W154 1415381-1•BVwG W154 1415381-1
W154 1415381-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W154 2005103-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zl. 10 01.160-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 03.07.2014 und am 21.11.2014 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides wird gemäß
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 09.02.2010 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab an, in Afghanistan niemanden zu haben, sein Vater sei im Krieg gegen die Taliban ums Leben gekommen, auch zum gegenwärtigen Zweitpunkt werde in Afghanistan gekämpft und deshalb könne er nicht dorthin zurückkehren. Er habe Angst nach Afghanistan zurückzukehren. Sein Dorf befände sich in den Bergen, wo die Taliban seien und die Taliban kämen immer wieder in sein Dorf. Andere Fluchtgründe habe er nicht vorzubringen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2010 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) einvernommen. Im Zuge der Befragung gab er im Wesentlichen an, Tadschike und Sunnit zu sein und aus der Provinz Kapisa zu stammen. Er habe als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei drei Jahre zuvor getötet worden, die Taliban hätten ihn entführt und seine Leiche zurückgebracht. Nachdem sein Vater getötet worden sei, seien sie hinter ihm her gewesen. Er sei in weiterer Folge von den Taliban festgenommen worden und 10 Tage bei ihnen gewesen. Sie hätten gewollt, dass er für sie arbeite, das habe er nicht gewollt. Nach 10 Tagen hätten die Dorfältesten alles geschlichtet und er sei frei gekommen. 10 Tage habe er sich danach noch im Dorf aufgehalten, danach hätten ihm die Leute vom Dorf die Flucht nahegelegt. Daraufhin sei er über Mazar-e-Sharif und Kabul in den Iran ausgereist. Eineinhalb Jahre später sei er nochmals nach Afghanistan zurückgekehrt, jedoch seien "sie" wieder hinter ihm her gewesen. Er sei dann wieder in den Iran zurückgekehrt, 3 Monate später sei er nach Europa geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Pashtunen oder den Taliban getötet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 25.08.2010, Zl. 10 01.160-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt III.)
Die Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zukünftig eine derartige Verfolgung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, zumal er vor seiner Ausreise als Landwirt in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet habe und in Afghanistan über ein soziales Netzwerk verfüge und daher nicht in eine ausweglose Situation geraten könne.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Am 03.07.2014 und am 21.11.2014 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan öffentliche mündliche Verhandlungen statt, an denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
In der Verhandlung vom 21.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer und seinem bevollmächtigten Vertreter das Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2014 sowie die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Stellungnahme vom 13.11.2014 zur Kenntnis gebracht.
Im Verlauf der Verhandlung modifizierte die bevollmächtigte Vertretung die Beschwerde dahingehend, dass Spruchpunkt I., bezüglich des Status des Asylberechtigten, zurückgezogen wurde. Ausdrücklich aufrecht blieb die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da (nunmehr) keines der einschlägig anzuwendenden Bundesgesetze Senatszuständigkeit vorsieht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sohin in Hinblick auf Spruchpunkt I. formelle Rechtskraft.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.
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