W168 2104406-1•BVwG W168 2104406-1
W168 2104406-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Familienverfahren, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz, Versorgungslage
W168 2104404 -1/4E
W168 2104414 -1/4E
W168 2104410 -1/4E
W168 2104406 -1/4E
W168 2104399 -1/4E
W168 2104397 -1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden:
1. der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 3.2015, Zl. 1050525102 / 150078401 - EAST Ost,
2. des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 3.2015, Zl. 1050525004 / 150078380 - EAST Ost,
3. des XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 3.2015, Zl. 1050525309 / 150078584 - EAST Ost,
4. der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.3.2015, Zl. 1050525200 / 150078487 - EAST Ost,
5. der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.3.2015, Zl. 1050525603 / 150078606 - EAST Ost,
6. der XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 3.2015, Zl. 1050525505 / 150078592 - EAST Ost,
alle StA. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, brachten gemeinsam nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.01.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein.
EURODAC-Abfragen ergaben gleichlautend hinsichtlich der Erst- als auch des Zweitbeschwerdeführes jeweils einen Kategorie 1, als auch einen Kategorie 2 Treffen von Ungarn vom 20.1.2015 in Nyirbator.
Bei der Erstbefragung am 25.09.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zur Reiseroute an, dass sie gemeinsam mit ihrer Familie aus ihrer Heimat dem XXXX kommend zunächst nach Belgrad gefahren wären. Anschließend wären sie mit einem Bus nach Subotica gefahren. Dort hätten sie zu Fuß die Grenze nach Ungarn überschritten und wären dort von der ungarischen Polizei aufgegriffen worden. In Folge wären sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie hätten anschließend in eine Lager weiter nach Budapest fahren sollen. Sie wäre jedoch gemeinsam mit ihrer Familie weiter nach Wien gefahren. In Österreich wären sie schließlich kontrolliert worden und hätten gegenständlichen Asylantrag gestellt. Befragt zu Ungarn führte sie aus, dass sie sich gemeinsam mit ihrer Familie in Ungarn für eine Nacht und einen Tag aufgehalten hätten. Sie wolle nichts über dieses Land angeben. Sie wollte von dort einfach nur weiterreisen. Sie wolle dorthin nicht zurück, da die Verhältnisse dort furchtbar wären. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie eine medizinische Hilfe für ihren Sohn benötigen würde. Dieser sei krank und es wäre ihr gesagt worden, dass es für ihn nur die Möglichkeit geben würde in ein österreichisches Krankenhaus zu gehen. Auch sei im XXXX die wirtschaftliche Situation furchtbar. Sie hätten kein Haus zum Leben und der Sohn wäre krank.
Die Zweitbeschwerdeführende Partei, der Kindesvater, gab befragt bei der Erstbefragung gleichlautende Angaben hinsichtlich der Reisroute, als auch der Gründe für das Verlassen Ungarns, wie auch seiner Heimat wie seine Ehefrau, die Erstbeschwerdeführerin an.
Die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, der Zweit bis Sechstbeschwerdeführer, führte ergänzend aus, dass sämtliche von ihr erstatteten Angaben hinsichtlich der Reisroute nach Österreich, als auch der Gründe für das Verlassen Ungarns, wie aus ihrer Heimat, ebenso auch für ihre Kinder gelten würden.
Das Bundesamt richtete aufgrund der erstatteten Angaben, als auch der vorliegenden Eurodac - Treffer ein auf Art. 18 Dublin III - VO gestütztes Ersuchen an Ungarn.
Mit einem am 17.02.2015 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Ersuchen zu und teilte mit, dass sämtliche Beschwerdeführer in Ungarn am 20.01.2015 um Asyl angesucht hätten. Ungarn erklärte gem. Art. 18 (1) b der Dublin III - VO ausdrücklich seine Zuständigkeit.
Am 03.03.2015 wurde seitens des BFA eine Einvernahme mit den Beschwerdeführern durchgeführt. In dieser Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie sei nicht krank, jedoch sei sie im 5. Monat schwanger. Hinsichtlich eines Sohnes führte sie aus, dass dieser seit 6 Jahren Probleme mit Thrombozyten hätte. Dieser wäre beriets in Triana behandelt worden. Er hätte bis jetzt nur Vitamin C genommen. Er hätte alle Monate eine Kontrolluntersuchung. In Österreich wäre er noch nicht diesbezüglich behandelt worden. Nur, als er gestürzt wäre, wären auch Untersuchungen durchgeführt worden. Den anderen Sohn würde es gut gehen. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, gab die Erstbeschwerdeführer an, dass ihr Mann einen Verwandten in Österreich hätte mit dem dieser ab und zu telefoniere. Er wäre auch zwei Mal zu Besuch gewesen als ihr Sohn gestürzt sei. Sie wäre von diesen finanziell nicht abhängig. Belehrt hinsichtlich der beabsichtigten weiteren Vorgehensweise des BFA und aufgefordert zur Stellungnahme hierzu führte die Erstbeschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht wisse, was sie erzählen solle. Ihr Sohn hätte diesen hohen und dann wieder niedrigen Thrombozyten Stand. Sie selber hätte 2 Fehlgeburten gehabt und würde befürchten, dass sie in Ungarn wieder in Gefahr sein würde. Die Lage in Ungarn wäre katastrophal gewesen. Sie hätten alle in ein Zimmer gesteckt und ausgelacht. Dann wären sie in einen Bus gesteckt worden. Ihr Verhalten wäre sehr schlecht gewesen. Sie könne selber nicht alles erzählen, was sie schlimmes erlebt hätten. Im Allgemeinen würden Tiere besser behandelt werden als sie. Der Unterschied zu hier (Österreich) wäre wie der von Tag und Nacht. Seitens des BFA wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt sich die aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn übersetzen zu lassen. Hierzu führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nichts über Ungarn hören wolle. Durch das BFA darauf hingewiesen, dass nicht angenommen werden könne, dass Ungarn die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzen würde, führte die Erstbeschwerdeführende Partei aus, dass sie auch hierüber nichts hören wolle. Sie wisse nicht, was sie sagen solle. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück. Sie würde wollen, dass ihr Sohn hier untersucht werden würde. Wenn sie im XXXX bleiben hätte wollen, dann wäre sie auch dort geblieben. Sonstige Angaben wurden nicht erstattet.
