BVwG W226 2104412-1

W226 2104412-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubhaftmachung, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage

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BVwG W226 2104412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2104412.1.00

Spruch

W226 2104412-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zl. 1003211310 - 14482536 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, der Volksgruppe der XXXX zugehörig und Moslem, stellte am 24.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Im Zuge der Datenaufnahme gab er an, ledig zu sein. Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern, seine beiden Kinder (drei und zehn Jahre alt), seine drei Brüder und seine zwei Schwestern aufhalten. Das Sorgerecht für seine beiden Kinder habe seine Mutter.

Die Ausreise sei Ende 2013 legal erfolgt. Er sei über Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen gereist. Befragt, wo sich sein Reisepass befinde, erklärte er, dass er in Libyen von Banditen überfallen worden sei. Diese hätten sein Geld und seinen Reisepass gestohlen. Er sei mit dem Schiff nach Sizilien gereist. In Italien sei er von Rom mit dem Zug nach Wien gereist.

Die Reise habe er sich selbst organisiert. Die Weiterreise nach dem Diebstahl habe er sich mit Geld finanziert, das er in seinem Schuh versteckt gehabt habe.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, dass sein Vater kein Geld mehr für die Schulbildung gehabt habe. In Guinea gebe es auch einen Religionskrieg zwischen Christen und Moslems. Das Haus seiner Familie sei im Krieg zerstört worden. Ein Christ habe auf seinen muslimischen Vater geschossen. Sein Vater sei dabei verletzt worden. Gott sei Dank sei er nicht getötet worden.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er aufgrund des Krieges zwischen Moslems und Christen Angst. In seiner Heimat könnte er angegriffen werden.

Beim Beschwerdeführer wurden ein Zugticket Rom-Wien sowie ein in Libyen gekauftes Handy sichergestellt.

Nach Dublin-Konsultationen im Zulassungsverfahren mit Italien, die jedoch keine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens in Italien mit sich brachte, wurde der Beschwerdeführerin vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland, am 15.01.2015 niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme erklärte er, dass sich im Herkunftsstaat seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern aufhalten würden. Außerdem lebe dort sein drei Jahre altes Kind. Sein Vater sei verstorben, wobei ihm näheres hiezu nicht bekannt sei. Auch zur Kindesmutter sei ihm nichts Näheres bekannt.

Zur Erstbefragung befragt, erklärte er, dass alles in Ordnung gewesen sei. Er habe die Wahrheit angegeben. Er bekräftigte auch seine Ausführungen zur Ausreise und Reisebewegung.

Er sei illegal in Österreich eingereist. Der Reisepass sei ihm aber in Libyen abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe einen Personalausweis gehabt, der ihm gleichzeitig mit dem Reisepass abgenommen worden sei.

Er habe in Österreich keine Verwandten und gebe es hier keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

In Guinea sei sein Vater getötet worden. Seine Mutter sei mit seinem Sohn nach XXXX (Guinea) gegangen. Dieser sei zehn Jahre alt. Mit seiner Mutter habe er telefonischen Kontakt.

Er habe Deutsch bereits ein wenig erlernt, gehe in Österreich keiner legalen Arbeit nach. Er habe im Lager Traiskirchen in der Küche gearbeitet. Abgesehen von einem Deutschkursbesuch nehme er nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil.

Er leide auch an keinen schweren Erkrankungen.

In Guinea sei er nicht vorbestraft. In Libyen sei er für etwa drei Monate festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden.

Zur wirtschaftlichen Situation in Guinea befragt, gab er an, dass sein Vater Chauffeur gewesen sei. Dieser habe gearbeitet. Dann sei diesem das Auto weggenommen worden. Seine Mutter habe mit rotem Öl gehandelt.

Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, in XXXX zuhause gewesen zu sein. Dort habe es einen Konflikt zwischen Christen und Muslime gegeben. Die Christen würden der Volksgruppe der XXXX angehören. Am 14.06.2013 habe der Krieg begonnen. Damals sei Ramadan gewesen. Es habe einen Tankstellenwart gegeben, der in der Tankstelle geschlafen habe. Dieser sei gleichzeitig der Wächter der Tankstelle gewesen. Dann seien der zweite Imam und sein Sohn aus dem Ort XXXX gekommen. Er sei zu sich nachhause gefahren, um zu essen. Er sei aber bei der Tankstelle vorbeigekommen. Der Wächter sei aufgewacht. Er habe gedacht, dass der Sohn ein Einbrecher sei und sei dieser erschossen worden. Dann seien Leute zusammengekommen. Sie hätten gesagt, dass der Tankstellenwärter den Sohn des zweiten Imam getötet habe. Es habe noch einen älteren Bruder des Getöteten gegeben. Dieser sei auch dazugekommen, habe ein Messer genommen und den Tankstellenwärter erstochen. Die Christen hätten daraufhin den Imam, dessen Frau und den älteren Sohn getötet. Deshalb habe der Krieg zwischen Christen und Muslime begonnen. Im Dorf XXXX hätten die Christen die Mehrheit. Deshalb seien viele Muslime getötet worden. Das alles sei am 14.06.2013 geschehen. Die Christen hätten die Moschee von XXXX niedergebrannt. Am 15.06.2013 in der Früh hätten sich die Muslime aus XXXX - der drittgrößten Stadt in Guinea - in viele Ortschaften begeben, um dort die Christen zu töten. Dann seien in XXXX die Kirchen der Christen niedergebrannt worden. Der Beschwerdeführer sei in XXXX gewesen und habe von den Ereignissen gehört. Die Muslime hätten sich schließlich gegen die Christen in XXXX auflehnen wollen, wobei der Imam Sensibilisierungsmaßnahmen gesetzt habe. Dies alles sei am 15.06.2013 geschehen. In XXXX habe es einen Lagekommandanten gegeben, der Christ gewesen sei. Dieser habe von den vielen getöteten Christen gehört und Christen aus der Elfenbeinküste kontaktiert. Diese seien nach XXXX gekommen, um die Muslime zu bekämpfen. In der Nacht vom 15. auf den 16.06.2013 seien die Christen gekommen, worüber er und die übrigen Muslime nicht informiert gewesen seien. Am 16. sei im Laufe des Tages (gegen 13 Uhr) zum Gebet in der Moschee gerufen worden. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er zum Gebet gehen werde. Er habe zu diesem Zeitpunkt gerade seine Kleidung gewaschen. Seine Mutter habe gerade bei den Kindern geschlafen. Sein Vater habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Mutter für das Gebet aufzuwecken. Dann sei der Vater zum Gebet gegangen. Nach den Ereignissen im Jahr 2006 sei XXXX geteilt worden. Sein Vater sei in die Moschee gegangen. Dorthin seien bewaffnete Leute gekommen und hätten alle vier Ausgangstüren besetzt. Das Feuer sei eröffnet worden und seien viele der flüchtenden Leute verletzt oder getötet worden. Es sei auch in die Luft geschossen worden. Jemand habe dann geschrien, dass sein Vater durch eine Kugel schwer verletzt worden sei. Er habe in die Moschee gehen wollen, woran ihn seine Mutter jedoch gehindert habe. Ein Jugendführer der Muslime habe dann den Aufruf gestartet, gegen die Christen zu kämpfen. Die Leute hätten begonnen, die Kirche anzuzünden. Er sei nicht dabei gewesen. Dann seien die Christen gegen die Muslime vorgegangen. Auch der Sohn des Lagerkommandanten sei gekommen und habe dazu aufgefordert, das Dort zu verlassen. Dieser habe die Christen mit Messen ausgestattet. Besagter Sohn habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 gesagt, dass er ihn umbringen werde. Dieser habe den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt, woraufhin der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen sein, die jedoch nichts unternommen habe.

Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Sohn des Lagerkommandanten ihn warnen hätte sollen, wenn er ihn doch gleichzeitig töten habe wollen, meinte er, dass es so gewesen sei, dass der Sohn des Lagekommandanten und eine zweite Person sie töten hätten wollen. Der Beschwerdeführer sei ihnen entkommen, indem er auf die beiden mit einem Holzstück eingeschlagen habe. Besagter Sohn des Lagerkommandanten habe die Mutter des Beschwerdeführers losgelassen und mit dem Beschwerdeführer zu kämpfen begonnen. Er habe diesem das Messer aus der Hand genommen, auf ihn eingestochen und sei dann mit seiner Mutter geflüchtet. Der Sohn des Lagerkommandanten sei am Leben geblieben und ins Krankenhaus gekommen.

Der Beschwerdeführer und seine Familie seien auch noch am 16.06.2013 nach XXXX. Der Präfekt von XXXX habe in XXXX angerufen und bekanntgegeben, dass es Ausschreitungen gebe. Sie hätten in XXXX übernachtet und am Morgen erfahren, dass drei Hubschrauber mit Soldaten nach XXXX gekommen seien, um die Kämpfer zu trennen. Bis dahin hätten die Christen aber schon viele Muslime getötet gehabt. Um zwölf Uhr seien sie zurück nach XXXX gegangen, wo sie ihr Haus vollständig abgebrannt vorgefunden hätten. Der jüngere Bruder seines Vaters sei im Haus mit seiner Frau verbrannt. Ein Herr sei herumgegangen und habe die Namen der Toten notiert. Dieser Herr habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er vom Lagerkommandanten gesucht werde, weil er dessen Sohn in den Bauch gestochen habe. Der Lagerkommandant habe gedroht, den Beschwerdeführer in Stücke zu zerschneiden.

Seine Mutter habe seinen Vater im Krankenhaus besuchen wollen, der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und habe beschlossen zu einem Freund seines Vaters nach XXXX zu gehen. Seine Mutter habe ihm die Nummer aufgeschrieben und ihm Geld gegeben. Er sei gegangen, ohne seinen Vater vorher noch zu sehen. Er sei lange zu Fuß unterwegs gewesen, habe dann einen großen LKW gesehen. Er sei nach XXXX gelangt. Der Kontaktmann habe ihn gleich weiter nach XXXX geschickt. Der Lagerkommandant sei ihm bis nach XXXX gefolgt. Dies wisse er, da seine Mutter die Kontaktperson in XXXX angerufen habe und gesagt habe, dass der Lagerkommandant nach XXXX aufgebrochen sei.

Auf Vorhalt, dass XXXX eine Großstadt sei, meinte er, dass der Lagerkommandant ein großes Netzwerk habe und ihn überall in Guinea finden könnte.

Seine Mutter und sein Kind seien vier Tage lang im Gefängnis gewesen. Seine Mutter sei freigelassen worden, um sich um den im Krankenhaus befindlichen Vater zu kümmern. Er habe mit der Mutter telefoniert. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sein Vater tot sei. Am nächsten Tag sei sein Sohn XXXX getötet worden. Dessen Bauch sei der Länge nach aufgeschnitten worden. Ein Brief sei hineingelegt worden. Im Brief sei geschrieben gestanden, dass sie seinen Vater und seinen Sohn getötet hätten und seine Mutter die nächste sei. Seine Mutter habe in der Nacht XXXX verlassen, um nicht getötet zu werden.

Befragt, gab er an, dass die Soldaten in XXXX die öffentliche Ruhe wieder herstellen hätten können.

Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Christen die Muslime nunmehr heimlich umbringen würden.

Auf Nachfrage ob er sich an irgendeine Behörde gewandt habe, um Hilfe zu erhalten, verneinte er dies und meinte, dass der Lagerkommandant immer gesagt habe, berechtigt zu sein, den Beschwerdeführer zu töten. Der Lagerkommandant sei auch Militärangehöriger und leite das Lager von XXXX.

Der Beschwerdeführer verneinte, in Guinea jemals in Haft oder festgenommen worden zu sein. Er habe dort auch keine Probleme mit der Polizei oder mit einem Gericht gehabt. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und sei in Guinea auch niemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden.

Für den Fall einer Rückkehr nach Guinea fürchte er sich vor dem genannten Lagerkommandanten. Wenn dieser den Aufenthaltsort seiner Mutter herausfinden würde, würde dieser seine Mutter töten.

Der Beschwerdeführer verneinte, jemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen zu sein.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör übergeben.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 11.03.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Das Fluchtvorbringen wurde - aus näher dargelegten Gründen - als nicht glaubwürdig erachtet.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht werden habe können. Es würden sich auch weder in seinen Angaben noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür finden, dass im gegenständlichen Fall die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würden oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde.

Er sei jung, arbeitsfähig und gesund und sei davon auszugehen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Guinea in keine ausweglose Situation geraten würde. Im Herkunftsstaat halte sich auch sein Familienverband auf, von dem wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu erwarten sei.

Er leide auch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und habe auch sonst keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis iSv. Art. 3 EMRK darstellen könnte.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer halte sich seit März 2014 in Österreich auf, habe schon einen Deutschkurs besucht und habe ein wenig Deutsch erlernt. Eine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liege nicht vor.

Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.03.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Eingangs legte der Beschwerdeführer dar, dass er seine Heimat Guinea aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen - sowohl von privater als auch von staatlicher Seite - zu schützen, verlassen zu haben, weshalb er Flüchtling iSd. GFK sei.

In seiner Heimat seien sowohl sein Vater als auch sein "Sohn" auf grausame Weise von seinen Feinden umgebracht worden. Sein Vater sei im Krankenhaus vergiftet und sein Sohn auf brutalste Weise ermordet worden. Dies sei beides am selben Tag geschehen.

Er sei nicht bereits im Jahr 2006 aus dem Herkunftsstaat ausgereist, da er damals erst zwölf Jahre alt gewesen sei. Der Konflikt zwischen Christen und Muslime habe sich seit dieser Zeit nicht gebessert.

Seine Mutter und seine Tochter seien mittlerweile auch schon längst auf der Flucht.

Er sehe auch keine Widersprüche zwischen seiner Erstbefragung und der zweiten Einvernahme, da die Erstbefragung ja hauptsächlich dazu diene, den Fluchtweg in Erfahrung zu bringen. Er habe in der Erstbefragung angegeben, wegen des Religionskrieges und dessen Folgen geflüchtet zu sein. Dies entspreche auch den Tatsachen, vor allem dann, wenn eine hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen in der zweiten Einvernahme erfolge. Der Ursprung seiner Flucht sei in diesem Krieg gelegen.

Das BFA habe sich auch nicht näher und individuell mit der Ermordung seines Vaters und seines Sohnes auseinandergesetzt. Auch sei nicht dargelegt worden, weshalb der Lagerkommandant ihn nicht finden können solle. Es wäre die Aufgabe des BFA gewesen, sich mit den länderüblichen Gebräuchen näher auseinander zu setzen und diese von ihm geschilderten Tatsachen näher zu hinterfragen. Betreffend den Lagerkommandanten habe er nie gesagt, dass er von diesem direkt aus gutem Herzen gewarnt worden sei, sondern habe man ihm, als die Männer zu ihm nachhause gekommen seien, gesagt, dass man ihn umbringen werde.

Es sei schließlich nicht ausreichend festgestellt worden, warum ihm kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne. Das BFA hätte neben der Lage im Herkunftsstaat auch das Vorliegen individueller bzw. subjektiver Kriterien zu prüfen gehabt.

