BVwG L511 2106626-1

L511 2106626-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Geringfügigkeitsgrenze, Notstandshilfe, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger

Texto completo

BVwG L511 2106626-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2106626.1.00

Spruch

L511 2106626-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.04.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 von 01.01.2011 bis 11.03.2011, 01.12.2011 bis 28.02.2012, 30.11.2012 bis 28.02.2013 und 29.11.2013 bis 31.12.2013 Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 4).

1.1.1. Am 14.10.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe und gab dem AMS bekannt, dass er seit diesem Jahr eine Einkommensteuererklärung mache, mit dem Finanzamt aber noch abklären müsse, inwieweit eine Deklarierung der Flohmarktfahrertätigkeit notwendig sei (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 2).

1.1.2. Am 10.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Zuge einer Niederschrift bekannt, dass er seit 01.01.2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe. Von 10.11.2014 bis 28.01.2015 gab der Beschwerdeführer mehrere Erklärungen über sein Bruttoeinkommen ab (AZ 2/23-28).

1.2. Am 13.02.2015 nahm das AMS auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger Einsicht in die Einkommenssteuerdaten des Beschwerdeführers für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (AZ 2 S32-34).

1.3. Mit Schreiben vom 03.03.2015 forderte das AMS den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen, dass er pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe (AZ 2 S36).

1.3.1. Im Zuge einer Niederschrift vom 06.03.2015 gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich keiner Schuld bewusst sei, da die Einkünfte in Zeiten des AMS-Bezuges immer unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Darüber hinaus könne er den Übergenuss nicht binnen eines Jahres zurückzahlen, da er auch noch Schulden in Höhe von ca. EUR 60.000 habe, welcher er ebenso zurückzahlen müsse, wie die nunmehr festgestellte Versicherung im Hinblick auf seine Selbständigkeit (AZ 2 S38).

1.4. Mit Bescheid des AMS vom 10.03.2015 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 5.816,32 verpflichtet.

1.4.1. Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes wie folgt ausgeführt:

"Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 11.3.2011, 1.12.2011 bis 31.12.2011, 1.1.2012 bis 28.2.2012, 30.11.2012 bis 31.12.2012, 1.1.2013 bis 28.2.2013, 29.11.2013 bis 31.12.2013 zu Unrecht bezogen, da Sie vom 1.1.2011 bis 31.12.2013 durchgehend eine pensionsversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben. Arbeitslosigkeit lag daher nicht vor. Der Betrag von EUR 573,44 wurde bereits einbehalten. Der nunmehr offene Rückforderungsbetrag beträgt EUR 5.242,88."

2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 22.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3/1).

3. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung nicht zu Unrecht bezogen habe. Er habe in den Wintermonaten etwas zusätzlich tun müssen, da es nicht möglich sei mit EUR 600 den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe jedoch stets darauf geachtet, den Bruttozusatzverdienst von etwa EUR 370 monatlich nicht zu übersteigen. Mehr sei aber auf Grund der fehlenden Baustellen im Winter auch gar nicht möglich gewesen. Da er schon einige hundert Bewerbungen gemacht habe und seit Jahren am offenen Arbeitsmarkt unvermittelbar sei, habe er sich entschlossen eine neue Arbeit zu erlernen. Er bitte darum, ihm diesen Weg nicht zu verbarrikadieren.

Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice

3.1. Das AMS holte Auskünfte bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt ein, wonach der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung auf Grund der Steuerbescheide einbezogen worden sei (AZ 3/5).

3.2. Mit Parteiengehör vom 24.03.2015 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er laut Niederschrift vom 10.11.2014 seit 01.01.2010 als Altmetallhändler tätig sei, dies dem AMS jedoch nicht gemeldet habe. Erst durch eine Verständigung des Hauptverbandes habe das AMS davon Kenntnis erlangt. Die Pflichtversicherung durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft sei aufgrund der am 20.12.2014 erlassenen Einkommensteuerbescheide festgestellt worden (AZ 3/6-8).