Die Zweitbeschwerdeführende Partei führte bei der taggleich durchgeführten Einvernahme im Wesentlichen aus, dass, dass sie psychisch und physisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie würde unter Migräne und unter psychischen Problemen leiden. Auch habe sie Magenprobleme. Vorgelegt wurde ein ambulanter Fachbefund des LKH Hochsteiermark. Hierin wird eine Migräne mit Aura, bzw. eine bekannte Depressio attestiert. Sie wäre diesbezüglich bereits in ihrer Heimat in Behandlung gestanden.
Zurzeit nehme sie folgende Medikamente: Trittico, Ecitalopram, Mefenabene, Esomeprazol. Auch hätte sie Befunden hinsichtlich ihres minderjährigen Sohnes bei sich. Der Sohn leide bereits seit 6 Jahren an einer Krankheit und wäre ständig deswegen in Behandlung gestanden. Auch würde sich der Sohn in Österreich in Behandlung befinden. Befragt ob sich nahe Verwandte in Österreich befinden würden, antwortete die zweitbeschwerdeführende Partei, dass sich in Österreich ein Cousin befinden würde. Dieser hätte jedoch immer wieder Kleinigkeiten für die Kinder mitgebrachte. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Ungarns führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie den XXXX mit Ziel Österreich verlassen hätten. Der Hauptarzt ihres Sohnes hätte ihr gesagt, dass ihr Sohn nur in Österreich gerettet werden könne. Sie hätte in Ungarn gesehen, wie die Leute dort gelitten hätten. Sie selbst habe dort 8 bis 10 Stunden verbringen müssen. Es wäre ihr jedoch wie 8 Monate vorgekommen. Sie wäre etwa 2 Nächte in Ungarn gewesen. Sie wäre in einem Gefängnis für 5 Stunden gewesen. Sie wäre hierbei von ihren Kindern getrennt worden und hätte nicht gewusst, wo sie wären. Als sie wieder zusammengebracht worden wären, wäre ihre Tochter auf sie zugelaufen. Hierbei hätte sie ein Polizist getreten. Anschließend wären sie in einen Container untergebracht worden. Später wären sie wieder in ein anderes Gefängnis gebracht worden. Dort hätte man ihnen wenig zu Essen gegeben. Nach 4 - 5 Stunden wären ihre Daten aufgenommen worden. Danach hätten sie etwas unterschreiben sollen. Sie hätte nicht gewusst um was es sich hierbei handelt. Danach wären sie freigelassen worden. Anschließend hätten sie eine Nacht in einem Motel verbracht und wären in Folge mit dem Zug nach Österreich gefahren. Auf die Möglichkeit hingewiesen sich die aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn übersetzen zu lassen, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie einen Teil hören wolle. Durch das BFA darauf hingewiesen, dass nicht angenommen werden könne, dass Ungarn die durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte verletzen würde, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass dies seitens der Behörde auch hinsichtlich des XXXX angenommen werden würde. Sie glaube nicht, dass sie nach Ungarn zurückgeschickt werde. Wenn sie gewollt hätte, dann wäre sie in Ungarn geblieben und wäre nicht nach Österreich gekommen. Sie habe nicht versucht legal nach Österreich zu gelangen. Die zugewiesene Rechtsberatung der XXXX beantragte die Durchführung einer PSY III Untersuchung, sowie um Gewährung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.
Hinsichtlich der minderjährigen Dritt - bis Sechstbeschwerdeführer wurde kein weiteres oder gesondertes Vorbringen erstattet.
Am 06.03.2015 erstatteten die Beschwerdeführer durch die Rechtsberatung der XXXX, eine 27 Seiten umfassende Stellungnahme, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Der Zweitbeschwerdeführer wäre vor den Augen seiner Kinder getreten und wie ein Tier behandelt worden. Die Eltern, als auch die vier minderjährigen Kinder, hätten nicht ausreichend zu Essen bekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei im fünften Monat schwanger und hätte bereits zwei Fehlgeburten erlitten. Aufgrund dieser medizinischen Vergangenheit würde sie regelmäßige Untersuchungen benötigen. Diese wären in Ungarn nicht gewährleistet. Sie stehe aufgrund der momentanen unsicheren Situation psychisch sehr unter Druck. Dies könne für die Gesundheit ihres ungeborenen Kindes nachteilig sein. Deshalb würde eine Abschiebung der Antragsteller nach Ungarn dem in Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verankerten Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung widersprechen und wäre somit unzulässig. Es gäbe in Ungarn systemische Mängel. Deutsche Gerichte würden die Überstellung nach Ungarn regelmäßig aussetzen. Es droh eine willkürliche Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Die Inhaftierung von Familien werde seit der jüngsten Novelle des ungarischen "Asylum Act" fast flächendeckend und für Dublinrückkehrer angewendet. Dagegen gebe es keinen Rechtsschutz und seien die Zustände in den ungarischen Haftzentren nicht menschenrechtskonform. Die Beschwerdeführer seien eine Familie mit vier unmündigen Minderjährigen, die auch von Inhaftierung bedroht seien, was eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohls darstelle. Die belangte Behörde sei gehalten, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen und alle aktuellen Erkenntnisquellen zur menschenrechtlichen Situation für Flüchtlinge in Ungarn heranzuziehen. Die ausgefolgten Länderberichte würden aktuelle, kritische Länderberichte nicht berücksichtigen und habe das Bundesamt nicht mehr aktuelle Quellen herangezogen. Die belangte Behörde hätte das Schreiben des UNHCR vom 30.09.2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Situation der Flüchtlinge und Asylsuchenden in Ungarn, insbesondere zur Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, die Stellungnahme bordermonitoring vom 30.10.2014, den Bericht des HHC vom Mai 2014 und den National Country Report Hungary von AIDA vom April 2014 und die Ausgabe 36/2014 des Spiegel zu "Europas tödliche[n] Grenzen" berücksichtigen müssen. Zahlreiche deutsche Urteile aus jüngster Zeit hätten systemische Mängel im ungarischen Aufnahmesystem festgestellt. Nunmehr würden Asylwerber flächendeckend inhaftiert, die Inhaftierung von Familien sei in letzter Zeit massiv ausgeweitet worden, Kinder würden keine Schulen besuchen und die Verpflegung sei nicht kindgerecht. Gegen Inhaftierung gebe es keinen Rechtsschutz, in Haftzentren drohe Asylwerbern unmenschliche Behandlung und Misshandlung. In Haft würden unhygienische Bedingungen herrschen und medizinische Versorgung fehlen. Dublin-Rückkehrer würden direkt am Flughafen inhaftiert, wenn zuvor eine Inhaftierung angeordnet worden sei. Aus den Berichten lasse sich eindeutig erkennen, dass die Betroffenen im Falle einer Abschiebung aufgrund von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Eine Überstellung der Beschwerdeführer wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden. Es würde daher die Zulassung zum Verfahren beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Die Bescheide legen in ihrer Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
...
Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium ...
Asylverfahren
Asyl kann an der Grenze oder im Land beantragt werden. Das Verfahren beginnt mit der persönlichen Einbringung des Asylantrags vor dem BAH. Im Zulassungsverfahren wird geklärt, ob Ungarn oder ein anderer Dublin-Staat für das Verfahren zuständig ist. Ein Interview unter Anwesenheit eines Übersetzers ist vorgesehen. Auch die Unterbringung des Asylwerbers (AW) in einem offenen Zentrum oder in asylrechtlicher Haft wird entschieden. Das Zulassungsverfahren soll binnen 30 Tagen (am Flughafen in 8 Tagen) abgeschlossen sein. Wird der Antrag für unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden und somit nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen, ist binnen 3 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das inhaltliche Verfahren soll binnen 2 Monaten abgeschlossen sein. Gegen eine negative Entscheidung des BAH im inhaltlichen Verfahren ist binnen 8 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Gericht möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das Gericht hat binnen 60 Tagen zu entscheiden, in der Praxis dauert es aber mehrere Monate bis zu einer Entscheidung. Auch während des inhaltlichen Verfahrens kann der AW offen oder in Asylhaft untergebracht werden, wenn Gründe dafür vorliegen. (AIDA 30.4.2014)
Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen, vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)
Jeder bedürftige Asylwerber hat gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung. Diese wird von NGOs oder von staatlicher Seite geleistet. Der Nachweis der Bedürftigkeit erfolgt durch Eigendeklaration. Die rechtliche Vertretung im Verfahren ist davon nicht umfasst. In der Beschwerdephase gegen eine negative Entscheidung der ersten Instanz im Asylverfahren ist Rechtshilfe vorgesehen. Sie wird von Anwälten, NGOs oder staatlichen Stellen geleistet. Obwohl diese Möglichkeit seit 2004 offensteht, haben sie nur wenige AW wahrgenommen. Die Gründe dafür sind hauptsächlich Unwissenheit bzw. fehlende Übernahme von Übersetzungskosten. Seit Anfang 2013 gibt es ein Projekt des staatlichen Rechtshilfedienstes unter Förderung durch den Europäischen Flüchtlingsfonds. 2013 soll es in 312 Fällen Rechtsberatung und in 155 Fällen Rechtsvertretung für AW geleistet haben. Für Anwälte soll die geringe finanzielle Entschädigung bei Rechtshilfe für AW ein gewisser negativer Anreiz sein. (AIDA 30.4.2014) NGOs, welche kostenlose Rechtshilfe anbieten, sind u.a. HHC, Mahatma Gandhi Association usw. (VB 10.5.2014) Anwälte besuchen im Auftrag von HHC weiterhin wöchentlich alle Unterbringungs- und Asylhaftzentren und bieten dort rechtliche Unterstützung an. (AIDA 30.4.2014; vgl. auch HHC 5.2014) HHC hat 2013 1.126 AW rechtliche Hilfe angedeihen lassen. (AIDA 30.4.2014)
Fremdenpolizeiliche Haft
Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)
Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas. Dort sind Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen. (HHC 5.2014)
Asylrechtliche Haft
Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung, das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:
a) bei ungeklärter Identität und Nationalität
b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat
c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird
d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)
e) bei einem Antrag am Flughafen
f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.
Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. (UNHCR 12.4.2013 vgl. auch: AIDA 30.4.2014) Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt, wird aber in der Praxis nicht mehr angewendet. Alleinstehende Frauen werden auch nicht mehr inhaftiert. (AIDA 30.4.2014)
Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel. Die Rechtmäßigkeit der Haft kann nur durch die regelmäßige richterliche Kontrolle überprüft werden. Die erste richterliche Überprüfung findet, wie oben beschrieben, nach 3 Tagen statt, danach in 60-Tages-Intervallen. Diese Intervalle kritisiert HHC als zu lang. Eine Auswertung von 64 Gerichtsentscheidungen zur Verlängerung der Asylhaft (gefällt zwischen 4.10.2013 und 21.2.2014) veranlasste HHC, die richterliche Aufsicht als ineffektiv zu bezeichnen. Die Entscheidungen seien schematisch und es fehle ihnen die individualisierte Abwägung der Haftgründe bzw. der individuellen Situation (z. B. Vulnerabilität). Laut HHC soll aber die Kuria (ungarisches Höchstgericht) eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung dieser Praxis eingesetzt haben, anhand von deren Ergebnissen Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen. (HHC 5.2014) BAH selbst verfügt zwar über keine Statistiken hierzu, führt aber aus, dass die zuständigen Gerichte "recht häufig" nicht mit BAH übereinstimmen würden und die Haft beenden oder für einen kürzeren Zeitraum als den von BAH geforderten anordnen. Die Behauptung, die Haftverlängerungen wären ein Automatismus, bezeichnet BAH jedenfalls als unwahr. (VB 10.7.2014)
Betroffene können Beschwerde bezüglich der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache; Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden; Einhaltung d. Haftbedingungen usw.). Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)
Um die praktischen Auswirkungen der Asylhaft auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz. Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn. Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert. Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben. In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde. Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist. Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)
Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylwerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU. (BAMF 16.1.2014)
Nach Angaben der NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) wurde die Asylhaft zwischen 1.7.2013 und 17.4.2014 in 2.372 Fällen angewandt. Darin enthalten sind Mehrfachnennungen, denn es kam immer wieder vor, dass Personen aus verschiedenen Gründen aus der Asylhaft entlassen wurden und später erneut inhaftiert werden mussten, weil sie versuchten, das Land zu verlassen. Da Frauen und Familien mit Kindern kaum noch inhaftiert werden, folgert HHC, dass Asylhaft hauptsächlich erwachsene männliche AW betrifft, und bezweifelt anhand der Zahlen den Charakter der Asylhaft als ausnahmsweises Mittel.
...
Nach Eigenangaben des BAH wurde zwischen 1.7.2013 und 10.5.2014 die Asylhaft in 2.703 Fällen angewandt. Diese Zahl enthält ebenfalls mehrfach Inhaftierte. Im selben Zeitraum hatte Ungarn 10.651 Asylwerber zu verzeichnen, was eine Haftquote von 25-30% ergibt. BAH gibt an, dass sie rein rechtlich 90% der Antragsteller inhaftieren könnten, es aber nicht tun. Die Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung, aber der Herkunftsstaat ist ein wichtiger Faktor bei der Schutzentscheidung und spielt natürlich eine Rolle. Die meisten Inhaftierten sind aus Pakistan (591 Fälle), Kosovo (481), vorgeblich Afghanistan (417), Bangladesch (144), Algerien (136) und Senegal (109). (VB 10.5.2014)
Momentan gibt es drei permanente Asylhaftzentren in Ungarn. Békéscsaba (Kapazität: 185 Plätze), Debrecen (182) und Nyírbátor (105). Sie unterstehen dem BAH, das Wachpersonal stellt allerdings die Polizei (sogenannte Armed Security Guards, eine Art Hilfspolizisten, die unter Polizeiaufsicht agieren). Das Klima darin wird von HHC als "angespannt und niedergeschlagen" bezeichnet, ein Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten mache sich bemerkbar. Jedenfalls können sich die Asylwerber tagsüber frei im Zentrum bewegen und auch den Hof benützen, der in Békéscsaba und Nyírbátor auch sehr geräumig, in Debrecen hingegen klein und schlecht ausgestattet sei. Auch liegt das Asylhaftzentrum Debrecen inmitten des offenen AW-Unterbringungszentrums, was eher zur Frustration beitrage. In allen Asylhaftzentren gibt es Computerräume mit Internetzugang, die für Zeiträume von 20-30 Minuten genützt werden können. Es gibt TV-Geräte und das BAH beschäftigt Sozialarbeiter. Diese Maßnahmen würdigt HHC zwar, zeigt sich damit aber nicht zufrieden. Jedenfalls gibt es in den Zentren kein Problem mit Überbelegung, es gibt aber Beschwerden über hygienische Bedingungen in Debrecen und Nyírbátor. HHC nennt die Hafteinrichtungen für Vulnerable ungeeignet, es sei dort keine psychologische Betreuung verfügbar, im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Haftzentren. (HHC 5.2014)
Alternativen zur Haft stehen zur Verfügung: Kaution, Ort des verpflichtenden Aufenthalts und Meldeauflagen. Die durchschnittliche Kaution betrug 1.000 Euro, wurde aber verdoppelt, weil immer noch viele versuchten, nach der Zahlung das Land zu verlassen. Seither wird die Kaution kaum mehr beantragt. Es gibt Kritik, Alternativen zur Haft würden aufgrund legislativer Schwächen nicht gut genug geprüft. (AIDA 30.4.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum;
BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.1.2014):
Entscheiderbrief 1/2014 ...;
EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010 ...;
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;
Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013 ...;
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary ...;
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012;
Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010;
UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT
MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE
PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION ...;
VB des BM.I in Ungarn (10.5.2014): Auskunft des VB, per E-Mail;
VB des BM.I in Ungarn (10.7.2014): Auskunft des VB, per E-Mail.