In Guinea herrsche derzeit eine Situation, aufgrund der der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ein Klima ständiger Bedrohung und struktureller Gewalt vorfinden würde. Er wäre unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Sicherheitslage in Guinea sei katastrophal. Er könne in Guinea auch nicht mit nennenswerter Unterstützung rechnen und wäre ihm dort die Lebensgrundlage entzogen.

Schließlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.

Am 07.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 5Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der erkennende Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Guinea und der Beschwerdeführer erhielt eine Frist zur Stellungnahme.

Er legte eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom 14.01.2015 vor.

Mit Faxeingabe vom 15.05.2015 wurde eine entsprechende Stellungnahme übermittelt.

Zu den vorgehaltenen Länderinformationen erklärte er, dass er mit diesen in einigen Passagen übereinstimme, sich seine persönliche Situation und jene seiner Familie jedoch komplett anders dargestellt habe.

Er habe keine Fluchtgeschichte konstruiert. Er spreche vor allem den Konflikt im Jahr 2013 an. Hinsichtlich des Datums könne man sagen, dass es sich um keine gravierende Abweichung handle, zumal er Juli gemeint habe. Auch seien die kulturellen, sozialen und länderspezifischen Besonderheiten seiner Heimat bei der Entscheidungsfindung nicht außer Acht zu lassen.

In seiner Heimat sei man mit zehn Jahren bereits ein Mann und müsse man theoretisch auch schon für eine Familie aufkommen können. Ebenso habe er nicht lange Zeit die Schule besucht. Vielmehr habe er sich in seinem Leben auf andere Dinge konzentrieren müssen.

Er verfüge in seiner Heimat über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte mehr. Seine Mutter und sein Kind hätten Guinea auch schon verlassen müssen.

Es sei ihm keinesfalls möglich, in seine alte Heimat zurückzukehren. Unter anderem werde er vom erwähnten Lagerkommandant und dessen Gefolgsleuten verfolgt. Falls er bei einer Rückkehr im Gefängnis landen würde, würde er den Aufenthalt sicher nicht überleben, zumal die Situation in den Gefängnissen in Guinea mehr als lebensbedrohlich sei. Die politische Lage sei keinesfalls als stabil zu bezeichnen und der Konflikt zwischen Christen und Muslime komme wieder in Schwung.

Ihm stehe demnach jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

  • Schließlich erklärte er, dass die Tochter des Beschwerdeführers am XXXX zur Welt gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe den Schulbesuch im Alter von fünf Jahren begonnen und sei dann die in der Einvernahme angegebene Zeit zur Schule gegangen. Die Telefonnummer laute XXXX. Es wurde die Vorlage weiterer Integrationsschreiben in Aussicht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1003211310-14482536, beinhaltend die Erstbefragung am 24.03.2014 und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA am 15.01.2015, die Beschwerden vom 25.03.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2015 und schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat:

Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.03.2015 zu Guinea

  • APA-Basisdienst vom 16.07.2013 über ethnisch motivierte Kämpfe in Guinea;

  • Internetbericht France 24 vom 18.07.2013 sowie

Westafrika, Ebola Update vom 19.01.2015.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und Moslem. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 24.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Guinea mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsgründen war jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der unbescholtene, ledige Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im März 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat einen Deutschkurs besucht. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hat nicht stattgefunden.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 25.03.2015

1. Politische Lage

Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung dem französischen Modell nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie den Nationalen Presserat (Conseil Nationale de Communication), den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 4.2014a).

Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der im Laufe des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. In der Folgezeit des Massakers vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Leibwächter den Juntachef am 3.12.2009 bei einem Schusswechsel so schwer, dass Dadis Camara außer Landes gebracht werden musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der zunächst zweitplatzierte Kandidat Prof. Alpha Condé siegte wider Erwarten mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein damals favorisierter Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit erhielt Guinea zum ersten Malin seiner Geschichte einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 4.2014a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 4.2014a; vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/295491/430523_de.html, Zugriff 20.3.2015

2. Sicherheitslage

Nach Einsetzung des Parlaments Mitte Januar 2014 hat sich die politische Lage weitestgehend beruhigt. Da im kommenden Jahr aber auch zwei landesweite Wahlen anstehen (Termine stehen noch nicht fest) und diese ein hohes Konfliktpotenzial in sich bergen, muss auch wieder mit einem Anstieg von politisch motivierten Demonstrationen und damit einhergehenden Ausschreitungen gerechnet werden (AA 20.3.2015). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMEIA 20.3.2015).

Quellen:

BMEIA - Europa, Integration und Äußeres (13.2.2014): Guinea, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea/, Zugriff 20.3.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlt es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es ist unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig bzw. offen korrupt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauen viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden können, werden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hat im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch werden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015

4. Sicherheitsbehörden

Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEL - Special Force to Secure Legislative Elections, eine 12.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde vom Innenministerium eingerichtet, um vor, während und nach den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Es gibt auch spezielle Polizei und Gendarmerie Einheiten, wie das Anti-Verbrechen Büro und der Generalsekretariat des Vorsitzes verantwortlich für besondere Einsätze im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität (USDOS 27.2.2014).

Es gab Fortschritte bei der Reform des Sicherheitssektors. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhält. Korruption ist weit verbreitet.

Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 27.2.2014).

Disziplin innerhalb und zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte verbesserte sich weiterhin. Behörden zeigten etwas mehr Bereitschaft diejenigen, die bei gesetzlichen Verstößen verwickelt waren, zu bestrafen. Durch die militärische Hierarchie wurde weitgehend sichergestellt, dass die Armee und Präsidentengarde - die für die schwerwiegendsten Misshandlungen in vergangen Perioden politischer Unruhen verantwortlich waren - nicht für Unruhen eingesetzt wurden, sondern die Polizei und Gendarmerie, deren Reaktionen im Verhältnis zu den Unruhen standen. Jedoch waren Mitglieder der Sicherheitskräfte im Jahr 2014 in einigen Vorfällen von exzessiver Gewaltanwendung oder Misshandlung von Häftlingen verwickelt, als sie auf Proteste und Kriminalität reagierten. Die Sicherheitskräfte waren auch in Fällen von Erpressung, Bestechungen, Diebstahl und Banditentum, und Vergewaltigungen verwickelt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Guinea hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht ratifiziert. Darüber hinaus hat Guinea die Straftat der Folter noch nicht im Strafgesetzbuch kodifiziert (HRW 29.1.2015).

Folter und andere Misshandlungen sind in Haftanstalten im Jahr 2013 und 2014 weitverbreitet. Es gab zwar geringere Foltervorfälle von Häftlingen, jedoch führten einige zu Todesfällen im Jahr 2014 (HRW 29.1.2015). Die Wachen foltern, verprügeln und vergewaltigen die Häftlinge, darunter auch Kinder. Menschenrechtsaktivisten geben an, dass die schlimmsten Misshandlungen bei der Festnahme oder in den Haftanstalten der Gendarmerie vorkommen (USDOS 27.2.2014)

Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Am 28.9.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte zahlreiche Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen mehrere hochrangige Armeeoffiziere wurde seit 2012 Anklage erhoben, eine Hauptverhandlung wurde bislang jedoch nicht eröffnet (AA 4.2014a).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015

6. Korruption

Im Gesetz gibt es Strafen für Korruption, jedoch wird das Gesetz nicht effektiv implementiert (USDOS 27.2.2014). Während Korruption weit verbreitet und ein Problem ist, unternahm die Regierung wichtige Schritte, um den schwersten Bestechungsskandal seit Jahren des Landes zu lösen (FH 28.1.2015). Öffentliche Gelder wurden für den privaten Gebrauch oder für illegitime öffentliche Zwecke, wie das Kaufen teurer Fahrzeuge für Regierungsangestellte, missbraucht. Grundstücksverkäufe und geschäftliche Verträge waren im Allgemeinen nicht transparent (USDOS 27.2.2014).

