sich sein Fachwissen über das Internet angeeignet. Des Weiteren könne dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er nicht in der Lage sei, eine Zeichnung der Kamera zu fertigen. Die zeichnerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers dürfen nicht Teil der Beweiswürdigung der Behörde sein.
Die Behörde führe weiters aus, dass es nicht lebensnah sei, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass er am Tag nach dem Verlust des Hochzeitsvideos nicht zur Arbeit gegangen sei, da er Angst vor einer Konfrontation mit dem Bräutigam gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Einvernahme klargestellt, dass er nicht ins Geschäft gegangen sei, da ihm klar gewesen sei, dass der Bräutigam nach dem fertiggestellten Hochzeitsvideo fragen würde.
Wenn die Behörde erläutere, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, gemeinsam mit seiner Familie nach Kabul zu fliehen, lege dies den Schluss nahe, dass sich die Behörde weder in ausreichendem Maße mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch zureichend mit der gesellschaftlichen Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, werde im gegenständlichen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt.
Zur Situation im Falle der Rückkehr werde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, "dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife", dann anzunehmen sei, wenn "in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen werde". In diesem Zusammenhang werde auf die AsylGH-Entscheidung Zl. C8 426203 vom 23.05.2012 verwiesen, in der der Gerichtshof feststelle: "erfordern die regionalen Unterscheide dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Ein derartiges Unterlassen von Seiten der Behörde sei ausdrücklich als mangelhaft zu bezeichnen und sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung werde vorgebracht, dass Verfolgungshandlungen durch Private dann asylrelevant sein können, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Eine Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren werde eindeutig bejaht. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehen Situation in Afghanistan zurückzuführen und müsse der Zweck des Asylrechts dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen (vgl. VwGH vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und beschlossen, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. stattzugeben, zu beheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Wesentlichen wurde ausgeführte, dass sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen sei, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich jedoch der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der fehlenden Glaubwürdigkeit betreffend Beruf des Beschwerdeführers nicht an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.3.2012, am 10.7.2012 und am 21.10.2012 zu seiner beruflichen Tätigkeit würden keine wesentlichen Widersprüche enthalten. So sei das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass es nicht die Glaubwürdigkeit hindere, wenn der Beschwerdeführer nicht sofort die Marke der Kamera benennen könne, zumal er diese in seiner Antwort auf die Frage doch noch genannt habe. Auch die Beschreibung der Kamera und der technischen Arbeiten möge durchaus laienhaft klingen, könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Technik und den Arbeitsabläufen vertraut gewesen sei, zumal er diese - wenn auch mit einfachen Worte - recht konkret beschrieben habe.
Allerdings folge das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtgrundes. Es möge dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, dass er auf privaten Veranstaltungen gefilmt habe und auch nicht, dass in diesem Zusammenhang ein Film verloren gegangenen sei.
Es werde aber als nicht glaubhaft erachtet, dass der vorgebrachte Vorfall in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsstaates stehe. So habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 20.3.2012 angegeben, dass sein Dienstgeber den Namen ZIAI Zai führe, und in der Einvernahme vom 10.07.2012, dass er in dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, eigentlich der Lehrling seines Onkels XXXX gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstgeber oder Lehrherren nicht eindeutig und durchgehend benennen könne. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsartikel spreche gegen diesen zeitlichen Zusammenhang. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine wöchentliche Zeitung, die über einen Vorfall vom 21.04.2011 berichte, einen Artikel aus dem Jahr 2009 bringen würde. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Provinzzeitung XXXX diesen Artikel gebracht habe, weise aber die vorgelegten Kopien die Zeitung XXXX Weekly als Herausgeber aus. Es werde daher in Zusammenschau mit der Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation vom 10.09.2012 als glaubhaft erachtet, dass der vorgelegte Zeitungsausschnitt gefälscht worden sei.
Nicht gefolgt werden könne den Feststelllungen des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme, zumal der Beschwerdeführer dem konsequent widersprochen habe. Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsprovinz, insbesondere den Dörfern in der Umgebung seines Heimatdorfes durch das Bundesasylamt aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials nicht nachprüfbar seien, könne daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme. Dies könne auch nicht dadurch gestützt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers nach seinen Angaben nach Kabul geflüchtet sei. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass das Bundesasylamt selbst in seinen Niederschriften den Ort XXXX in diversen Variationen schreibt. So werde er als XXXX, als XXXX, XXXX, XXXX geschrieben. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Ortsangaben des Beschwerdeführers um eine "lautmalerische" oder falsche Schreibweise handle.
Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen - ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeit - ergebe sich, dass die vorgebrachte Verfolgung sich aus einer - möglichen - privaten Konfliktsituation ergeben habe und nicht auf einen Fluchtgrund im Sinne der GFK zurückzuführen sei. Es sei daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sei nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose sei bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, könne er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12).
Das Bundesasylamt habe keine Feststellungen der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers getroffen. Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde. Bezüglich des Beschwerdeführers werde daher vor allem zu klären sei, aus welcher Region der Beschwerdeführer stamme und wo sich seine Familie nun aufhalte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor den Bundesasylamt vom 10.07.2012 angegeben habe, keinen Kontakt zur Familie zu haben, sondern lediglich zur Familie seiner Tante in XXXX in XXXX.