Dublin-Rückkehrer
Seit 1.1.2014 ist für Dublin-Rückkehrer die volle inhaltliche Prüfung ihres Antrags garantiert. (HHC 5.2014) Dublin-Rückkehrer werden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet. (VB 11.7.2014b) Wenn ihr vorheriges Verfahren noch läuft, sei es im Verwaltungsverfahren oder auf Ebene der Gerichte, wird es fortgesetzt. Ist die Entscheidung im früheren Verfahren endgültig geworden (weil der Erstantrag schriftlich zurückgezogen wurde; gegen eine negative Entscheidung im Zulassungs- oder Asylverfahren kein Rechtsmittel eingelegt wurde; oder wegen negativer Entscheidung der 2. Instanz (HHC 5.2014)), werden Rückkehrer in "take back"-Fällen als Folgeantragsteller betrachtet. (VB 11.7.2014b) Diese Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein, außer der Erstantrag wurde schriftlich zurückgezogen, bevor eine Entscheidung gefällt wurde. (HHC 5.2014) Wenn das Erstverfahren abgebrochen wurde, weil der AW den Erstantrag schriftlich oder stillschweigend zurückgezogen hat, und der Folgeantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden wird, hat eine Beschwerde gegen diese Entscheidung (binnen 3 Tagen beim zuständigen Gericht, zu entscheiden binnen 8 Tagen (AIDA 30.4.2014)) keine aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. (HHC 5.2014) Es ist nicht eindeutig geregelt, worin "neue Elemente" bestehen, das ist jedoch angeblich kein großes Problem, da die meisten AW mit neuen Informationen über Verwandte oder das Herkunftsland zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden. (AIDA 30.4.2014)
Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten, haben in bestimmten Konstellationen (z. B. Folgeantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet), nicht denselben Zugang zu Versorgung wie andere AW. Sie werden in der Regel bis zu 2 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht. Laut HHC kann ihnen nach diesen 2 Monaten Obdachlosigkeit drohen. (HHC 5.2014) Seit November 2012 ist in Balassagyarmat jede zweite Woche ein HHC-Rechtsberater anwesend. (AIDA 30.4.2014)
Die Bestimmungen der Asylhaft sind auch auf Dublin-Rückkehrer anwendbar. (HHC 5.2014)
BAH ist es möglich, in einem Asylverfahren eine Entscheidung in Abwesenheit zu fällen, wenn sich der AW dem Verfahren entzogen hat und BAH über genügend Material für eine inhaltliche Entscheidung verfügt. BAH bezieht sich dabei auf die EU-RL 2005/85/EC (Art. 20. para 1.; 2013/32/EU Art. 28. para 1.). (VB 11.7.2014b) Ein Folgeantrag würde in diesem Fall neue Elemente verlangen. (HHC 5.2014)
Ist die Rechtsmittelfrist gegen eine negative Entscheidung des BAH verstrichen, ist auch nach Dublin-Rückkehr keine Beschwerde mehr möglich. (VB 11.7.2014b) HHC kritisiert, dass diese Praxis bei einer in Abwesenheit ergangenen zurückweisenden Entscheidung einen Bruch der Dublin-III-VO darstellen würde. (HHC 5.2014) BAH hingegen sieht sich auch hier in Übereinstimmung mit der EU-RL 2005/85/EC (2005/85/EC Art. 39. para 2.; 2013/32/EU Art. 46. para 4.) und bestreitet eine Verletzung der Dublin-III-VO. (VB 11.7.2014b)
Im Fall Mohammadi vs. Austria kommt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 3.7.2014 zu dem Schluss, dass die Länderberichte bezüglich der Situation von Asylwerbern in Ungarn keine systematischen Defizite im ungarischen Asylsystem feststellen konnten. Außerdem hat es in der jüngsten Vergangenheit Verbesserungen der Bedingungen für Asylwerber gegeben. Das Gericht entschied daher, dass im Falle einer Überstellung nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. (EGMR 3.7.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (3.7.2014): CASE OF MOHAMMADI v. AUSTRIA (Application no. 71932/12) JUDGMENT ...;
HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2014): Information Note on Asylum-seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary ...;
VB des BM.I in Ungarn (11.7.2014b): Auskunft des VB, per E-Mail.
Non-Refoulement
Ungarn gewährt in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)
Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)
Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)
Quellen
UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review ...;
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary...;
VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail.
Versorgung
Asylwerber sind ab Antragstellung bis zur rechtskräftig abschließenden Entscheidung in ihrem Asylverfahren zur materiellen Versorgung berechtigt. Diese Versorgung besteht aus Unterbringung, Verpflegung oder Geld zur Selbstverpflegung, monatlicher Zuwendung für den Kauf von Hygieneartikeln und ab Zulassung zum inhaltlichen Verfahren Taschengeld. Für bedürftige AW ist das alles kostenlos, AW mit Geldmitteln oder Jobs können zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Kosten verpflichtet werden. Es gibt keine Berichte, dass Asylwerbern der Zugang zur Versorgung in der Praxis verweigert worden wäre. (AIDA 30.4.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...
Unterbringung
Laut Angaben des BAH haben im ersten Halbjahr 2014 2.866 Personen ihre Unterbringungszentren mit unbekanntem Ziel verlassen. Nicht umfasst ist die private Unterbringung. Auch müssen nicht notgedrungen alle Personen, die ein Zentrum verlassen, auch das Land verlassen. (VB 11.7.2014a)
In Ungarn gibt es mit Stand April 2014 4 offene Unterbringungszentren und 2 Zentren für UMA:
1. Unterbringungszentrum Debrecen: das größte Zentrum. Kapazität:
773 Plätze.
2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Tolerierte, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw. neuerdings auch Erstantragsteller und Schutzberechtigte. Kapazität:
111 Plätze.
3. Pre-integration Center Bicske: neuerdings mehr und mehr ein Unterbringungszentrum für AW. Kapazität: 464 Plätze.
4. Unterbringungszentrum Vámosszabadi: das neueste Zentrum (eröffnet August 2013). Kapazität: 200 Plätze.
Die Zentren unterstehen dem BAH. NGOs, die mit dem BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangels obdachlos geworden wären; auch im Falle von Überbelegung bekommt jeder ein eigenes Bett. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht. Familien werden in eigenen Zimmern untergebracht. Unbegleitete Minderjährige werden entweder im Kinderheim in Fót, dessen Kapazität bei 56 Plätzen liegt, oder in Hódmezovásárhely untergebracht, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. (AIDA 30.4.2014)
In den Zentren erhalten die Untergebrachten 3 Mahlzeiten am Tag, in Debrecen und Bicske alternativ auch eine Essenszulage. Es kann überall selbst gekocht werden, religiöse Essensvorschriften werden beachtet. Die Verhältnisse sind sauber. Sozialarbeiter organisieren Freizeitaktivitäten. Jede Einrichtung verfügt über Computer, Gemeinschaftsräume, Sportplätze, manche auch über einen Spielplatz. Die AW können, wann immer sie wollen, ins Freie gehen. AW können sich auf eigene Kosten privat unterbringen, verlieren dann aber die meisten materiellen Zuwendungen der Versorgung. (AIDA 30.4.2014)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
VB des BM.I in Ungarn (11.7.2014a): Auskunft des VB, per E-Mail.
