BVwG L511 2105721-1

L511 2105721-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015

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Regest

Anrechnung, Berechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe

Texto completo

BVwG L511 2105721-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2105721.1.01

Spruch

L511 2105721-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.01.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idgF (NHVO), als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat, dass die zuerkannte Notstandshilfe ab 01.02.2015 mit EUR 11,00 täglich bemessen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezog ab 16.08.2012 Arbeitslosengeld und in der Folge ab 23.07.2013 Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [im Folgenden: AZ] 5 S3).

1.2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 28.01.2015 wurde die zuerkannte Notstandshilfe gemäß § 33 und § 36 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in derzeit geltender Fassung in Verbindung mit der Notstandshilfeverordnung (NHVO) ab 01.02.2015 mit EUR 10,67 täglich bemessen (AZ 7).

1.2.1. Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass zur Bemessung der Notstandshilfe die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2011 herangezogen worden sei. Dies ergebe ohne Anrechnung einen täglichen Notstandshilfeanspruch von EUR 41,11. (AZ 7/5).

1.2.2. Zur Berechnung der Notlage sei ab 01.02.2015 die Verständigung über die Leistungshöhe der PVA an die Gattin des Beschwerdeführers herangezogen worden. Demnach ergebe die monatliche Nettopension EUR 1.560,06. Abzüglich der Freigrenze für die Gattin idH von EUR 634,00 ergebe dies einen monatlichen Anrechnungsbetrag idH EUR 926,00, was einem täglichen Anrechnungsbetrag von EUR 30,44 entspreche. Ausgehend von dem Notstandshilfeanspruch von EUR 41,11 ergebe dies somit einen verbleibenden Betrag in der Höhe von EUR 10,67 täglich für den Beschwerdeführer.

2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 22.02.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS Traun (AZ 8).

2.1.1. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kurz vor seinem 57. Lebensjahr arbeitslos geworden sei. Er sei in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2000 selbständig erwerbstätig gewesen und habe trotz mehrmaliger Vorsprachen keine freiwilligen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen können. Dadurch sei ihm das Arbeitslosengeld für nur 36 Wochen [gemeint wohl 39 Wochen] und nicht für 52 Wochen zuerkannt worden.

2.1.2. Durch diese kürzere Dauer des Arbeitslosengeldes sei nun bei der Berechnung des Einkommens seiner Frau nicht die erhöhte Freigrenze für ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren berücksichtigt worden, weshalb sein persönliches Einkommen von ca. EUR 1.300 auf EUR 300 pro Monat gesunken sei. Er und seine Frau seien dadurch faktisch in die Altersarmut geraten.

2.1.3. Er habe um die Berufsunfähigkeitspension angesucht, diese sei jedoch abgelehnt worden, das Gerichtsverfahren sei jedoch noch anhängig.

2.1.4. Auch könne er die Korridorpension für die er um ca. EUR 8.000 Schulzeiten nachgekauft habe, nunmehr erst mit 64,5 Jahren antreten. Bis zu seinem Pensionsantritt müsse er somit noch 5,5 Jahre mit EUR 300 monatlich auskommen, obwohl er 35 Versicherungsjahre vorweisen könne.

3. Beantragt werde, die erhöhte Freigrenze für ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahren in seinem Fall anzuwenden.

Ergänzendes Ermittlungsverfahren des Arbeitsmarktservice

3.1. Mit Parteiengehör vom 27.02.2015 stellte das AMS dem Beschwerdeführer Aktenteile ab dem Antrag auf Notstandshilfe in gescannter Form zur Verfügung und gab die rechtlichen Grundlagen und die Berechnungsmodalitäten bekannt.

3.1.1. Die Zustellung erfolgte am 04.03.2015.

4. In seiner Stellungnahme vom 11.03.2015 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, wie in der Beschwerde (AZ 10).

Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

4.1. Mit Bescheid vom 16.03.2015, Zahl: XXXX, gab das AMS Oberösterreich im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2015 teilweise statt, und sprach aus, dass die tägliche Höhe der Notstandshilfe ab 01.02.2015 EUR 11,00 beträgt (AZ 11).