Open Society Initiative West Africa und Transparency International gaben an, dass 61% von befragten privaten Haushalten aufgefordert wurden ein Bestechungsgeld für nationale Dienstleistungen und 24% für lokale Dienstleistungen zu zahlen. 24% gaben an, verkehrsbedingte Bestechungsgelder an Polizisten gezahlt zu haben, 24% für bessere medizinische Behandlung, 19% für bessere Wasser- oder Stromdienstleistungen und 8% für bessere gerichtliche Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2014 den 145. von 175 Plätzen (TI 2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen sind allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten, jedoch reagiert die Regierung nicht auf deren Anliegen oder Anregungen. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html , Zugriff 20.3.2015

8. Ombudsmann

Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgaben des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014). Es gab nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 29.1.2015).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html , Zugriff 20.3.2015

9. Wehrdienst

Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 22.6.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Guinea,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gv.html, Zugriff 20.3.2015

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechte sind zwar formal nicht eingeschränkt, werden aber von der schwachen Justiz nicht ausreichend geschützt. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 4.2014a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte gegen Demonstranten, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, einschließlich lange Untersuchungshaft, die Verweigerung eines fairen Verfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen, die zu Todesfällen führen (USDOS 27.2.2014). Die Regierung vom Präsident Alpha Condé machte im Jahr 2014Fortschritte bei dem Vorgehen gegen Menschenrechtsprobleme (HRW 29.1.2015).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 20.3.2015

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 27.2.2014). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 4.2014a). Angriffe auf die Presse kommen weiterhin vor, jedoch zeigt die Regierung einen zunehmenden politischen Willen die Täter zu bestrafen (FH 28.1.2015). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 27.2.2014). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage (AA 4.2014a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 4.2014a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit. Das Land macht Fortschritte bei der Wahrung der Versammlungsfreiheit, dennoch gibt es Einschränkungen (USDOS 27.2.2014). Oft wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis unterdrückt (FH 28.1.2015). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Anders als in den Vorjahren hat die Regierung der Opposition erlaubt Massenproteste in Conakry zu halten. Lokale Behörden können Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 27.2.2014).

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 28.1.2015). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. FH 28.1.2015). Allerdings nahm das Justizministerium Schritte zur Verbesserung der Gefängnisverwaltung und dies führte zu einer starken Reduzierung der aufgezeichneten Zahl der unterernährten Gefangenen und einige Verbesserungen im Gesundheitsdienst des Gefängnisses (HRW 29.1.2015).

Misshandlung, schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu 15 Toten im Jahr 2013. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen (USDOS 27.2.2014). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

14. Todesstrafe

Es besteht die Todesstrafe, sie wird aber seit 2005 nicht mehr ausgeführt (AA 4.2014a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).

Quellen:

DPW - Death Penalty Worldwide (30.5.2012): Guinea, http://www.deathpenaltyworldwide.org/country-search-post.cfm?country=Guinea, Zugriff 23.3.2015

15. Religionsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Der Islam spielt eine große Rolle im öffentlichen Leben. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche spielen gesellschaftlich, besonders im Bildungsbereich, eine bedeutende Rolle (AA 4.2014a).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/281900/412249_de.html, Zugriff 23.3.2015

15.1. Religiöse Gruppen

85 (USDOS 28.7.2014) bis 90 Prozent (AA 4.2014a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/281900/412249_de.html, Zugriff 23.3.2015

16. Ethnische Minderheiten

Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 27.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMEIA 23.3.2015).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

16.1. Minderheitengruppen

Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea), 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 22.6.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

17. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 27.2.2014). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMEIA 23.3.2015). Die Bewegungsfreiheit war aufgrund der Ebola-Epidemie etwas eingeschränkt und laut der Regierung waren Einschränkungen notwendig, um die weitere Ausbreitung des Virus aufzuhalten (FH 28.1.2015). Die Regierung schloss die Grenzen zu den Nachbarländern Sierra Leone und Liberia (BAMF 11.8.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

19. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 4.2014b). Es liegt an 179. Stelle von 187 im UN Bericht zur menschlichen Entwicklung 2014 (UNDP 2014). Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent (AA 4.2014a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k.D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2011 lediglich 1,6 Jahre. (AA 4.2014a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).

Quellen:

UNDP - United Nations Development Programme (2014): Table 1: Human Development Index and its components, http://hdr.undp.org/en/content/table-1-human-development-index-and-its-components, Zugriff 24.3.2015

20. Medizinische Versorgung

Guinea litt im Jahr 2014 stark unter einer Ebola-Epidemie, die im Dezember 2013 im Südosten des Landes ausbrach und sich in die benachbarten Länder verbreitete. Der Präsident rief im August 2014 einen Gesundheitsnotstand aus. Seitdem bekämpfte die Regierung aktiv die Epidemie. Die Epidemie schürte Angst und Misstrauen bei den Guineern und Drohungen und Angriffe auf medizinisches Personal traten im Jahr 2014 auf, bei denen einige Mitarbeiter starben (FH 28.1.2015). Viele Dörfer konnten aus Sicherheitsgründen von medizinischem Personal nicht erreicht werden (Reuters 6.2.2015). In Guinea sind 2261 Menschen an der Ebola-Epidemie gestorben (CDC 23.3.2015). Im Vergleich zu den Nachbarländern, war Guinea viel effektiver bei der Bekämpfung der Epidemie, weil es mehr Ressourcen und ein "widerstandsfähigeres" Gesundheitssystem hat (BBC 24.9.2014). Nach einer sinkenden Rate von Neuinfektionen von Dezember 2014 bis Jänner 2015, hat sich dieser Trend nunmehr wieder gewandelt. Die Anzahl der Neuinfektionen stieg im Februar und März 2015 wieder an. Die Eindämmung der Epidemie bleibt weiterhin eine große Herausforderung (ISOS 24.3.2015).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt (AA 24.3.2015). In Guinea kommt auf 10.000 Einwohner ein Arzt (DF 20.1.2015) Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 24.3.2015). In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54 Jahren (AA 4.2014a) Der Staat widmet weniger als 5% des Staatbudgets dem Gesundheitssektor (AU 2013). Nur ein Bruchteil der Bevölkerung ist festangestellt und die meisten dieser Angestellten haben keine Krankenversicherung, Altersvorsorge oder Arbeitslosenversicherung. Somit müssen die älteren, kranken oder arbeitslose Guineer von Familienmitgliedern unterstütz werden (BTI 2014). Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).

Quellen:

Reuters (6.2.2015) : Guinea Ebola infections double as hidden cases discovered,

http://www.reuters.com/article/2015/02/06/us-health-ebola-guinea-idUSKBN0LA18E20150206, Zugriff 24.3.2015

21. Behandlung nach Rückkehr

IOM Conakry beschäftigt sich seit 2005 mit Rückkehrern und Reintegration in Guinea. Im Jahr 2008 wurden die ersten Reintegrationsdienste den Rückkehrern aus den Niederlanden angeboten. Der Reintegrationsprozess beginnt mit Vorkehrungen, die schon vor ihrer Ankunft getroffen werden. IOM unterstütz die Rückkehrer bei ihrer Reintegration durch Beratungen (IOM 4.2014). Im Zeitraum zwischen November 2013 und November 2014 sind 75 Guineer aus der Zentralafrikanischen Republik nach Guinea zurückgekehrt (IOM 11.2014).

