BVwG L506 1430716-1

L506 1430716-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2015

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Regest

Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG L506 1430716-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1430716.1.00

Spruch

L506 1430716-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 30.10.2012, Zl. 1202.446-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 und am 20.05.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsbürgerin, stellte am 29.02.2012, nachdem sie legal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 01.03.2012 brachte die BF vor, dass vor ca. zwei Jahren ihre Probleme begonnen hätten. Sie habe an Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Ein paar ihrer Freunde seien festgenommen worden und sei sie ständig verfolgt worden. Einmal habe die Polizei ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise bei ihrer Familie zu Hause nach ihr gefragt, weshalb sie den Ausreiseentschluss gefasst habe.

Andere Gründe habe sie nicht. Im Rückkehrfall würde sie inhaftiert, gefoltert und unmenschlich behandelt werden. Sie werde als Turkmenin in der Gesellschaft und von ihrem Universitätsprofessor diskriminiert.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 11.04.2012 erklärte die BF, vor der Ausreise von ihrem Vater finanziell unterstützt worden zu sein und gehöre sie der turkmenischen Volksgruppe an. Sie sei Sunnitin und sei sie niemals inhaftiert oder festgenommen worden. Auch sei sie politisch nicht tätig gewesen und habe sie keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, jedoch sei sie aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses und ihrer ethnischen Zugehörigkeit im Iran verfolgt. Sie und andere Studenten seien von ihrem Professor auf der Universität diskriminiert worden, da sie Turkmenen seien, wogegen sie demonstriert hätten. Sie habe nicht an Seminaren und Vorlesungen teilgenommen und sei durch das Sicherheitskomitee wegen Unruhestiftung bedroht worden.

Bei den Präsidentschaftswahlen habe sie einige Leute kennengelernt und für Moussawi Propaganda gemacht und in Wahllokalen mitgearbeitet.

Nach den Wahlen habe sie am 13.06.2009 in der Stadt XXXX und am 15.06.2009 in Teheran an Demonstrationen teilgenommen, wo die Bassiji mit Schlagstöcken auf die Demonstranten losgegangen seien; sie habe jedoch weglaufen können und sei zwei Tage bei Freunden in Teheran geblieben. Einige Freunde seien für zwölf Tage festgenommen worden; sie hätten die Demos auch mit ihren Handys gefilmt und fotografiert. Sie habe sich in Teheran versteckt, währenddessen sei ihre Wohnung in XXXX, wo sie mit einer Freundin gelebt habe, durchsucht worden. Ihre Freundin sei bedroht und ihr Computer mitgenommen worden; auch ihr Elternhaus sei durchsucht worden, man habe jedoch nichts gefunden; ihr Bruder sei aber geschlagen und mitgenommen worden. Nach einiger Zeit sei sie nach XXXX gefahren und habe ihre Wohnung aufgegeben und habe mit ihrer Studienkollegin einige Zeit in einer anderen Wohnung gelebt.

Sie sei verfolgt worden und seien auch ihre Eltern politisch aktiv gewesen. Sie habe ihr Studium nicht weiterführen können und sei in der Arbeit nach einigen Monaten wegen ihrer turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit gekündigt worden. Ihr Vater sei wegen ihr festgenommen worden und sei sie für einige Zeit in der Stadt XXXX bei der Familie eines Freundes ihres Bruders gewesen. Ihr Vater, der Leute bei der Passbehörde gekannt habe, habe für sie einen Reisepass besorgt, was ca. sechs oder sieben Monate gedauert habe; am 22.12.2009 habe sie den Pass bekommen. Sie habe über die Türkei nach Europa reisen wollen, was jedoch nicht funktioniert habe, weshalb sie von der Türkei wieder in den Iran zurückgekehrt sei, wo sie in der Folge bei Freunden und Familienangehörigen gelebt habe.

Sie sei dann nach XXXX zurückgekehrt und habe ihr Studium beenden wollen und sei sie zur Unterbrechung des Studiums befragt worden; sie habe dieses nicht weiterführen können. Sie habe keinen festen Wohnsitz gehabt und habe auch nicht arbeiten können; letztlich sei sie von Beamten festgenommen worden, jedoch hätten sie nicht gewusst, wer sie sei, da sie ihren Personalausweis nicht bei sich gehabt habe.

Seit einigen Jahren wohne ihre Tante in Österreich; diese habe eine Verpflichtungserklärung für die BF abgegeben, woraufhin sie ein Visum erhalten habe.

Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte die BF, dass alles richtig und vollständig sei.

Über Befragen gab die BF an: sie habe nicht arbeiten und in Teheran und in XXXX auf der Uni nicht inskribieren können, da sie Sunnitin sei. 2006 habe sie mit dem Studium begonnen, da sie in XXXX nicht angegeben habe, dass sie Sunnitin sei. Sie sei auch von ihrem Professor an der Uni diskriminiert worden.

Gefragt, ob es bei der Demoteilnahme die BF betreffende Vorfälle gegeben habe, gab diese an, bei allen Demos geschlagen worden zu sein. Sie sei jedoch freigelassen worden, da sie keinen Ausweis gehabt habe.

Sie habe im Jahr 1388 und 1389 an Demonstrationen teilgenommen.

Die Hausdurchsuchung in XXXX habe zwischen 15. Und 19.06.2009 stattgefunden. Bei ihren Eltern sei eine solche im Juni/Juli 2009 durchgeführt worden; ihr Vater sei geschlagen und mitgenommen worden, da man etwas über sie erfahren habe wollen; einige Zeit später sei ihr Bruder aus demselben Grund festgenommen worden. Die Beamten seien in zivil gewesen. Ihr Vater und ihr Bruder seien für einige Stunden bei den Beamten gewesen.

Man habe ihr Beleidigung des Regimes und die Demonstrationsteilnahmen vorgeworfen.

Ca. drei oder vier Monate vor der Ausreise sei sie in XXXX festgenommen und einer Personenkontrolle unterzogen worden und hätten sie die Beamten gehen lassen.

Sie habe kein Ausreiseverbot aus dem Iran gehabt, dies habe ihr Vater über seine Freunde erfahren; deshalb habe sie keine Bedenken hinsichtlich ihrer legalen Ausreise gehabt.

Sie wisse nicht, wer die Personen, die bei ihr und ihren Eltern gewesen seien, gewesen seien. Im Rückkehrfall wisse sie nicht, was passieren werde, sie könne nicht ruhig leben.

Sie habe ihre Grüne richtig und vollständig geschildert.

Über Befragen des Vertreters erklärte die BF: Sie sei nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer Partei gewesen, jedoch habe sie anlässlich der Präsidentschaftswahlen gegen das Regime demonstriert. Sie habe schon Probleme mit den iranischen Behörden. An den Studentenprotesten in XXXX hätten sich fünf oder sechs Personen beteiligt, da es eine kleine Universität sei. Sie sei vom Sicherheitskomitee, welches es an jeder Uni gebe, ca. zwei Stunden befragt worden; sie habe als Strafe zwei Semester lang nicht am Unterricht teilnehmen und keine Prüfungen ablegen dürfen; bei anderen Professoren habe sie schon Prüfungen ablegen dürfen.

Ihr Vater sei einmal, ihr Bruder über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten mehrmals wegen ihr mitgenommen und befragt worden. Ihre Eltern würden auch heute noch nach ihr gefragt werden. Sie wisse nicht, ob auch andere Mitdemonstranten das Land hätten verlassen müssen.