Der Beschwerdeführer habe in seinen Vernehmungen Details zu seinem behaupteten Herkunftsort angegeben, wie z.B. eine Visitenkarten des Geschäftes, das Hotel "XXXX", Ort oder Ortsteile, die wie bereits oben ausgeführt möglicherweise in einer falschen Schreibweise wiedergegeben worden seien. Zusammengefasst sei festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage nicht ausreichend erhoben habe.
Der Verwaltungsgerichtshof verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt habe.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstoße dieses Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Im gegenständlichen Fall sei der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheine. Weder erweise sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil sei das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbiete sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen seien.
In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass die im Bescheid angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul nicht den im Akt befindlichen und dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Feststellungen entsprechen, sondern offensichtlich eine veraltete Version eingefügt worden sei. Sohin werde im fortgesetzten Verfahren auch diesbezüglich eine Ergänzung und Aktualisierung vorzunehmen sein.
Die Revision werde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erachtet.
5. Am 15.07.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014 das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision und führte dazu aus, dass der Ausspruch, dass die ordentliche Revision nicht zugelassen werde sowie im Hinblick auf den zu A) I angeführten Ausspruch, mit welchem die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen werde, angefochten werde. Ferner werde die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II und III zur neuerlichen Feststellung des Sachverhalts und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekämpft.
Hinsichtlich der Zurückverweisung erblicke der Beschwerdeführer keine grundsätzliche Rechtsage, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Interesse der Raschheit den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen gehabt bzw. wäre dies wohl mit einer erheblichen Kosten-, aber auch Zeitersparnis verbunden gewesen. Im Bedarfsfalle hätte das Bundesverwaltungsgericht zur Verfahrensergänzung, neuerlichen Feststellung und Klärung des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung anzuberaumen gehabt.
Entgegen der Ansicht der den Bescheid erlassenden Behörde erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Eine richtige Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers könne nicht ausreichend erkannt werden, weshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege. Mit Verweis auf zahlreiche Länderberichte über die Sicherheitslage in Afghanistan werde festgehalten, dass es die Behörde unterlassen habe, die Feststellungen zur Lage befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum gegenständlichen Fall herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte ausführlich vorgebracht und glaubhaft gemacht, weshalb mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II und III, sondern auch hinsichtlich Spruchpunkt I stattzugeben gewesen wäre.
Jede Person habe gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharte ein Recht darauf, dass seine Sache vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mündlich und öffentlich verhandelt werde. Demnach sei es nicht vorgesehen, dass einer Partei eine öffentliche Verhandlung unter irgendwelchen Gründen vorenthalten werden könne.
6. Am 12.11.2014 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2014 hinsichtlich Spruchpunkt A
I (Abweisung der Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich Spruchpunkt A
II (Beschluss über die Behebung der Spruchpunkte II und III des ursprünglich angefochtenen Bescheids des Bundesasylamts vom XXXX) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Es wurde ausgesprochen, dass sich die Revision als zulässig erweise und begründet sei. Was die Frage der Zulässigkeit einer kassatorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht betreffe, sei auf das hg. Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt habe, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt sei. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen seien strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof habe insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravieren Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Eine Zurückverweisung komme nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt habe oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht begründe die Zurückverweisungsentscheidung damit, dass die Verwaltungsbehörde keine Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers getroffen habe. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne dabei jedoch, dass die Verwaltungsbehörde durchaus Ermittlungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers durchgeführt habe und aufgrund ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm genannten Provinz XXXX, sondern aus Kabul stamme. Wenn das Verwaltungsgericht Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdige, stelle dies keine Unterlassung der Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde dar. Das Bundesverwaltungsgericht hätte vielmehr selbst Ermittlungstätigkeiten vornehmen müssen.
Darüber hinaus werde in der Revision gerügt, dass das Bundesverwaltungsgericht in unzulässiger Weise von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Gehe das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - von den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung ab, liege kein Fall iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG vor, der ein Absehen von der beantragten Verhandlung rechtfertigen würde.
7. Am 11.03.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Ländersachverständiger für Afghanistan teilnahmen. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor:
"R: Sie haben beim erstinstanzlichen Verfahren eine Tazkira vorgelegt. Wann wurde diese ausgestellt? BF: Ich war ca 13 Jahre alt, als mir die Tazkira ausgestellt wurde. Die Tazkira wurde in meiner Provinz in XXXX, in XXXX ausgestellt.
R: Erzählen Sie, wie die Vorgangsweise bei der Ausstellung einer Tazkira abläuft. BF: Damals hat mein Vater meine Geschwister und mich mitgenommen um für uns Tazkiras ausstellen zu lassen. Ich glaube, dass für die Tazkira die Unterschrift eines Bezirksleiters notwendig war und dass wir ins Zentrum der Provinz gereist sind. Davor hat mein Vater von uns Geschwistern Fotos machen lassen. Danach sind wir ins Amt gefahren. Er hat dem Beamten Informationen über uns gegeben. Dann musste mein Vater die Tazkira vom Bezirksleiter unterschreiben lassen. Mein Vater hat sich damals um alles gekümmert.