ERIN (European Reintegration Instrument Network) ist ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprojekt von sieben europäischen Partnerstaaten (Niederlande, Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Norwegen mit Sonderstatus als Nicht-EU-Staat). Die Vertragspartner (Service Provider) helfen Rückkehrern im Herkunftsland bei ihrem Neuanfang. Das zweijährige Projekt (Juni 2014 - Mai 2016) wird weitgehend durch die EU-Kommission finanziert. Die Schwerpunkte des Projektes sind Reintegrationsunterstützung nach Rückkehr in das Herkunftsland (Drittstaat), soziale Begleitung und berufliche Unterstützung von Rückkehrern durch Vertragspartner für eine dauerhafte Reintegration im Herkunftsland, Etablierung eines Beschaffungsteams (joint procurement team) für die Suche, Ausschreibung und Vertragszeichnung von Partnerorganisationen aus den Zielstaaten, strukturelle Fortsetzung des Beschaffungsteams über die Projektdauer hinaus. Die Reintegrationshilfen umfassen z.B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei Arbeitsplatzsuche und Unterstützung bei einer Geschäftsgründung (BAMF 13.3.2015).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270720/400803_de.html, Zugriff 23.3.2015

Kurzinformation der Staatendokumentation, WESTAFRIKA, Ebola Update vom 19.01.2015

In den von Ebola heimgesuchten Ländern Westafrikas kehrt ganz langsam wieder Alltag ein: In Guinea werden die Schulen morgen Montag wieder geöffnet, in Liberia ist dies für Februar geplant. In Sierra Leone, dem inzwischen am schwersten betroffenen Land, bleiben sie noch geschlossen. Die Behörden prüfen jedoch ebenfalls eine Öffnung. Der Unterricht war aufgrund der Ansteckungsgefahr im vergangenen Sommer ausgesetzt worden; auch Massenveranstaltungen wie Fußballspiele sind seitdem verboten (NZZ 19.1.2015).

Die schlimmste Ebola-Epidemie der Geschichte hat bisher über 8.400 Menschenleben gefordert, mehr als 21.200 wurden infiziert. In Guinea und Liberia gab es schon seit November Erfolge zu verzeichnen, in den vergangenen Wochen wuchs auch in Sierra Leone die Hoffnung (NZZ 19.1.2015). In Liberia wurden die wenigsten Fälle seit Juni registriert. In Guinea und Sierra Leone ist das niedrigste Niveau seit August erreicht (NZZ 19.1.2015; vgl. Welt 16.1.2015).

Die Vereinten Nationen haben sich vorsichtig optimistisch zur Entwicklung der Ebola-Epidemie in Westafrika geäußert. Es sehe so aus, als ob die Krankheit langsam auf dem Rückmarsch sei, sagte der UN-Sonderbeauftragte für Ebola, David Nabarro, in einem Reuters-Interview am Donnerstag (DS 16.1.0215). David Nabarro, der Ebola-Sonderbeauftragte der UN erklärt, dass die täglichen Neuansteckungen Woche für Woche auf nunmehr unter 50 gesunken seien (NZZ 19.1.2015). Allerdings ergänzt Nabarro, dass es in den drei betroffenen Staaten noch fast 50 Gebiete gibt, die im besonderen Maße gegen das Virus kämpfen (Welt 16.1.2015).

Sierra Leone hat Ende Mai als Ziel für ein Ende der Epidemie ausgegeben, Liberia sogar schon Februar. Uno-Generalsekretär Ban Ki Moon ließ sich zu der Behauptung hinreißen, dass er eine Bewältigung der Krise bis Mitte 2015 durchaus für möglich halte. Das verärgerte die Weltgesundheitsorganisation, die eine Festlegung weiterhin ablehnt, um ein verfrühtes Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung zu vermeiden. Denn noch immer kann sich bei Unachtsamkeiten das Virus schnell wieder verbreiten. Zwar sind überall genug Betten verfügbar, auch der Patiententransport und die Beerdigung von Verstorbenen funktionieren inzwischen weitgehend sicher. Allerdings muss nach Angaben der Uno die Zahl der Experten verdreifacht werden, die mögliche Kontakte von Infizierten aufspüren und der Verbreitung des Virus nachgehen (NZZ 19.1.2015). Auch Ärzte ohne Grenzen verwies darauf, dass die Epidemie unberechenbar ist und daher noch keine Entwarnung gegeben werden kann. In der Vergangenheit war die Zahl der Neuinfektionen mehrmals gesunken und dann wieder umso schneller gestiegen (Welt 16.1.2015).

Die Ebola-Epidemie im westafrikanischen Mali ist offiziell für beendet erklärt worden, nachdem 42 Tage lang keine neuen Fälle der Erkrankung gemeldet worden sind. UN-Vertreter Ibrahim Soce Fall bestätigte das Ende der Epidemie. In Mali sind laut Nachrichtenagentur AFP sieben Menschen an Ebola gestorben. Im Dezember vermeldete die Nachrichtenagentur Reuters sechs Todesfälle, nachdem das malische Gesundheitsministerium die Genesung der letzten erkrankten Person in dem westafrikanischen Land verkündet hatte (DS 19.1.2015).

Quellen:

Welt (16.1.2015): WHO meldet erste Erfolge im Kampf gegen Ebola, http://www.welt.de/gesundheit/article136438232/WHO-meldet-erste-Erfolge-im-Kampf-gegen-Ebola.html, Zugriff 19.1.2015

Kommentar:

Auch wenn die Trends v.a. in Guinea und Liberia gegenwärtig positiv scheinen, ist ein Ende der Epidemie nicht in Sicht.

Für Mali kann hinsichtlich Ebola Entwarnung gegeben werden.

APA-Basisdienst vom 16.07.2013 über ethnisch motivierte Kämpfe in Guinea

Ethnisch motivierte Kämpfe in Guinea: Mindestens 16 Tote

Utl.: rund 80 Angehörige zweier Stämme verletzt

Conakry (APA) - Bei Kämpfen zwischen Angehörigen zweier Stämme im westafrikanischen Guinea sind mindestens 16 Menschen getötet worden. Etwa 80 weitere wurden bei den zwei Tage dauernden Gefechten in Koule und N'Zerekore im Südosten des Landes verletzt, wie ein Regierungssprecher in Conakry der Nachrichtenagentur AFP am Dienstag sagte.

Inzwischen seien zahlreiche Sicherheitskräfte im Einsatz, in der Stadt N'Zerekore beginne sich die Lage wieder zu normalisieren.

Demnach begann die Gewalt, als drei Angehörige des Stammes Konianke am Sonntag von den Wächtern einer Tankstelle, die zu den Guerze gehörten, geschlagen und gefoltert wurden. Sie hatten den jungen Männern Diebstahl vorgeworfen. Zwei von ihnen starben wenige Stunden später an ihren schweren Verletzungen, wie aus Polizeikreisen verlautete. Daraufhin rächten sich Konianke an Mitglieder der Guerze. Die Kämpfe, bei denen teilweise Menschen am lebendigen Leib verbrannt und mit Macheten zerhackt wurden, griffen von Koule auf die nahegelegene Regionalhauptstadt N'Zerekore über. Mehrere Häuser wurden den Angaben zufolge zerstört.

Ein Vertreter der Sicherheitsbehörden sagte AFP, die Regierung habe zwei ranghohe Armeeoffiziere in die Region entsandt. Diese stammen von dort, gehörten jeweils einem der verfeindeten Stämme an und sollten die Ordnung wiederherstellen.

In der Gegend nahe der Grenze zu Liberia gibt es häufig Unruhen, die beiden Stämme streiten sich auch immer wieder über religiöse Angelegenheiten. Während die Guerze in der mehrheit Christen oder Animisten sind, sind die Konianke muslimisch.

