L511 2101044-1•BVwG L511 2101044-1
L511 2101044-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2015
Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
L511 2101044-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.01.2015, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.10.2014 Arbeitslosengeld (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 5).
1.2. Am 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Wege einer Niederschrift mitgeteilt, dass an Ihrer Arbeitsfähigkeit Zweifel bestünden, da sie noch nie am freien Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen sei, sowie ein Untersuchungstermin bei der PVA für den 24.10.2014 vereinbart (OZ 6).
1.2.1. Die Beschwerdeführerin leistete der Aufforderung zur Begutachtung am 24.10.2014 folge (AZ 2).
1.3. Die Gutachten der PVA wurden dem AMS am 20.11.2014 übermittelt (OZ 5).
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 04.12.2014 wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Arbeitsfähigkeit ab dem 04.12.2014 eingestellt wird (AZ 1).
1.4.1. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der am 24.10.2014 seitens der PVA-Gesundheitsstraße durchgeführten Untersuchung, reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus. Arbeitsfähigkeit ist folglich nicht gegeben."
2. Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
2.1. Mit Schreiben vom 16.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3).
2.1.1. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Pflichtschule besucht und erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss daran habe sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung erlangt. Im Jänner 2014 habe sie die
3. Fachklasse mit ausgezeichnetem Erfolg abschließen können und habe im Rahmen ihrer Ausbildung auch ein Praktikum in der Arbeiterkammer
XXXX absolviert. Aus diesen Gründen könne sie die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nicht nachvollziehen. Sie schätze sich selber nicht als arbeitsunfähig ein, und habe sich dies während ihres Ausbildungsvertrages auch so nicht feststellen lassen. Sie sei sehr wohl im Stande, Bürotätigkeiten durchzuführen.
3. Sie ersuche daher, den Bescheid aufzuheben sowie um die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes und um weitere Unterstützung bei der Arbeitssuche.
Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
3.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.12.2014 das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt [PVA] zum Parteiengehör übermittelt, und festgehalten, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten nicht arbeitsfähig sei und daher eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld weggefallen sei (AZ 4).
3.2. Mit Schreiben vom 29.12.2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und legte einen Dienstzettel, einen Ausbildungsvertrag, ein Dienstzeugnis, ein Abschlusszeugnis der Berufsschule, sowie ein Abschlussprüfungszeugnis der WKO XXXX, Lehrlingsstelle, vor (AZ 6 S3-11).
3.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie zwar von Geburt an am XXXX leide, diese Erkrankung sie jedoch nicht derart einschränke, dass sie zur Gänze arbeitsunfähig wäre. Sie habe ihre Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf Bürotätigkeiten auch im Zuge ihres Praktikums unter Beweis gestellt. Sie sei zwar regional eingeschränkt, da ihr ein langer Fußweg nur schwer möglich sei, aber sie sei durchaus in der Lage Bürotätigkeiten durchzuführen.
Mit Bescheid vom 26.01.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 7).
3.3.1. Die Zustellung erfolgte am 30.01.2015 durch Übernahme (AZ 8).
3.3.2. Im Bescheid wird zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 01.10.2014 in der gesetzlichen Höhe zuerkannt worden sei. Da Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, sei eine Untersuchung angeordnet worden. Laut diesem Gutachten der PVA reiche das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorübergehend mehr als 6 Monate nicht aus ab Antrag. In der Folge wird der Verfahrenslauf ab dem Bescheid des AMS vom 04.12.2014 vollständig, unter Wiedergabe der Beschwerde und der Stellungnahme in gescannter Form dargestellt.
3.3.3. In der rechtlichen Begründung führt das AMS nach Definition der Arbeitsfähigkeit zunächst den Sachverhalt erneut aus und gibt sodann die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes zur Gänze in gescannter Form wieder. Da das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen habe, könne das Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit nicht mehr gewährt werden.
3.4. Mit Schreiben vom 03.02.2014, Poststempel vom 05.02.2014, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 9, 10) und wiederholte darin die Kernaussage der Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte am 17.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1, 2).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
II. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile, insbesondere um Niederschriften aus dem Akt, sowie die PVA um Übermittlung einer im Gutachten erwähnten Beurteilung vom 30.12.2010 (OZ 2-6).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
2. Das AMS hat im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.
Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (AZ 1-10)
2.1.1. beinhaltend insbesondere
zwei Gutachten und eine Stellungnahme der PVA (AZ 2)
Dienstzeugnis, Schulzeugnis, Abschlussprüfungszeugnis der Beschwerdeführerin (AZ 6)
Übersicht aus dem Datensystem des AMS (OZ 5)
2.2. Aktenteile des Handaktes des AMS in gescannter Form (OZ 6)
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).
3. Die entscheidungswesentliche Feststellung ergibt sich insbesondere aus den Gutachten (AZ 2) und den vorgelegten Zeugnissen (AZ 6), sowie den aus dem Handakt übermittelten Unterlagen (OZ 6).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
3.2. maßgebliche Rechtsgrundlage und Judikatur
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).
Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).
3.3. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung zwar nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass sich das AMS in seiner Begründung zur Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitsfähigkeit ausschließlich auf das Gutachten der PVA stützt. Auf das Vorbringen in der Beschwerde, sowie das vorgelegte Schulzeugnis oder das Dienstzeugnis wird nicht eingegangen.
3.3.2. Im Hinblick auf die vom AMS gehegten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit ist zunächst auszuführen, dass sich aus der nachträglich übermittelten Niederschrift aus dem Handakt ergibt, dass diese ausschließlich darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin eine integrative Berufsausbildung absolviert hat. Diese ist aber für sich genommen kein Grund, Zweifel an der Arbeitsfähigkeit zu haben, da ansonsten der Wille des Gesetzgebers, wonach etwa gemäß § 8b Abs. 13 BAG Personen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren, als Lehrlinge im Sinne des AlVG gelten, leerlaufen würde.
3.3.2.1. Ebensowenig lässt der - wie gegenständlich gegebenen - Grad der Behinderung von 100%, zwingend auf eine Arbeitsunfähigkeit schließen. So geht der Gesetzgeber in § 3 Behinderteneinstellgesetz eben gerade nicht von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit von Personen mit Behinderung aus, sondern von einer erschwerten Teilhabe am Arbeitsleben, und auch der VwGH unterscheidet in seiner Judikatur zwischen dem Grad der Behinderung und der arbeitsspezifischen Minderleistungsfähigkeit (VwGH 30.01.2002, 96/08/0313).
3.3.3. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befinden sich gegenständlich zwei Gutachten sowie eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA gemäß § 8 AlVG im Akt.
3.3.3.1. Im Hinblick auf die vom AMS implizit vertretene Ansicht, dass diese Gutachten der PVA unhinterfragt der weiteren Tätigkeit des AMS zu Grunde zu legen sei, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.10.2013, 2012/08/0264; 14.03.2013, 2012/08/0311) zu verweisen, wonach das AMS zwar Gutachten von Ärzten der PVA heranzuziehen hat, jedoch für den Fall, dass ein Gutachten Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweist, zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen hat.
3.3.3.2. Dies ist gegenständlich der Fall. Zunächst ist im Hinblick auf die offenbar abschließende "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes" [im Folgenden: Stellungnahme] auszuführen, dass aus dieser weder ersichtlich ist, wer diese erstellt hat, noch von wann sie datiert. Eine diesbezügliche Anfrage seitens des BVwG (OZ 3) an die PVA blieb unbeantwortet.
3.3.4. Darüber hinaus ist in der Stellungnahme festgehalten "Originäre Invaliditätspension gemäß § 255/7 liegt vor." (AZ 2/1). Nun ergibt sich weder aus dem Akt, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Invaliditätspension zukommt, noch erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht, wie der 19-jährigen Beschwerdeführerin eine Invaliditätspension gemäß § 255 Abs. 7 [gemeint wohl ASVG] zukommen kann, da gemäß § 255 Abs. 7 ASVG Versicherte (auch) dann als invalid gelten, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande waren, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate, also 10 Jahre, der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben haben.
3.3.5. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Diagnosen unter der für das Verfahren wesentlichsten Rubrik "Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit" divergieren. So findet sich im Ärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin [im Folgenden: Fachgutachten] die Diagnose: ICD-10:
F70.1 und ICD-10: .... Leichte Intelligenzminderung und organische
Persönlichkeitsstörung bei Missbildungssyndrom mit Hydrocephalus und Balkenagenesie (AZ 2 S17). Im Ärztlichen Gesamtgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin [im Folgenden: Gesamtgutachten] findet sich hingegen die Diagnose: ICD-10: Q87.8 und ICD-10: R32 berichtetes XXXX, leichte Intelligenzminderung und organische Persönlichkeitsstörung bei Missbildungssyndrom mit Hydrocephalus und Balkenagenesie, Enuresis nocturna (AZ 2 S8). Die Stellungnahme weist hingegen überhaupt nur mehr ICD-10: Q87.8 Berichtetes XXXX, leichte Intelligenzminderung und organische Persönlichkeitsstörung bei Missbildungssyndrom mit Hydrocephalus und Balkenagenesie auf.
3.3.5.1. Es ist aus den verschiedenen Gutachten nicht schlüssig ableitbar, warum etwa der Gesamtgutachter Enuresis Nocturna (ICD-10: R32) als eine Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit sieht, wohingegen der Fachgutachter diese als weiteres Leiden qualifiziert hatte. Ebensowenig erschließt sich mangels Ausführungen warum etwa die offensichtlich abschließende Stellungnahme überhaupt nur mehr die Klassifizierung ICD-10: Q87.8 (Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungssyndrome, anderenorts nicht klassifiziert [Anmerkung: XXXX]) übernimmt.