4. In der Stellungnahme vom 30.04.2012, welche zu den Länderfeststellungen des BAA abgegeben wurde, führte der rechtsfreundliche Vertreter der BF kurz zusammengefasst aus, diese sei Angehörige einer Minderheit und eine alleinstehende Frau im Iran und sei davon auszugehen, dass diese als ehemalige Demonstrationsteilnehmerin in vom Regime geführten Listen aufscheine, weshalb sie im Rückkehrfall mit Sanktionen zu rechnen habe.

Noch sehr lange nach ihrer Flucht sei bei ihren Eltern nach dem Verbleib der BF gefragt worden und seien ihr Vater und ihr Bruder einmal von Unbekannten mitgenommen worden, um etwas über die BF zu erfahren.

Ferner erfolgten Ausführungen zur turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund derer die BF Nachteile an der Universität gehabt und im Rückkehrfall haben werde.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA stellte fest, dass die Identität der BF aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe und diese legal mit ihrem Reisepass und Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei; sie gehöre der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an, sei gesund und strafrechtlich unbescholten.

Eine asylrechtlich relevante Verfolgung und eine Rückkehrgefährdung der BF könne nicht festgestellt werden. Das BAA traf ferner Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich.

Beweiswürdigend wurde vom BAA zum Vorbringen der BF ausgeführt, dass die unbedenklichen Identitätsdokumente die Identität der BF belegen würden. Die legale Einreise und die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF und deren Gesundheitszustand ergebe sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF.

Das Vorbingen der BF zu ihren Ausreisegründen sei seitens der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.

Das Vorbringen der BF sei im Vergleich zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA deutlich gesteigert worden, indem die BF in der Einvernahme erstmals eine Hausdurchsuchung bei sich und ihren Eltern sowie die Mitnahme ihres Vaters und ihres Bruders und Schläge ihres Bruders behauptet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die BF die Hausdurchsuchung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, was insofern bemerkenswert sei, als die BF in der Erstbefragung sehr wohl angegeben habe, dass die Polizei bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei und nach ihr gefragt habe und sei es nicht nachvollziehbar, dass die BF die Hausdurchsuchungen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt habe. Auch habe die BF erstmals in der Einvernahme erwähnt, dass ihr Vater geschlagen worden sei, und sei es ebensowenig nachvollziehbar, dass die BF dies nicht schon in der Erstbefragung angegeben habe, wo sie doch dort erklärt habe, ihr Vater sei nach ihr gefragt worden. Dass ihr Vater geschlagen worden sei, habe die BF auch nicht in ihren ursprünglichen Ausführungen in der Einvernahme vor dem BAA erwähnt.

Die BF habe ihr Vorbringen somit hinsichtlich der behaupteten Festnahmen ihres Vaters und ihres Bruders gesteigert, und sei dem Vorbringen eines Asylwerbers bei der ersten Befragung mehr Glaubwürdigkeit beizumessen, als dem späteren Vorbringen, weshalb die späteren Angaben der BF unglaubwürdig seien. In einem wurde die entsprechende Judikatur des VwGH zitiert.

Zu den seitens der BF behaupteten Demonstrationsteilnahmen und ihrer Festnahme hielt das BAA unter Zitierung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur fest, dass diese für sich allein kein Indiz für eine gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung sei und stelle eine ohne Repressionen verlaufene Hausdurchsuchung und eine bloß dreistündige Anhaltung sowie Verhöre und Befragungen für sich allein mangels asylrechtlich relevanter Eingriffsintensität keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die BF habe auch festgehalten, dass alle Demonstranten festgenommen worden seien und man sie habe gehen lassen, da sie keinen Ausweis mitgehabt habe, was gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK spreche.

Die BF habe auch angegeben, drei oder vier Monate vor ihrer Ausreise in XXXX festgenommen und einer Personenkontrolle unterzogen worden zu sein, sie jedoch wieder habe gehen können, nachdem sie angegeben habe, nur Gast in XXXX zu sein, was ebenso gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spreche und sei es gerade bemerkenswert, dass die BF gerade aufgrund der Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes ihren Weg habe fortsetzen können, da gerade bei Personen, die sich nicht ausweisen können, weitere Ermittlungen zur Feststellung der Identität angestrebt werden würden. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der von der BF beschriebenen Vorgehensweise um eine Festnahme gehandelt haben soll.

Die BF habe auch angegeben, dass die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen habe, im Jahr 2009/2010 und 2010/2011 stattgefunden hätten; die Hausdurchsuchungen habe sie jedoch zwischen dem 15. und 16.06.2009 und im Juni/Juli 2009 eingeordnet.

Auch habe die BF ihren Reisepass am 01.10.2009 ausstellen lassen, was in Verbindung mit der behaupteten Befürchtung, dass sie sich im Visier der iranischen Behörden befinde, nicht plausibel sei. Es sei allgemein bekannt und dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 zu entnehmen, dass bei der Passausstellung neben den regulären Sicherheitsbehörden auch der Geheimdienst eingeschaltet werde; würde dieser Bedenken erheben, würde eine Passausstellung unterbleiben.

Die seitens der BF gewählte Vorgehensweise erwecke nicht den Eindruck, dass die BF Befürchtungen vor den iranischen Behörden hege.

Auch sei die Ausreise der BF über den International Khomeni Airport unter ihrem eigenen Namen und dem Visum im Reisepass nicht plausibel und nicht mit der Verfolgungsbehauptung der BF vereinbar. Es sei notorisch, dass man sich bei einer Ausreise über einen Flughafen Kontrollen unterziehen müsse und sei nicht plausibel, dass sich die BF im Falle tatsächlicher Verfolgung einer solchen Kontrolle unterziehe.

Diesbezüglich habe die BF angegeben, dass über sie kein Ausreiseverbot aus dem Iran verhängt worden sei, woraufhin der BF die Auskunft der ÖB Teheran vom 16.04.2010 vorgehalten worden sei, wonach die Beamten am besagten Flughafen mit ständig upgedateter Software arbeiten würden und im Falle eines Ausreiseverbotes der Betreffende das Land nicht verlassen könne, woraufhin die BF nochmals bestätigt habe, dass ihr gegenüber kein Ausreiseverbot verhängt worden sei.

Die BF habe auch angegeben, nie bei Gericht gewesen zu sein und dass es ihr gegenüber nie zu einer gerichtliche Verurteilung gekommen sei. Die Personen, die bei ihr und ihren Eltern gewesen seien, seien zivil gekleidet gewesen und wisse sie nicht, um wen es sich dabei gehandelt habe.

Aufgrund der zitierten Antworten der BF sei nicht nachvollziehbar, welche konkreten Verfolgungshandlungen diese im Iran zu gewärtigen habe.

Es stehe fest, dass die BF unter ihrer eigenen Identität das Land habe verlassen können und auch diesbezüglich keine Bedenken gehabt habe, sich neuralgischen Punkten, wie der Sicherheits- oder Einreisekontrolle zu stellen ohne ihre Identität zu verschleiern, was auf eine Ausreise ohne vorhergehende Verfolgung schließen lasse.

Auch die behauptete erste Ausreise in die Türkei und die Rückreise in den Iran, da eine Weiterreise nach Europa nicht möglich gewesen wäre, lasse darauf schließen, dass die BF von den staatlichen Behörden keine Sanktionen befürchtet habe.