R: Erzählen Sie bitte chronologisch den Grund und die Geschichte Ihrer Flucht. Warum mussten Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich habe in Afghanistan in einem Blumengeschäft gearbeitet, die unter anderem auch Blumendekoration für Hochzeitsveranstaltungen hergerichtet haben. Ich war Kameramann in verschiedene Hotels in der Stadt XXXX und habe Aufnahmen gemacht. Nach einer bestimmten Hochzeitsveranstaltung habe ich das Hochzeitsvideo aus meiner Kamera genommen und habe es dem Bräutigam gegeben, so wie das üblich war. Dieser hat mir das Video wiedergegeben und mich gebeten, es zu bearbeiten. Er wollte, dass vor dem Beginn des Filmes noch die Namen der Brautleute und ihrer Familienangehörigen zu sehen sind. Er hat auch gesagt, dass sein Bruder das Video abholen würde. Ich habe die Cassette mitgenommen und das Hotel verlassen. Ich rief mir ein Taxi und gab dem Lenker meine Wohnadresse. Da ich sehr müde war, bin ich im Taxi eingeschlafen. Ich wurde dann vom Taxifahrer geweckt und er hat mir gesagt, dass ich angekommen sei. Ich habe meine Tasche, die ich bei mir hatte und die Kabel, die Kamera, alles genommen und bin ausgestiegen. Ich wollte zu Hause aus der Kamera die Cassette herausnehmen. Die Cassette war verschwunden, ich habe in meiner Tasche danach gesucht. Ebenso habe ich alle anderen Dinge, die ich dabei hatte, durchsucht. Ich kann mir nicht erklären, wie es zum Verlust dieser Cassette gekommen ist. Ich weiß nicht, ob ich sie beim Einsteigen verloren habe oder der Taxilenker sie mir entwendet hat. In unserem Geschäft habe ich mit meinem Meister namens XXXX gesprochen, und ihm von dem Vorfall erzählt. Er wurde böse auf mich, weil er meinte, dass ich nicht gut auf meine Sachen aufpasse. Mein Meister war gemeinsam mit meinem Onkel mütterlicherseits in einer Schulklasse, wir sind nicht verwandt. Mein Meister fragte mich, ob ich den Taxifahrer wieder erkennen würde. Ich habe diese Frage bejaht. Wir haben lange Zeit nach diesem Taxifahrer gesucht. Als wir ihn endlich gefunden hatten, hat mein Meister mit ihm gesprochen. Er hat ihm gesagt, ich sei noch ein kleiner Junge und dass er doch bitte die Cassette zurückgeben sollte. Der Taxifahrer meinte, dass er immer wieder Besucher von Hochzeitsveranstaltungen nach Hause fahren würde, und er es nicht nötig hätte, Aufnahmen dieser Veranstaltungen zu entwenden. Er hat auch gesagt, dass er nichts mit dem Verschwinden der Cassette zu tun hat. Er hat, nachdem er mich zu Hause abgesetzt hatte, noch weitere Fahrgäste. Nach dem Verschwinden dieser Videocassette sind mein Meister und ich nicht mehr ins Geschäft gegangen. Am Tag nach der Hochzeit gingen wir nicht mehr ins Geschäft. Meine Familienangehörigen haben mich immer wieder gefragt, warum ich nicht ins Geschäft gehe. Ich habe geantwortet, dass es keine Arbeit gäbe.
R: Warum ist Ihr Meister nicht mehr ins Geschäft gegangen? BF: Der Bräutigam hätte seinen Bruder ins Geschäft geschickt. Dieser hätte die Videocassette abholen wollen. Was hätten wir ihm sagen sollen. Wir konnten die Cassette nicht wieder beschaffen.
R: Wann war die Hochzeit und in welchem Hotel? BF: Die Hochzeit fand am 01.02.1390= 21.04.2011 im Hotel XXXX statt.
R: Warum hätte der Taxilenker die Cassette nehmen sollen? BF: Wie ich zuvor gesagt habe, weiß ich nicht ob der Taxifahrer die Cassette genommen hat. Ich habe damals sehr viele Sachen getragen. Das Fest war eine gemischte Veranstaltung. D.h. es haben Frauen und Männer getanzt.
