BVwG W118 2000827-1

W118 2000827-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2015

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Erbe, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung, Zahlungsansprüche

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BVwG W118 2000827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000827.1.00

Spruch

W118 2000827-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118693579, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mittels Formular "Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen" vom 19.11.2004 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. HS 67 die Vorabübertragung von 11,16 Zahlungsansprüchen. Als Nachweis für den Übergang der Bezug habenden Flächen wurde ein Pachtvertrag aus dem Jahr 2002 beigefügt, demzufolge die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX die im Pachtvertrag aufgelisteten Flächen im Gesamtausmaß von 12,10 ha an einen der Übernehmer verpachtete.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2005 wurde den Bewirtschaftern des Betriebes mit der BNr. XXXX eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 44.171,22 gewährt. Dabei wurden 65,87 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Die angeführten 11,16 vorabübertragenen Zahlungsansprüche wurden den Bewirtschaftern mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 12094943 als Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugewiesen.

3. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2006 zeigte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Beginn der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an.

4. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen" vom 24.04.2007 beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.

XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. BF 156 die Übertragung der angeführten 11,16 Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 12094943. Die Übertragung erfolgte auf der Basis einer Pacht von Pachtflächen. Zum Nachweis der Vererbung/vorweggenommenen Erbfolge diente ein Schenkungsvertrag.

Neben der angeführten Übertragung wurden dem BF von anderen Bewirtschaftern weitere Zahlungsansprüche übertragen.

5. Mit Schreiben der AMA "INFOMATION ZUR EINHEITLICHEN BETRIEBSPTÄMIE 2012" vom 28.02.2012 wurde dem BF mitgeteilt, im Rahmen der Einbeziehung der bisher an die Produktion gekoppelten Maßnahmen "Beihilfe für Stärkeindustriekartoffeln (STIK)", "Verarbeitungsprämie für Kartoffelstärke", "Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter" und "Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs/Hanf" in die Einheitliche Betriebsprämie sei ein vorläufiger zusätzlicher Referenzbetrag in Höhe von EUR 5.120,00 ermittelt worden. Die berücksichtigte Stärkekartoffelmenge sei auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge errechnet worden. Der zusätzliche Referenzbetrag werde auf die dem BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche aufgeschlagen. Sofern der BF über keine Zahlungsansprüche verfüge, würden ihm im Ausmaß der beihilfefähigen Fläche 2012 neue Zahlungsansprüche zugeteilt.

6. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 14.05.2012 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.510,20 gewährt. Dabei wurden 16,10 Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,21 ha zugrunde gelegt.

Im Zuge der Entkoppelung der Beihilfe für Stärkeindustriekartoffeln und der Verarbeitungsprämie für Kartoffelstärke seien die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag von Höhe von EUR 5.120,00 erhöht worden. Ein oder mehrere Besondere Zahlungsansprüche hätten mit Fläche genutzt werden können, weshalb eine Umwandlung dieser Zahlungsansprüche in flächenbezogene Zahlungsansprüche erfolgt sei. Diesbezüglich wurde auf die Zahlungsanspruchs-Tabelle verwiesen. Aus der Zahlungsanspruchs-Tabelle ist ersichtlich, dass aus diesem Titel zwei Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 14829384 und einem Wert in Höhe von EUR 2.560,00 zugewiesen wurden. Aus der Zahlungsanspruchstabelle ist ferner ersichtlich, dass 0,66 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 13642644 im Wert von EUR 405,52 sowie 0,78 Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. 14167337 mit einem Wert von ebenfalls EUR 405,52 mangels beihilfefähiger Fläche nicht genutzt werden konnten.

8. Mit Schreiben vom 07.01.2013 erhob der BF Berufung gegen den angefochtenen Bescheid und führte im Wesentlichen aus, er berufe gegen die Zuteilung von zwei zusätzlichen Besonderen Zahlungsansprüchen, welche in flächenbezogene Zahlungsansprüche umgewandelt worden seien, die ihm aufgrund der Entkoppelung der Stärkeindustriekartoffel- und der Verarbeitungsprämie zugeteilt worden seien.

Der zusätzliche Referenzbetrag von EUR 5.120,00 hätte auf seine Zahlungsansprüche mit der Nr. 13642644 aufgeteilt werden müssen, weil er die Zahlungsansprüche durch Vererbung erworben habe und sich die Zahlungsansprüche mit dieser Nr. in seinem Besitz befänden und nicht gepachtet seien.