Die BF halte sich auch seit 07.01.2012 in Österreich auf, habe den Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst am 29.02.2012 eingebracht, was im Falle tatsächlicher Verfolgung der BF nicht nachvollziehbar sei, hätte sie doch diesfalls unverzüglich nach ihrer Ankunft in Österreich einen solchen gestellt, was die BF jedoch nicht getan habe.

Erst kurz vor Ablauf des Visums am 01.03.2012 habe die BF gegenständlichen Asylantrag eingebracht, was einmal mehr gegen das Vorliegen wohlbegründeter Furcht der BF spreche.

Das Vorbringen der BF entspreche sohin nicht den von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Kriterien für ein glaubhaftes Vorbringen, weshalb die BF keinen asylrelevanten Sachverhalt habe glaubhaft machen können.

Die BF habe auch angegeben, als Turkmenin durch ihren Universitätsprofessor erniedrigt und diskriminiert worden zu sein, und sei sie als Sunnitin als Ungläubige bezeichnet worden, womit die BF jedoch keine konkrete gegen sie gerichtete Verfolgung artikuliert habe und könne aus dem Geschilderten auch nicht auf eine solche geschlossen werden.

Insofern die BF angegeben habe, sie habe nicht arbeiten können, da sie Sunnitin sei, und nicht habe inskribieren können, so entspreche dies nicht den Ausführungen der BF, wonach sie an der Universität in XXXX inskribiert und studiert habe und Prüfungen habe ablegen können.

Laut dem von der BF geschilderten Lebenslauf habe diese nie gearbeitet, weshalb der in der Einvernahme geschilderte mehrmalige Verlust der Arbeit, nachdem man von der turkmenischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF erfahren habe, nicht nachvollziehbar sei.

Die Überlegungen der BF seien überdies spekulativ und seien nicht durch konkrete die BF betreffende Vorfälle belegt, weshalb eine Verfolgung der BF wegen deren sunnitischer Glaubenszugehörigkeit nicht ersichtlich sei.

Die BF habe letztlich über dezidiertes Nachfragen verneint, gerichtlich vorbestraft zu sein, von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden zu sein, an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben, politisch tätig gewesen zu sein, Mitglied einer Partei gewesen zu sein oder Probleme mit Privatpersonen oder den Behörden des Heimatstaates gehabt zu haben.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.11.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde, wonach der BF internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sei, beantragt. Zudem wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof beantragt.

Die BF erklärte, sie habe ihre Angaben der Erstbefragung in der Einvernahme vor der Behörde detailliert und sei es kein Widerspruch, dass die BF in der Erstbefragung angegeben habe, die Polizei sei bei ihrer Familie gewesen und in der Einvernahme vor dem BAA die Hausdurchsuchung erwähnt habe.

Die Ausführung der belangten Behörde, wonach sie die Festnahme ihres Vaters in ihrem Fluchtvorbringen nicht geschildert habe, sei schlichtweg aktenwidrig und habe sie die Festnahme ihres Vaters sehr wohl im Zuge ihres Fluchtvorbringens angegeben.

Als sie bei der Demonstration angehalten worden sei, habe sie ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen, weshalb sie auch ohne das Vorweisen eines Ausweises wieder freigelassen worden sei. Einige ihrer Freunde seien mitgenommen worden und sei sie bei den Demonstrationen auch geschlagen worden.

Die Ausstellung ihres Reisepasses sei aufgrund von Schmiergeldzahlungen erfolgt und habe ihr Vater Leute bei der Passbehörde gekannt; gleiches gelte für die Ausreise über den Flughafen, wozu ihr mitgeteilt worden sei, bei welcher Schicht sie sich der Ausreisekontrolle stellen könne.

Sie habe während der Dauer des Visums ohnehin ein Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und habe ihr Onkel nicht gewusst, dass sie einen Asylantrag stellen wolle.

Die belangte Behörde habe sohin keine Widersprüche aufzeigen können und sei das Vorbringen der BF auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringen.

Hinsichtlich der Minderheitszugehörigkeit der BF wurde auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2012 verwiesen, wonach Minderheiten im Iran systematisch diskriminiert werden würden.

Aufgrund ihrer regimekritischen Tätigkeit und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit unterliege die BF im Iran asylrelevanter Verfolgung; die BF erklärte letztlich, sich weiteres Vorbringen im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich vorzubehalten.

7. Am 12.11.2012 wurde die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt an den Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung E1 zugeteilt und wurde mit Verfahrensanordnung des BAA vom 26.11.2012 der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8. Am 01.03.2013 langten beim AGH verschiedene Deutschkursbestätigungen (Stufe1, Stufe2) die BF betreffend ein.

9. Am 28.10.2013 gab der rechtsfreundliche Vertreter der BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

10. Mit 01.01.2014 erfolgte die Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes.

11. Nach Zuteilung des Aktes an die Gerichtsabteilung L 509 wurden mit Schreiben vom 20.05.2014 länderkundliche Feststellungen an die Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Das BFA verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme und langte am 06.06.2014 hg. eine Stellungnahme der BF ein. Die BF schloss sich darin im wesentlichen den länderkundlichen Feststellungen an und verwies darauf, dass ihre Situation als alleinstehender, gebildeter Frau mit westlichem Auftreten (kein Kopftuch, westliche Kleidung, kein Make Up) im Iran nicht akzeptiert werde. Die BF verwies auf einen Bericht im Internet

(http://www.igfm.de/iran-als-hueter-der-frauenrechte)/, auf den sie am 05.06.2014 zugegriffen habe.

Die BF verwies ferner auf ihr bisheriges Vorbringen und erklärte, dass die bei der Demonstration verhafteten Freunde noch immer verschwunden seien.

12. Am 03.09.2014 und am 20.05.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Da die BF im Zuge der Verhandlung am 03.09.2014 einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behauptete, erfolgte seitens der vormals zuständigen Gerichtsabteilung eine Unzuständigkeitseinrede und wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit 16.09.2014 zugeteilt.

13. Hinsichtlich des Verfahrens und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 und am 20.05.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 19.10.2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person der BF wird festgestellt:

Die Identität der Beschwerdeführerin, welche Staatsangehörige des Iran, dem sunnitischen Glauben und der turkmenischen Volksgruppe zugehörig ist, steht fest.

Diese reiste legal unter Verwendung ihres Reisepasses und eines darin enthaltenen Visums, ausgestellt von der ÖB Teheran (Ausstellungsdatum: XXXX; Gültigkeitsdauer: XXXX bis XXXX) am XXXXüber den Flughafen Wien Schwechat in Österreich ein und stellte am 29.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor war die Beschwerdeführerin am XXXX und am XXXXlegal über den International Khomeni Airport (IKM Flughafen) in die Türkei ausgereist sowie am XXXX und am XXXX über den IKM Flughafen legal in den Iran zurückgekehrt.

Die Beschwerdeführerin hat im Iran studiert und ihren Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen ihres Vaters bestritten.

Die Eltern und die drei Brüder der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Iran.

In Österreich hat die Beschwerdeführerin bis auf ihre Tante, ihren Onkel und deren Kinder

keine Verwandten.

Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten, einem iranischen Staatsangehörigen, der über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus in Österreich verfügt, seit ca. zwei Jahren zusammen, ist bei diesem mitversichert und kommt dieser für ihren Lebensunterhalt auf. Die Beschwerdeführerin besuchte bislang zwei Deutschkurse "Stufe 1 und 2" und hat in Österreich den Hauptschulabschluss gemacht; derzeit besucht sie die Handelsakademie in einem Abendlehrgang.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Republik Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat Iran wird festgestellt:

Politische Lage

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.

Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).

Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).

Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.

Quellen:

Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013

Opposition

Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.

Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).

Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).

Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA 24.02.2015).

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Sicherheitslage

Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.

Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 24.02.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).

Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 24.02.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Körperstrafen

Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.

Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Sicherheitsbehörden

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 24.02.2015).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).

Quellen

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).

Quellen

BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234; Zugriff 27.6.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).

Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).

Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 24.02.2015).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.

Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.

Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.

Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.

Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 24.02.2015; vgl. auch AI 23.5.2013).

Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 24.02.2015, FH 1.2013, FFM 2.2013).

Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 24.02.2015).

Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 24.02.2015; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).

Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).

Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).

Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).

Quellen

FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;

ethnische Khavaris,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;

Zugriff 3.7.2013

Ethnische Minderheiten

Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Frauen/Kinder

Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. auch FCO 4.2013).

Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 24.02.2015, vgl. auch FH 1.2013, USDOS 19.4.2013). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang niemals weibliche Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).

Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden.

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schätzungsweise nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 24.02.2015, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 24.02.2015, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 24.02.2015, vgl. auch FH 1.2013).

Auch entspricht es dem hg. Amtswissen bzw. ist den Massenmedien zu entnehmen, dass die Kleidervorschriften für Frauen im Iran unter Präsident Ruhani gelockert wurden. (vgl. etwa Die Zeit, 13.11.2013:

Iran: Irans Präsident lockert Kleiderordnung für Frauen Ruhani schränkt die Machtbefugnisse der Sittenpolizei ein. Neben Kopftuch, Tschador und Hedschab ist es den Frauen im Iran nun auch erlaubt, das Haar offen zu tragen. Die iranischen Sittenwächter dürfen Frauen zukünftig auf der Straße nicht mehr aufhalten, sollte ihre Kleidung nicht den islamischen Vorschriften entsprechen. Bereits im Oktober hatte sich Präsident Hassan Ruhani vor Absolventen einer Polizeiakademie dafür ausgesprochen, dass Frauen sich auf der Straße und im Umgang mit der Polizei wieder sicher und entspannt fühlen sollten, wie die Khaleej Times aus Dubai berichtet. Er rief die Polizei zur Nachsicht auf und sprach den iranischen Frauen Mut zu).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013

Gewalt gegen Frauen

Vergewaltigung ist illegal und wird mit strengen Strafen bis zur Exekution bestraft, die Regierung setzte dieses Gesetz aber nicht effektiv um. Sex innerhalb der Ehe wird definitionsgemäß als einvernehmlich angesehen, dies gilt auch für Vergewaltigung in der Ehe und auch bei erzwungenen Ehen. Vergewaltigungsfälle sind lückenhaft dokumentiert, da viele Frauen eine Vergewaltigung nicht anzeigen, da sie Bestrafung für das vergewaltigt werden befürchten. Sie könnten bestraft werden wegen Ehebruch, wegen unbegleiteten Aufenthalts in Gesellschaft eines nicht verwandten Mannes, Schamlosigkeit oder unmoralisches Verhalten. Auch Angst vor gesellschaftlichen Repressalien, wie Verbannung ist ein Grund für das Nichtmelden von Vergewaltigungen. Laut Strafgesetzbuch ist Vergewaltigung ein Kapitalverbrechen und es werden vier muslimische Männer oder eine Kombination aus drei Männern und zwei Frauen als Zeugen benötigt, um zu einer Verurteilung zu kommen. Auch dies ist ein möglicher Grund, warum Vergewaltigungsfälle eher selten gemeldet werden (US DOS 19.4.2013).

Kein spezielles Gesetz kriminalisiert häusliche Gewalt. Laut einer Studie der Universität Teheran wird alle neun Sekunden eine Frau körperlich misshandelt und geschätzte drei bis vier Millionen Frauen werden jährlich von ihren Ehemännern geschlagen. In der Hälfte aller Ehen gab es zumindest einmal einen Vorfall von häuslicher Gewalt. Misshandlung innerhalb der Familie wird als private Angelegenheit betrachtet und selten in der Öffentlichkeit diskutiert. Einige NGO-betriebene Unterkünfte und Hotlines halfen den Opfern während des Jahres 2012 (US DOS 19.4.2013).

Im Berichtszeitraum 2012 gab es keine Berichte über Ehrenmorde, jedoch gaben Menschenrechtsaktivisten an, dass Ehrenmorde oft außerhalb der Öffentlichkeit passieren (US DOS 19.4.2013). Es gab keine Hinweise auf Steinigungen, doch drohte mindestens zehn Gefangenen weiterhin die Hinrichtung durch Steinigung (AI 23.5.2013).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 19.6.2013

Alleinstehende oder geschiedene Frauen

Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Ein alleiniges Leben in Teheran sollte aber an sich nicht das Problem sein (DIS 30.4.2009). Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören jedoch zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig (FH 3.3.2010).

Quellen

FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 19.6.2013

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.

Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013

Grundversorgung und medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.

Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 24.02.2015).

Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).

Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).

Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.

Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.

Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.

Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.

Lt. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 25.10.2013, welche sich auf eine Auskunft von Medcoi stützt, ist das Medikament Novorapid Penfill im Iran verfügbar und beträgt der Preis ca. € 9,90 pro Stück.

Lt. Medcoi gibt es im Iran drei Versicherungsarten und deckt eine Versicherung in der Regel 70% der Medikamentenkosten. Im Jahr 2010 waren rd. 90 % der Bevölkerung durch das staatliche Versicherungswesen abgedeckt.

Die Leistungen der Imdad (Relief) Comittee Health Insurance können von armen Menschen, die sich eine Versicherungsprämie nicht leistenkönnen, in Anspruch genommen werden.

Quellen

BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 24.02.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.02.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person der BF:

Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Identität, und zu deren Familienverhältnissen ergibt sich aus deren Sprach- und Ortskenntnissen in Zusammenschau mit der Vorlage des für echt befundenen Reisepasses der Beschwerdeführerin sowie aus deren glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zu den Reisebewegungen der BF ergeben sich ebenfalls aus dem im Verfahren in Vorlage gebrachten Reisepass und den darin enthaltenen Ein- und Ausreisestempeln sowie dem darin enthaltenen Schengenvisum.

Was die Volksgruppenzugehörigkeit und das Glaubensbekenntnis der BF betrifft, so ergibt sich diese aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der Tatsache, dass diese auch der türkischen Sprache mächtig ist.

Dass die BF die von ihr angegebenen Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus den entsprechenden vorgelegten Bestätigungen; der aktuell festgestellte Handelsakademiebesuch und der Hauptschulabschluss resultieren aus den in den hg. Verhandlungen vorgelegten Zeugnissen vom 13.02.2015 sowie vom 14.03.2014.

Dass die BF in Österreich einen Lebensgefährten hat, der für ihren Unterhalt aufkommt ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF in Verbindung mit einer aktuellen Einsichtnahme in das ZMR und das IZR.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF resultiert aus einer aktuellen hg. Einsichtnahme in das Strafregister.

