BVwG W182 1438846-2

W182 1438846-2Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

anpassungsfähiges Alter, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Texto completo

BVwG W182 1438846-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1438846.2.00

Spruch

W182 1438844-2/3E

W182 1438845-2/3E

W182 1438846-2/3E

W182 1438847-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zlen. 831087500/1697344 (ad 1.), 831087609/1697336 (ad 2.), 831087707/1697328 (ad 3.) und 831087805/1697310 (ad 4.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), sind ein Ehepaar. Sie und ihre beiden minderjährigen Kinder, der 13-jährige Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und die 8-jährige Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind Muslime und waren im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in der Teilrepublik Tschetschenien wohnhaft. Die beschwerdeführenden Parteien reisten zusammen am 27.07.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihren Antrag begründeten die beschwerdeführenden Parteien im erstinstanzlichen Verfahren in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.07.2013 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 25.10.2013 im Wesentlichen damit, dass der BF1 im Jahr 2005 sowie 2012 von unbekannten, maskierten Leuten entführt, misshandelt und bedroht worden wäre.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zlen. 13 10.875-BAT (ad 1.), 13 10.876-BAT (ad 2.), 13 10.877-BAT (ad 3.) und 13 10.878-BAT (ad 4.) wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig gewesen sei. Die Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 05.11.2013 zugestellt

1.2. Die dagegen am 19.11.2013 erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2014, Zlen. W189 1438844-1/8E (ad 1.), W189 1438845-1/9E (ad 2.), W189 1438846-1/3E (ad 3.) und W189 1438847-1/3E (ad 4.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung relevierten sowohl der BF1 als auch die BF2 gesundheitliche Probleme. Der BF1 leide an Epilepsie. Er sei seit dem Jahr 2005 im Herkunftsstaat behandelt worden und werde mit denselben Medikamenten wie im Herkunftsstaat nunmehr im Bundesgebiet behandelt. Die BF2 erklärte, dass sie an hohem Blutdruck leide, Medikamente nehme und jede Woche zum Hausarzt gehe. Vom Gynäkologen erhalte sie Medikamente verschrieben, da sie Probleme mit den Eierstöcken habe.

Hinsichtlich des BF1 wurde dazu u.a. festgestellt:

"Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2005 an Epilepsie, wobei er im Herkunftsstaat dahingehend in Behandlung gestanden ist. Im Bundesgebiet erhält er dieselben Medikamente, die er bereits im Herkunftsstaat verwendet hat. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung und hat lediglich einen Anfängerdeutschkurs besucht. Weitere Hinweise auf eine Integration in Österreich bestehen derzeit nicht. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk durch seine Verwandten und jene seiner Ehefrau."

Hinsichtlich der BF2 wurde dazu u.a. festgestellt:

"Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer exklusiv im Bundesgebiet verfügbaren Behandlung bedarf. Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge ihrer Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung und hat lediglich einen Anfängerdeutschkurs besucht. Weitere Hinweise auf eine Integration in Österreich bestehen derzeit nicht. Im Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin über ein soziales Netzwerk durch ihre Verwandten und insbesondere jene ihres Ehemannes."

Hinsichtlich des BF3 wurde dazu u.a. ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise noch nicht einmal ein Jahr in Österreich aufhältig und hat hier seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen..."). Auch sonst sind keine besonderen Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration zu verzeichnen, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen. Die Eltern des zwölf Jahre alten Beschwerdeführers sind keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Einziger integrativer Anknüpfungspunkt in Österreich ist sein Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und die Mitgliedschaft in einem Fußballverein, wobei die Eltern in diesem Zusammenhang keine konkreten Ausführungen machen konnten. Dem gegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und nach wie vor seine Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits leben. Darüber hinaus kehrt der Beschwerdeführer mit den für ihn sorgepflichtigen Eltern zurück und ist auf Grund der persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" ein Neustart im Herkunftsstaat durchaus möglich, wobei der Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Abwesenheit vom Herkunftsstaat auch offensichtlich unvermindert über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt. [...] Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Hinsichtlich des BF4 wurde dazu u.a. ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin ist nach illegaler Einreise noch nicht einmal ein Jahr in Österreich aufhältig und hat hier ihren Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER

(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen..."). Auch sonst sind keine besonderen Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration zu verzeichnen, die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen haben während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen. Die Eltern der sieben Jahre alten Beschwerdeführerin sind keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Einziger integrativer Anknüpfungspunkt in Österreich ist ihr Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Dem gegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, wo die Beschwerdeführerin ihr ganzes bisheriges Leben verbracht hat und nach wie vor ihre Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits leben. Darüber hinaus kehrt die Beschwerdeführerin mit den für sie sorgepflichtigen Eltern zurück und ist auf Grund der persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" ein Neustart im Herkunftsstaat durchaus möglich, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Abwesenheit vom Herkunftsstaat auch offensichtlich unvermindert über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und sich überdies in einem anpassungsfähigen Alter befindet. [...] Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479)."

Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden den beschwerdeführenden Parteien am 14.05.2014 zugestellt.

1.3. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.03.2015 brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass er in Österreich in der Grundversorgung lebe. Er habe in Österreich bis auf seine Frau und seine beiden Kinder keine Verwandte. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester aufhalten. An der Adresse, wo er früher gewohnt habe, würde jetzt ein Bruder mit seiner Familie leben. Der BF gab dazu auf Nachfragen an, dass er bei einer Rückkehr vorübergehend dort unterkommen könnte. Der BF habe bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf als Religionslehrer gearbeitet. Der BF würde "ein bisschen" Deutsch sprechen. Dazu legte er eine Teilnahmebestätigung vor, wonach er im Zeitraum von Oktober 2013 bis Jänner 2014 an einem Deutschkurs der XXXX im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen habe. Weiters legte er ein Schreiben einer Kursleiterin vom 02.03.2015 vor, wonach er und seine Frau regelmäßig an einem im Gemeindeamt stattfindenden Deutschkurs (1 Stunde pro Woche) teilnehmen und gute Fortschritte machen würden. Der BF1 gab an, an Epilepsie zu leiden und deswegen in Österreich in medizinischer Behandlung zu stehen. Er sei schon seit 2005 im Herkunftsland deswegen behandelt worden. Im Februar habe er die letzte Kontrolle gehabt. Den letzten Anfall habe er im März gehabt. Die nächste Kontrolle sei im Mai. Dazu legte der BF entsprechende Befunde vor.

Die BF 2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie in Österreich in der Grundversorgung lebe. Bis auf ihren Gatten und ihre Kinder würden sich keine Verwandte in Österreich aufhalten. Ihre Eltern, ihre Schwiegereltern, ein Bruder sowie eine Schwester würden im Herkunftsland leben. Zwar wohne der Schwager an ihrer ehemaligen Wohnadresse im Herkunftsland, doch würde sie dieser nicht wegweisen. Die BF2 habe bis zu ihrer Ausreise zuhause als (ausgebildete) Schneiderin gearbeitet. Die BF spreche ein bisschen Deutsch. Dazu legte sie eine Teilnahmebestätigung vor, wonach sie im Zeitraum von Oktober 2013 bis Jänner 2014 an einem Deutschkurs der XXXX im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen habe. Weiters legte sie ein Schreiben einer Kursleiterin vom 02.03.2015 vor, wonach sie und ihr Gatte regelmäßig einmal pro Woche an einem im Gemeindeamt angebotenen Deutschkurs teilnehmen würden, großes Interesse am Erlernen der deutschen Sprache zeigen würden und auch bereit seien, zuhause Aufgaben zu erledigen. Die BF2 legte weiters einen ärztlichen Befundbericht eines Gynäkologen vom 14.01.2015, wonach ein "Uterus-Myom, St.p.Cur" diagnostiziert und als Procedere eine "altersentsprechende Kontrolle wie vereinbart" vorgesehen wurde, sowie einen Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.10.2014 vor, aus dem hervorgeht, dass die BF an Hypertonie, Adipositas, Hypercholesterinämie sowie Muskelschmerzen leide. Die BF gab dazu an, dass sie nicht ganz gesund sei, da sie eine "Curettage" gehabt habe.

Zu ihren beiden Kindern brachte die BF2 vor, dass diese gesund seien. Der BF3 habe im Herkunftsland fünf Jahre die Schule besucht. Die BF4 habe lediglich den Kindergarten besucht, da sie zu jung gewesen sei. Der BF3 und die BF4 würden gut Deutsch sprechen. In Österreich würden die BF4 die Volksschule und der BF3 die Mittelschule besuchen. Zur Integration der Kinder wurden vorgelegt:

