BVwG W213 2104907-1

W213 2104907-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2015

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Regest

eigene Wohnung, Familienunterhalt, Mietvertrag, Unterhaltspflicht,<br/>Wohnkostenbeihilfe

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BVwG W213 2104907-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2104907.1.00

Spruch

W 213 2104907-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 24.02.2015, GZ. P1179696/3-HPA/2015, betreffend Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs.1 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde für den 04.05.2015 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Schreiben vom 29.01.2015 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe bzw. von Familienunterhalt, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er für seinen Vater, seine Mutter und seine drei Schwestern kraft Gesetzes Unterhalt leisten müsse.

Ferner brachte er vor, dass er seit 13.09.2009 als Mitbewohner in der Wohnung XXXX, wohne. An dieser Adresse seien auch seine Eltern und seine drei Schwestern wohnhaft. Sei Vater sei Hauptmieter der gegenständlichen - von XXXX vermieteten - Wohnung. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf € 323,26 belaufen und würden von ihm mittels Zahlschein beglichen. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Toilette, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Garage und Kinderzimmer sowie sonstige Räume. Küche, Bad, Toilette, Wohnzimmer und Schlafzimmer würden ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt.

Der Vater des Beschwerdeführers beziehe derzeit Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 50.91.

Der Beschwerdeführer legte Gehaltsbestätigungen seines Arbeitgebers vor, aus denen hervorging, dass er in den Monaten Oktober 2014 €

2179,10, November 2014 € 4009,73 und Dezember 2014 € 2125,73 verdient habe.

Darüber hinaus legte er einen am 02.03.2006 zwischen seinem Vater und XXXX abgeschlossenen Mietvertrag für diese Wohnung vor.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

1. "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt (ha. Eingelangt am 29.01.2015) für Ihre Eltern, XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm § 56 des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF.

2. Ihr Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt (ha. Eingelangt am 29.01.2015) für Ihre Geschwister XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm § 56 des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF.

Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 29.01.2015) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm § 56 des Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF.

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 25 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinen Eltern nicht unterhaltspflichtig sei. Wohl käme gemäß § 134 ABGB eine subsidiäre Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine Eltern für den Fall in Betracht, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig seien. Angesichts des vom Vater des Beschwerdeführers bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 50,91 pro Tag könne im Anlassfall nicht von einer Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Hinsichtlich der Geschwister des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der österreichischen Rechtsordnung eine Unterhaltspflicht gegenüber Geschwistern fremd sei und daher diesbezüglich auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienunterhalt bestehe.

Hinsichtlich des Antrags auf Wohnkostenbeihilfe werde festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers Hauptmieter der in Rede stehende Wohnung sei. Der Beschwerdeführer sei seit 13.09.2009 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Außer dem Beschwerdeführer würden dort noch seine Eltern und seine drei Geschwister wohnen. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Toilette, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Garage und Kinderzimmer sowie sonstige Räume. Küche, Bad, Toilette, Wohnzimmer und Schlafzimmer würden ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt.

Da der Vater des Beschwerdeführers Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung sei, stehe ihm das ausschließliche Recht zu deren Benützung zu. Ihm obliege auch die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen.

Der Beschwerdeführer habe allenfalls das Recht zur Mitbenützung und zur Teilnahme am Haushalt seines Vaters. Es liege daher keine selbstständige Haushaltsführung vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sein Vater trotz Bezug des Arbeitslosengeldes zu wenig Einkommen habe. Wenn er auch dazu nicht gesetzlich verpflichtet sei, sei es doch notwendig die Familie zu unterstützen. Da in der gegenständlichen Wohnung sieben Personen wohnhaft seien, reiche das Einkommen, das sein Vater vom Arbeitsmarktservice beziehe nicht aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 VwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 25, 26, 28, 29, 30, 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:

"Familienunterhalt und Partnerunterhalt

Anspruch

§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),

2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.

(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.

(4) Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt

1. für den eingetragenen Partner und

2. nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6. Karenzurlaubsgeld,

besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und Partnerunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.

(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.

Ausmaß

§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

1. für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,

2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und

3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter

1. auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder

2. auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten

eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführer keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern bzw. Geschwistern trifft. Damit ist aber ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 1 HGG, wo eben eine solche gesetzliche Unterhaltspflicht gefordert wird, nicht verwirklicht.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1und 2 VwGVG abzuweisen

Hinsichtlich des Antrages auf Wohnkostenbeihilfe hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.3.2003, GZ. 2002/11/0242, ausgeführt, dass unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Anspruchsberechtigte auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die vom Beschwerdeführer (mit)bewohnte Unterkunft in XXXX, deren Hauptmieter der Vater des Beschwerdeführers ist, keinesfalls als eigene Wohnung im Sinne des § 31 HGG zu qualifizieren. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 3 gemäß § 31 HGG in Verbindung mit § 28 Abs. 1und 2 VwGVG abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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