3.3.5.2. Darüber hinaus stimmt die ICD-Klassifizierung nicht mit den beschreibenden Diagnosen überein. So führt etwa das Gesamtgutachten und die Stellungnahme die "leichte Intelligenzminderung und organische Persönlichkeitsstörung bei Missbildungssyndrom mit Hydrocephalus und Balkenagenesie" als beschreibende Diagnose an, die ICD-10 Klassifizierung wird hingegen in beiden Fällen nicht festgehalten. Es ist daher aus dem Gutachten nicht schlüssig ableitbar, ob tatsächlich von einer Intelligenzminderung ausgegangen wird, oder ob diese aus Versehen - da nicht klassifiziert - im Text steht.
3.3.6. Dies ist aber insofern relevant, als sich aus dem gesamten sonstigen Akteninhalt, insbesondere den vorgelegten Zeugnissen, kein Hinweis auf eine Intelligenzminderung ableiten lässt. Im Gegenteil weist das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zeugnis der dritten Fachklasse für den Lehrberuf Bürokauffrau einen ausgezeichneten Erfolg auf.
Im Hinblick auf das vom AMS aus der Stellungnahme übernommene nicht vorhandene Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist festzustellen, dass sich selbiges ebenfalls nicht schlüssig aus den Gutachten ableiten lässt.
3.3.6.1. Das Fachgutachten führt unter 9. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit wie folgt aus (AZ 2/19): "Die Probandin ist derzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Sie lebt bei ihren Eltern, von ihrer Mutter braucht sie Hilfe bei zahlreichen Alltagsaktivitäten, ohne Betreuung zu leben wird ihr von der Mutter nicht zugetraut. Die bisherige Berufstätigkeit war eine Lehre in einem Verein zur Förderung behinderter Menschen "XXXX". Eine länger dauernde Berufstätigkeit außerhalb geschützter Verhältnisse hat sie bisher nicht ausgeübt. Eine Berufstätigkeit erfordert geschützte Verhältnisse. Es dürfte nie eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden haben. Bezüglich eines Arbeitsversuchs besteht meinerseits kein Einwand."
3.3.6.2. Das Gesamtgutachten führt unter 10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung wie folgt aus (AZ 2/8): "Die Untersuchte ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar, eine Berufstätigkeit erfordert in Übereinstimmung mit dem neurologischen Fachgutachten geschützte Verhältnisse. Kein Einwand gegen einen Arbeitsversuch. Hilfe benötigt Frau XXXX für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche, zur Mobilitäthilfe im weiteren Sinn, teilweise für die Körperpflege, als Hilfestellung beim Kochen und beim Einnehmen der Mahlzeiten (4 Stunden/Monat), entsprechend 69 Stunden/Monat)."
3.3.6.3. Weder dem Gesamtgutachten, noch dem Fachgutachten lässt sich jedoch entnehmen, aus welchen konkreten Gründen die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich nicht einsetzbar wäre. Sämtliche angeführte notwendige Hilfstätigkeiten seitens Dritter entstammen dem "Nicht-Berufsleben" und haben dem Dienstzeugnissen zu Folge die absolvierte Lehre auch nicht beeinträchtigt.
3.3.7. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, wie es im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit von "dürfte nie eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden haben" im Fachgutachten, über "Die Untersuchte ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar" im Gesamtgutachten zu "Die Versicherte war infolge ihres Leidenszustandes bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außerstande einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen." in der abschließenden Stellungnahme kommt.
Es wird daher Aufgabe des AMS sein, im fortgesetzten Verfahren die Gutachten - insbesondere unter Beiziehung einer oder eines berufskundlichen Sachverständigen - dahingehend ergänzen zu lassen, in wie weit die vorliegende Haupterkrankung gegen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf als Bürokauffrau spricht. Diesbezüglich wird auch jemand vom Verein "XXXX" im Hinblick auf das Dienstzeugnis einzuvernehmen sein, da dieses der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Arbeitsfähigkeit attestiert.
4. Des Weiteren wird die "leichte Intelligenzminderung und organische Persönlichkeitsstörung [bei ...]" näher zu beschreiben und darzulegen sein, inwieweit sie jegliche auf dem Arbeitsmarkt angebotene und der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit hindert oder solche Tätigkeiten - wenn auch mit Einschränkungen - noch zulässt (vgl. dazu insbesondere VwGH 14.03.2013, 2012/08/0311), wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschwerdeführerin über ein Jahres- und Abschlusszeugnis der dritten Fachklasse für den Lehrberuf Bürokauffrau verfügt, das einen ausgezeichneten Erfolg aufweist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AMS wie oben dargestellt die wesentliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Arbeitsfähigkeit unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Es handelt sich dabei schon deshalb um besonders gravierende Ermittlungslücken, da die bereits für das erstinstanzliche Verfahren unerlässlichen Ermittlungen vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wären (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
4.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, bestand zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche der Verwaltungsgerichtshof wie dargelegt in seiner Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 VwGVG fortführte. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.
4.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
4.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
4.2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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