eine Bestätigung vom März 2015, wonach die BF4 seit Oktober 2014 aktives Mitglied eines Jiu-Jitsu Vereins sei; eine Schulnachricht bezüglich der BF4 für das Schuljahr 2013/14 einer Volksschule (1. Schulstufe) mit der Beurteilung befriedigend; eine verbale Beschreibung einer Volksschule vom Jänner 2015 über die Leistung der BF4 im Schuljahr 2014/15, eine Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des BF4 für das Schuljahr 2014/15 einer neuen Mittelschule vom Jänner 2015 (7. Schulstufe); ein Schulbericht einer Regionalhauptschule (6. Schulstufe) hinsichtlich des BF3, wonach er sich so gute Deutschkenntnisse angeeignet habe, dass er sich ohne Schwierigkeiten ausdrücken könne, ein Schulbericht vom 06.03.2015, wonach sich der BF3 sehr gut in der deutschen Sprache ausdrücken könne; ein Ausdruck, wonach der BF3 in einer lokalen U/10 Fußballmannschaft aktiv sei; zwei Unterstützungsschreiben von Mitschülern für den BF3.

Weiters wurden ein Unterstützungsschreiben der Unterkunftsgeberin der beschwerdeführenden Parteien sowie eines Elternteils einer Mitschülerin der BF4 vorgelegt.

1.4. Mit den nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Als Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass sich die beschwerdeführenden Parteien erst seit Juli 2013 in Österreich aufhalten würden und daher von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden könne. Dazu wurde festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien illegal in das Bundesgebiet eingereist seien, lediglich aufgrund der Asylantragsstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen seien und einen anderen Aufenthaltstitel nie gehabt hätten. Der BF1 und die BF2 seien der deutschen Sprache nicht mächtig, würden keine regelmäßige, legale Beschäftigung ausüben und seien daher auch nicht selbsterhaltungsfähig. Sie würden über keine privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen und sei kein Sachverhalt im Verfahren hervorgekommen bzw. ein solcher vorgebracht worden, welcher auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würde. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF1 und der BF2 in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Juli 2013 nicht erkennbar. Zwar hätten sie Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs vorgelegt, jedoch selbst auf Russisch angegeben, ein bisschen Deutsch zu sprechen. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass sie über gute Deutschkenntnisse verfügen würden. Aber auch Sprachkenntnisse allein würden noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen würde. Der BF1 und die BF2 würden auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, sondern bis dato überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung leben. Sie würden auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen verfügen. Es seien auch keine weiteren Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen und seien solche vom BF1 und der BF2 auch nicht vorgebracht worden. Zu dem BF3 und der BF4 wurde ausgeführt, dass sie die Schule besuchen und Deutsch sprechen würden, wobei der BF3 in einem Verein Fußball spiele und die BF4 Mitglied eines Jiu Jitsu Vereins sei. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien jedoch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die sie betreffenden Erkenntnisse des BVwG vom 02.05.2014 verwiesen. Da die Mitglieder der Kernfamilie des BF3 und der BF4 im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben dar. Hinsichtlich des Eingriffes in das Recht auf das Privatleben sei festzuhalten, dass der BF3 und die BF4 erst seit Juli 2013 in Österreich aufhältig seien, Illegal in das Bundesgebiet eingereist seien und lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen seien. Dass der BF3 und die BF4 die Schule besuchen würden, falle zwar bei der Abwägung ins Gewicht, könne aber einen Verbleib ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil auch zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien und in Begleitung ihrer Eltern in ihr Herkunftsland zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in das Herkunftsland erleichtert werde. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen hätten lassen, seien nicht hervorgekommen.

Zum Herkunftsland wurden aktuelle Länderfeststellungen getroffen und weiters dazu ausgeführt, dass aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden könne, der gegen die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat stünde.

