W119 2100310-1•BVwG W119 2100310-1
W119 2100310-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, ethnische<br/>Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht
W119 2100310-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. 1. 2015, Zl 1017665407/14600873 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. 5. 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann (Zl W119 2100315), ihrem Sohn (Zl W119 2100313) und ihrer minderjährigen Tochter (Zl W119 2100308) am 11. 5. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 13. 5. 2014 durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören und sowohl Punjabi als auch Farsi zu sprechen. Sie habe von 1977 bis 1983 in Kabul die Grundschule besucht. Sie habe im Stadtteil XXXX in der Stadt Kabul gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie und ihre Familie wegen ihrer Religionszugehörigkeit von den Taliban misshandelt und verfolgt worden seien. Ihr Ehemann sei von diesen geschlagen worden. Ihre Tochter sei überdies sexuellen Belästigungen ausgesetzt gewesen. Sie seien auch aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren, da sie ansonsten umgebracht werden würden.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15. 7. 2014 gab die Beschwerdeführerin an, regelmäßig den Tempel besucht zu haben. Der ausschlaggebende Grund für ihre Ausreise seien die sexuellen Belästigungen ihrer Tochter seitens der Muslime gewesen. Ihre Kinder hätten das Haus nicht verlassen dürfen. Sie hätten in Afghanistan keine Zukunft gehabt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu verweisen sei, wonach seit dem Jahr 2006 in Afghanistan keine Fälle von religiöser Verfolgung bekannt seien. Es sei unlogisch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht nach Indien geflüchtet seien, wenn ihnen ihre Religion sehr wichtig gewesen wäre. Damit habe die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können.
Dennoch sei aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin von einer realen Gefahr einer Bedrohung auszugehen, sodass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 12. 1. 2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde mit Schriftsatz vom 28. 1. 2015 Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 7. 5. 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei wurde die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und wiederholte ihr bisher getätigtes Vorbringen.
In der Verhandlung wurde das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly zur Situation der Hindus und Sikhs erörtert, das dieser zum Verfahren Zl W201 1439291 erstattet hatte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in der Stadt Kabul.
Aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft wurde sie von den Taliban aufgefordert, dem Islam beizutreten. Zudem wurde ihre Tochter Opfer sexueller Übergriffe. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen flüchtete die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie aus Afghanistan nach Österreich und stellte am 17. 2. 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Feststellungen zur Situation der Sikhs und Hindus in Afghanistan:
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Religiöse Minderheiten:
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert.266 So wird beispielsweise nach der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthält, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung angewandt. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden Personenstandsachen, bei denen alle Parteien schiitische Muslime sind. In diesem Fall wird das schiitische Recht für Personenstandsachen angewandt. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Nicht-Muslime dürfen Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen. Nicht-muslimische Minderheitengruppen leiden Berichten zufolge unter gesellschaftlicher Schikanierung und in manchen Fällen unter Gewalt; Berichten zufolge schützt die Regierung religiöse Minderheiten nicht gegen derartige Misshandlungen. Berichten zufolge vermeiden es Mitglieder religiöser Minderheiten wie Bahai und Christen aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln.
Sikhs und Hindus sind - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, auch bei der Suche nach einer Anstellung im öffentlichen Dienst. Es wurde zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge wurden Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke und es wurde berichtet, dass es ihnen nicht möglich war, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren hatten. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindu in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion besteht (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).
Der länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete zur Situation der Hindus und Sikhs zu Zl W201 1439291 folgendes Gutachten:
Zur Situation der Hindus und Sikhs in der Vergangenheit und Gegenwart seit dem Sturz des Taliban-Regimes:
"In Afghanistan lebten vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 mehr als hunderttausend Sikhs und Hindus. Nach der Machtübernahme der Kommunisten begannen die Mitglieder der beiden Gemeinschaften aus Afghanistan auszuwandern. Gegen Ende der 80er Jahre waren nicht mehr als 50000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben. Als die Mujaheddin im Jahre 1992 das kommunistische Regime beseitigten und einen Islamischen Staat ausriefen, flohen tausende Sikhs und Hindus nach Indien, in die ehemaligen Sowjetrepubliken, besonders nach Russland und Ukraine, und nach Europa.
Der Grund dafür lag darin, dass die Mujaheddin sich nun mehr nach ihrer Machtübernahme als Banden benahmen und begannen, sich gegenseitig zu bekriegen und damit einen Bürgerkrieg anzettelten.
Während des Bürgerkrieges waren die Sikhs und Hindus der Willkür der Fundamentalisten und anderer Banden ausgesetzt. Die Frauen, Kinder und der Besitz dieser Minderheiten waren in Gefahr geraten.
Die Mujaheddin griffen in Kabul die Mitglieder dieser Gemeinschaften an und entehrten sie und nahmen ihnen ihr Hab und Gut, sodass in wenigen Monaten nicht mehr als 2000 bis 2500 Sikhs und Hindus in Afghanistan übergeblieben sind.