3.3. Zum Vorbringen der BF:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den hg. mündlichen Verhandlungen.

Die Angaben der BF zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF hat zu den Gründen für ihre Ausreise im Wesentlichen Probleme aufgrund ihres politischen Engagements sowie ihrer Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit ins Treffen geführt. Sämtliche Ausreisegründe der BF wurden seitens des Bundesasylamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes.

3.4. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

3.5. Zu den seitens der BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:

Die BF hat angegeben, im Iran keine Arbeit gefunden zu haben, begründet dies jedoch auf verschiedene Weise.

Während sie vor dem BAA angab, dieses Problem stehe mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang, erklärte die BF in der hg. Verhandlung vom 20.05.2015 (sofern nachfolgend die hg. Verhandlung zitiert wird, ist jene vom 20.05.2015 gemeint), sie habe deshalb keine Arbeit bekommen, da sie jedes Mal, wenn sie in einem Büro zu arbeiten begonnen habe, -insgesamt viermal- sexuell belästigt worden sei; nachdem man aber gesehen habe, dass sie kein sexuelles Interesse gehabt habe, sei sie nicht aufgenommen worden. Die BF erklärte jedoch andererseits in der hg. Verhandlung auch, das jeweilige Dienstverhältnis von sich aus beendet zu haben.

In der Einvernahme vor dem BAA gab die BF dazu divergierend an:

"Falls ich Arbeit bekam, wurde ich nach ein oder zwei Monaten gekündigt, als sie merkten, dass ich zur turkmenischen Volksgruppe gehöre." (AS 71).

Eingangs der hg. Verhandlung hatte die BF im Gegensatz dazu angegeben, lediglich einmal für die Dauer von ca. zwei Monaten als Sekretärin und sonst nicht angemeldet zu Hause als Friseurin gearbeitet zu haben.

Aufgrund der aufgezeigten widersprüchlichen Angaben der BF sind diese Angaben zu den von der BF ins Treffen geführten Gründen für die Nichterlangung einer Arbeit nicht als glaubwürdig zu qualifizieren.

Auch widersprechen sich die Ausführungen der BF zu den politischen Aktivitäten ihrer Eltern.

Während die BF in der Einvernahme vor dem BAA (AS 71) ausführte, ihre Eltern seien auch politisch aktiv gewesen, verneinte dies die BF in der hg. Verhandlung ausdrücklich und führte aus, lediglich die Familie ihres Vaters sei politisch engagiert gewesen.

Die BF vermochte auch nicht mit ihrer diesbezüglichen Angabe in der hg. Verhandlung, wonach sie immer angegeben habe, dass ihre Eltern nicht politisch aktiv gewesen seien, jedoch die Familie ihrer Eltern politisch aktiv gewesen sei, den Widerspruch auszuräumen, ist doch in der Einvernahme vor dem BAA dezidiert von politischen Aktivitäten der Eltern die Rede ("Meine Eltern waren auch politisch aktiv.", AS 71).

Der Beschwerdeführerin wurde der Inhalt der Niederschrift vor dem BAA vom Dolmetscher rückübersetzt und hat sie deren Vollständigkeit und Richtigkeit durch ihre Unterschrift auch bestätigt.

Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den von der Beschwerdeführerin dargelegten Argumenten gelingt es ihr mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften.

Ferner widersprechen sich die Ausführungen der BF zur zeitlichen Einordnung ihrer ausreisekausalen Probleme.

In der hg. Verhandlung ordnete die BF die ausreisekausalen Vorfälle zeitlich den Vorkommnissen in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Sommer 2009 zu.

In der Erstbefragung am 01.03.2012 erklärte die BF, ihre Probleme hätten vor ca. zwei Jahren begonnen, was zurückgerechnet der Jahresbeginn 2010 wäre. Die Präsidentschaftswahlen im Iran fanden jedoch im Sommer 2009 statt; diese Angaben sind zeitlich nicht in Einklang zu bringen, was in Verbindung mit der nachfolgenden Beweiswürdigung geeignet ist, den diesbezüglichen Angaben der BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Eine weitere gravierende zeitliche Divergenz im Vorbringen der BF ist darin zu erblicken, dass die BF in der Erstbefragung erklärte, die Polizei sei einmal zwei Monate vor ihrer Ausreise bei ihr zu Hause gewesen (AS 37), was zurückgerechnet von der Ausreise der BF nach Österreich am 07.01.2012 Anfang November 2011 gewesen sein müsste; in der Einvernahme vor dem BAA erklärte die BF hingegen, dass zivil gekleidete Personen im Juni/Juli 2009 die Hausdurchsuchung bei ihren Eltern durchgeführt hätten (AS 73). Dazu antwortete die BF auf Nachfragen der erkennenden Richterin, sie sei gefragt worden, wann die Beamten zuletzt bei ihnen gewesen seien und habe sie gesagt, dies sei vor ca. zwei Monaten gewesen, was genau vorgefallen sei, könne sie jedoch nicht angeben.

Im Lichte dessen, dass die BF jedoch in der Erstbefragung angab, die Polizei sei einmal bei ihrer Familie zu Hause gewesen und habe nach ihr gefragt, und habe sie wegen dieser Verfolgung beschlossen, das Land zu verlassen, wobei sie über Nachfragen diesen Vorfall zwei Monate vor ihrer Ausreise einordnete, ist die obzitierte Erklärung der BF in der hg. Verhandlung nicht schlüssig und sind die diesbezüglichen Angaben der BF in weiterer Folge als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Auch erwähnte die BF in der hg. Verhandlung erstmals, dass neben der Befragung ihres Vaters und ihres Bruders ein weiterer Bruder zu ihrer Person befragt wurde.

In der hg. Verhandlung wurde die BF auch gefragt, ob ihr bekannt sei, wie es nach ihrer Ausreise im Iran weitergegangen sei und es weitere Vorkommnisse gegeben habe, woraufhin die BF antwortete, sie wisse es nicht, da sie nach dem Verlassen des Landes keine diesbezüglichen Informationen von ihren Eltern erhalten habe, was die BF zuvor auch schon eingangs der Verhandlung im Zuge der Schilderung des Kontaktes mit ihren Eltern ausgeführt und erklärt hatte, diese erzählten nichts Neues.

Dem widerspricht jedoch klar die Ausführung der BF in der Stellungnahme vom 30.04.3012, wonach noch sehr lange nach der Ausreise der BF aus dem Iran immer wieder bei den Eltern der BF nach dieser gefragt worden sei. Über Vorhalt dieser Ausführungen in der hg. Verhandlung erklärte die BF schließlich, sie habe dies nicht direkt von ihren Eltern, sondern durch Freunde und Verwandte gehört.

Durch die Angaben, wonach auch ein weiterer Bruder zu ihr befragt und noch lange nach ihrer Ausreise bei ihren Eltern nach der BF gefragt worden sei, wurde das Vorbringen der BF im Laufe des Asylverfahrens gesteigert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Die BF wurde von der erkennenden Richterin zur im behördlichen Verfahren angegebenen, drei bis vier Monate vor ihrer Ausreise behaupteten Personenkontrolle in XXXX und ihrer diesbezüglichen Festnahme (Ausführungen der BF in der Einvernahme vor dem BAA, AS 75) befragt, woraufhin die BF erklärte, sie sei lediglich in Teheran im Jahr 2009 anlässlich einer Demonstration festgenommen und kontrolliert worden, in XXXX sei sie jedoch nie einer Kontrolle und Festnahme ausgesetzt gewesen.