3.2.1. Die Zustellung erfolgte am 27.03.2015.

4. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

4.1. Mit Bescheid vom 09.04.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.03.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 3/9-27).

4.1.1. Zunächst führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Notstandshilfe vom 24.11.2010, 01.12.2011, 30.11.2012 und 29.11.2013 Punkt 7 des Antrages [selbständige Erwerbstätigkeit] jeweils mit "Nein" beantwortet habe. Er habe daher Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 20,48 erhalten. Am 14.10.2014 sei das AMS über Erhebungen wegen nachhaltiger selbständiger Erwerbstätigkeit durch das Finanzamt XXXX informiert worden.

4.1.1.1. Niederschriftlich habe der Beschwerdeführer am 10.11.2014 ausgeführt, dass er seit 01.01.2010 selbständig erwerbstätig sei und in der Folge für das Wirtschaftsjahr 2014 die entsprechenden Erklärungen über seine Einkünfte und Umsätze abgegeben. Die ausgeübte Tätigkeit sei Altmetallhandel. Am 13.02.2015 habe das Arbeitsmarktservice durch Überlagerungsmeldung aus dem Hauptverband erfahren, dass er vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung im Zweig der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege.

4.1.1.2. Die vom Finanzamt XXXX am 20.10.2014 ergangenen Einkommenssteuerbescheide über die Wirtschaftsjahre 2011, 2012 und 2013 wiesen ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen aus Gewerbebetrieb von EUR 460,64 für 2011, EUR 494,94 für 2012 und EUR 759,88 für 2013 auf, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe.

4.1.1.3. Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Er habe in der Zeit, in der er beim AMS vorgemerkt gewesen sei, Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Erst nach Abmeldung beim AMS habe er wieder mehr erwirtschaftet.

4.1.1.4. Die SVA der der gewerblichen Wirtschaft habe auf Anfrage mitgeteilt, dass keine Meldungen über Betriebsstilllegungen und Betriebsaufnahmen vorlägen und die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 2011, 2012 und 2013 aufrecht bleibe.

4.1.2. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann nach Ziterung von § 12 Abs. 3 lit. b und Abs. 6 lit. c AlVG aus, dass die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2011 monatlich € 374,02, im Jahr 2012 monatlich € 376,26 und im Jahr 2013 monatlich € 386,80 betragen habe. Das vom Beschwerdeführer erzielte Bruttoeinkommen betrage laut Einkommenssteuerbescheide im Jahr 2011 EUR 5.527,65 jährlich bzw. EUR 460,64 monatlich im Jahr 2012 EUR 5.939,18 jährlich bzw. EUR 494,94 monatlich und im Jahr 2013 EUR 9.118,53 jährlich bzw. EUR 759,88 monatlich. Die durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen überstiegen die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen und Arbeitslosigkeit liege nicht vor.

4.1.2.1. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe in den Bezugszeiträumen von Notstandshilfe Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt und die Einkünfte seien außerhalb der Bezugszeiträume wieder gestiegen, hält das AMS die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36a AlVG unter Zitierung derselben entgegen. Der Umstand der Einkommensschwankungen sei daher unbeachtlich, weil bei ganzjähriger selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des Jahreseinkommens laut Steuerbescheid maßgeblich sei.

4.1.2.2. Neben der Prüfung gemäß § 12 Abs. 6 lit c A1VG müsse Arbeitslosigkeit auch im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG vorliegen(vgl. VwGH 2009/08/0195). Laut Datenauszug aus dem Hauptverband sei der Beschwerdeführer aufgrund der ergangenen Steuerbescheide rückwirkend vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 als neuer Selbständiger in die Pflichtversicherung im Zweig der Pensionsversicherung einbezogen worden. Seitens der SVA der gewerblichen Wirtschaft sei bestätigt worden, dass keine Betriebsstilllegungen und Wiederaufnahmen vom Beschwerdeführer gemeldet wurden und die Pflichtversicherung aufrecht bleibe. Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Ziffer 2 liege nicht vor.