France 24 vom 18.07.2013 (Zusammenfassung)

Eine große Anzahl von Menschen wurde in einem brutalen ethnischen Konflikt im Südosten von Guinea ermordet - teils verbrannt, teils mit Macheten zerhackt. Mindestens 54 Menschen wurden ermordet.

Auslöser des Konflikts war eine Auseinandersetzung an einer Tankstelle. Tankstellenwächter der ethnischen Gruppe der Guerze in Koule haben einen Angehörigen der Ethnie der Konianke erschlagen, da sie ihn des Diebstahls beschuldigt haben.

Die Behörden haben Sicherheitskräfte nach N'Zerekore und in die nahegelegenen Städten Beyla und Koule entsandt, wo der Konflikt ausgelöst wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer will im Herkunftsstaat mit einem Militärangehörigen Probleme gehabt haben. In diesem Zusammenhang sollen während Unruhen zwischen Christen und Muslimen sein Vater und sein minderjähriger Sohn ermordet worden sein. Zu diesem Zeitpunkt soll der Beschwerdeführer jedoch schon auf der Flucht gewesen sein. Die Probleme mit dem genannten Militärangehörigen würden jedoch viel weiter zurückgehen, da der Beschwerdeführer mit der Tochter dieses Militärangehörigen zusammen gewesen sein soll. Im Herkunftsstaat befürchte er unvermindert Verfolgung durch den Militärangehörigen.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.

Das Vorbringen zeichnet sich durch vollkommene Beliebigkeit, Widersprüchlichkeit und Ungereimtheiten aus. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter vom Beschwerdeführer in der Verhandlung gewonnen hat, steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer basierend auf medial dokumentierten Ereignissen im Herkunftsstaat einen eigenen Verfolgungsgrund zu konstruieren versucht hat. Im Verlauf der Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausweichende und widersprüchliche Angaben erstattet und sein Vorbringen über die Ermordung von nahen Angehörigen völlig ohne Emotionen geschildert.

Auch hat er seine Fluchtgeschichte im Verlauf des Asylverfahrens abgeändert bzw. die Hintergründe seiner Verfolgung verändert dargestellt.

Das fluchtauslösende Ereignis soll während näher in den Feststellungen beschriebener religiöser Unruhen in Guinea passiert sein. In seinen ausführlichen Schilderungen über die Ereignisse in Guinea nannte der Beschwerdeführer konkret und wiederholt den 14.06.2013 als Tag, an dem die religiösen Unruhen im Herkunftsstaat begonnen haben. Am 16.06.2013 sei der Vater des Beschwerdeführers verletzt worden. Noch am selben Tag sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in ein nahegelegenes Dorf geflohen und am nächsten Tag in den Heimatort zurückgekehrt sein, von dem aus der Beschwerdeführer in der Folge geflüchtet sei. Tage später sollen sich die Ermordung des Vaters und des Sohnes ereignet habe und sei schließlich seine Mutter aus dem Heimatort geflüchtet.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer auch konkret darauf aufmerksam gemacht, dass er beim BFA die religiösen Unruhen im Herkunftsstaat ganz detailliert beschrieben hat, ihm jedes Datum und der Ablauf der Ereignisse zwischen 14.06. und 16.06. in Erinnerung geblieben ist. Er bestätigte auf nochmalige Nachfrage auch, dass die von ihm genannten Daten stimmen würden. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in österreichischen und europäischen Medien über diese religiösen Unruhen berichtet wurde, etwa in der Österreichischen APA, aber auch auf France 24 International News. Die Ereignisse, von denen der Beschwerdeführer berichtet, haben jedoch im Juli 2013 und nicht im Juni 2013 stattgefunden.

Die darauffolgenden Beteuerungen, dass er sich im Monat geirrt habe (S. 9 Verhandlungsprotokoll), müssen in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, da es nicht nachvollziehbar ist, dass man einerseits so detaillierte Angaben über ein bestimmtes Ereignis tätigen kann und dann einfach den Monat verwechselt. Das ist auch deshalb nicht erklärbar, als im Juli 2013 schon alles passiert sein muss, seine Mutter muss schon auf der Flucht, Vater und Kind tot gewesen sein. Eine einfache Verwechslung war hier auszuschließen und war vielmehr der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sich erst in Österreich ein Ereignis im Herkunftsstaat gesucht hat, das er für sein Asylverfahren benutzen kann.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner abschließenden Stellungnahme bei Würdigung seines Vorbringens die Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrundes fordert, ist gerade nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einerseits über ein Ereignis derart detailliert mit konkreten Datumsangaben agiert, in anderen Bereichen seines Vorbringens jedoch vollkommen unbestimmt bleibt.

Weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche ziehen sich durch sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers.

Zum vorgenannten Punkt muss noch einmal festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung an unterschiedlichster Stelle die fluchtauslösenden Ereignisse mit Juni datiert hat.

In der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer und bestätigte er diese Angaben vor dem BFA, dass er Ende 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe und Ende 2013 von XXXX mit dem Bus nach Mali gefahren sei. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. In Libyen sei er von Banditen überfallen worden und sei ihm sein Reisepass abgenommen worden. Die Reise habe insgesamt drei Monate lang gedauert (AS 15 und 17 im Verwaltungsakt).

Abweichend dazu erklärte er bereits beim BFA, dass er in Libyen festgenommen und ca. drei Monate im Gefängnis gewesen sei (AS 115 im Verwaltungsakt). Sein Personalausweis sei ihm gleichzeitig mit dem Reisepass abgenommen worden (AS 113 im Verwaltungsakt).

In der Beschwerdeverhandlung meinte er nunmehr, dass er nur drei Tage in XXXX aufhältig gewesen sei und dann mit einem Bus nach Mali weitergereist sei (S. 4 Verhandlungsprotokoll) Auf Vorhalt dieses Widerspruches berief er sich auf Verständigungsschwierigkeiten, für die es im Verwaltungsakt und im Protokoll, das vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung unterschrieben wurde, keine Anhaltspunkte gibt.

Widersprüchlich wurde auch der Verbleib des Reisepasses geschildert. In der Verhandlung blieb er bei der Version, wonach ihm der Reisepass während einem Gefängnisaufenthalt in Libyen abgenommen worden sei (S. 4 Verhandlungsprotokoll). Warum einerseits der Reisepass in einem Gefängnis in Libyen geblieben sein soll, andererseits derselbe Reisepass in Libyen von "Banditen" bei einem Überfall abgenommen worden sein soll (AS 15), ist unerklärlich.

Dass es sich beim Vorbringen nur um eine Erfindung handeln kann und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat offensichtlich keine Probleme gehabt hat, wird schließlich vollkommen klar, wenn der Beschwerdeführer bestätigt, im Jahr 2013 in Guinea bei den Parlamentswahlen teilgenommen zu haben. Er erklärte, gewählt zu haben. Er habe eine Karte gehabt. Das Wahllokal sei in seinem Dorf gewesen (S. 12, Verhandlungsprotokoll)

Die Parlamentswahl hat jedoch am 28.09.2013 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt will der Beschwerdeführer nicht nur intensive Verfolgung im Herkunftsstaat durch einen mächtigen örtlichen Militär befürchtet haben, sondern sich bereits in Lybien aufgehalten haben. Der Beschwerdeführer versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass er an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen habe. Dies muss jedoch als beliebige Schutzbehauptung gewertet werden, wurde der Beschwerdeführer doch ausdrücklich zu den Parlamentswahlen im Jahr 2013 gefragt, die Präsidentschaftswahlen haben jedoch schon im Jahr 2010 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters noch nicht einmal wählen, was sich aus dem Internet zweifelsfrei ergibt (siehe zB http://www.welt-auf-einen-blick.de/politik/wahl.php, wo das Wahlalter in Guinea mit 18 Jahren festgesetzt ist. In diesem Zusammenhang hat sich auch einmal mehr die Beliebigkeit und geradezu Absurdität des Vorbringens des Beschwerdeführers gezeigt, meinte er dazu, dass man in Guinea mit 12 oder 13 Jahren wählen könne.