Auch hier tritt erneut eine erhebliche Divergenz im Vorbringen der BF auf, welche die BF durch ihre nunmehrige Erklärung, es handle sich um ein Missverständnis und könne sie sich nicht daran erinnern, nicht aufzuklären vermochte.

Auch die im Hinblick auf die behaupteten ausreisekausalen Vorfälle im Sommer 2009 zeitverzögerte Ausreise der BF aus dem Iran im Jänner 2012 spricht nicht für eine tatsächliche Verfolgung ihrerseits. So hat die BF angegeben, im Sommer des Jahres 2009 hätten die Präsidentschaftswahlen stattgefunden und seien in diesem Zusammenhang auch die für sie ausreisekausalen Vorkommnisse geschehen. Die Ausreise der BF mittels Schengenvisum nach Österreich erfolgte jedoch erst im Jänner 2012.

In der hg. Verhandlung gefragt, warum sie das Land nicht bereits im Jahr 2009 verlassen habe, vermochte die BF keine dafür plausible Erklärung abzugeben, sondern führte die BF aus, sie habe ihre Familie nicht allein lassen wollen und habe sie ihren Bruder, der eine Geschlechtsumwandlung habe durchführen lassen, bei seinen Problemen unterstützt. Sie habe keinen Job aufgrund der geschilderten Probleme bekommen und habe sie ihr Leben in die Hand genommen und sei ausgereist, nachdem alles leichter und geregelt gewesen sei.

Aus dieser Angabe der BF ist jedoch nicht auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu schließen.

Auch ist zu diesen Angaben anzumerken, dass sämtliche der behaupteten Gründe in keinerlei zeitlichem Konnex zur Ausreise des BF stehen. Nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen, nicht mehr beachtlich; die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht muss vielmehr bis zur Ausreise andauern (z.B. VwGH 16.02.2000, 99/01/0435).

Dass sich die BF seit dem Jahr 2009 bis zur Ausreise im Iran vor den iranischen Behörden versteckt gehalten hätte, ist ihren Angaben auch im Lichte dessen nicht zu entnehmen, dass sie zweimal legal über den IKA in die Türkei ausreiste und wieder auf demselben Weg dorthin zurückkehrte, wobei sie sich jedes Mal der Passkontrolle durch iranische Beamte unterzog, was auch die Stempel in ihrem im Verfahren vorgelegten Reisepass eindeutig belegen.

Der BF wurde nach den von ihr behaupteten Vorfällen ein Reisepass ausgestellt und reiste diese insgesamt dreimal aus dem Iran aus und zweimal wieder ein.

Erstmals gab die BF in der Beschwerde an, sie habe den Pass und die Ausreise durch Schmiergeldzahlungen ihres Vaters erhalten bzw. bewerkstelligen können und erklärte sie auch erstmals in der Beschwerde, dass sie besondere Anweisungen für ihre letzte Ausreise am Flughafen im Iran erhalten habe.

Dass die zweimalige Ausreise in die Türkei auch durch Bestechung ermöglicht werden konnte, hat die BF jedoch im gesamten Verfahren nicht dargetan.

Dies stellt ein weiteres Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation im Beschwerdefall dar, zeigt doch der mehrmalige legale Grenzübertritt der BF, dass die BF keine Bedenken hatte, mit den Behörden ihres Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen (VwGH 23.05.1996, 95/18/0027).

Auch die zweimalige freiwillige Rückkehr der BF aus der Türkei in den Iran spricht gegen die Glaubwürdigkeit einer Verfolgungssituation im Herkunftsstaat der BF, da andernfalls davon auszugehen wäre, dass die BF zumindest in der Türkei verblieben wäre, was sie jedoch nicht getan hat, sondern unter legalem Passieren der Grenzkontrolle wieder ohne Probleme in den Iran einreisen konnte. Als Grund für den Nichtverbleib in der Türkei führte die BF in der hg. Verhandlung aus, sie habe sich in der Türkei alleine gefühlt, was der Grund für die erste Rückreise in den Iran gewesen sei; der Grund für die zweite Rückreise aus der Türkei in den Iran sei darin gelegen, dass der Schlepper nicht zum vereinbarten Treffpunkt in der Türkei gekommen sei.

Hätte die BF nun tatsächlich wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Iran gehabt, ist diese Vorgehensweise bzw. sind die Gründe für die Rückkehr der BF aus der Türkei in den Iran unter Passieren der Grenzkontrolle in keiner Weise plausibel, da diesfalls die Rückkehr der BF, mit der einerseits auch ihre Identitätskontrolle durch die iranischen Grenzbeamten verbunden war und sie sich andererseits wiederum der Verfolgung auf iranischem Staatsgebiet ausgesetzt hätte, eine erneute und erhöhte Verfolgungsgefahr für sie bedeutet hätte, was eine Person, welche tatsächlich Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte, tunlichst vermieden hätte.

Selbiges gilt für den Versuch der BF, in XXXX wiederum an der Uni ihr Studium aufzunehmen (AS 71). In der hg. bezüglich allfälliger Bedenken gefragt, führte die BF aus, es sei eine freie Universität gewesen. Es habe auch Studenten gegeben, die nach ihrer Freilassung wieder studiert hätten, weshalb auch sie das Risiko eingegangen sei, und ihr Studium habe beenden wollen. Vor dem BAA gab die BF auch an, zur Unterbrechung des Studiums befragt worden zu sein, dieses jedoch nicht weiterführen haben zu können.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die BF legal mit einem Schengenvisum am 07.01.2012 am Flughafen Wien Schwechat in Österreich einreiste, jedoch erst am 29.02.2012, sohin knapp zwei Monate nach ihrer Einreise in Österreich und kurz vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Für ihre Unglaubwürdigkeit spricht nach hg. Ansicht sohin auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Einen plausiblen Grund für die zeitverzögerte Asylantragstellung und das zweimonatige Zuwarten vermochte die BF jedoch nicht ins Treffen zu führen, was einmal mehr gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF spricht.

Insgesamt ist aufgrund obiger Erwägungen festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Lichte der seitens der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten und auch in der StatusRL enthaltenen Kriterien für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens, als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

3.4. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Die Beschwerdeführerin vermochte diesen mit ihrer dazu in der hg. mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme, wobei sie allgemein auf die Situation der Frauen und der Minderheiten im Iran bezug nahm, nicht substantiiert entgegenzutreten.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. früher: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Die BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch in der hg. Verhandlung, in der der BF aktuelle Feststellungen zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht wurden, substantiiert entgegengetreten.

Der in der Beschwerde zitierte Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2012 ist ferner als weniger aktuell, als die Quellen , auf denen die hg. Feststellungen beruhen und welche jüngeren Datums sind, zu bezeichnen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3.7. Zur Beschwerde der BF

Insoweit in der Beschwerde die Beweiswürdigung des BAA hinsichtlich Differenzen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme der BF und allgemein die behördliche Beweiswürdigung moniert wird, ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht darauf stützt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Insoweit auf Verfolgung und Diskriminierung vom Minderheiten im Iran und deren Asylrelevanz verwiesen wird, wird auf die darauf bezugnehmende nachstehende hg. rechtliche Würdigung zu dieser Thematik verwiesen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerberin nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

4.1.3. Sollte entgegen hg. Ansicht tatsächlich eine Hausdurchsuchung bei der BF und ihrer Familie und eine Befragung von Familienangehörigen aufgrund der Demonstrationsteilnahme der BF vorgenommen worden sein, so ist dem zu entgegnen, dass diese Maßnahmen von ihrer Intensität her noch nicht als asylrelevant anzusehen sind, da allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).