Medizinische Versorgung
Medizinische Dienste sind in jedem Unterbringungszentrum verfügbar. Mehrmals wöchentlich sind Ärzte anwesend, eine Krankenschwester täglich. Die Untergebrachten beschweren sich jedoch über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal. Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Behandlung durch einen Allgemeinmediziner. Spezialbehandlungen werden in umliegenden Spitälern durchgeführt - kostenlos nur im Notfall und wenn von einem Allgemeinmediziner überwiesen. Auch dort gibt es Verständigungsprobleme. In Bicske und Vámosszabadi ist der Mangel an medizinischer Betreuung am Wochenende ein Problem. Es ist die Verantwortung von BAH, Personen mit besonderen Bedürfnissen (Vulnerablen) die geeignete Betreuung zukommen zu lassen. Sie haben das Recht auf zusätzliche kostenlose medizinische Hilfe, Rehabilitation, psychologische oder psychotherapeutische Behandlung usw., die nach Einschätzung eines Experten nötig ist. Es gibt die Möglichkeit, Ärzte oder Psychologen beizuziehen. In Vámosszabadi gibt es keine psychologische Unterstützung. Im Zentrum Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für Traumatisierte. Psychologische Betreuung und Psychotherapie für Traumatisierte wird von der NGO Cordelia im Rahmen eines EFF-Projekts in Debrecen und Bicske bereitgestellt. Cordelia arbeitet mit verbaler, non-verbaler, individueller oder Familien- bzw. Gruppentherapie, psychologischer und sozialer Beratung. (AIDA 30.4.2014)
In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)
Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)
Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung. Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in mehreren Zentren des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010, vgl. Pro Asyl 10.2013)
Quellen
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (30.4.2014): National Country Report Hungary ...;
BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE;
Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens;
Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009 ...;
Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012;
Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012 ...;
UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary ..."
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten zwar Selbstmord für den Fall einer Überstellung angekündigt, nach den eingeholten Gutachten leiden diese aber an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätten auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, zeitgerecht erhobenen, Beschwerden, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die gegenständlichen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden würden. Die Beschwerdeführer hätten den XXXX aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, seien über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist. Es wurden I. die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, zur Gänze beheben, in eventu den Antrag auf internationalen Schutz zulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und der Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an das BFA zurückverweisen, sowie II. wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerde binnen 7 Tage zuerkennen. Es handle sich bei dieser Familie um eine besonders vulnerable Gruppe. Die Erstbeschwerdeführerin sei im 6. Monat schwanger. Sie habe 4 Kinder von 4 bis 15 Jahren. Der Zweitbeschwerdeführer leide unter Depressionen und unter diversen Schmerzzuständen. Die Konkrete Situation dieser Familie bei einer Rückkehr sei nicht ermittelt worden. Die allgemeinen Aussagen zu Ungarn seien nur zu oberflächlich. Sie würden nicht die Folgen bei negativer Entscheidung eines Wiederaufnahmeantrages enthalten. Insbesondere würden Aussagen hinsichtlich der konkreten Situation einer Familie fehlen, in der die Frau schwanger sei und der Mann schwer krank sei. Auch leide der Sohn XXXX unter einer ernsten Krankheit, deren Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn ebenso nicht geklärt sind. Auch wäre der Stand des Asylverfahrens in Ungarn nicht konkret abgeklärt worden. Die eingelangte Zustimmungserklärung sei hierzu nicht ausreichend. Auch wäre der Umstand, dass die Familie in Österreich Verwandte habe, nicht hinreichend abgeklärt worden. Es würden tatsächlich häufige Kontakte mit ihrem Cousin bestehen. Der Verfassungsgerichtshof hätte entschieden (G117/00 vom 8.3.20019), dass die Bestimmung des AsylG hinsichtlich der Ausweisung bei der Feststellung eines anderen Staates verfassungskonform zu interpretieren wären und daher nicht zwingend ohne Refoulement - Prüfung zu erfolgen habe. Hätte die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen in ihre Entscheidung aufgenommen, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass in einer Gesamtschau eine Abschiebung nach Ungarn Art. 3 EMRK verletzen würde und Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Dies umso mehr, als es sich bei dieser Familie um vulnerable Personen handelt. Die Zustimmungserklärung Ungarn alleine würde auch nicht ausreichen um abzuklären, ob die Fortsetzung eines bereits begonnenen Asylverfahrens in Ungarn überhaupt möglich wäre. Es würde gerügt, dass die Behörde es unterlassen hätte, aktuelle und ausgewogene Quelle zur tatsächlichen Situation in Ungarn einzuholen. Den Beschwerdeführern drohe im Falle einer Überstellung nach Ungarn Grundrechtsverletzungen, insbesondere des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe, des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Beschwerdeführer seien in wohlbegründeter Befürchtung, bei einer Rücküberstellung nach Ungarn inhaftiert zu werden. Nach einem Bericht von UNHCR vom 30.09.2014 bzw. 25.11.2014 würden männliche Asylwerber, welche im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Ungarn rücküberstellt werden würden, regelmäßig auch inhaftiert werden. Seit der Entscheidung Mohammadi vs Austria vom 03.07.2014 habe sich die Situation in Ungarn verschlechtert, die Zahl der Antragsteller in Ungarn sei sehr hoch, das Asylsystem überlastet und die Aufnahmezentren und Haftanstalten überfüllt. Nach zahlreichen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte könne davon ausgegangen werden, dass das Asylsystem in Ungarn an systemischen Mängeln leide bzw. Asylwerbern in Ungarn systematisch eine Verletzung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK drohen würden und Überstellungen von Asylwerbern nach Ungarn ausgesetzt hätten. Auf ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 3.3.2015 GZ M 10 K 14.50128 wurde verwiesen, wonach insbesondere in Hinblick auf minderjährige Kinder im ungarischen Asylsystem systemische Schwachstellen erkannt worden