BF macht weitere Angaben zu seiner Fluchtgeschichte: Ich bin eines Tages von einem Mann, dessen Geschäft neben unserem war, angerufen worden. Er hat mir berichtet, dass ein Video, das wir aufgenommen hatten, auf einem Markt namens XXXX Market veröffentlicht wurde und dass immer wieder Leute zu unserem Geschäft kämen und nach uns fragen würden. Nachdem der Geschäftsnachbar mir berichtet hat, dass immer wieder Leute zum Geschäft kommen, habe ich unser Haus nicht mehr verlassen. Eines Nachts wurde ich um 22.00 Uhr von meinem Nachbarsjungen angerufen. Ich habe mich mit ihm sehr gut verstanden und auch Fußball gespielt. Er forderte mich auf, kurz hinauszukommen. Als ich das Haus verließ, habe ich XXXX und vier weitere Personen gesehen. Bevor ich noch etwas machen konnte, wurde ich angegriffen. Zwei Männer hielten mich fest, ein anderer hat ein Messer gezogen und wollte mich verletzten. Ich habe mich versucht zu wehren und habe mit meinem Fuß den Angreifer getreten. Dabei wurde ich mit dem Messer verletzt. Ich habe geschrien und konnte daher Leute von der Straße auf mich aufmerksam machen. Diese Leute haben mich von den Angreifern befreit. Ich lief zurück ins Haus. Ich hatte meiner Mutter von diesem Vorfall berichtet. Ich lief in den Keller und habe mich dort versteckt. Meine Mutter hat sehr viel geweint, und mich aufgefordert zu fliehen und mich bei meinem Onkel mütterlicherseits zu verstecken. Ich habe von der Rückseite des Hauses dieses verlassen und bin in Richtung XXXX (Kreisverkehr oder Hauptplatz) gelaufen. Dort standen Autos, die Richtung Kabul fuhren, und bin ich in einem dieser Fahrzeuge zu meinem Freund namens Farhat nach Kabul gefahren. Dort habe ich sehr viele Anrufe, von mir unbekannten Nummern, erhalten. Ich habe einmal abgehoben und mir wurde erklärt, dass diese Person von einer Zeitung namens XXXX sei und ich wurde gefragt, ob ich zu diesem Vorfall nähere Informationen geben könnte. Ich habe dieser Person von dem Verlust der Cassette und wie es dazu kam, erzählt. Nachdem dieses Gespräch beendet war, habe ich einen Anruf von meinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX XXXX erhalten. Er hat mich nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Als ich ihm erklärt, ich sei bei Freunden hat er gemeint, dass ich nicht mehr nach Hause kommen könnte. Weil sowohl die Familie des Bräutigams als auch die Polizei mich suchen würde. Er hat mir auch erzählt, dass mir unterstellt wird, ich hätte die Videokassette mit Absicht verkauft und viel Geld dafür erhalten.
R: Was ist dann XXXX? BF: Was im Zuge einer Woche passiert ist, wurde in dieser XXXX veröffentlicht.
R: Ist XXXX ein Eigenname? BF: XXXXXXXXist die Firma, die für diese Zeitung verantwortlich ist.
R: Wann musste Ihre Familie flüchten? BF: Nachdem mein Onkel mütterlicherseits mich nach Griechenland geschickt hat, hat die Familie einige Zeit nach meiner Flucht die Provinz XXXX verlassen und ist nach Kabul geflüchtet. Mir hat niemand gesagt, wann meine Familie geflüchtet ist. Der Grund ihrer Flucht war die Bedrohung seitens XXXX. Für ihn war es eine Schande, dass ein Video in dem seine Schwestern oder seine Mutter zu sehen sind, oder auch getanzt haben, veröffentlicht wurde.
R: Ab welchem Zeitpunkt, bzw. welchem Alter, durften Sie selbstständig bei Hochzeiten filmen? BF: Mein Meister hatte vor mir noch andere Lehrlinge, die erfahrener waren. Bei Hochzeitsveranstaltungen habe ich diese begleitet und unterstützt. Nach ca 2 1/2 Jahren durfte ich dann selbst als Kameramann alleine arbeiten.
R: Ist es üblich, dass der Kameramann alleine bei der Veranstaltung (Hochzeit etc) ist? BF: Es war immer unterschiedlich. Wenn Auftraggeber einen Kameramann verlangt haben, ist man alleine auf dieser Veranstaltung gewesen. Wenn mehrere Kameramänner verlangt wurden, sind wir als Gruppe von 4 bis 5 Kameramännern zu den Veranstaltungen gegeben.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ich habe seit ca 8 Monaten keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R: Bezieht sich das auch auf Ihren Cousin? BF: Zu meinem Cousin habe ich ebenfalls keinen Kontakt. Vor 8 Monaten habe ich meine Mutter angerufen. Seit dem kann ich sie nicht mehr erreichen. Ich nehme an, dass sie ihre SIM-Karte gewechselt hat.
R verweist auf Kopie im Akt, AS 427, und fragt, ob dies die Visitenkarte des Geschäftes sei. Dies wird bejaht. R: Ist das die einzige Visitenkarte? BF: Ja. Der Text auf der Visitenkarte ist auch auf dem Schild des Geschäftes angebracht gewesen. Auf dieser Karte sind die Nummer meines Meisters und meine Handy-Nummer angegeben.
R: Wieviel Mitarbeiter hatte das Geschäft? BF: Wir waren 5 Mitarbeiter.
R: Es ist nur Ihre und die Nummer des Meisters angegeben. Warum nicht auch von den anderen Mitarbeitern? BF: Die anderen Mitarbeiter waren jünger als ich. Jene Leute, die vor mir im Geschäft angefangen hatten, und ihre Lehre abgeschlossen hatten, hatten das Geschäft verlassen und ein eigenes Geschäft eröffnet.