4.1.2.3. Wenn sich die Gewährung der Notstandshilfe nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Gewährung zu widerrufen. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2011, 2012 und 2013 selbständig erwerbstätig gewesen. Mangels Arbeitslosigkeit sei die Notstandshilfe daher für die Zeiträume 01.01.2011 bis 11.03.2011, 01.12.2011 bis 28.02.2012, 30.11.2012 bis 28.02.2013 und 29.11.2013 bis 31.12.2013 zu widerrufen.

4.1.3. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.01.2011 bis laufend selbständig erwerbstätig und habe diese Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt gegeben. Die beurteilungsrelevante Frage in den Antragsformularen habe er jeweils verneint und dadurch die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt bzw. unwahre Angaben im Sinne des § 25 AlVG gemacht und einen Rückforderungstatbestand verwirklicht. Das AMS fordere daher den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebende Betrag von € 5.816,32 (€ 20,48 x 284 Tage) aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen zurück.

Auf Seite 12 bis 18 finden sich die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen.

4.2. Die Zustellung erfolgte am 14.04.2015 (AZ 3/28).

Mit Schreiben vom 19.04.2015, Poststempel vom 20.04.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 3/29-30).

4.2.1. Ergänzend führte er aus, dass er im Winter wenn er den Antrag stellte immer bereits wenig Geschäft gehabt habe, weshalb er nicht gewusst habe, wie er Punkt 7 des Antrages ankreuzen habe sollen. Er habe sich darüber hinaus gedacht, dass man eine Firma angemeldet haben müsse um unter Punkt 7 zu fallen. Er entschuldige sich aber, da er fragen hätte sollen. Im Jahr 2012 hätte er den Sommer wohl kaum mit 460 bzw. 490 EURO überleben können. In diesen Monaten habe er sehr viel mehr verdient und daher solle man den Jahresverdienst nicht so berechnen, wie es gemacht werde.

II. Auch möchte er festhalten, dass er das Geld wirklich gebraucht habe.

Die belangte Behörde legte am 28.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden OZ] 1).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezog zu von 01.01.2011 bis 11.03.2011, 01.12.2011 bis 28.02.2012, 30.11.2012 bis 28.02.2013 und 29.11.2013 bis 31.12.2013 Notstandshilfe in der Höhe von jeweils EUR 20,48 täglich.

1.2. Der Beschwerdeführer war zumindest seit dem Jahr 2010 durchgehend selbständig erwerbstätig und lukrierte daraus ein Jahreseinkommen nach Abzügen und vor Steuer von EUR 5.467,65 im Jahr 2011, EUR 9.058,53 im Jahr 2012 und EUR 5.879,18 im Jahr 2013.

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seine Erwerbstätigkeit dem AMS am 10.11.2014 mitgeteilt. In seinen jeweiligen Anträgen auf Notstandshilfe vom 24.11.2010, 01.12.2011, 30.11.2012 und 2.11.2013 hat der Beschwerdeführer sowohl eine selbständige Erwerbstätigkeit, als auch ein eigenes Einkommen verneint.

1.3. Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2011 EUR 374,02, im Jahr 2012 EUR 376,26 und im Jahr 2013 EUR 386,80 pro Monat.

2. Das tägliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2011 EUR 14,98, im Jahr 2012 EUR 24,75 und im Jahr 2013 EUR 16,11.

Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1)

2.1.1. beinhaltend insbesondere

  • Antragsformulare vom 24.11.2010, 01.12.2011, 30.11.2012 und 02.11.2013 (AZ 2/2-21)

  • Bezugsverlauf und -höhe (AZ 5, 2/35)

  • Niederschrift vom 10.11.2014 (AZ 2/23-24)

  • Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 (AZ 2/32-35)

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

Beweiswürdigung

2.2.1. Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 2/35) und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

2.2.2. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit ergeben sich aus der Niederschrift vom 10.11.2014, in der der Beschwerdeführer selber angab, seit dem 01.01.2010 selbständig erwerbstätig zu sein (AZ 2/23-24), sowie aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden (AZ 2/32-35). Dass der Beschwerdeführer durchgehend erwerbstätig war, ergibt sich aus der Auskunft der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (AZ 3/5), wonach seitens des Beschwerdeführers keine zwischenzeitigen Betriebssteillegungen gemeldet worden waren, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers - "Immer wenn ich den Antrag stellte, hatte ich bereits sehr wenig Geschäft (200-300 Euro), [...]" (AZ 3/29), "[...] und es war in den Wintermonaten auch gar nicht mehr möglich den Bruttozusatzverdienst von etwa 370€

monatlich zu übersteigen" (AZ 3/1) - welche die durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit belegen.

Die heranzuziehenden Jahreseinkommen ergeben sich unmittelbar aus den Einkommenssteuerbescheiden vom 20.10.2014 (AZ 2/33-35). Die angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden dabei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36a Abs. 2 bis 4 AlVG iVm § 2 Abs. 2 EStG) um die Sonderausgaben reduziert. An dieser Stelle ist ergänzend auszuführen, dass das AMS in seinen Tabellen auf Seite 4 und 7 des Bescheides zunächst die Jahre 2012 und 2013 verwechselt hat und darüber hinaus beim Bruttoeinkommen entgegen den Bestimmungen des § 36a AlVG die Sonderausgaben nicht berücksichtigt hatte.

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Gemäß § 36 Abs. 3 leg.cit. sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988 (Z1); die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden (Z2); Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973 (Z3).

Gemäß § 36 Abs. 4 leg.cit. gelten bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

2.2.3. Die Geringfügigkeitsgrenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011).

3. Dass der Beschwerdeführer sowohl eine Erwerbstätigkeit als auch ein Einkommen in den Anträgen verneint hat, ergibt sich aus diesen (AZ 2/2-21).

Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführers hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).

In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 AlVG

3.2. maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Gemäß § 12 Abs. 6 AlVG lit. c gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß §36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs. 3 iVm Abs. 6 lit. c AlVG besteht Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur dann, wenn diese die Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.

3.2.1.1. Dem Vorbringen in der Beschwerde, das real erzielte Einkommen habe in den Bezugsmonaten den Bruttozusatzverdienst von etwa EUR 370 monatlich nicht überstiegen, und sei somit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen, ist entgegenzuhalten, dass es auf das real erzielte Einkommen pro Monat nicht ankommt, wenn eine - im gegenständlichen Fall auch nicht bestrittene - durchgehende selbständigen Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr vorliegt (vgl. dazu insbesondere VwGH 19.10.2011, 2008/08/0226).

3.2.1.2. Gegenständlich ist daher auf Grund der durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit das gesamte jährliche Einkommen, auch jenes aus Zeiten ohne Leistungsbezug, entsprechend § 36a Abs. 7 AlVG für die Feststellung des monatlichen Einkommens zu zwölfteln (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0050; 14.11.2012, 2012/08/0213; 19.10.2011, 2008/08/0226; 10.06.2009, 2009/08/0110 mwN).

3.2.1.3. Damit ergibt sich ein heranzuziehendes monatliches Bruttoeinkommen vor Steuern für 2011 idHv EUR 455,64 (EUR 5.467,65 / 12), für 2012 idHv EUR 754,88 (EUR 9.058,53 / 12) und für 2013 idHv EUR 489,93 (EUR 5.879,18 / 12) welches jeweils die Geringfügigkeitsgrenze für das jeweilige Jahr 2011 idHv EUR 374,02, 2012 idHv EUR 376,26 und 2013 idHv 386,80 übersteigt.

