BVwG W158 1418178-1

W158 1418178-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung

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BVwG W158 1418178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1418178.1.01

Spruch

W158 1418178-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 10 12.177-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2015

A)

I. beschlossen:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 27.12.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag, wobei er angab, XXXXzu heißen, aus Nigeria zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

Anlässlich seiner Erstbefragung am 27.12.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater am XXXX ermordet worden sei. Sein Vater sei Arzt in einem Spital in XXXX gewesen. Er sei auf Grund seines christlichen Glaubens von islamischen Fundamentalisten umgebracht worden. Diese hätten in der Folge mit dem Blut des Vaters an die Wand geschrieben, dass der Beschwerdeführer der nächste Ermordete sei. Daher sei er in ein Flüchtlingslager in XXXX geflüchtet, habe sich aber auch dort nicht sicher gefühlt, weil dort laufend Leute umgebracht worden seien. Er habe auch eine Droh-SMS erhalten, der zufolge er sich verstecken könne und der nächste sein werde.

Das Asylverfahren wurde am 04.01.2011 zugelassen und wurde der Beschwerdeführer am selben Tag von einem zuständigen Beamten des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, einvernommen. Dabei gab er an, in XXXX, XXXX, geboren worden zu sein. Er habe in Nigeria eine Stiefschwester. Seine Eltern seien bereits gestorben, sein Vater am XXXX, seine Mutter, als er zwei Jahre gewesen sei. Bis zu seiner Flucht im April 2010 habe er ständig in Nigeria gelebt. Er habe insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und sei gerade dabei gewesen, seinen Abschluss zu machen. Er sei christlichen Glaubens, ledig und habe keine Kinder. Dokumente könne er keine vorlegen, diese befänden sich alle in Nigeria. Neben seiner Stiefschwester habe er noch eine Stiefmutter, von der er annehme, dass sie sich in XXXX befände. Zu Onkeln und Tanten habe er keinen Kontakt.

2004 sei er nach XXXX gezogen. Seither habe er dort gelebt. Am XXXX sei er mit seinem Vater gemeinsam von der Kirche auf dem Weg nach Hause gewesen. Sein Vater habe ihn zum Einkaufen geschickt. Als der Beschwerdeführer zurückkam, habe er gesehen, dass ein Fenster eingeschlagen worden sei. Er sei ins Haus gelaufen und habe dort seinen Vater blutig liegend vorgefunden. Auch das Hausmädchen sei verletzt worden, habe aber überlebt. Er sei zu seinen Nachbarn gelaufen. Diese hätten alles gesehen. Sie hätten ihm geraten, davon zu laufen. Er habe nichts mitnehmen können und sei in ein Lager in XXXX gelaufen. Er habe viele Droh-SMS erhalten. In dem Lager sei es nicht sicher gewesen. Er sei daher nach XXXX geflohen. Dort sei er bei einer Frau untergekommen, die er in der Kirche kennengelernt habe. In XXXX seien viele Leute getötet worden, ob sein Vater gezielt umgebracht worden sei, wisse er nicht. Auch Nachbarn seien getötet worden.

In XXXX habe er Wasser auf der Straße verkauft und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Im April 2010 habe er von XXXX aus Nigeria verlassen. Er sei mit einem Bus nach Libyen gefahren. Dort mit einem Schiff weiter nach Europa. In Tripolis habe er in einer Bar gearbeitet, mit dem dort verdienten Geld habe er die Flucht bezahlt. In seiner Heimat habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei.

Am 07.01.2011 erging der beschwerdegegenständliche Bescheid, Zl. 10 12.177-BAT, des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX. Darin wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen den Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und wiederholte detailliert sein Fluchtvorbringen. Er führte aus, auch in XXXX per SMS mehrmals bedroht worden zu sein und sich nirgendwo mehr sicher gefühlt zu haben. Zur Fluchtmöglichkeit innerhalb Nigerias verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht des Danish Immigration Service, dem zufolge es Nigerianern bei Verfolgung von nicht staatlicher Seite fast immer möglich sei, in andere Teile des Landes zu fliehen. Dabei würden sie aber auf Probleme wie fehlende Akzeptanz in der Umgebung, fehlende Unterkunftsmöglichkeiten, etc. stoßen. Ein wirtschaftliches Überleben in anderen Gebieten Nigerias, ohne familiären Anschluss, sei keineswegs sichergestellt. In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.

Am 14.03.2011 wurde die Diakonie als Rechtsberaterin für den Beschwerdeführer bestellt. Am 16.09.2014 wurde der Verein Menschenrechte zum Rechtsberater des Beschwerdeführers bestellt.