wären und demnach eine Überstellung dieser Personen nach Ungarn Art. 3 EMRK, als auch Art. 4 GRC verletzen würde. Nach einer jüngst ergangen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.1.2015 gäbe es vorerst keine Abschiebung von Flüchtlingen nach Ungarn wegen systemischer Mängel im Asylverfahren. Nunmehr sei es sogar möglich, Familien mit Kindern bis zu 30 Tage in Asylhaft zu nehmen. Gegen die in Ungarn angewandte Asylhaft gebe es keine Rechtsmittel. Außerdem sei in Ungarn eine steigende Intoleranz, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu beobachten. Die Beschwerdeführer müssten mit einer mehrmonatigen Inhaftierung unter teilweise unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen rechnen. Die Beschwerdeführer seien auch der Gefahr von Misshandlungen durch die Polizei ausgesetzt. Eine Überstellung gehe mit sofort drohender Inhaftierung, Gefahr weiterer Misshandlungen und einer Gefährdung der in Art. 3, 5 und 6 EMRK geschützten Rechte einher. Noch ein Mal wurde explizit darauf verwiesen, dass der gesundheitliche Zustand sehr angeschlagen sei, sie in ärztlicher Behandlung in Österreich befinden würden und regelmäßig Termine, als auch Medikamente einnehmen müssten. Ärztliche Befinde hinsichtlich des Beschwerdeführers XXXX, als auch des Minderjährigen XXXX wären vorgelegt worden. Eine ärztliche Untersuchung hinsichtlich der Schwangerschaft wäre hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin für den 23.03.2015 terminisiert. Die Behörde hätte sich nicht im ausreichenden Maße mit den konkreten gesundheitlichen Situationen auseinandergesetzt. Auch habe sie sich nicht mit den fachärztlichen Behandlungsmöglichkeiten und der ärztlichen Versorgung für die beschwerdeführenden Parteien in Ungarn auseinandergesetzt. Hätte sie dies getan, so wäre eine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erkannt worden. Die angefochtenen Bescheide würden deshalb unter schwerwiegenden Mängeln leiden. Es bestehe überdies in Ungarn die Gefahr einer Kettenabschiebung. Auch hierzu hätte die Behörde weitere Ermittlungen und Abklärungen vornehmen müssen. Aus diesen Gründen würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellen würde. Ein 38 seitiges Schreiben des UNHCR vom 24. Juni 2014 betreffend die Situation der Flüchtlinge und Asylsuchenden in Ungarn, insbesondere von Dublin Rückkehrern wurde gemeinsam mit weiteren bereits vorgelegten ärztlichen Befunden der Beschwerde angeschlossen vorgelegt.
Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes langten am 26.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 20.01.2015 gemeinsam in Ungarn einen Asylantrag, bzw. wurden diese am selben Tag in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt. In Folge begaben sich die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 21.01.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt ein Ersuchen an Ungarn richtete und dass hierauf Ungarn mit der am 18.02.2015 eingelangten Zustimmungen der Wiederaufnahme der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b., bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-Verordnung hinsichtlich der vier minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Ungarn ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Eurodac - Anfrage, sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den ungarischen Dublin-Behörden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende aktuelle und reale Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein
Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO Artikel 18 lautet:
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art.18 Abs. 1 b Dublin III VO.
Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Ungarns basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung der Beschwerdeführer in Ungarn schließen lassen würde.
Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen zum ungarischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Ungarn überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Auch sonst konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich).
Das kürzlich ergangene Urteil des EGMR in der Sache Mohammadi/Österreich (vom 03.07.2014, Rs 71932/12) untersucht insbesondere auch die mit der Gesetzesnovelle vom Juli 2013 eingeführte Asylhaft und kommt zum Ergebnis, dass eine Überstellung des dortigen Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Der EGMR verweist darin insbesondere auf die Obergrenze der Haftdauer von 6 Monaten und Verbesserungen bei den Haftbedingungen. Außerdem habe UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-II-VO oder der Dublin-III-VO ersucht wurden (Rz. 68 bis 70 der genannten Entscheidung).
Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführer seien in Ungarn von Behördenseite unmenschlich behandelt worden, folgt das erkennende Gericht den Argumenten der erstinstanzlichen Behörde, wonach die von den Beschwerdeführerin beschriebenen Vorfälle, so sie den Tatsachen entsprechen, seitens der ungarischen Justiz und der Dienstrechtsbehörden geahndet werden würden. Die Beschwerdeführer haben nicht angegeben, wegen der behaupteten Vorfälle Anzeige erstattet zu haben, was ihnen jedoch offen gestanden wäre. Jedenfalls wäre es den beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar gewesen sich bei konkreten Übergriffen sich an die lokalen Polizeibehörden in Ungarn zu wenden. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls die Möglichkeit, sich über unangemessene Handlungen im Rahmen ihres Asylverfahrens in Ungarn bei den zuständigen Stellen zu beschweren, sodass in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Ungarn zu befürchten ist.
Zu den weiteren im Laufe des Verfahrens genannten Kritikpunkten am ungarischen Asylwesen (beispielsweise zur mangelhaften allgemeinen und medizinischen Versorgungslage sowie zu Haftbedingungen) ist festzuhalten, dass - nicht zuletzt unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn - nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Die Beschwerdeführer werden auf Grund der mit 01.01.2014 eingetretenen Änderung im ungarischen Asylgesetz jedenfalls Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihres Vorbringens haben.
Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen jedenfalls noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung auf Basis von aktuellen Feststellungen zur Situation in Ungarn getroffen und insbesondere die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 01.07.2013 (betreffend die Neuregelung von Inhaftierungen von Asylwerbern in Ungarn) berücksichtigt. Auch gehen die Länderfeststellung explizit auf die Lage von Familien und vulnerablen Personen ein und behandeln die Situation von Dublin Rückkehrern.