4.1.1. Die Zustellung erfolgte am 18.03.2015 (AZ 11 S33).

4.1.2. Zunächst führt die belangte Behörde im Sachverhalt die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers aus und gibt das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers wieder (AZ 11 [=Beschwerdevorlage] S 2).

4.1.3. In weiterer Folge werden sämtliche herangezogene Beweismittel und Verfahrensteile, etwa die Beschwerde, das ausgeschickte Parteiengehör (wodurch etliche Teile doppelt zitiert werden), die Stellungnahme, aber auch Einkommensnachweise des Sohnes und der Ehegattin und anderes mehr, in gescannter Form zur Gänze wiedergegeben, ohne jedoch - wie dies von der Rechtsprechung gefordert ist (vgl. etwa VwGH 26.05.2014, Ro 2014/08/0056) - tatsächlich einen angenommenen Sachverhalt im indikativ festzustellen (AZ 11 S 3-16).

4.1.4. In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS sodann aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Bei seinem Sohn liege Selbsterhaltungsfähigkeit vor, da er das Höchstalter für den Bezug von Familienbeihilfe überschritten habe und ein eigenes Einkommen aufweise.

4.1.5. Notlage sei eine der Voraussetzungen um Notstandshilfe zu beziehen. Bei der Beurteilung der Notlage des Beschwerdeführers ab 01.02.2015 sei die gleichbleibende Nettopension der Gattin vom Jänner 2015 heranzuziehen. Die Notstandshilfe würde ohne Berücksichtigung des Einkommens der Gattin täglich €41,11 betragen. Gemäß § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung sei vom Nettoeinkommen des Partners die gesetzliche Freigrenze von EUR 634,00 abzuziehen. Die doppelte Freigrenze sei nicht zu gewähren, da der Beschwerdeführer nach dem 50. Lebensjahr nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen und nicht von 52 Wochen erschöpft habe. Die dreifache Freigrenze sei nicht zu gewähren, da der Beschwerdeführer nach dem 55. Lebensjahr nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen und nicht von 52 Wochen erschöpft habe und nur 6445 Tage (920 Wochen) und nicht die erforderlichen 1040 Wochen (7280 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig Beschäftigung nachgewiesen habe bzw. nachweisen könne. Umstände, die zu einer zusätzlichen Freigrenzenerhöhung führen können, haben der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben.

4.1.6. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 selbständig erwerbstätig gewesen sei und ihm die SVA der Gewerblichen Wirtschaft die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung verwehrt habe, wird unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen gemäß § 3 AlVG ausgeführt, dass die selbständige Tätigkeit im Zeitraum vom 01.12.1996 bis 31.12.2000 außerhalb der entsprechenden Gesetzgebung, geltend ab 01.01.2009, läge.

4.1.7. Die monatliche Nettopension der Gattin berechne sich aus der Bruttopension zuzüglich dem Anspruch aus der Pensionskasse abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, der Lohnsteuer und dem Gewerkschaftsbeitrag und ergebe EUR 1.550,46. Abzüglich der Freigrenze von EUR 634,00 ergebe dies einen monatlichen gerundeten Anrechnungsbetrag idH von 916,00 EUR bzw. EUR 30,11 täglich. Dieser Betrag sei auf die ansonsten zustehende Notstandshilfe von täglich EUR 41,11 anzurechnen, sodass ab 01.02.2015 die Notstandshilfe von tgl. EUR 11,00 gebühre.

4.2. Auf den Seiten 20 bis 31 finden sich die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen.

Mit Schreiben vom 29.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 12) und führt im Wesentlichen wie in der Beschwerde aus.

5. Ergänzend zur Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf § 36 Abs. 6 letzter Satz, wonach der Bemessung der Notstandshilfe wenn der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet hat, die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen ist. Er habe in der Zeit vom 16.11.1991 bis 14.02.1993 eine zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld in der Höhe von 457 Tagen, somit 65 Wochen, weshalb ihm die 3-fache Freigrenze von EUR 1.653 zustehe.

