W209 2107996-1•BVwG W209 2107996-1
W209 2107996-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Notstandshilfe
W209 2107996-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 12.05.2015, mit dem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (Spruchpunkt A) und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen einer Beschwerden gegen den Bescheid (Spruchpunkt B) ausgesprochen wurde, beschlossen:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 08.04.2015 bis 19.05.2015 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und keine Nachsicht erteilt werden habe können.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF ausgeschlossen.
Dazu wurde nach Widergabe der gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt hätten. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung unterlaufe diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck. Insgesamt diene das Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Daher überwiege das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sowohl gegen Spruchpunkt A) als auch gegen Spruchpunkt B) mit Schreiben vom 29.05.2015 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
B) begründete er damit, dass es am erforderlichen öffentlichen
Interesse am vorzeitigen Vollzug des Bescheides fehle und die belangte Behörde keine Interessensabwägung im Einzelfall vorgenommen habe. Der von der belangten Behörde für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses ins Treffen geführte Normzweck des § 10 AlVG setze eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen voraus. Eine solche könne aber erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt werden. Solange das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen sei, stelle der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei § 10-Sperren daher einen massiven Verstoß gegen die im § 13 Abs. 2 VwGVG vorgeschriebene Interessensabwägung im Einzelfall dar. Darüber hinaus würden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung der Existenzsicherung in Zeiten der Arbeitslosigkeit dienen, wodurch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den Beschwerdeführer weit härter treffe als es die Öffentlichkeit träfe, den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten. Da die belangte Behörde nunmehr offenbar in allen Bescheiden gemäß § 10 AlVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließe und den Ausschluss lediglich mit dem öffentlichen Interesse begründe, ohne eine Einzelfallabwägung durchzuführen, führe sie durch die Hintertür wieder jenen verfassungswidrigen Rechtszustand her, welcher mit Erkenntnis des VfGH vom 02.12.2014, G 74/2014, beseitigt worden sei.
3. Am 03.06.2015 einlangend wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde beabsichtige, ein Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorgelegt. In der beigefügten Stellungnahme führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr (neuerlich) seit 24.12.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe, seit 11.09.2012 Notstandshilfe beziehe, er seit 2011 nicht mehr am ersten Arbeitsmarkt beschäftig gewesen sei und seine Arbeitslosigkeit trotz zahlreicher Vermittlungsversuche (seit 2011 ca. 33) und Wiedereingliederungsmaßnahmen ("Neue Wege"; " New Skills"; "Neu Starten"; usw.) nicht beendet werden habe können. Aus diesem Grund sei ihm die Wiedereingliederungsmaßnahme "Vorbereitungsmaßnahme XXXX" angeboten worden, welche er auch im Zeitraum vom 23.02.2015 bis 07.04.2015 besucht habe. Der danach anschließende Dienstvertrag sei jedoch seitens des Kursinstitutes mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Workshops einer Zusammenarbeit mit den Trainern reserviert und dem Workshop wenig wertschätzend gegenüber gestanden sei, Arbeitsaufträgen erst nach ausgiebigen Diskussionen nachgekommen sei und offenbar Probleme damit habe, sich an Vorgaben und Regeln zu halten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) zufolge bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung der Einzelrichterzusta¿ndigkeit unterliegen, ist somit anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache ergangenen Beschwerde abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine solche dem aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck des § 10 AlVG unterlaufen würde und der Ausschluss dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung des Anspruchsverlusts (etwa aus spezialpräventiven Gründen) notwendig ist, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.
Es ergeben sich aber aus den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Den Akten zufolge steht der Beschwerdeführer seit 24.12.2011 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 11.9.2012 Notstandshilfe. Laut belangter Behörde habe seine Langzeitarbeitslosigkeit trotz zahlreicher Vermittlungsversuche (seit 2011 ca. 33) und zahlreicher Wiedereingliederungsmaßnahmen ("Neue Wege"; " New Skills"; "Neu Starten"; usw.) nicht beendet werden können, weswegen dem Beschwerdeführer schließlich die Wiedereingliederungsmaßnahme "Vorbereitungsmaßnahme XXXX" angeboten worden sei, welche er im Zeitraum von 23.02.2015 bis 07.04.2015 auch besucht habe. Der danach anschließende Dienstvertrag sei jedoch laut Stellungnahme eines Trainers seitens des Kursinstitutes mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Beschwerdeführer bereits am Beginn des Workshops einer Zusammenarbeit mit den Trainern reserviert und dem Workshop wenig wertschätzend gegenüber gestanden sei, Arbeitsaufträgen erst nach ausgiebigen Diskussionen nachgekommen sei und offenbar Probleme damit habe, sich an Vorgaben und Regeln zu halten.
Diese Umstände, die freilich erst nach Einvernahme der Trainer und des Beschwerdeführers endgültig geklärt werden können, sprechen dafür, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist, um die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ehestens zu beenden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm gar keine Beschäftigung angeboten worden sei, ist auf die Niederschrift vom 21.04.2015 zu verweisen, in der er dies ausdrücklich bestätigt hat.
Die Vornahme ergänzender Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Kausalität für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses verbieten sich jedoch, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Mangels Feststellungen der belangten Behörde musste sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die verfügbaren Informationen stützen, um beurteilen zu können, ob gegenständlich Gründe vorliegen, die den vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend notwendig machen. Die vorliegenden Informationen bestätigen das Vorbringen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert hat. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung notwendig ist, um den Beschwerdeführer ehestmöglich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung zu bewegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Die Entscheidung darüber erfolgt (allenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde) zu einem späteren Zeitpunkt.
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