Jedenfalls haben die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Die Annahme einer mit hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC in den gegenständlichen Beschwerdeführen kann somit aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht abgeleitet werden.
c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde vorgebracht, dass ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich deshalb bestehen würde, as sich ein Cousin in Österreich befinden würde.
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist jedoch zu entnehmen, dass kein rechtlich relevantes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Cousin seitens der beschwerdeführenden Parteien besteht. Wenn alleine ausgeführt wurde, dass zu diesem regelmäßiger telefonischer Kontakt besteht, bzw. dieser Kleinigkeiten für die Kinder mitbringt, so erwächst hieraus noch keine rechtlich relevante und berücksichtigungswürdige Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK die zu einer Zuständigkeitsderogation aus diesem Grund führen könnte.
Auch unter Beachtung des Kindeswohls ist eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführer, wobei sich die minderjährigen Beschwerdeführer allesamt in einem anpassungsfähigen Alter befinden und altersentsprechend entwickelt sind, vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich, nicht unzulässig.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesasylamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben. Die Beschwerdeführer haben somit keine zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet, von denen ein dermaßen intensives Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sodass von einer Trennung Abstand zu nehmen wäre.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bei Vorliegen einer relevanten Erkrankung eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf diesbezügliche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (etwa: D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden,. und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Alleine aus den während der Einvernahme seitens der erstbeschwerdeführenden Partei zu Protokoll gegebenen Aussagen betreffend ihres Gesundheitszustandes, als auch den Ausführungen der Beschwerdeschrift wonach sie schwanger sei, kann nicht auf das Vorliegen einer schweren oder akuten Erkrankung geschlossen werden, die die Überstellung nach Ungarn als eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde.
Insbesondere ist auszuführen, dass den aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn eindeutig zu entnehmen ist, dass eine adäquate medizinische Versorgung in Ungarn auf jeden Fall gesichert erscheint, bzw. auch ein faktischer Zugang zu dieser Versorgung gewährleistet ist.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die ungarischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Parteien zugestimmt haben. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Zusage der Übernahme der weiteren Unterbringung als auch, so erforderlich, der notwendigen medizinischen Versorgung. Diese ist aufgrund der vorliegenden Länderinformationen in Ungarn für Antragsteller tatsächlich verfügbar und zugänglich.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Wenn hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt wird, dass diese schwanger sei, bereits 2 Fehlgeburten gehabt hätte und damit ein Überstellung für sie ein erhöhtes Risiko darstellen würde, so ist hierzu auszuführen, dass aus dieserart allgemeinen Ausführungen noch nicht auf das Vorliegen eines nach der Judikatur hinsichtlich Art. 3 EMRK zur Beurteilung einer Überstellungsfährigkeit erforderlichen "exceptually high risk" geschlossen werden kann. Dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer aktuellen Schwangerschaft unter konkreten Schwangerschaftsproblemen oder - Komplikationen leiden würde, wurde von ihr nicht vorgebracht.
Auch aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers zu seinen Gesundheitsbeschwerden kann nicht auf das Vorliegen von schweren aktuellen oder akuten Erkrankungen geschlossen werden. Das Vorliegen einer suizidalen Einengung ist dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sämtliche sonstigen Beschwerden sind dem Akteninhalt entnehmbar chronischer Natur und liegen bereits auch den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu folgen bereits seit vielen Jahren vor.
Hinsichtlich des Minderjährigen XXXX ist auszuführen, dass die Mutter, als auch der Vater eine nur unbestimmte Erkrankung dieser Peron zu Protokoll geben. Diese würde seit 6 Jahren bestehen und aufgrund sich dieser wäre diese Person bereits im XXXX in Behandlung mit Vitamin C Tabletten gestanden. In einer aufgrund einer anderen Verletzung in Österreich durchgeführten Untersuchung, wurden keine akuten und unmittelbar zu behandelnden schweren Erkrankungen dieser Partei ausgewiesen. Dass somit vom Vorliegen einer die gemeinsame Überstellung mit seiner Familie als Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK darstellenden akut schweren Erkrankung dieser minderjährigen Partei ausgegangen werden kann, ist dem Akteninhalt somit ebenso nicht zu entnehmen.
Nach dem Akteninhalt ist somit hinsichtlich sämtlicher angeführter Erkrankungen der Beschwerdeführer kein Anhaltspunkt für das Vorliegen von solcherart schweren Beeinträchtigungen gegeben, um hinsichtlich Art. 3 EMRK Relevanz in der Weise zu erlangen, dass sich hieraus per se eine Nichtüberstellungsfähigkeit bzw. eine akut existenzbedrohliche gesundheitliche Gefährdung ableiten ließe. Aus den getroffenen Feststellungen zu Ungarn geht unzweifelhaft hervor, dass insbesondere, so erforderlich, in Ungarn eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar ist. In den Flüchtlingszentren gibt es medizinische Versorgung durch Ärzte, Kinderärzte und Krankenschwestern. Ebenso ist die psychologische Hilfe in den Flüchtlingszentren gut entwickelt, spezielle Fälle werden jeweils an Spezialisten oder Kliniken überwiesen. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie ungarische Staatsbürger. Es ergibt sich somit unzweifelhaft aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Ungarn kostenlos eine ausreichende medizinische Versorgung gewährt wird, die neben allen medizinischen Anwendungen und Untersuchungen insbesondere auch psychologische Hilfe umfasst. Vor diesem Hintergrund erscheint die notwendige psychologische Betreuung, etwa für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, in Ungarn als gewährleistet.
Nach den Judikaturrichtlinien des EGMR würde eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Ungarn nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aus sämtlichen Informationen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer betreffend, keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt erkennen.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer, insbesondere die Erstbeschwerdeführerin, unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt werden, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.
Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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