1.5. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das Kindeswohl des BF3 und der B4 nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Sowohl nach dem Unionsrecht, der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen sowie dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern gelte das zentrale Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung vom 12.01.2015, W121 1434091-1/16E, im Falle eines erwachsenen Staatsangehörigen der Russische Föderation nach einem gut zwei Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich aufgrund des großen Bemühens und der bereits erfolgten sehr guten Integration von einem Überwiegen der privaten Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in Österreich aus. Der BF3 und die BF4 seien Kinder und hätten sich in Österreich sehr gut integriert. Auch die Eltern seien durchaus um eine gute Integration in Österreich bemüht. Sie würden Deutsch lernen und hätten gute Kontakte mit mehreren österreichischen Familien. Bei der Interessensabwägung hätte unter vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls und des Vergleichs der kindgerechten Lebensbedingungen in Österreich zur Situation in Tschetschenien, der Diskriminierung und Gewalt, der Mädchen und Frauen in Tschetschenien ausgesetzt seien, der persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten der beschwerdeführenden Parteien in Österreich im Vergleich zu Tschetschenien jedenfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden müssen. Hierzu wurde in weiterer Folge ein Auszug aus Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 24.11.2014, W135 1431607-1/19E, zur Situation von Frauen in Tschetschenien zitiert. Frauen und Mädchen seien in Tschetschenien in vielen Bereichen diskriminiert, z.B. hinsichtlich des Zuganges zur Bildung und Arbeit, und häufig Gewalt ausgesetzt. Im Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom September 2014 werde zudem erwähnt, dass für viele Mädchen die erste sexuelle Erfahrung eine Vergewaltigung sei. Der BF3 und die BF4 würden bei einer Rückkehr nach Tschetschenien in einer Umgebung aufwachsen, in der die Bewohner durch zwei brutale Kriege, Gewalt und Verschleppungen vielfach traumatisiert seien und die Menschen weiterhin unter Angst und Gewalt durch ein repressives, autoritäres Regime leiden würden. Da die Behörde das Kindeswohl und auch die gute Integration der beschwerdeführenden Parteien nicht ausreichend berücksichtigt habe, komme sie fälschlicherweise zu Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Der BF3 und die BF4 würden seit fast zwei Jahren die Schule in Österreich besuchen. Sie hätten rasch die deutsche Sprache gelernt und sich in ihren Klassen sehr gut eingelebt. Der BF3 spiele auch Fußball bei einem Verein, die BF4 sei bei einem Jiu Jitsu Verein. Ihre Eltern hätten gute Kontakte zu den Schulen ihrer Kinder und zur österreichischen Familien in ihrer Aufenthaltsgemeinde. Sie würden sich sehr bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen. Zahlreiche Bestätigungen und Unterstützungsschreiben seien dem Bundesamt dazu vorgelegt worden. Ihre Ausweisung würde nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 MRK darstellen. Dazu wurde höchstgerichtliche Judikatur zitiert, wonach dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in einer Interessensabwägung kein absoluter Charakter zukomme, noch eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zufolge habe, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, dass eine Ausweisung nicht mehr dringend geboten sei (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0402; VwGH 22.11.2007, Zl 2007/21/0317; VwGH 24.10.2007, Zl 2007/21/0361; VwGH 27.01.2004, Zl. 2002/21/0214; VfGH 01.07.2009, Zl. U 1104/08). Weiters wurde Judikatur des EGMR vom 1985 bis 2006 zur Interessensabwägung hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK zitiert, und unter anderem darauf hingewiesen, dass etwa die Aufenthaltsdauer vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und ihre beiden Kinder im Alter von 13 und 8 Jahren, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und waren im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in der Teilrepublik Tschetschenien wohnhaft. Sie reisten zusammen am 27.07.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden nach einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2014 - den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 14.05.2014 - rechtskräftig abgeschlossen. Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Parteien wurden rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.

Es kann keine entscheidungsrelevante Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person der beschwerdeführenden Parteien seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen Krankheiten, die im Herkunftsland nicht behandelbar wären, und verfügen über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat.

In der Russischen Föderation leben weiterhin jeweils die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des BF1 und der BF2. Der BF1 und die BF2 haben im Herkunftsland ihre gesamte Schulbildung abgeschlossen und sind dort bis zur Ausreise Erwerbstätigkeiten als Religionslehrer bzw. gelernte Schneiderin nachgegangen. Der BF3 hat im Herkunftsland fünf Jahre die Schule, die BF4 den Kindergarten besucht.

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich. Sie leben im Bundesgebiet von der Grundversorgung. Der BF3 und die BF4 konnten sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen, der BF1 und die BF2 bemühen sich, Deutsch zu lernen. Der BF3 besucht als außerordentlicher Schüler eine Gesamtschule (8. Schulstufe) und hat davor als außerordentlicher Schüler die 7. Schulstufe in einer Hauptschule in Österreich besucht. Die BF3 besucht die zweite Klasse Volkschule und hat davor die erste Schulstufe in Österreich absolviert. Sowohl der BF3 als auch die BF4 sind in Sportvereinen aktiv. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die beschwerdeführenden Parteien wurden nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auf den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014 und vor dem Bundesamt am 10.03.2015, den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 26.03.2015 sowie den vorgelegten Dokumenten.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Was die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Situation von Frauen in Tschetschenien betrifft, weichen diese nicht wesentlich von den vom Bundesamt im bekämpften Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen ab, die insofern auch mit dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtshof übereinstimmen, als nicht erkannt werden kann, dass sich die Lage in der Teilrepublik seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2014 so dramatisch geändert hätte, dass Frauen bei einer Rückkehr in die Teilrepublik generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe oder eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätten (vgl. BVwG 10.04.2015, Zl. W112 2000112-1/11E; BVwG 30.04.2015, Zl. W147 2000140-1/8E; BVwG 29.04.2015, Zl. W159 1415657-2/5E; BVwG 20.04.2015, Zl. W218 1318546-2/25E). Derartiges wurde in der Beschwerde aber auch nicht behauptet, wobei diesbezüglich auch keine individuellen Gründe vorgebracht wurden.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

3.2.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit Juli 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und sind auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.2.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.