Am 24.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Am 14.10.2014 langte die Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde eine Vollmacht des Vereins Bewegung Mitmensch bekanntgegeben. In seiner Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und verwies auf einen Amnesty-Bericht aus dem Jahr 2009 zur Situation in XXXX. Sein Vater sei vor seiner Pensionierung in einem psychiatrischen Krankenhaus in XXXX tätig gewesen. Nach seiner Pensionierung seien sie nach XXXX übersiedelt, wo er als Associate Pastor in der Kirche XXXXtätig gewesen sei. Derzeit lebe der Beschwerdeführer vom Verkauf von Zeitungen im Raum XXXX und sei so in Kontakt mit vielen Menschen gekommen. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurden vorgelegt die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ein medizinischer Bericht über die Todesursache des Vaters und ein Auszug aus dem sogenannten Crime Diary des Assisten Commissionars of Police in XXXX.

Am 02.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die im Wesentlichen folgenden

Verlauf nahm:

R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja.

R: Können Sie Zeugnisse vorlegen?

Der BF legt folgende Dokumente vor: 2 Teilnahmebestätigungen für einen Deutschkurs A1, 1 Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A2 und ein Prüfungszeugnis über einen Deutschkurs A2 und eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs B1, weiters einen Fachkenntnisnachweis für Stapelfahrer.

R: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja, sehr viele. Darf ich dazu auch etwas vorlegen.

R: Ja.

Der BF legt vor: eine Besuchsbestätigung in der Volksschule XXXX, wo den Volksschülern durch sein Engagement die Möglichkeit zum interkulturellen Kennenlernen geboten wurde sowie drei Freundschaftsschreiben von teilnehmenden Volksschülern, ein Empfehlungsschreiben der Rotarier von XXXX, ein Empfehlungsschreiben von Frau XXXX, Mag. XXXX und Frau XXXX, ein Empfehlungsschreiben der ehemaligen Bürgermeisterin von XXXX, eine rund 50 Unterschriften umfassenden Unterstützungserklärung, ein Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX, von Frau XXXX, Hrn. XXXX, Mag. XXXX, von Hr. XXXXXXXX sowie Frau XXXX.

R: Befragt den BF auf Deutsch? Was machen Sie gerne in der Freizeit?

BF (antwortet auf Deutsch): Ich lese sehr viel, ich schreiben für die Zeitung "XXXX" und ich gebe gratis Englisch-Unterricht.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? Möchten Sie eine Berufsausbildung machen? Was sind Ihre Pläne?

BF: Ich würde gerne eine Ausbildung machen, um für mich selbst sorgen zu können. Ich würde sehr gerne eine Ausbildung machen.

R: Haben Sie in Nigeria schon eine Ausbildung gemacht?

BF: Ja, ich habe die Mittelschule abgeschlossen und einen Computerkurs vor Ort, bei uns zu Hause in Nigeria besucht.

R: Welche Ausbildung würden Sie gerne in Österreich machen?

BF: Ich würde gerne chemische Technik studieren.

R: Sie sind am XXXX geboren? Ist das korrekt?

BF: Ja, ich habe auch eine Geburtsurkunde.

R: Möchten Sie noch Unterlagen vorlegen? Z.B. von der Zeitung

"XXXX".

Der BF legt vor: eine Beschäftigungsbestätigung über die letzten drei Jahre bei der Zeitung "XXXX", mehrere Artikel, die er für die Zeitung verfasst hat.

Beweis wurde erhoben, indem der Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie das Strafregister der Republik Österreich und folgende, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übersandte Unterlagen eingesehen wurden:

• Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 14.11.2014)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und wurde am XXXX in Nigeria geboren. Er befindet sich seit 27.12.2010 im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in einem guten gesundheitlichen Zustand.

1.2. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche freundschaftliche Beziehungen und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und einen Staplerführerschein. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er arbeitet seit 2011 bei der Straßenzeitschrift "XXXX" als Zeitungsverkäufer und Autor von Zeitungsartikeln.

1.3. Der rechtsvertretene Beschwerdeführer zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, steht, dass er Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweisstücken und seinem Vorbringen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage und den von ihm in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig war, fällt es in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG und ist somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II.)

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der Beschwerdeführer legte seinen Integrationswillen durch sein soziales Engagement bei Besuchen einer Volksschule dar, wo die Schüler durch seine Teilnahme Gelegenheit zu interkulturellem Kennenlernen hatten. Seine große Arbeitsmotivation kommt im langjährigen Verkaufen der Zeitschrift "XXXX" sowie im Verfassen zahlreicher Artikel in derselben zum Ausdruck. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Staplerführerschein absolviert. Die große Zahl von Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen zeugt von einem hohen Ausmaß an Integration und erlaubt im Zusammenhalt mit der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen bereits erworbenen guten Deutschkenntnissen, die er sich unter anderem durch den Besuch zahlreicher Deutschkurse angeeignet hat, eine entsprechend positive Prognose für seine Zukunft in Österreich. Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für den Beschwerdeführer daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis. Auch ist ihm die lange Verfahrensdauer nicht anzulasten. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit 4 1/2 Jahren unbescholten in Österreich auf.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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