R: Nachdem diese Zeitung jedenfalls nach dem 08.02.1390 veröffentlicht wurde, stellt sich die Frage, warum ein Artikel aus dem Jahr 2009 drinnen ist. Können Sie das erklären? BF: Ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist. Als ich in Griechenland war, habe ich von meinem Onkel und Cousin mütterlicherseits von dem Zeitungsbericht erfahren. Mein Cousin mütterlicherseits hat mit dann diesen Abschnitt geschickt.
SV: Wie sind Sie zu dieser Hochzeit an jenem Abend gefahren? BF: Es fahren Linien-Taxis vom XXXX Richtung Bandar-e Queshlaq. Diese Straße führt zu einem berühmten Platz namens Tape XXXX und gegenüber davon befindet sich das Hotel. Unser Geschäft liegt nicht weit entfernt von diesem XXXX.
SV: Sind Sie mit einem Taxi gefahren? BF: Ich bin mit dem Taxi zum Hotel gefahren. Zu Fuß ist dieses Hotel zwischen 20 und 25 Minuten von unserem Geschäft entfernt. Ich hatte viel zu tragen und ich hätte es zu Fuß nicht geschafft.
SV: Wie alt waren Sie, als Sie bei dieser Hochzeit waren? BF: Ich war 16 Jahre alt.
SV: War diese Hochzeit eine gemischte, d.h. Frauen und Männer sind in einem Raum ohne Trennwand zusammengesessen? BF: In Afghanistan ist es üblich, dass Hochzeitsveranstaltungen in einem Saal stattfinden. Männer und Frauen werden durch eine Holzwand getrennt. Bei Veranstaltungen in den die Teilnehmer miteinander eng verbunden oder nahe Angehörige sind, wird diese Trennwand entfernt. Sie waren im selben Raum ohne eine Trennwand.
SV: Sie sagten, dass bei einer derartigen Veranstaltung, junge Kameraleute geschickt werden, da ältere nicht hineindürfen. In welchem Zusammenhang haben Sie diese Aussage gemacht? BF: Bei dieser Veranstaltung waren die Teilnehmer miteinander verwandt. Sie hatten nur ihre nahen Angehörigen eingeladen. Deshalb war diese Veranstaltung gemischt. Zu dem damaligen Zeitpunkt, wenn jemand für eine Veranstaltung einen Kameramann brauchte und zu uns ins Geschäft kam, hat mein Meister immer mich geschickt. Ich war der einzige Kameramann dort. Es war unabhängig von der Größe der Veranstaltung und von der Zahl der Teilnehmer.
SV: Wie viele Hochzeitsgäste waren anwesend? BF: Ca 140 Personen. Es war eine Hazara Hochzeit.
SV: Sie haben betreffend Ihre Herkunft beim BAA schon Angaben gemacht. Nennen Sie heute Ihre Adresse, woher stammen Ihre Eltern ursprünglich und wo haben Sie überall in Afghanistan gelebt. BF: Ich stamme aus der Provinz XXXX, aus XXXX. Ich habe in der Stadt XXXX, im Stadtteil namens XXXX gelebt. Eine bekannte Gasse in der Nähe meines Wohnhauses heißt: XXXX XXXX. Meine Eltern stammen ebenfalls aus XXXX, XXXX. Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe sonst an keinem anderen Ort gelebt.
SV: Nennen Sie die umliegenden Distrikte an XXXX. BF: Es sind die Distrikte: XXXX, XXXX und XXXX. Als ich vor 8 Monaten noch Kontakt zu meiner Familie hatte, habe ich erfahren, dass meine kleine Schwester Namens XXXX gestorben ist. Als ich über meine Vergangenheit gesprochen habe, habe ich etwas schroff geantwortet und dafür möchte ich mich auch beim SV entschuldigen."
Der Ländersachverständige erstattete nach seiner ergänzenden Befragung folgendes Gutachten:
"Betreffend die Herkunft des BF möchte ich ausführen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass der BF in XXXX gelebt haben könnte, aber er muss auch eine verwandtschaftliche Beziehung nach Kabul haben und dort auch gelebt haben. Der BF spricht einen Dari Dialekt, der in XXXX von Personen gesprochen wird, die ursprünglich aus Kabul stammen. Dieser Dialekt wird hauptsächlich in Kabul gesprochen. Sein Dari Dialekt ist eine Art "Hochdari". XXXX ist die Hauptstadt der Provinz XXXX, dort wird auch tadschikisch Dari gesprochen, weil die Ursprungseinwohner der Provinz XXXX - einschließlich XXXX -Tadschiken sind, die den tadschikischen Dialekt der darischen Sprache verwenden. XXXX ist eine Industriestadt gewesen, die Facharbeiter und Beamten sind meistens vor Jahrzehnten aus Kabul nach XXXX gekommen.