Die belangte Behörde legte am 10.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-12)

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 2--3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom heutigen Tag die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.03.2015, Zahl: XXXX gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos, da diese von einer unzuständige Behörde erlassen wurde (OZ XXXX).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX1955 geboren und war zum Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit, dem XXXX2012, 57 Jahre alt.

1.1.1. Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit in den letzten 15 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches, 3.076 Tage, das entspricht 439 Wochen, einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe vom 23.07.2013 wies er gesamt 6.446 Tage, das entspricht 920 Wochen, einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

1.2. Der tägliche Anspruch auf Notstandshilfe betrug zum 01.02.2015 ohne Anrechnung des Partnereinkommens EUR 41,11.

2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält eine Nettopension pro Monat idHv EUR 1.550,46.

Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1)

2.1.1. beinhaltend insbesondere

  • Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt (AZ 6)

  • Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 4, 5)

2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).

Beweiswürdigung

2.2.1. Das Alter des Beschwerdeführers sowie der Eintritt der Arbeitslosigkeit und die Anzahl der anrechenbaren Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben sich aus dem Akt (AZ 4-5) und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Die Höhe der täglichen Notstandshilfe ohne Anrechnung des Partnereinkommens zum 01.02.2015 ergibt sich aus den Feststellungen des AMS im Bescheid und wurde vom Beschwerdeführer ebensowenig bestritten, wie die Höhe der sich aus der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt ergebenden Nettopension seiner Ehegattin (AZ 6), wobei das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die (behobene) Beschwerdevorentscheidung im Gegensatz zum gegenständlich bekämpften Bescheid davon ausgeht, dass der Gewerkschaftsbeitrag bei der Berechnung des Nettoeinkommens der Gattin in Abzug zu bringen ist.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 AlVG iVm § 6 NHVO

3.1. maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur

3.1.1. Gemäß § 36 Abs. 3 ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

§ 6. (1) NHVO Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

3.2. (9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage iSd § 33 Abs. 3 AlVG befindet. Nach § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, Lebensgefährten oder eingetragenen Partners zu berücksichtigen.

3.2.2. Gegenständlich ist einzig strittig, ob der Freibetrag, welcher bei der Berechnung des anrechenbaren Partnereinkommens freizulassen ist, gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b zu erhöhen ist.

3.2.3. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 36 Abs. 3 lit B sublit b AlVG zwar den Freibetrag im Hinblick auf die für ältere Personen besonders nachteiligen Auswirkungen der Einkommensanrechnung von Ehepartnern oder Lebensgefährten auf die Notstandshilfe erhöhen, dies jedoch bewusst nur für jene, welche auf Grund der "erforderlichen Mindestbeschäftigungszeit von 240 Monaten bzw. 1040 Wochen entsprechende Beitragszeiten" vorweisen können (vgl. dazu die EB zur RV 1194 dB XVIII.GP S13). Die rechtspolitischen Gründe für die Verdoppelung bzw. Verdreifachung des Freibetrages liegen somit insbesondere in der Berücksichtigung der Äquivalenz zwischen einbezahlten Beiträgen und auszuzahlender Versicherungsleistung. (vgl. Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, § 36 RZ 690).

3.2.3.1. Gerade dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er "nur" 920 Wochen an Beitragszeiten aufweist.

3.2.3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen erschöpft hat, weil er anstelle der in § 18 Abs. 2 lit. b AlVG geforderten 468 Wochen in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, lediglich 439 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen konnte.

3.2.4. Im Hinblick auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer während seiner Selbständigkeit in der Zeit von 01.01.1997 bis 31.12.2000 trotz mehrmaliger Vorsprachen keine freiwilligen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen habe können, ist unter Hinweis auf die bereits zitierten Erläuternden Bemerkungen auszuführen, dass sich der Gesetzgeber im Jahr 1993 in § 36 Abs. 3 lit B sublit b AlVG offenbar bewusst für arbeitslosenversicherungspflichtige beitragsgedeckte Zeiten entschieden hat.