Daraus ergäbe sich eine Erhöhung der eigenen Zahlungsansprüche des BF mit der Nr. 13642644 um EUR 530,02 und ab 2012 ein ZA-Wert in Höhe von EUR 935,54.

Durch die seitens der AMA falsch durchgeführte Zuteilung von zwei zusätzlichen Zahlungsansprüchen mit der Nr. 14829384 sei es dem BF nicht möglich, sämtliche Zahlungsansprüche auf seiner beihilfefähigen Fläche von 14,21 ha auszulösen. Dadurch ergäben sich für das Jahr 2012 in Summe 1,44 Zahlungsansprüche, die nicht genutzt werden könnten und ein Wertverlust in Höhe von EUR 583,95 (abzüglich Modulation) für das Jahr 2012, der auch in den folgenden Jahren bestehen würde, weil der BF über keine zusätzliche Fläche verfüge.

Wie bereits telefonisch mit einem Mitarbeiter der AMA besprochen, läge eine Fehlberechnung vor. Um rasche korrekte Neuberechnung werde ersucht.

9. Mit Datum vom 28.07.2014 legte die AMA die Verfahrensakten vor und führte im Rahmen der Vorlage im Wesentlichen aus, der BF habe ab 01.10.2006 mit der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes begonnen. Für das Jahr 2007 seien ihm 11,16 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve von Maria und Josef Stadlbauer übertragen worden.

In den folgenden Jahren seien dem BF auch von anderen Landwirten weitere Zahlungsansprüche mit Fläche übertragen worden (ebenfalls Pacht von Pachtflächen).

Aufgrund der Einbeziehung der Beihilfe für Stärkeindustriekartoffeln und der Verarbeitungsprämie für Kartoffelstärke in die Einheitliche Betriebsprämie (sog. Entkoppelung) im Jahr 2012 seien dem BF zwei zusätzliche Zahlungsansprüche mit der Nr. 14829384 neu zugeteilt worden.

Für den in die EBP einzubeziehenden Betrag erfolge entweder eine Werterhöhung aller im Besitz des betreffenden Betriebsinhabers befindlichen Zahlungsansprüche oder es würden neue Zahlungsansprüche zugeteilt.

Da der BF im Jahr 2012 lediglich über gepachtete Zahlungsansprüche verfügt habe, seien für die Einbeziehung Art. 64 Abs. 2 UAbs. 4 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anzuwenden. Da der einzubeziehende Referenzbetrag größer als EUR 5.000,00 gewesen sei und auf Basis der vorhandenen beihilfefähigen Flächen eine Zuteilung gemäß UAbs. 4 nicht habe erfolgen können, seien in Anwendung des Abs. 5 der Referenzbetrag zu teilen und flächenlose Zahlungsansprüche zuzuweisen gewesen. Die so entstandenen zwei Zahlungsansprüche seien in der Folge in flächenbezogene Zahlungsansprüche umgewandelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mittels Formular "Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen" vom 19.11.2004 beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. HS 67 die Vorabübertragung von 11,16 Zahlungsansprüchen. Die Übertragung erfolgte auf Basis der Verpachtung der Bezug habenden Flächen an die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2005 wurde den Bewirtschaftern des Betriebes mit der BNr. XXXX eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 44.171,22 gewährt. Dabei wurden 65,87 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Die angeführten 11,16 vorabübertragenen Zahlungsansprüche wurden den Bewirtschaftern mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 12094943 als Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugewiesen.

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2006 zeigte der BF den Beginn der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen" vom 24.04.2007 beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. BF 156 die Übertragung der angeführten 11,16 Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 12094943. Die Übertragung erfolgte auf der Basis einer Pacht von Pachtflächen. Zum Nachweis der Vererbung/vorweggenommenen Erbfolge diente ein Schenkungsvertrag.

Die angeführten Zahlungsansprüche wurden dem BF zur Zahlungsanspruchs-Nr. 13642644 zugewiesen.

Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 14.05.2012 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.510,20 gewährt. Dabei wurden 16,10 Zahlungsansprüche und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,21 ha zugrunde gelegt.

Im Zuge der Entkoppelung der Beihilfe für Stärkeindustriekartoffeln und der Verarbeitungsprämie für Kartoffelstärke wurden dem BF zwei neue Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 14829384 und einem Wert in Höhe von je EUR 2.560,00 als flächenbezogene Zahlungsansprüche zugewiesen.