Der BF kann die Zeitung nicht genau erklären. Er weiß nicht was XXXX genau heißt. Wenn jemand in XXXX durchgehend gelebt und dort gearbeitet hat, noch dazu 8 Jahre die Schule besucht hat, müsste er wissen, dass in XXXX eine Zeitung mit dem Namen Haftanam-e XXXXh gibt. Der vorlgelegte Artikel hat die Überschrift sowohl in Dari als auch in Englisch: XXXX XXXX (=XXXX) und auf Englisch XXXX Weekly (AS 435). Ich möchte darauf hinweisen, dass XXXX ein Überbegriff für Wochenzeitung ist.
Betreffend den vorgelegten Zeitungsartikel des BF ist darauf hinzuweisen, dass sich die Dari-Schrift des betreffenden Artikels von den anderen Artikeln deutlich unterscheidet.
Zusammenfassend möchte ich ausführen, dass es wahrscheinlich ist, dass der BF zu Pol-e-Kuhmri familiäre Beziehungen hatte und auch aufgrund der Flucht der Familie nach Kabul, auch in Kabul steinen weiteren Lebensmittelpunkt haben kann.
Der Personalausweis des BF ist nicht ein Original-Personalausweis. Wenn im Registeramt ein Personalausweis ausgestellt wird, wird auf alle Fälle in der Rubrik, wo die Unterschrift und in gedruckter Form vorgesehen ist, kommt entweder die Unterschrift oder ein Fingerabdruck des Inhabers. Wenn der Inhaber minderjährig ist, werden die Personaldaten seines Familienoberhauptes, der diesen Personalausweis beantragt, in dieser Rubrik eingetragen. Diese Rubrik ist leer. Dieser Ausweis ist nach meiner bisherigen Sachkenntnis nicht echt.
Betreffend die Angaben im Asylverfahren des BF möchte ich ausführen, dass die Angaben des BF nicht authentisch sind und sie entsprechen nicht mit der Wirklichkeit Afghanistans überein, so wie der BF es schildert. Der BF war damals 16 Jahre alt. Er hat vor dem BAA angegeben, dass der Inhaber des Geschäftes bzw. sein Leiter ihn zu diesem Hotel, in dem die Hochzeit stattfand, mitgenommen hat.
Diese Angaben des BF entsprechen den Tatsachen Afghanistans. In der Regel wird in Afghanistan ein erfahrener Kameramann bzw. ein Fotogeschäft beauftragt, die Hochzeit zu filmen oder zu fotografieren. In diesem Fall geht der Kameramann mit seinen Gehilfen, dies können Lehrlinge oder seine Söhne sein, zur Hochzeit. Die Cassette bzw. die Kamera, in der sich die Cassette der Hochzeit befindet, nimmt der Cheffotograf an sich und nicht ein Lehrling, der dann diesen Film zu sich nach Hause mitnimmt.
Aus den Angaben des BF über die Anzahl der Hochzeitsgäste und ihrer wahrscheinlich gemischt-ethnischen Zusammensetzung ist nach meiner Sachkenntnis davon auszugehen, dass diese Hochzeit nicht im engeren Familienkreis stattgefunden hat, sondern dort auch weitschichtige Familienmitglieder und auch familienferne Gäste anwesend waren. Bei dieser Zusammensetzung müsste es bei einer traditionellen Familie, bei denen weitschichtige Familienmitglieder - soweit das Frauen betrifft - eher den Fremden zugerechnet werden, nach den Angaben des BF eine Trennwand gegeben haben.
Daher gehe ich nicht davon aus, dass der BF hier einer Verfolgung aufgrund des Verlustes einer Cassette, einer Hochzeit, ausgesetzt war.
Es kommt durchaus vor, dass ein Hochzeitsfilm in You-Tube erscheint. Dieser kann von Personen die gegen diese Familie eingestellt ist, veröffentlicht werden. Aber wenn ein Kameramann, oder ein Fotogeschäft diesen Film gemacht hat, aber mit der Veröffentlichung in You-Tube nichts zu tun hat, kann er vor der Behörde seine Unschuld beteuern und die Behörde wird ihn entlasten. Auch die betroffene Familie, deren Hochzeitsfilm verloren gegangen und dann veröffentlicht worden ist, wird sich auf ein Verfahren einlassen bzw. traditionellen Rat einlassen um gemeinsam mit dem Fotogeschäft die Veröffentlichung aufzuklären.
Es entspricht nicht den Tatsachen in Afghanistan, dass nach dem Verlust und Veröffentlichung eines Hochzeitsfilmes, besonders einer gemischten Hochzeit, der Bräutigam mit mehreren Leuten in der Nacht zum Fotografen kommt, um sich an ihm zu rächen bzw. ihn mit dem Tod zu bedrohen.
Nachdem der BF eine gebildete Person ist und nach meiner Sachkenntnis zu einer gebildeten und besser situierten Familie gehört, kann eine solche Familie bzw. ein Mitglied einer solchen Familie nicht sofort als Krimineller oder Täter eingestuft bzw. mit dem Tod bedroht werden, ohne mit dieser Familie ins Gespräch zu kommen, um den Tatbestand zu klären.
Bezüglich der Sicherheitslage in Kabul möchte ich darauf hinweisen, es zwar die Anschläge der Taliban seit Jänner 2015 abgenommen haben, aber nicht von einer stabilen Sicherheitssituation ausgegangen werden kann."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses volljährig, ledig, Tadschike und sunnitischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan vor seiner Ausreise in einem unbestimmten Zeitraum als Kameramann für private Veranstaltungen.
