W119 1414527-2•BVwG W119 1414527-2
W119 1414527-2Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W119 1414527-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:
Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 6. 2014, Zl 791212306/1208530/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 3. 2015 und am 28. 4. 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 2. 10. 2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 3. 10. 2009 durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Sayyed anzugehören und aus der Provinz Kandahar zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, in Afghanistan ein Grundstück zu besitzen, welches ihm sein Cousin unter Zwang wegnehmen habe wollen. Sein Cousin habe ihn mit einem Messer im Bauchbereich verletzt. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.
Das Bundesasylamt hielt als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den "XXXX" fest.
Nachdem in der ärztlichen Stellungnahme zur Alterseinschätzung vom 10. 11. 2009 zusammenfassend vermerkt wurde, dass es fraglich sei, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen handle, erstellte die Medizinische Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, aufgrund einer am 19. 12. 2009 durchgeführten Magnetresonanztomographie vom 9. 12. 2009 ein Gutachten zur Altersfeststellung, in dem die Ansicht vertreten wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Magnetresonanztomographie das 19. Lebensjahr definitiv nicht überschritten habe und sein Alter zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr liege.
In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 6. 7. 2010 legte der Beschwerdeführer ein als seine Geburtsurkunde bezeichnetes Schriftstück vor, demzufolge der Beschwerdeführer im Jahr 1385 (umgerechnet: 2006) 14 Jahre alt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer führte in derselben Einvernahme weiters aus, bis zur 7. Klasse die Schule besucht zu haben. Er habe keinen Beruf erlernt. Er habe eineinhalb Jahre in einer türkischen Firma gearbeitet. Dieses Unternehmen hätten die Türken von den Amerikanern gemietet. Es sei für den Straßenbau zuständig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater für das kommunistische Regime gearbeitet habe. Damals hätten sie auch in Kabul gelebt. Sein Vater habe mit seinen Brüdern Probleme gehabt, weil diese für die Mujaheddin gearbeitet hätten. Sein Vater sei während der Mujaheddin-Zeit getötet worden. Danach seien er und seine Familie nach Nangarhar zurückgekehrt. Seine Verwandten hätten versucht, seiner Familie die Grundstücke wegzunehmen. Eines Nachts seien diese Verwandten zu ihnen nach Hause gekommen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sei er verletzt worden. Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die militärische Ausbildung seines Vaters sowie seine Geburtsurkunde vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 7. 2010, Zl 09 12.123-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. 7. 2010 Beschwerde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17. 12. 2013, Zl C15 414.527-1/2010/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs 5 AVG iVm § 23 Abs 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 23. 4. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und führte ergänzend aus, dass er gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter habe. Sie halte sich sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan bei seiner Schwester auf. In Afghanistan lebe sie im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Sie lebe dort mit ihrem Bruder in einem Wohnhaus und beziehe ihr Einkommen aus dem Ertrag der Grundstücke. Diese Grundstücke hätten seinem Vater gehört. Deswegen habe es auch Probleme mit seinem Onkel gegeben, der diese Grundstücke ebenfalls gerne besessen hätte. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte er Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 6. 2014, Zl 791212306/1208530/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 6. 7. 2010 angegeben habe, seine Familie habe in Afghanistan Grundstücke besessen, welche ihnen von den Brüdern seines Vaters weggenommen worden seien. Diese hätten mit dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Stellung Probleme gehabt. Sie hätten im Sommer 2009 versucht, die Papiere für die Grundstücke an sich zu nehmen, indem sie beim Beschwerdeführer zu Hause erschienen seien und ihn verletzt hätten. Er sei daraufhin im Krankenhaus behandelt worden. Zu dieser Zeit sei sein Bruder getötet worden. Aus Angst ebenfalls getötet zu werden, habe er Afghanistan verlassen. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der Erstbefragung nicht angegeben, dass sein Bruder bereits gestorben sei. Es sei anzunehmen, dass ein solcher Umstand Teil des Fluchtvorbringens sei und daher hätte dargetan werden müssen. Ebenso wenig sei es glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers ein hochrangiges Militärmitglied gewesen sei, zumal es einem Mitglied der Sayyed sicher nicht möglich gewesen sei, eine derartige Laufbahn zu verfolgen.
Aufgrund der obigen Ausführungen sei nicht davon auszugehen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es würden sich aus den Unterlagen der Staatendokumentation keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach sich der Beschwerdeführer nicht bei seiner Familie ins einer Heimatregion oder allenfalls auch bei seinem Cousin in Kabul, wo die Sicherheitslage als relativ stabil zu bezeichnen sei, leben könne.
Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 23. 6. 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde mit Schriftsatz vom 8. 7. 2014 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aus politischen Gründen bzw wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei zu Zeiten des kommunistischen Regimes ein hochrangiger Politiker beim Militär gewesen und sei aus diesem Grund von den Mujaheddin ermordet worden. In der Folgt hätte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei seinem Onkel in Nangarhar gelebt, der die Grundstücke des Vaters des Beschwerdeführers an sich genommen hätte. Am Ende des Taliban-Regimes hätten dieser Onkel und dessen Angehörige das Haus der Beschwerdeführers überfallen und diesen lebensgefährlich verletzt, um die Unterlagen der Grundstücke zu konfiszieren. Danach habe der Bruder des Beschwerdeführers einen Sohn des Onkels. In weiterer Folge sei auch der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24. 3. 2015 und am 28. 4. 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Dabei wurde der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen und gab zum Beruf seines Vaters befragt an, dass dieser beim Militär gearbeitet habe. Weiters führte er aus, dass sich die Grundstücke seines Vaters im Dorf XXXX befinden würden. Er sei im Jahr 2009 von seinem Onkel angegriffen worden. Sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein Bruder nicht nur seinen Cousin, sondern auch seinen Onkel erschossen habe. Als er darauf aufmerksam gemacht wurde, von der Tötung des Onkels im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw Bundesasylamt nichts erwähnt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass der Dolmetscher Iraner gewesen sei und es deshalb zu diesem Missverständnis gekommen sei. Der Onkel des Beschwerdeführers habe Verbindungen zur Hezb-e Islami gehabt. Der der Verhandlung beigezogene länderkundige Sachverständige führte aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt XXXXin der Provinz Nangarhar stamme.