Unter dem Taliban-Regime wanderte ein Teil der übrig gebliebenen Mitglieder dieser Minderheiten auch aus. Der Grund lag darin, dass die Taliban während ihrer Herrschaft von den Hindus und Sikhs verlangten, gelbe Arm-Schleifen zu tragen, um sich von Muslimen zu unterscheiden. Dies war ein rassistischer Angriff auf diese Minderheiten. Dieser Akt der Taliban war ua dazu gedacht, um diese Minderheiten zu erniedrigen und auch zu zwingen, das Land zu verlassen. In der Herrschaftszeit der Mujaheddin und Taliban ist öfters vorgekommen, dass manche Sikhs und Hindus aufgefordert worden sind, zum Islam überzutreten. Aber dieses Verlangen der Taliban und Mujaheddin waren Ausnahmen und es gab keine Zwangskonvertierungen.
Nichts desto trotz ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Sikhs und Hindus zur Konversion gezwungen worden sind. Dadurch haben sich diese gezwungen gesehen, aus Afghanistan auszuwandern. Eine oft vorkommende Zwangskonversion wird nicht angenommen, da dies inzwischen von den Medien in Afghanistan thematisiert worden wäre.
Während der Mujaheddin-Zeit wurden fast alle Tempel der beiden Minderheiten zerstört, ihre Grabstätten geschändet und ihre Geschäfte sowie Grundbesitz, einschließlich ihrer Verbrennungsstätte für die Toten, konfisziert.
Erst nach dem Sturz der Taliban begannen die männlichen Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt nach Afghanistan zurückzukehren und zunächst in Großstädten ihre Tempel wieder aufzubauen. Ich habe in Kabul und Kunduz selbst die Eröffnungsfeierlichkeiten von einem Sikh-Tempel miterlebt. Die zurückgekehrten Personen haben ihre Familien im Ausland zurückgelassen. Ich besuche seit 2002 fast regelmäßig Afghanistan und führe gelegentlich in Kabul und in Kunduz mit den Sikhs und Hindus in ihren Geschäften Gespräche. Sie leben in Gruppen und gehen arbeitsmäßig ihren traditionellen Geschäften in Afghanistan nach: Sie führen Stoffgeschäfte, Drogerien und naturmedizinische Läden. Sie schließen ihre Geschäfte vor dem Einbruch der Dunkelheit und gehen gemeinsam zu ihren Tempeln. Sie wohnen großteils in den Großstädten und nicht in den Distrikten und Dörfern. Es gibt sehr wenige Sikh- und Hindu-Familien, die in Afghanistan geblieben sind. Grundsätzlich waren die Inder und Sikhs in Afghanistan auch in der Vergangenheit diskriminierte Minderheiten. Sie gelten für die meisten Afghanen als eine Art Unberührbare. Die afghanischen Muslime meiden es meistens, mit den Mitgliedern dieser beiden Minderheiten zusammen an einem Tisch zu sitzen und gemeinsam mit diesen zu essen. Nur die westlich gebildeten Muslime gehen mit diesen tolerant um.
Die Hindus und Sikhs galten und gelten oft in den Augen des Pöbels und in den Augen der traditionell-gläubigen Muslime als "unsaubere" Menschen. Ihre Kinder gingen zwar bis zum Sturz des kommunistischen Regimes in die staatlichen Schulen, aber sie wurden in den Schulen auch damals von manchen Kindern beleidigt und erniedrigt. Auch auf der Straße mussten sie sich sehr unauffällig benehmen, sonst wurden sie wegen Kleinigkeiten beleidigt und erniedrigt. Die Frauen der Sikhs und Hindus haben in der Vergangenheit in Afghanistan keine Burka getragen und waren daher erkennbar. Sie wurden auf der Straße in Großstädten belästigt bzw angefasst und konnten sich dagegen nicht wehren. Seit der Machtübernahme der Mujaheddin und auch seit dem Sturz der Taliban, also seit 2001, können diese Frauen kaum auf die Straße gehen, zumal die meisten von ihnen ins Ausland ausgewandert sind.
Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes wurde die afghanische Gesellschaft zunehmend radikalisiert. Auch die Schulen sind von dieser Radikalisierungswelle nicht verschont geblieben. Die Kinder der Sikhs und Hindus, wenn welche noch in Afghanistan verblieben sind oder wenn einige Familien zurückkehrten, besuchen nicht mehr die staatlichen Schulen, weil für sie die Gefahr besteht, von radikalisierten islamischen Jugendlichen in den Schulen beleidigt, provoziert und schließlich zusammengeschlagen zu werden."
Zu den an den Sachverständigen gestellten Fragen:
1. ) Kommt es in Afghanistan vor, dass Hindus aufgrund ihrer Religion ausgegrenzt und Verfolgungen ausgesetzt sind?
Zu Frage 1: Die Hindus und Sikhs erleben täglich in allen Städten Afghanistans Ausgrenzungen. Sie müssen täglich aufpassen, kein Verhalten zu zeigen, welches nach Ansicht der Fundamentalisten und Pöbel als ketzerisch und provokativ angenommen wird.
2. ) Wie ist die Situation der Hindus in Kabul?