3.2.4.1. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine freiwilligen Beiträge einzahlen konnte, auf Grund der damaligen gesetzlichen Regelung auch nachvollziehbar ist.

3.2.5. Gemäß dem bis zum 30.09.2000 geltenden § 5d Abs. 1 AMPFG konnten Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig waren und nicht der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterlagen sowie unselbständig Beschäftigte im Ausland sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängerte sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Der Beschwerdeführer war jedoch zum Zeitpunkt des Beginns seiner selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich 76 Wochen in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen war.

Im Hinblick auf die im Vorlageantrag vorgenommene Verweisung auf § 36 Abs. 6 letzter Satz AlVG ist auszuführen, dass dieser Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, einen Anreiz bieten soll, nicht im Leistungsbezug zu verbleiben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, nachteilige Folgen iSd § 36 Abs. 6 AlVG aus einer nach der Erreichung der genannten Altersgrenze erworbenen neue Anwartschaft auf eine kürzere Bezugsdauer zu neutralisieren. Die genannte Bestimmung ist in diesem Sinne auszulegen und nicht etwa dahin, dass für alle Notstandshilfebezieher ab der Erreichung des 45. Lebensjahres eine Ausnahme von der "Deckelung" bestünde, wenn sie jemals eine die Sätze des § 36 Abs. 6 AlVG überschreitende zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aufgewiesen haben. Auch handelt es sich um eine maximale Obergrenze und nicht eine maximale Untergrenze für die Notstandshilfe ("darf nicht höher sein als"). Würde etwa die Gattin des Beschwerdeführers über kein anrechenbares Einkommen verfügen, würde der Beschwerdeführer ebenfalls nicht den vollen täglichen Anspruch gemäß § 36 Abs. 1 AlVG von EUR 41,11 erhalten, sondern bestenfalls EUR 33,92. Unter diese Grenze kann der tägliche Anspruch auf Grund der Anrechnung ("nach Einkommensanrechnung kein höherer Betrag") aber jederzeit fallen. § 36 Abs. 6 AlVG kann daher keinesfalls so ausgelegt werden, dass es sich um Mindestansprüche handelt (vgl. dazu VwGH 26.05.2014, Ro2014/08/0027).

3.2.6. Sonstige Gründe für eine Erhöhung der Einkommensgrenze, etwa eine Behinderung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau im Sinne des § 6 Abs. 6 NHVO oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der gemäß § 36 Abs. 5 AlVG festgelegten Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung vom 20.07.2009, etwa Krankheit, Hausstandsgründung, Kreditrückzahlungen etc., wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich.

3.2.7. Zusammenfassend liegen daher die Voraussetzungen einer Freibetragserhöhung gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit b iVm § 6 NHVO nicht vor.

Im Hinblick auf die Höhe des täglichen Anspruches ist zunächst auszuführen, dass die Berechnung sowohl in der Beschwerdevorentscheidung als auch im Bescheid offengelegt und vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurden.

4. Ausgehend vom Nettoeinkommen der Ehefrau idHv EUR 1.550,46 ist daher der Freibetrag idH von EUR 634,00 in Abzug zu bringen. Aus den verbliebenen gerundeten EUR 916,00 ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von EUR 30,11 (916,00*12/365), was zu einem täglichen Anspruch des Beschwerdeführers von EUR 11 (41,11-30,11), anstelle von EUR 10,67 im Bescheid vom 28.01.201, führt. Der Aktenlage zu Folge erweist sich somit der in der Beschwerdevorentscheidung errechnete Betrag als korrekt, weshalb dieser auch - in Abänderung des Bescheides - festzusetzen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

4.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gegenständlich ergeben sich die Voraussetzungen für eine etwaige Erhöhung des Freibetrages im Hinblick auf die Einkommensanrechnung des Ehepartners unmittelbar und klar aus dem Gesetz, so dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

4.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter

A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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