3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

3.2.3.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Was die bisherige Dauer des Asylverfahrens von etwa 22 1/2 Monaten betrifft, ist im konkreten Fall hervorzuheben, dass es kaum zu Verzögerungen gekommen ist, weshalb auch keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar ist (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). So wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien bereits nach knapp dreieinhalb Monaten erstinstanzlich negativ entschieden, wobei die beschwerdeführenden Parteien sich seither jedenfalls ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde in etwa sechs Monaten rechtskräftig abgewiesen, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis gekommen ist, dass sich eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien als auf Dauer unzulässig erweisen würde. Wie diesfalls gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 gesetzlich vorgesehen, musste das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen werden. Angesichts dieser Entscheidung konnten die beschwerdeführenden Parteien aber auch nicht mehr auf einen Verbleib im Bundesgebiet vertrauen.

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich noch keine zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Mit Ausnahme der Beziehung der beschwerdeführenden Parteien zueinander liegen auch keine Anhaltspunkte für einen sonstigen familiären Bezug zum Bundesgebiet vor. Der BF1 und der BF2 sind unbescholten, verfügen über Deutschkenntnisse und einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Dies reicht aber angesichts des bereits Ausgeführten bei weitem nicht aus, um darin eine derart weitreichende Integration erkennen zu lassen, die eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

Hinsichtlich des BF3, der den deutlich überwiegenden Teil seiner Schulbildung im Herkunftsland absolviert hat, wo sich nach wie vor seine Großeltern, seine Onkeln und Tanten aufhalten und wo er aufgewachsen ist, kann nicht erkannt werden, dass er nach weniger als zwei Jahren seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte. Das gleiche gilt mit Einschränkungen für die BF4, die zwar im Herkunftsland nur den Kindergarten besucht hat, dafür aber auch noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Der BF3 und die BF4 leben im Familienverband mit ihren Eltern und sind auch von ihnen abhängig. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem BF3 und der BF4 im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nach weniger als zwei Jahren Aufenthalt in Österreich nicht mehr möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Hierbei wird auch nicht die Leistung verkannt, dass sich der BF3 und die BF4 innerhalb von nicht einmal zwei Jahren sehr gute Deutschkenntnisse aneignen konnten, und auch nicht übersehen, dass sie sich im Bundesgebiet sowohl in der Schule als auch im sportlichen und privaten Umfeld gut integrieren konnten. Aber gerade auch im Hinblick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer können darin noch keine derartig exzeptionellen Umstände erkannt werden, dass ihnen ein direkt aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugestanden und deshalb unter Miteinbeziehung des Kindeswohls von einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden müsste (vgl. dazu etwa auch VwGH 29.02.2012, Zl. 2010/21/0310, wonach die Ausweisung eines nicht ganz zehnjährigen Asylwerbers aus Vietnam, der in Österreich den Kindergarten, den Hort und die Volksschule besucht hat, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und gut integriert war, selbst nach einer Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren nicht beanstandet wurde).

Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

3.2.3.4. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3.3. Die beschwerdeführenden Parteien wurden am 27.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht und am 10.03.2015 vom Bundesamt zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des bereits vor dem Bundesamt geschilderten Sachverhalts. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration der beschwerdeführenden Parteien wurden der gegenständlichen Entscheidung auf Sachverhaltsebene, ohne diese in Abrede zu stellen, zur Gänze zugrunde gelegt. Seit der Erhebung der Beschwerde sind knapp zweieinhalb Monate vergangen. Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3.2. f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Hinsichtlich einer allfälligen Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass der BF1 an einer Epilepsieerkrankung leidet. Zur Vorbeugung gesundheitlicher Beeinträchtigungen des BF1 wird diesfalls seitens der durchführenden Behörde eine entsprechende Vorsorge - nötigenfalls durch angemessene medizinische Vorbereitungs- bzw. Begleitmaßnahmen - zu treffen sein (vgl. dazu etwa EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.