Zu Frage 2: Die Situation der Hindus ist in allen Städten von Afghanistan ziemlich ähnlich. Sie werden stark diskriminiert und sie dürfen sich in der Öffentlichkeit nicht auffällig verhalten: Sie dürfen zB in der Öffentlichkeit nicht nach ihren Ritualen beten.
In den Großstädten sind sie den Übergriffen wenig(er) ausgesetzt, wenn sie aber tatsächlich außerhalb der Städte leben bzw. sich auf der Reise befinden, sind sie leichter den tätlichen Angriffen der Taliban ausgesetzt, wenn die Taliban sie erwischen bzw. wenn sie sich in die von Taliban beherrschten Dörfer begeben. Dort, wo die Taliban nicht vorherrschend sind, sind sie zwar stark diskriminiert, aber sie sind wegen ihrer Ethnie und Glauben nicht in akuter Lebensgefahr. Nach meiner derzeitigen Kenntnis über die beiden Gruppen in Afghanistan, ist ihnen die schlechte Stellung der beiden Minderheiten bewusst und sie meiden möglichst Gebiete, wo die Taliban vermutet werden.
In der Großstadt Kabul sind sie nicht den Angriffen der Taliban und der Mujaheddin ausgesetzt, aber sie erleben tagtäglich starke Diskriminierungen und Einschränkungen: Ihre Kinder können keine öffentlichen Schulen besuchen, ihre Frauen müssen die Öffentlichkeit meiden, um nicht erniedrigt und belästigt zu werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass manche von ihnen auch provokativ angetastet werden. Aber in Kabul wurde mir nicht bekannt, dass die Sikhs und Hindus, die zurückgekehrt sind, gezwungen worden wären, Muslime zu werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt die Sikhs und Hindus Jugendlichen, wenn welche nach Afghanistan zurückgekehrt sind, von bestimmen Pöbel angesprochen und beschimpft werden. Dabei kann es auch vorkommen, dass ihnen gesagt wird, dass ihre Religion schlecht wäre und ihnen nahegelegt wird, zum Islam überzutreten. Diese verbalen Attacken führen nicht dazu, dass sie zum Islam übertreten müssen, aber sie werden mit diesem Angriff erniedrigt und provoziert.
3. ) Ist eine freie, unbehinderte Religionsausübung für Hindus in irgendeiner Region von Afghanistan möglich?
Zu Frage 3: Die Ausübung der religiösen Rituale ist für die Hindus und Sikhs in ihren Tempeln und ihren Häusern möglich.
Ihre Tempel stehen unter der Beobachtung der Sicherheitskräfte, weil sonst die Gefahr besteht, dass ihre Tempel von den Taliban oder anderen fundamentalistischen Gruppen angegriffen werden könnten. Diese Gefahr besteht deshalb, weil die Sikhs und Hindus in Afghanistan in den Augen der pakistanischen ISI als Agenten von Indien gelten und deshalb die Taliban als Handlanger der ISI auch die Sikhs- und Hindu-Tempel, wenn nötig, angreifen. Größere Ereignisse, dass die Tempel der Hindus seit dem Sturz des Taliban-Regimes zerstört worden wären, sind mir in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, aber ich habe in Kunduz im Jahre 2010 in Erfahrung bringen können, dass ein Sikh auf offener Straße erschossen wurde. Dahinter vermutet man einen Angriff der Taliban auf diese Gruppen.
4. ) Sind Hindus in Afghanistan bereits alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt?
Zu Frage 4: Aufgrund der prekären Sicherheitslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hindus und Sikhs, wenn sie nicht vorsichtig genug sind und sich "provokativ" verhalten, nämlich, wenn sie auf der Straße beten oder sich islamkritisch äußern, von Fundamentalisten oder Pöbel zusammengeschlagen werden. Oder wenn sie sich zufällig in die von den Taliban beherrschten Gebiete begeben, ist es nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwesenheit in diesen Gebieten von den Taliban als Provokation und Spionagetätigkeit für Indien betrachtet wird und dass manche von diesen so bestraft werden, dass sie auch ums Leben kommen können. Ich muss aber nochmals hinzufügen, dass ich nicht von einer Lebensgefahr für alle Mitglieder dieser Gemeinschaften auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund ihrer Religion ausgehe, auch wenn ich von starken Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgehe, die diesen Menschen langfristig das Leben schwer machen und sie dazu zwingen, das Land zu verlassen.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem schriftlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin fanden somit nicht nur Deckung im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, sondern sie konnte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck erwecken. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Auch im Zuge der durchgeführten Erstbefragung und Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde machte die Beschwerdeführerin konkrete Angaben zu ihrer Bedrohungssituation.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Aus nachstehenden Gründen besteht für die Beschwerdeführerin eine objektiv nach-vollziehbare Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierun-gen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch die Beschwerdeführerin persönlich betroffen war. Es ergingen Drohungen an sie, dass sie getötet würde, sollte sie sich nicht zum Islam bekennen. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fällt sie als Angehörige einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe oben Punkt 1.2.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenem fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann sie sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, da Übergriffe auf Grund ihrer Religion bzw. das Sicherheitsrisiko für ethnische Minderheiten im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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