Er verließ Afghanistan am 28.04.2011 und reiste über Pakistan, den Iran, Türkei, Griechenland, am 23.01.2012 schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein.
Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist XXXX. Die Familie des Beschwerdeführers flüchtete aus XXXX, Provinz XXXX, und der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
Es kann nicht gesichert festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über familiäre Kontakte in Kabul verfügt und seine nahen Familienangehörigen derzeit in Kabul leben.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden.
Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Die Innenpolitik war bis in die zweite Jahreshälfte 2014 hinein von der Präsidentschaftswahl geprägt. Eine Einigung zwischen den verbliebenen zwei Präsidentschaftskandidaten gelang im September 2014. Ashraf Ghani Ahmadzai wird die Einheitsregierung als Präsident unter Einbindung von CEO Abdullah Abdullah anführen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, S. 4)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:
Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde inzwischen vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Insurgenz hat auch 2014 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2014 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 24 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die Sicherheitsstruktur ändert sich spürbar. Mit dem Wegfall von PRTs (Provincial Reconstruction Teams) muss die afghanische Polizei (ANP) zunehmend selbst die Oberhand in der Fläche behaupten, Anschläge gegen Konvois und Checkpoints treffen dabei viele Zivilisten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, S. 4)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015_2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Nachdem am 30. September 2014 das Bilaterale Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung (BSA) sowie das Truppenstatus-Abkommen mit den NATO-Staaten (SOFA) unterzeichnet wurden, kann die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) fortgesetzt werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015, S. 4)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sicherheitslage in XXXX:
XXXX liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, angrenzt. XXXX hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt XXXX: Kinjan, XXXX, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).
XXXX zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).
Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz XXXX militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in XXXX an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in XXXX die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, 19.11.2014, S. 60 f.)
Sicherheitslage in Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und XXXX durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, 19.11.2014, S. 22 ff.)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 02. März 2015, S. 22 f.)
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 02. März 2015, S. 23 f.)
Rückkehrfragen:
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 02. März 2015, S.
Auch durch erhebliche und anhaltende Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft hat sich Afghanistans Bewertung im Human Development Index (HDI) kontinuierlich verbessert. Dennoch belegt das Land laut UNDP weiterhin einen sehr niedrigen Rang (175 von 187 Ländern) im Index. Afghanistan hat sich hier in fast allen Bereichen positiv entwickelt, der Entwicklungsbedarf ist allerdings weiterhin beträchtlich: Die Lebenserwartung ist gestiegen, die Gesundheitsversorgung hat sich verbessert und gerade in den Städten gibt es eine aktive Zivilgesellschaft und eine junge Generation, die sich ihrer Rechte bewusst ist. Gleichzeitig leben aber auch noch rund 36% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei ca. 70%. Auch wenn sich viel im Bildungssektor getan hat, braucht es Zeit, um die Ergebnisse der positiven Entwicklung spürbar umzusetzen. So haben ca. 90% der Frauen und 70% der Männer keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,2% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 2. März 2015, S. 21 f.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 11.03.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira kann, aufgrund des Gutachtens von Dr. RASULY vom 11.03.2015, aus dem hervorgeht, dass diese nicht echt sei, weil das Feld "Rubrik", in dem normalerweise die Unterschrift oder ein Fingerabdruck des Inhabers versehen ist, leer sei, nicht als echt festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin RASULY vom 11.03.2015.
Der Beschwerdeführer war in der Lage, Fragen zu seinem Herkunftsort detailreich und ausführlich zu beantworten sowie die umliegenden Distrikte und Bezirke sowie Straßen in der Hauptstadt von XXXX, XXXX, zu benennen.
In der Erstbefragung, der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe umfassend dar.
Die vorgelegte Kopie des Zeitungsartikels, der von dem den Beschwerdeführer betreffenden Vorfall berichtet, kann aufgrund der Tatsache, dass es sich - aufgrund der optischen Erscheinung (Schriftart und Schriftgröße im Gegensatz zu den anderen Artikeln auf der gleichen Seite) sowie der sprachlichen Unterschiede zu den anderen Artikeln auf der Seite - offensichtlich um eine Fälschung handelt, nicht als Beweismittel herangezogen werden.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren in Bezug auf seine Tätigkeit als Kameramann durchaus glaubhaft.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens ist einerseits aufgrund des Gutachtens von Dr. RASULY sowie anderseits aufgrund von einigen - wie bereits von der belangten Behörde angeführten - Implausibilitäten sowie Widersprüchen hinsichtlich mancher Details in den Erzählungen des Beschwerdeführers von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf das alleinige Filmen und damit der alleinigen Verantwortung des Beschwerdeführers auf der Hochzeit und in Folge den Verlust der Kassette und die darauf folgenden Ereignisse auszugehen. Diesen Eindruck stützt auch der vorgelegte gefälschte Zeitungsartikel.