Der BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über keine Zahlungsansprüche, die ihm (originär) zugewiesen oder endgültig übertragen worden waren.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben der AMA decken sich in der Sache mit den Angaben des BF. Strittig ist lediglich die rechtliche Einordnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als "Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt", ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

[...]."

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 63

Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

(1) Ab 2010 beziehen die Mitgliedstaaten die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang XI verfügbar ist, gemäß den Vorschriften der Artikel 64, 65, 66 und 67 in die Betriebsprämienregelung ein.

[...].

Artikel 64

Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

(1) Die Beträge gemäß Anhang XII, die im Rahmen der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines Jahres oder mehrerer Jahre im Zeitraum 2005 bis 2008 unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Im Falle der in Anhang XI Abschnitte 1 und 2 genannten Regelungen für Kartoffelstärke können die Mitgliedstaaten die im Rahmen dieser Regelungen verfügbaren Beträge unter Berücksichtigung der Kartoffelmengen, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärke erzeugende Betrieb in einem bestimmten Jahr im Rahmen der diesem zugeteilten Quote nach Artikel 84a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Anbauvertrag geschlossen haben, aufteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.

Die Werterhöhung je Zahlungsanspruch und Betriebsinhaber wird berechnet, indem die in Unterabsatz 1 genannten Beträge durch die Anzahl der Zahlungsansprüche jedes der betreffenden Betriebsinhaber geteilt werden.

Besitzt ein Betriebsinhaber in einem betreffenden Sektor jedoch keine Zahlungsansprüche, so werden ihm Zahlungsansprüche zugeteilt,

a) deren Anzahl der Anzahl Hektar entspricht, die er gemäß Artikel 35 Absatz 1 für das Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützungsregelung in die Betriebsprämienregelung anmeldet,

b) deren Wert berechnet wird, indem der Betrag, der sich aus der Anwendung von Unterabsatz 1 ergibt durch die Anzahl geteilt wird, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes ermittelt wird.

Besitzt ein Betriebsinhaber in dem betreffenden Sektor keine Zahlungsansprüche, meldet jedoch eine Zahl gepachteter Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung an, so werden ihm abweichend von Unterabsatz 3 Zahlungsansprüche zugeteilt, die der Differenz zwischen der Anzahl der von ihm angemeldeten Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und der Anzahl der von ihm angemeldeten gepachteten Zahlungsansprüche entspricht. Der Wert der zugewiesenen Ansprüche wird berechnet, indem der Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, durch die Anzahl der zuzuweisenden Ansprüche geteilt wird. Der Wert eines jeden zugewiesenen Anspruchs darf jedoch 5 000 EUR nicht übersteigen.

Um sicherzustellen, dass der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebende Betrag nach Anwendung von Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes in voller Höhe zugewiesen wird, werden dem Betriebsinhaber in dem betreffenden Sektor Zahlungsansprüche mit einem Höchstwert von 5 000 EUR pro Anspruch zugewiesen. Abweichend von Artikel 35 geben die Zahlungsansprüche einen Anspruch auf eine jährliche Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung ohne Meldung der entsprechenden Hektarfläche. Die Zahl der in Anwendung der Ausnahmeregelung aktivierten Zahlungsansprüche übersteigt in einem bestimmten Jahr jedoch nicht die Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 35 aktivierten Zahlungsansprüche. Diese Ausnahme gilt nicht mehr ab dem ersten Jahr, für das und insoweit der Betriebsinhaber des betreffenden Sektors eine beihilfefähige Hektarfläche meldet, die ausreicht, um die Zahlungsansprüche oder einen Teil davon nach Artikel 35 zu aktivieren. Diese Zahlungsansprüche werden bezüglich der verfügbaren beihilfefähigen Hektarfläche aktiviert, bevor etwaige Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber nach der Zuweisung des Zahlungsanspruchs gemäß dem ersten Satz dieses Unterabsatzes übertragen werden.

Im Fall einer sich aus Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes ergebenden Übertragung von Zahlungsansprüchen, bei denen es sich nicht um Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder um eine Folge eines veränderten Rechtsstatus handelt, gilt Artikel 35, wenn der Empfänger diese Zahlungsansprüche aktiviert.

(3) Beträgt der Betrag je Beihilferegelung jedoch weniger als 250 000 EUR, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, die Beträge nicht aufzuteilen und sie der nationalen Reserve zuzuschlagen."

Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, im Folgenden VO (EG) 795/2004:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

g) "Verkauf": Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke.

h) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften.

i) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden.

Werden alle Zahlungsansprüche übertragen, die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012:

"Direktzahlungen

§ 8. [...].

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

1. In die Betriebsprämienregelung werden einbezogen:

[...],

c) im Kalenderjahr 2012 die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge,

[...],

f) im Kalenderjahr 2012 die Prämie für Kartoffelstärke auf Basis der vom Anbauvertrag des Wirtschaftsjahres 2010/11 erfassten Stärkekartoffelmenge.

[...],

Der Referenzbetrag wird errechnet anhand der prämienfähigen Produktionseinheiten multipliziert mit einem Prämiensatz, der sich aus dem gemäß Z 4 verfügbaren Gesamtbetrag dividiert durch die Anzahl der prämienfähigen Produktionseinheiten ergibt."

b) Rechtliche Würdigung:

Für die Lösung des vorliegenden Falls zentral erscheint die Frage, ob der BF die Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13642644 iSd Art. 64 Abs. 2 UAbs. 1 VO (EG) 73/2009 "besessen" hat. In diesem Fall wären die Bezug habenden Zahlungsansprüche - wie vom BF gefordert - nach der angeführten Bestimmung um den zusätzlichen Referenzbetrag aus der Entkoppelung der Beihilfe für Stärkeindustriekartoffeln bzw. der Verarbeitungsprämie für Kartoffelstärke zu erhöhen gewesen.

Die AMA vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass der BF keine Zahlungsansprüche besessen hat, deren Wert hätte erhöht werden können.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 bedeutet "Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt" iZm Art. 64 Abs. 2 VO (EG9 73/2009 einen Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die Frage, was unter einer endgültigen Übertragung von Zahlungsansprüchen zu verstehen ist. Die zum Zeitpunkt der Vorabübertragung bzw. der Übertragung der strittigen Zahlungsansprüche geltende VO (EG) 795/2004 nennt in Art. 2 lit. g) VO (EG) 795/2004 den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen und stellt dem in lit. h) die Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften gegenüber. Gemäß lit. i) werden Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen wiederum definiert als Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl. Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden.

Wie sich aus den angeführten Bestimmungen der VO (EG) 795/2004 ergibt, sind dabei der Grund für die Übertragung der Flächen und der Grund für die Übertragung der Zahlungsansprüche als Einheit zu betrachten; vgl. etwa auch Art. 26 VO (EG) 795/2004.

Im vorliegenden Fall macht der BF in der Sache geltend, er hätte die Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13642644 besessen, da sie ihm endgültig übertragen (geschenkt) worden seien. Dem steht entgegen, dass als Basis für die Übertragung - soweit ersichtlich korrekt und vom BF unbestritten - die Pacht von Pachtflächen und im Zuge der Vorabübertragung der Zahlungsansprüche die Pacht der Flächen angegeben wurde.

Der Sinn der Regelung des Art. 64 Abs. 2 VO (EG) 73/2009, im Zuge der Entkoppelung Zahlungsansprüche lediglich dann zu erhöhen, wenn diese dem Antragsteller endgültig übertragen wurden, liegt zweifellos darin, dass der Wert der eigenen Arbeitsleistung (Erwirtschaftung des Referenzbetrages) lediglich jene Zahlungsansprüche in ihrem Wert steigern soll, die dem Antragsteller dauerhaft verbleiben. Im Fall der Rückübertragung von gepachteten Zahlungsansprüchen zusammen mit gepachteten Flächen soll der Verpächter den von ihm erwirtschafteten Referenzbetrag selbst lukrieren können.

Die angeführte Regelung liegt somit im Regelfall im Interesse desjenigen, der Zahlungsansprüche zusammen mit gepachteten Flächen übernommen hat. Lediglich im vorliegenden Fall schlägt die Regelung zum Nachteil des BF aus, da sich durch die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche die Anzahl der Zahlungsansprüche insgesamt erhöht hat und der BF aus diesem Grund nicht mehr alle seine Zahlungsansprüche nutzen konnte.

Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die seitens der AMA gewählte Vorgangsweise in Einklang mit den oben zitierten Bestimmungen steht. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier einschlägigen Bestimmungen liegt zwar noch keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die angeführten Bestimmungen erscheinen im vorliegenden Zusammenhang jedoch hinreichend klar, um von einer eindeutigen Rechtslage ausgehen zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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