Aber selbst sein Vorbringen rund um den Militärangehörigen und dessen Sohn, die den Beschwerdeführer verfolgen würden, wurde nicht gleichbleibend vorgetragen. Vor dem BFA erklärte er, dass er mit dem Sohn von besagtem Militärangehörigen bereits im Jahr 2006 einen Konflikt gehabt habe und von diesem mit dem Messer verletzt worden sei. Der Militärangehörige wiederum soll den Beschwerdeführer deshalb verfolgt haben, da der Beschwerdeführer dessen Sohn am Beginn der Unruhen in den Bauch gestochen haben soll. (AS 115 und 117 im Verwaltungsakt)

In der Beschwerdeverhandlung erweiterte er beliebig die Problematik rund um diesen Militärangehörigen um folgende Komponente:

"VR: Ganz verstehe ich das nicht. Sie selbst sind im XXXX geboren, eines Ihrer Kinder soll im Jahr 2013 bereits 10 Jahre alt gewesen sein, was bedeuten würde, dass Sie im Alter von 10 Jahren bereits Vater geworden sind. BF: Ich möchte das genauer erklären. Wenn ein Kind 10 Jahre alt ist, bekommt man ein Haus in dem man selbst schläft. Ich war mit einer Frau zusammen die aber von jemand anderem schwanger war und dann gesagt hat, dass das mein Kind wäre. Dieses Mädchen stammt aus der Familie des XXXX. Als mir die Frau gesagt hat, dass das mein Kind sei, habe ich zu ihr gesagt, dass das nicht sein kann, obwohl wir zusammen waren. Die Familie dieser Frau ist aber dann zu mir gekommen und hat gesagt, dass ich sagen muss, dass es mein Kind wäre, denn sonst würden Sie mich ins Gefängnis stecken.

VR: Ist das dieser Konflikt mit dem Sohn von XXXX, den Sie für das Jahr 2006 beschrieben haben? Sie haben ja geschildert, dass dieser XXXX ein höherer Militär war und sein Sohn mit Ihnen im Jahr 2006 bereits Probleme hatte. BF: Ja, XXXX ist Kommandant des Lagers des Militärs in XXXX. Es ist so, dass mich der Sohn von XXXX nicht mag und mich auch schon in der Schule angegriffen hat." (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Es mutet vollkommen unnachvollziehbar an, weshalb der Beschwerdeführer in seinen ausschweifenden Erzählungen vor dem BFA am 15.01.2015 diese wesentlichen Umstände betreffend seine Verfolgung nicht genannt hat.

Aber auch sein Vorbringen im Zusammenhang mit der Tochter von XXXX ergibt keinen Sinn. So soll er einerseits gezwungen worden sein, sich im Alter von zehn (!) Jahren als Vater des Kindes der Tochter von XXXX auszugeben. Kurz vor der Ausreise soll die Tochter von XXXX ein Kind bekommen haben, wobei beim zweiten Kind der Vater der Beschwerdeführer gewesen sein soll. Weil sie mit ihrem Vater nicht einverstanden gewesen sei, soll sie bereits vor den geschilderten religiösen Unruhen zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt geflüchtet sein. Der Vater habe nämlich gewollt, dass sie zu ihm zurückkehre. (S. 11 Verhandlungsprotokoll) Wieso besagter XXXX einerseits vom Beschwerdeführer verlangt hat, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu einem Kind anerkennt und die Tochter von XXXX und der Beschwerdeführer über Jahre im Herkunftsstaat mit dem ersten Kind gelebt haben sollen und plötzlich bei Geburt des zweiten Kindes, das tatsächlich vom Beschwerdeführer stammen soll, ein Konflikt mit XXXX entstanden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Hätte besagter Militärkommanandant etwas gegen die Beziehung zwischen seiner Tochter und dem Beschwerdeführer gehabt, mutet dieses Vorbringen völlig lebensfremd und unplausibel an.

Zu besagter Tochter hat der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der Erstbefragung jeweils angegeben, dass diese drei Jahre alt sei. In der Beschwerdeverhandlung meinte er, dass sie drei Monate alt gewesen sei, als er Guinea verlassen habe. Ein Geburtsdatum konnte er jedoch nicht nennen. (S. 11 Verhandlungsprotokoll) In seiner abschließenden Stellungnahme führte er als Geburtstermin den XXXX an, was wiederum nicht mit seinen Ausführungen zum Verlassen von Guinea übereinstimmt.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers leidet auch daran, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 24.03.2014 noch erklärt hat, dass sein Vater "Gott sei Dank" bei dem Anschlag auf die Moschee nicht getötet worden sei. Erst am 15.01.2015 schilderte er von der Ermordung seines Vaters und seines Sohnes.

In der Beschwerdeverhandlung versuchte der erkennende Richter vergeblich, den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt zu befragen, wann er von den Vorgängen im Herkunftsstaat - die Festnahme seiner Mutter und seines Kindes, die Ermordung seines Vater und seines Sohnes - die sich wenige Tage nach seiner Flucht ereignet haben sollen, erfahren haben will. Er meinte letztlich, dass es in der Zeit gewesen sei, als er noch in Traiskirchen gewesen sei. Es sei vielleicht nach drei Monaten gewesen. Er habe dies von einer Kontaktperson erfahren. Über Facebook habe er Kontakt mit jemandem in XXXX hergestellt. Er habe auch die Person, die ihm geholfen habe, das Land zu verlassen, telefonisch kontaktiert. Von dieser Person habe er auch den Aufenthaltsort seiner Mutter erfahren (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Er bekräftigte schließlich, erst im Bundesgebiet, als er in Traiskirchen gewesen sei, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass sein Vater und sein Sohn ermordet worden seien. (S. 8 Verhandlungsprotokoll)

Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer am 15.01.2015 folgendes angegeben: "Der Kontaktmann schickte mich gleich weiter nach XXXX (phonetisch). XXXX folgte mir bis nach XXXX. F: Woher wissen Sie das? A: Meine Mutter rief die Kontaktperson in XXXX an. Sie sagte, dass XXXX nach XXXX aufgebrochen ist. V: XXXX ist eine Großstadt. Wie hätte man Sie dort ausfindig machen sollen? A: XXXX hat ein großes Netzwerk. Er wird informiert. XXXX wird mich überall in Guinea finden. Meine Mutter und mein Kind waren vier Tage im Gefängnis. Meine Mutter wurde freigelassen, um sich um den im Krankenhaus befindlichen Vater zu kümmern. Ich habe mit der Mutter telefoniert. Meine Mutter teilte mir mit, dass mein Vater getötet wurde. Am nächsten Tag wurde mein Sohn XXXX getötet." (AS 117 im Verwaltungsakt) Diese Ausführungen sind eher so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer noch in XXXX von der Ermordung seines Vaters und seines Sohnes erfahren hat.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage, ob er die Telefonnummer seiner Mutter im Handy eingespeichert habe, dass das in einem anderen Handy sei, seine Mutter aber kein Handy habe. Auch die Nummer seiner Vertrauensperson sei auf einem anderen Handy. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Die Telefonnummer zu seinem ursprünglichen Kontakt im Herkunftsstaat, der ihm die Ausreise ermöglicht haben soll, habe er nicht mehr, da er sein Telefon verloren habe, als er von Traiskirchen nach XXXX überstellt worden sei. Damit sei auch die Telefonnummer verloren gewesen (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer hat nach diesem Vorbringen jedoch über all die Monate zwischen Sommer 2013 und der Einreise in das Bundesgebiet im März 2014 über sein Handy und die Telefonnummer der Kontaktperson verfügt, die ihm die Ausreise ermöglicht haben soll. Es erscheint in diesem Zusammenhang schwer nachvollziehbar, dass er erst im Bundesgebiet über die dramatischen Ereignisse im Herkunftsstaat informiert sein worden will.

