I407 2002182-1•BVwG I407 2002182-1
I407 2002182-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Rückzahlung
I407 2002182-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzenden und der fachkundigen Laienrichterin Sigrun GSPANN sowie dem fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn vom 21.03.2012 (ohne Geschäftszahl; auf dem Bescheid aufscheinende Versicherungsnummer: XXXX), mit dem gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 26.01.2011 bis 31.03.2011 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld in Höhe von € 2.781,35 zurückgefordert wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 24 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezog infolge eines bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Dornbirn (im Folgenden: belangte Behörde) am 19.12.2010 gestellten Antrags Arbeitslosengeld. Auf Grund einer Mitteilung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger erlangte die belangte Behörde davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 in einem Dienstverhältnis stand und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hatte. Ausgehend davon erließ sie den angefochtenen Bescheid mit dem Ausspruch, dass für den betreffenden Zeitraum der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.781,35,- verpflichtet wird.
2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im angeführten Zeitraum nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen geringfügigen Lohn (inklusive Schmutzzulage) in Höhe von € 70,12 brutto/netto erhalten. Aus den Lohnabrechnungen für Februar und März 2011 gehe die geringfügige Beschäftigung eindeutig hervor.
3. Mit Schreiben vom 24.05.2012 übermittelte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" den Vorhalt, dass er "von 18.12.2010 bis 31.03.2011 im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich € 42,79" stand; dass der informierte Vertreter der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und des Finanzamtes aufgrund näher dargestellter Umstände verbunden mit vorliegenden Beweismitteln für den gegenständlichen Zeittraum von einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen und daher auch vollversicherungspflichtig anzumelden gewesen wäre; dass er während des laufenden Leistungsbezuges seine Beschäftigungsaufnahme mit 01.04.2011 bekannt gegeben bzw. diesbezüglich seine Gattin mit der Bekanntgabe an das Arbeitsmarktservice beauftragte habe; dass seine von ihm beauftragte Gattin dem Arbeitsmarktservice am 21.03.2011 eine Arbeitsaufnahme mit 04.04.2011 und am 05.04.2011 eine korrigierte Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers mit 01.04.2011 mitteilte; und dass er "während seines laufenden Leistungsbezuges vom 26.01.2011 bis 31.01.2011 dem Arbeitsmarktservice nicht mitgeteilt habe, dass er bereits seit 18.12.2010 in einem Beschäftigungsverhältnis stand, selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Beschäftigungsverhältnis lediglich geringfügig ist". Der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
4. Mit Bescheid vom 15.10.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse mit näherer Begründung fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 auf Grund der ausgeübten Tätigkeit als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Pensions- und Unfall-) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag und erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das Rechtsmittel des Einspruches (nunmehr Beschwerde).
5. Mit Bescheid vom 19.12.2013 setzte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg (Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten) das Verfahren über die (damals) Berufung gegen den angefochtenen Bescheid "gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 38" AVG aus und führte zur Begründung sinngemäß aus, dass die Aussetzung im Hinblick darauf erfolge, wonach - abgesehen von der amtswegigen Durchführung der Anmeldung als vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer - derzeit jeglicher Beweis und jeglicher Hinweis darauf fehle, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 tatsächlich vollversicherungspflichtig gearbeitet habe. Der daraufhin vom Beschwerdeführer beantragte und von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse erlassene Bescheid vom 15.10.2012 wurde seitens des Beschwerdeführers beeinsprucht. Bis über den Antrag bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse rechtskräftig entschieden wurde, wurde von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg das gegenständliche Beschwerdeverfahren ausgesetzt und mit Beschwerdevorlage vom 31.01.2014, protokolliert beim BVwG mit 03.03.2014 vorgelegt.
6. Dem beschwerdeabweisenden Erkenntnis des BVwG I407 2004482-1/9E vom 29.01.2015 betreffend die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers liegt die Feststellung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX GmbH, das über die Geringfügigkeitsgrenze hinausging, der Vollversicherungspflicht unterlag (S. 1 und 5 dieses Erkenntnisses).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog infolge eines bei der belangten Behörde am 19.12.2010 gestellten Antrags Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 in einem Dienstverhältnis und hatte gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen.
1.2. Mit Bescheid vom 21.03.2012 bezugnehmend auf die Versicherungsnummer:
XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass für den betreffenden Zeitraum der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.781,35,- verpflichtet wird.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) und begründete diese im Wesentlichen damit, er sei im angeführten Zeitraum nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig gewesen.
1.4. Mit Bescheid vom 19.12.2013 setzte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg das Verfahren über die (damals) Berufung gegen den angefochtenen Bescheid bis zur rechtskräftigen Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 tatsächlich vollversicherungspflichtig gearbeitet habe, aus.
1.5. Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses bei der XXXX GmbH, das über die Geringfügigkeitsgrenze hinausging, der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen.
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Erkenntnis des BVwG I407 2004482-1/9E vom 29.01.2015, das ein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Dienstverhältnis und die Vollversicherungspflicht des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 26.01.2011 bis 31.03.2011 bejaht hat.
2.2. Festgehalten wird, dass das AMS ein logisches und in sich schlüssiges Verfahren in der gegenständlichen Sache durchgeführt hat.
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu A)
3.3.1. § 1 Abs. 1 AlVG lautet:
"Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes haben,
c) Heimarbeiter,
d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,
e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,
f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen,
g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen,
h) Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§ 63 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,
i) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."
3.3.2. § 1 Abs. 2 lit d AlVG besagt, dass Dienstnehmer, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind. Der Beschwerdeführer ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einem Dienstverhältnis unterlegen, das über die Geringfügigkeit hinausging und der Vollversicherungspflicht unterlag. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung liegen somit nicht vor.
3.3.3. § 24 Abs. 2 AlVG lautet:
"Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
Waren diejenigen Umstände, die eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ausschließen, schon vor der Entscheidung über den Antrag eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt hingegen ein Fall des Widerrufs des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG vor. "Nachträglich herausstellen" bedeutet im Sinne des § 24 Abs. 2 AlVG, dass der Behörde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld nach der Zuerkennung erstmals bekannt geworden ist (VwGH 20.12.2001, 97/08/0424). Der inhaltlich und damit auch zeitliche Bezugspunkt des § 24 Abs 2 AlVG (ebenso der des Abs 1) ist die "Zuerkennung" der Leistung und nicht deren monatlicher Vollzug. Daher ist ein Widerruf dann auszusprechen, wenn der Wegfall einer Leistungsvoraussetzung auf den Zuerkennungszeitpunkt zurückwirkt, also bereits zu diesem Zeitpunkt die anspruchshindernden Umstände vorgelegen sind (Krapf/Keul (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (9. Lfg 2013) Rz 511 zu § 24 AlVG).
3.4. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosenversicherungsentgelts im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vorlagen, war das Arbeitslosenversicherungsgeld durch die belangte Behörde nachträglich abzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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