Allein der Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte, kann nicht bewirken, dass ein diesem Personenkreis angehörender Verdächtiger begründete Furcht vor Verfolgung aus einem in § 1 Z 1 AsylG 1991 aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Es ist daher am Asylwerber gelegen, sich dem gegen ihm erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften (VwGH 23.01.1997, 95/20/0376).

Die BF hat ihren Herkunftsstaat aus asylfremden Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4.1.4. Sofern die BF im Verfahren erklärte, sie gehöre der turkmenischen und sunnitischen Minderheit im Iran an, und sei deswegen an der Universität und am Arbeitsplatz diskriminiert worden, ist festzuhalten wie folgt:

Den hg. länderkundlichen Feststellungen zur Situation im Iran sind keine Rechtsverletzungen gegenüber Mitgliedern ethnischer Minderheiten aus rein ethnischen Gesichtspunkten zu entnehmen.

Daher kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Turkmenen allein aufgrund ihrer Abstammung und Sunniten allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt oder über Diskriminierungen hinausgehende staatlichen Repressionen unterworfen werden, sondern wird darin dezidiert festgehalten, dass keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt sind und ergibt sich aus diesen auch keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin angibt, der turkmenischen Volksgruppe und der sunnitischen Minderheit anzugehören, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich weder aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen noch den hg. Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe und der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur turkmenischen Volksgruppe und zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Iran gibt.

Insofern die BF Diskriminierungen im Alltag (auf der Uni, im beruflichen Umfeld und hinsichtlich ihrer Bekleidung) geltend macht, ist festzuhalten, dass das Asylrecht zudem nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen soll, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443; VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).

Ferner ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0251 zu verweisen, in welchem ausgeführt wird, dass auch bei der Verweigerung des Hochschulstudiums bzw. des Hochschulabschlusses (Erschwernissen beim Studium) - unabhängig von der Frage, ob diese aus asylrechtlich relevanten Gründen erfolgt ist - nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Maßnahme eine solche Intensität erreicht hat, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich geworden ist, sodass von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung gesprochen werden könnte ( vgl. Erk. des VwGH).

Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (VwGH, 22.06.1994, 93/01/0443).

Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten erfüllen dieses Kriterium nicht.

Im übrigen lebt die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Eltern, drei Brüder) nach wie vor im Iran und hat diese auch angegeben, dass der Vater und auch die Geschwister berufstätig sind (AS 67: der Vater der BF ist pensionierter Lehrer, der nach der Pensionierung als Angestellter bei einem Rechtsanwalt tätig war, und bestreiten die Brüder der BF als Selbständige ihren Lebensunterhalt) und hat die BF auch keine Probleme der Angehörigen aufgrund deren Zugehörigkeit zu einer Minderheit oder deren Religionszugehörigkeit im Verfahren angegeben.

Dazu ist ferner auf die hg. Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Angaben der BF, weshalb sie im Iran keine Arbeit gefunden hat, einmal mit der Zugehörigkeit zu einer Minderheit, später jedoch mit sexuellen Übergriffen begründet wurde, weshalb das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren war.

4.1.5. Insofern sich die Beschwerdeführerin auf die im Iran herrschende Kleiderordnung für Frauen und auf die allgemeine Situation der Frauen im Iran und damit einhergehende Benachteiligungen beruft, ist festzuhalten wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im Iran strenge Kleidervorschriften, welche jedoch unter der Präsidentschaft Ruhanis gelockert wurden (vgl. dazu die Ausführungen in den Länderfeststellungen), existieren, jedoch für Frauen insbesondere eine nahezu vollständige Verhüllung des Körpers und der Haare mit dunklen und festen Kleidungsstücken vorschreibt, bei deren Verletzung Sanktionen erfolgen können. Bei den an die Nichtbeachtung der "Bekleidungsvorschriften" anknüpfenden Maßnahmen handelt es sich aber zunächst lediglich um eine - unpolitische - Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Die Bekleidungsvorschriften haben ihre Ursache in den bei den iranischen Sittenwächtern besonders strengen, vor allem die Frauen betreffenden Moralvorstellungen. Sie dienen der Aufrechterhaltung äußerlicher Formen der Frömmigkeit bzw. der öffentlichen Moral und haben deshalb ordnungs- oder strafrechtlichen Charakter. Daher sind diese quasistaatlichen Maßnahmen unter asylrechtlichen Aspekten hinzunehmen, auch wenn sie im Gegensatz zur Werteordnung der Bundesrepublik Österreich und nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 7 B-VG stehen. Sie stellen sich weder als Eingriff in die asylrechtlich geschützte Religionsausübung noch als geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar. Sie betreffen zudem grundsätzlich alle Bewohner(innen) des Landes gleichermaßen, sodass die Ahndung eines Verstoßes gegen derartige Verhaltensvorschriften regelmäßig keine den Betroffenen "aus der staatlichen Rechts- und Friedensordnung ausgrenzende politische Verfolgung" ist.

Das Asylrecht soll zudem nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Österreich eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 22.06.1994, Z. 93/01/0443; VwGH vom 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; VwGH 11.11.1987, 87/01/0136).

Im Lichte dieser Rechtsprechung stellen sich auch die Bekleidungsvorschriften und die sonstigen Diskriminierungen, welche die Frauen generell in islamischen Ländern und speziell im Iran betreffen - dort aber nicht wirklich in Frage gestellt werden -, nicht als asylerheblich dar. So ist mit den hieraus folgenden Einschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch nicht ein menschenunwürdiges Dasein verbunden, das eine Frau in eine den Schutz des Asylrechts nach sich ziehende ausweglose Lage bringt.

Ob die BF aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich inzwischen im Falle der Rückkehr in den Iran mit der dortigen Rolle der Frau und insbesondere mit den Bekleidungsvorschriften zusätzlich Probleme hätte, ist unerheblich. Es ist ihr zuzumuten, sich hiermit abzufinden. Denn diese Moralanschauungen sind ihr nicht fremd und sie hat sie in der Vergangenheit beachtet. Sie ist immerhin im Iran geboren und hat dort einen großen Teil ihres Lebens verbracht. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - zumal unter dem Eindruck der ihr anderenfalls drohenden Sanktionen - nicht bereit wäre, sich den Moralanschauungen ihres Heimatstaates wieder anzupassen (siehe hierzu auch das aktuelle Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2008, D-4984/2008 sowie die Judikatur der deutschen Gerichte:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2006 2 K 2689/06.A:

Bekleidungsvorschriften und sonstige Diskriminierungen von Frauen stellen keine asylerhebliche Beeinträchtigung dar; auch einer Rückkehrerin aus Europa ist die Anpassung an die Vorschriften zuzumuten; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 9 B 258.88 -, InfAuslR 1989, 216, zur Verurteilung eines Iraners zu 100 Peitschenhieben, weil er sich mit seiner Freundin verbotenerweise in der Öffentlichkeit gezeigt hat; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 16 A 10941/90 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE181639300, zur Diskriminierung von Frauen durch Bekleidungsvorschriften u.a. im Iran; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1992 - 13 UE 567/89 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE104719200; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -, NVwZ-Beilage 2002, 100, zur vergleichbaren Situation in Afghanistan; vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - 14 A 62/99 -, zu dem Fall einer seit 30 Jahren im Ausland lebenden Iranerin).