Laut Sachverständigengutachten von Dr. RASULY wird in Afghanistan in der Regel ein erfahrener Kameramann bzw. ein Fotogeschäft beauftragt, die Hochzeit zu filmen oder zu fotografieren. Danach geht der Kameramann mit seinen Gehilfen, welche Lehrlinge oder seine Söhne sein können, zur Hochzeit. Die Kassette bzw. Kamera, mit der die Hochzeit aufgenommen wurde, wird vom Cheffotografen an sich genommen. Dass ein Lehrling die Kassette anvertraut bekommt und somit die Verantwortung für den Film trägt und diesen auch zu sich nach Hause mitnimmt, erscheint daher sehr unwahrscheinlich.
Weiters wurde in dem Sachverständigengutachten von Dr. RASULY ausgeführt, dass es in Afghanistan tatsächlich vorkommen kann, dass ein Hochzeitsfilm im Internet auf der Plattform Youtube erscheint. Es erscheint aber nicht glaubwürdig, weshalb ein Kameramann, der mit der Veröffentlichung des Films im Internet nichts zu tun hat, vor der Behörde seine Unschuld nicht beteuern könnte und danach von der Behörde entlastet würde. Es wäre laut Sachverständigengutachten von Dr. RASULY auch möglich, dass die betroffene Person, die den Film verloren hat und der dann veröffentlicht wurde, sich auf ein Verfahren einlässt, um gemeinsam mit dem Fotogeschäft und den Familien der Braut und des Bräutigams die Umstände der Veröffentlichung zu klären.
Laut Sachverständigengutachten von Dr. RASULY entspricht es nicht den Tatsachen in Afghanistan, dass nach dem Verlust und der Veröffentlichung eines Hochzeitsfilmes, insbesondere bei einer gemischten Hochzeit, der Bräutigam mit mehreren Leuten in der Nacht zum Kameramann geht, um sich an ihm zu rächen bzw. ihn mit dem Tod zu bedrohen.
Der Beschwerdeführer, der eine gebildete Person ist und aus einer gut situierten Familie stammt, würde - wie im Sachverständigengutachten von Dr. RASULY ausgeführt - nicht sofort als Krimineller oder Täter eingestuft bzw. mit dem Tod bedroht werden, ohne mit der Familie des Bräutigams ins Gespräch zu kommen und den Tatbestand zu klären. Es erscheint unplausibel, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie des Bräutigams keinerlei Vergleichsgespräche stattfinden würden, insbesondere da der Tathergang nicht eindeutig geklärt und daher die Schuld des Beschwerdeführers nicht feststeht.
Es erscheint daher - dem Sachverständigengutachten von Dr. RASULY folgend - einerseits nicht plausibel, dass ein Lehrling alleine auf einer Hochzeit filmt und danach die gesamte Verantwortung für die Kassette bei ihm liegt sowie andererseits, dass im Falle des Verlustes der Kassette dieser von der Familie des Bräutigams mit dem Tod bedroht wird und sich trotz der guten Stellung seiner Familie keine Klärung mit der Familie des Bräutigams erzielen lässt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
A)
Zu Spruchpunkt I. Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den Feststellungen - ungeachtet ihrer Glaubwürdigkeit - ergibt sich, dass die vorgebrachte Verfolgung sich aus einer - möglichen - privaten Konfliktsituation ergeben hat und nicht auf einen Fluchtgrund im Sinne der GFK zurückzuführen ist.
Es war daher die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
Zu Spruchpunkt II - Gewährung von subsidiärem Schutz:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich für das BVwG, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie aus dem dem Verfahren zugrunde gelegten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalbe des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mit Ausbildung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers aus dem Heimatdorf geflüchtet ist und der Beschwerdeführer seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, weswegen nicht gesichert festgestellt werden kann, dass seine Familie sich in Kabul aufhaltet und er in Kabul über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über nennenswerte finanzielle Mittel.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX deutlich verschlechtert. Laut INSO-Bericht vom Jänner 2014 ist die Anzahl der Angriffe bewaffneter oppositioneller Gruppierungen von 2011 bis 2013 um 120 % gestiegen. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei. Wiederansiedlung in XXXX scheidet - abgesehen von fehlenden familiären Anknüpfungspunkten sowie der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).
Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt stellt sich als meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Die Sicherheitslage nunmehr auch in der Stadt Kabul und ihren Außenregionen hat sich massiv verschlechtert und die Zivilbevölkerung ist trotz durchgeführter Wahlen mit immer wieder auftretenden bewaffneten Auseinandersetzungen und Selbstmordattentaten konfrontiert. Die Lage muss daher als nicht sicher eingestuft werden. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in Kabul kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III - Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchpunkt IV - Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor.
Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich aufgrund des Akteninhaltes, bestätigt durch den Verlauf einer mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer keine (asylrelevante) Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dem Vorbringen war kein glaubhafter Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich Spruchteil I. unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt (Verwaltungsgerichtshof vom 27.6.1995, 94/20/0836; vom 24.10.1996, 95/20/0231; vom 28.3.1995, 95/19/0041), dass keine Verfolgung vorliegt, die - ginge sie von staatlicher Stelle aus - Asylrelevanz hätte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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