Es muss schließlich auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weitere widersprüchliche Angaben zu seiner Familie getätigt hat: "VR: Welche Angehörigen haben Sie überhaupt in Guinea, können Sie das kurz schildern? BF: Nur meine Mutter, denn sowohl mein Vater als auch mein erstes Kind wurden getötet. VR: Welche Angehörige hatten Sie sonst noch in Ihrem Heimatland? BF: Nein, ich habe nur meine Mutter. Ich habe zwar noch einen jüngeren Bruder, aber dieser befindet sich mit meiner Mutter in Liberia. Sie lebt in XXXX (phonetisch). VR: Das wundert mich jetzt ein bisschen, als Sie bei der Einreise nach Österreich noch davon erzählt haben, dass neben Ihren Eltern Sie zwei Kinder hätten, darüber hinaus hätten Sie drei Brüder und zwei Schwestern, Sie haben auch deren Vornamen genannt. BF: Ja. VR: Jetzt haben Sie vor wenigen Augenblicken gesagt, dass Sie nur eine Mutter und einen jüngeren Bruder hätten, sonst keinerlei Angehörige. Eine Frage später bestätigen Sie, dass Sie doch 5 Geschwister haben." (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll)

Demnach müssen auch die Ausführungen zu seiner Familie als vollkommen beliebig und widersprüchlich beurteilt werden. Hier war auch festzuhalten, dass er am 15.01.2015 eingangs zu Angehörigen in Guinea befragt erklärte, dass sein Vater getötet worden sei und seine Mutter mit seinem Sohn nach XXXX in Guinea gegangen sei. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. (AS 113 im Verwaltungsakt) Auch am Ende der Einvernahme erwähnte er den Aufenthalt der Mutter in XXXX (AS 119 im Verwaltungsakt). Zumal die Verhandlung nur wenige Monate nach dieser Einvernahme stattfand, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass sich seine Mutter mit der ganzen Familie in Liberia aufhalte und ist auch nicht verständlich, weshalb sich die Mutter trotz der Lebensgefahr, die für sie und das Kind des Beschwerdeführers bestanden haben soll, noch über ein weiteres Jahr weiterhin im Herkunftsstaat aufgehalten haben soll, obwohl laut Beschwerdeführer besagter Militär derart einflussreich ist, dass er den Beschwerdeführer überall in Guinea ausfindig machen hätte können.

Zuletzt war noch auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch und zu seinen Lebensumständen zu verweisen, die das Bild abrunden, dass der Beschwerdeführer ein schlecht durchdachtes und vor allem beliebiges Vorbringen erstattet hat. Im Verfahren vor dem BFA erklärte er, sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben. In der Beschwerdeverhandlung meinte er abweichend, diese sechs Jahre lang besucht zu haben, wollte sich dann jedoch nicht festlegen, ab wann er die Schule besucht habe. Er meinte, dass er diese vielleicht mit zehn Jahren begonnen habe. Er habe sie nicht abgeschlossen. In der sechsten Klasse habe er sie unterbrochen. Auf die Frage wie alt er damals gewesen sei, meinte er vollkommen unpassend, dass er 12 oder 13 gewesen sei. (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Im Lichte seines Schulbesuches mit zehn Jahren mutet auch einmal mehr sein Vorbringen rund um das Zusammenziehen mit der Frau, die ein Kind bekommen habe, vollkommen absurd an. Hiezu meinte er vollkommen unpassend, dass man in seinem Herkunftsstaat mit zehn Jahren ein Haus erhalte (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Dies erscheint bereits deshalb nicht den Tatsachen entsprechend, als der Beschwerdeführer in der Folge erklärte, dass seine Geschwister mit seiner Mutter leben würden (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Zusammengefasst war demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung aus der von ihm behaupteten Problemen mit einem Militärangehörigen und dessen Sohn drohe. Vielmehr hat sich sein gesamtes Vorbringen - wie umfassend dargelegt - als absolut unglaubwürdig erwiesen.

Die dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Guinea verweisen auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und legen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an diesen zu zweifeln. Diese wurden dem Parteiengehör unterzogen und findet sich in der abschließenden Stellungnahme kein substantiiertes Vorbringen, die Zweifel an deren Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit aufkommen lassen würden.

Die allgemeine Lage in Guinea stellt sich für den unpolitischen Beschwerdeführer derart dar, dass ihm eine gefahrlose Rückkehr dorthin möglich ist.

Die Ausführungen zu seinen Familienangehörigen haben sich vollkommen widersprüchlich dargestellt und müssen als bloßer Versuch gewertet werden, seine tatsächlichen familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat zu verschleiern. Auch das Foto, dass den Beschwerdeführer mit einem Kind zeigt, das mit der Stellungnahme mitgeteilte Geburtsdatum seiner minderjährigen Tochter sowie die übermittelte Telefonnummer sind nicht geeignet, um Aufschluss in für das Verfahrens entscheidungswesentliche Umstände zu geben. Zumal er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat und sich im Übrigen auch das Vorbringen zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchlich gestaltet haben, konnte nicht einmal seine eigene Identität festgestellt werden.

Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigem Beschwerdeführer, der noch dazu Installateur gelernt hat, wird im Lichte der Länderinformationen zur wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat und zur Bekämpfung der Ebola-Epidemie eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein. Dass er für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, kann nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, gesund zu sein, weshalb einer Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegensteht und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233). Die vom Beschwerdeführer ausschließlich auf den Zeitraum 1996 bis 1998 angeführten Probleme mit dem Betrieb einer Tankstelle werden dieser aktuellen Verfolgungsgefahr nicht gerecht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine aktuelle, zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Der junge gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer will laut eigenen Ausführungen eine Ausbildung zum Installateur gemacht haben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich versucht, seine Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu verschleiern und demnach davon auszugehen ist, dass sich unverändert Angehörige im Herkunftsstaat aufhalten.

Im Übrigen wird auf die in den Länderinformationen angeführten Rückkehr- und Reintegrationsprojekte verwiesen, um deren Teilnahme sich der Beschwerdeführer für weitere Unterstützung bemühen können wird.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Guinea derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Auch im Lichte der in Westafrika nach wie vor anhaltenden Ebola-Epidemie kann kein Rückkehrhindernis begründet werden, zumal diese laut den zitierten Länderberichten unter Kontrolle ist und die nationalen Behörden mit Unterstützung der Vereinten Nationen die Seuche wirksam bekämpfen. Sowohl präventive als auch medizinische Maßnahmen greifen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit März 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine Rückkehrentscheidung demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte im März 2014, somit vor etwas mehr als einem Jahr, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Er hat seinen Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich lediglich einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfungsbestätigung über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorgelegt. Er lebt derzeit von Mitteln aus der Grundversorgung. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht dargetan. In der Beschwerdeverhandlung legte er einen Spielerpass bei einem Fußballverein vor. Darüber hinaus hat er sich in Österreich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist auch nicht karitativ tätig, oder einer legalen Beschäftigung nachgegangen.

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind demgemäß zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, umgekehrt halten sich seine Angehörigen in Afrika auf, wobei jedoch mangels Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht klar ist, welche Angehörigen sich wo aufhalten.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einen weit längeren Aufenthalt und eine tiefergreifende Integration als beim Beschwerdeführer beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Zusammengefasst ist daher evidentermaßen davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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