Was die seitens der BF geltend gemachten Bekleidungsvorschriften im Iran betrifft, ist auch auf die nachfolgend zitierte einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt und aus der sich ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ergibt:

Durch die Nichteinhaltung der im Iran geltenden Bekleidungsvorschriften - wobei es sich um allgemeine Beschränkungen handelt, denen nicht nur Christinnen unterworfen sind - stellen sich die damit verbundenen Maßnahmen (Peitschenhiebe und Haft) gegen die Asylwerberin (armenische Christin) nicht als konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus einem der in der Konvention genannten Gründen dar, insbesondere auch nicht aus dem der Religion dar (VwGH, 23.05.1995, 94/29/0808; VwGH 27.01.1994, 92/01/1094; VwGH 16.12.1993, 93/01/1307; VwGH 07.10.1993, 93/01/0872; VwGH 08.07.1993, 92/01/1009).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zusammengefasst keineswegs die Ernsthaftigkeit der subjektiven Befürchtungen der BF hinsichtlich ihrer persönlichen Situation und der Nichteinhaltung der Kleidervorschriften, kommt aber zum Schluss, dass diese aus objektiver individueller Sicht (auf die es hier, mangels einer Gruppenverfolgung primär ankommt) keine asylrelevante Gefährdung darstellen, woran auch der Verweis der BF in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2014 auf eine Homepage bezüglich der schlechten Frauenrechtslage im Iran, auf die sie am 06.05.2014 zugegriffen hat, nichts zu ändern vermag.

Auch ergibt sich aus dem hg. Amtswissen bzw. ist den Massenmedien zu entnehmen, dass die Kleidervorschriften für Frauen im Iran unter Präsident Ruhani gelockert wurden (vgl. etwa Die Zeit, 13.11.2013:

Iran: Irans Präsident lockert Kleiderordnung für Frauen Ruhani schränkt die Machtbefugnisse der Sittenpolizei ein. Neben Kopftuch, Tschador und Hedschab ist es den Frauen im Iran nun auch erlaubt, das Haar offen zu tragen. Die iranischen Sittenwächter dürfen Frauen zukünftig auf der Straße nicht mehr aufhalten, sollte ihre Kleidung nicht den islamischen Vorschriften entsprechen. Bereits im Oktober hatte sich Präsident Hassan Ruhani vor Absolventen einer Polizeiakademie dafür ausgesprochen, dass Frauen sich auf der Straße und im Umgang mit der Polizei wieder sicher und entspannt fühlen sollten, wie die Khaleej Times aus Dubai berichtet. Er rief die Polizei zur Nachsicht auf und sprach den iranischen Frauen Mut zu).

Was die seitens der BF in der hg. Verhandlung zitierten Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Situation von Frauen im Iran betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation von Frauen im Iran und deren Ungleichbehandlung gegenüber Männern als unbefriedigend darstellen mag, jedoch kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes bzw. einer Asylgewährung für die Beschwerdeführerin führen. Die von ihr geltend gemachten Benachteiligungen, welche sie als Frau zu erdulden hat, sind nämlich von ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handelt es sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Einschränkungen im Alltag, von welchen alle Frauen im Iran in vergleichbarer Lage ebenso betroffen sind.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wird oder ihr deswegen Schutz verweigert würde.

Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).

Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:

Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).

Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."

Die Beschwerdeführerin gehört sohin auch keiner sozialen Gruppe der Frauen im Iran an. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Iran im allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Iran auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Iran diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.

Die Situation im Iran ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen, sodass auch eine ausreichend homogene soziale Gruppe nicht vorliegt. Gleiches spricht geschlechtsunabhängig gegen die Annahme einer sozialen Gruppe solcher Personen, die sich gegen die strengen Moralvorstellungen stellen. Insgesamt kann in beiden Konstellationen nicht von einer diesbezüglichen (auch nur relativ) homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, im Rechtssinn gesprochen werden; eine derartig extensive Interpretation würde auch die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen.

4.1.6. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige und junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. Die BF hat angegeben,

dass ihr Vater nach seiner Pensionierung als Lehrer in einer Anwaltskanzlei gearbeitet und sie auch vor ihrer Ausreise finanziell unterstützt hat und würden ihre drei Geschwister ihren Lebensunterhalt als Selbständige bestreiten.

Auch kann die gesamte im Iran lebende Kernfamilie der BF (Eltern und drei Geschwister), dieser zumindest in der Anfangsphase nach der Rückkehr entsprechende Unterstützung zukommen lassen und sei in diesem Konnex erwähnt, dass die BF sowohl vor ihrer Ausreise aus dem Iran als auch nach ihrer Einreise in Österreich ihren eigenen Angaben zufolge finanziell unterstützt wurde.

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme der BF bei ihrer Familie ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmatern.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der hg. mündlichen Verhandlung den vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Länderberichten zu den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran im Lichte der hg. Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

4.2.3. Die BF hat auch angegeben, legal aus dem Iran ausgereist zu sein, was durch das im vorgelegten Reisepass enthaltene Schengenvisum auch bestätigt wurde.

Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt.

Diese Judikatur ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die BF den Iran auf legalem Weg verlassen hat und im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, daher zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.

4.2.4. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet

4.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

4.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde bzw. den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung ergibt, hat die BF eine Tante und einen Onkel, zu denen sie kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet hat, sowie seit zwei Jahren einen Lebensgefährten in Österreich, mit dem sie zusammenlebt und welcher für ihren Lebensunterhalt aufkommt und bei dem sie auch mitversichert ist.

Die BF hat den Hauptschulabschluss in Österreich absolviert und besucht aktuell die Abendschule einer Handelsakademie; die BF hat Deutschkurse besucht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon angesichts der relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2012) nicht erkennbar.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Darüber hinaus war im Hinblick auf die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in den Iran festzustellen, dass ihre Kernfamilie (Eltern, 3 Geschwister) nach wie vor im Iran lebt. Weiters war die BF als Asylwerberin seit der Einreise in das Bundesgebiet mit 07.01.2012 nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Dem festgestellten Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration der BF zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet angesichts der Einreise im Jänner 2012 abzustellen. Aus dem bloßen Aufenthalt in Österreich hat sich auch noch keine Integration der BF in einem Ausmaß entwickelt, dass sie aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal dieser noch geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise im Jänner 2012 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung der BF zu ihrer Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen engen Verwandten äußert. Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht verkannt, dass die BF bereits Deutschkurse besucht hat, jedoch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Davon abgesehen reicht auch der von der BF geltend gemachte Schulbesuch unter der Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer von ca. dreieinhalb Jahren nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die BF mit ihrem Verhalten (widersprüchliche und daher unglaubwürdige Angaben) versuchte, vollendete Tatsachen zu schaffen (dazu auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374; VwGH 18.06.2009, 2009/22/0163: siebenjähriger Aufenthalt, ausgezeichnete Deutschkenntnisse; Schulbesuch in Österreich, in Österreich lebende Verwandte und Bekannte, bei den Nachbarn beliebt, Einstellungszusage).

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" "Glaubhaftmachung", "Konversion/Apostasie", "Kleidervorschriften", "Frauen -soziale Gruppe" auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem behaupteten Abfall vom Islam und der von ihr vorgebrachten sexuellen Orientierung ist überdies festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solcher rechtlicher Natur.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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