Dem Beschwerdeführer wurden die vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm für Sachverhaltsannahmen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.
In der am 11. 5. 2015 verfassten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin aus, dass den Länderberichten zur Gänze zugestimmt werde und verwies überdies auf die aktuellen Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Sayyed an. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf XXXX im Distrikt XXXXin der Provinz Nangarhar. Da der Vater des Beschwerdeführers während des kommunistischen Regimes ein hochrangiges Mitglied im Verteidigungsministerium war, lebte der Beschwerdeführer bereits als Kleinkind in der Stadt Kabul. Als der Vater des Beschwerdeführers von Mujaheddin getötet wurde, übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Heimatprovinz Nangarhar. Der Onkel des Beschwerdeführers hatte die im Besitz der Familie des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke bereits an sich genommen. Im Jahr 2009 hatten sein Onkel und dessen Angehörige das Wohnhaus des Beschwerdeführers angegriffen, um die Dokumente für die Grundstücke herauszubekommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer verletzt. Daraufhin tötete der Bruder des Beschwerdeführers den Onkel und einen Cousin. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde danach von den Taliban getötet. Aus Furcht vor Rachehandlungen der Familie des Onkels flüchtete der Beschwerdeführer aus Afghanistan nach Österreich.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Hauptrisikogruppen
1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF
Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.
UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.
a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.
b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete
Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.
c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer
...
d) Frauen im öffentlichen Leben
...
e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter
...
2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten
...
3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen
...
4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppenverdächtigt werden
...
5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben
...
6. Frauen (mit bestimmten Profilen)
...
7. Kinder (mit bestimmten Profilen)
...
...
9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)
...
10. Angehörige von ethnischen Minderheiten
...
(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Herkunft des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Nangarhar konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Zudem bestätigte der länderkundige Sachverständige die Abstammung des Beschwerdeführers aus der Provinz Nangarhar.
Was die Verfolgung des Beschwerdeführers anbelangt, legte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers den Feststellungen zu Grunde:
Der Beschwerdeführer schilderte die Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie mit jener seines Onkel vom Beginn des Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend. Dies gilt auch die Tötung des Cousins und seines Onkels durch seinen Bruder. Wenn der Beschwerdeführer die Tötung seines Onkels erst in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erwähnte, so erklärte er jedoch glaubwürdig, dies im Verfahren vor dem Bundesamt erwähnt zu haben, welches jedoch keine Berücksichtigung gefunden hatte.
Wenn der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, dass die kommunistische Vergangenheit des Vaters des Beschwerdeführers aktuell keinen Verfolgungsgrund bedeutet, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Verfolgungsgrund im Wesentlichen die Grundstücksstreitigkeiten der beiden Familien ins Treffen führte. Was die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer sogenannten Konflikt-Familie angehört. Es muss damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr als Angehöriger Gefahr läuft, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Dies deshalb, weil die Todfeindschaft zwischen den beiden Familie nicht getilgt ist, da aus der Familie des Onkel des Beschwerdeführers bereits zwei Personen ihr Leben lassen mussten, während aus der Familie des Beschwerdeführers noch keine Person getötet wurde. Einer solchen Verfolgung könnte der Beschwerdeführer lediglich dadurch entgehen, indem er sich in sichereren Regionen niederlassen würde. Dazu ist jedoch anzumerken, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer tragfähige bzw verwandtschaftliche Beziehungen außerhalb seiner Heimatregion vorfinden würde.
Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht, weil der Beschwerdeführer - entgegen der Befragung beim Bundesamt - anlässlich der Erstbefragung nichts vom Tod seines Bruders erwähnt habe, so ist dazu festzuhalten, dass eine solche Erstbefragung nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 AsylG nicht dazu dienen solle, erschöpfend auf die Fluchtgründe einzugehen, sondern sich eine solche auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute zu beschränken hat und nicht auf die nähere Darlegung der Fluchtgründe.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].
In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist:
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers mit der Familie des Onkel des Beschwerdeführers, die die Tötung des Onkels und dessen Sohn durch den Bruder des Beschwerdeführers zur Folge hatten, sowie in weiterer Folge die Flucht des Beschwerdeführers zur Folge hatten, wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr selbst einer Gefährdung und Verfolgung wegen der ihm drohenden Blutrache ausgesetzt.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung, die ihre Ursache in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Familie seines Bruders, der die Blutrache auslöste) hat, ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Flucht in der Provinz Nangarhar, wo er sich ausschließlich bei seiner Familie aufhielt. Außerhalb der Provinz Nangarhar leben keine ihm bekannten Verwandten, auch nicht in Kabul. Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung. Insofern ist dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz Nangarhar nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit der bislang ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe ein für seinen Lebensunterhalt bzw. Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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