3.2.1.4. Der Beschwerdeführer verfügte in den Jahren 2011, 2012 und 2013 somit über ein monatliches Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, welches die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen überstieg.

Aus § 38 AlVG ergibt sich, dass auch die Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden kann, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, und unter den in § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Voraussetzungen auch zurückgefordert werden kann.

Gegenständlich erfolgte der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe auf Grund von nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheiden, an deren Spruch das AMS nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch gebunden ist, was der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223 mit Hinweis auf 18.02.2009, 2006/08/0033).

3.2.1.5. Wenn sich - wie gegenständlich - auf Grund eines nachträglich ergangenen Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, so ist der Empfänger der Leistung nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft. Der Rückforderungsbetrag darf dann jedoch das erzielte Einkommen nicht übersteigen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0071). Geht der Überbezug aber auf vom Leistungsbezieher verschuldete Fehlangaben zurück, ist die Leistung gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zur Gänze zurückzufordern.

3.2.1.6. Die - wie gegenständlich erfolgte - Unterlassung der Angabe eines (selbstständigen) Einkommens anlässlich der Stellung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen erfüllt diesen Rückforderungstatbestand (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0038 mit Hinweis auf 15.01.1987, 86/08/0006). Die Begünstigung des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG, durch die der Rückforderungsbetrag mit der Höhe des erwirtschafteten Einkommens im Leistungszeitraum gedeckelt wird, entfällt in diesen Fällen, da diese die Bekanntgabe eines selbstständigen Einkommens bei Stellung des Arbeitslosengeldantrages voraussetzt und damit auch die Verpflichtung zur Vorlage des zeitgleichen Einkommensteuerbescheides gemäß § 36c Abs. 5 AlVG nach sich zieht. (siehe dazu auch Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, §25 RZ 537 unter Hinweis auf VwGH 30.01.2002, 98/08/0233).

3.2.1.7. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, er habe stets darauf geachtet, unter der Grenze von EUR 370 monatlich zu bleiben und habe darüber hinaus angenommen, er müsse Punkt 7 [Selbständige Erwerbstätigkeit] nur dann ankreuzen, wenn er eine Firma angemeldet habe (AZ 3/1), ist dem entgegenzuhalten, dass - selbst wenn man ihm im Hinblick auf Punkt 7 des Antrages folgen würde - er jedenfalls Punkt 9: "Ich habe ein eigenes Einkommen (z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, [...])" des Antragsformulars ausfüllen hätte müssen. Auf das Motiv - er sei ohnehin immer unter EUR 370 geblieben (AZ 3/1; 3/29) - für die Unterlassung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181; 22.02.2012, 2011/08/0150; 23.04.2003, 2002/08/0284). Diese Verpflichtung zur Angabe sämtlicher wirtschaftlicher Verhältnisse besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN).

3.2.1.8. Da gegenständlich das heranzuziehende monatliche Bruttoeinkommen vor Steuern die Geringfügigkeitsgrenze für das jeweilige Jahr jeweils überschritten hat, und die Begünstigung des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG nicht zur Anwendung gelangt, war die gesamte zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern.

3.2.2. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist zunächst auszuführen, dass der Betrag von EUR 5.816,32 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 20,48 / Tag für bereits ausbezahlte 284 Tage).

Der Widerruf oder eine rückwirkende Berichtigung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH 04.07.2007, 2005/08/0152; 13.08.2003, 2000/08/0064).

4. Der Widerruf der gesamten im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2013 bezogenen Notstandshilfe erweist sich daher im Ergebnis ebenfalls als richtig.

Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass sowohl der Widerruf der Notstandshilfe, als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Form einer Rückzahlung in der Höhe von EUR 5.816,32 zu Recht ergangen sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4.2. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der strittigen Frage des zur Beurteilung der Rückforderung heranzuziehenden Einkommens im gegenständlichen Verfahren, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt blieb im Verfahren hingegen unstrittig (siehe II.2.3.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

4.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter

A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.