I407 1418075-2•BVwG I407 1418075-2
I407 1418075-2Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I407 1418075-2/5E
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. IFA 801010402/1309365, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste illegal am 28.10.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST-Ost vom 11.02.2011, Aktenzahl: 10.10.104-EAST-Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer erhob gegen den bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Bescheid der LPD Wien vom 19.03.2011, Zl. III-1.301.583/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer auf Grund mehrerer Suchtgiftdelinquenzen ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches am 07.04.2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde in weiter Folge wegen weiterer Suchtgiftdelikte vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX2011 zu XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2013 zu XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2014, Zl. I408 1418075-1/18E, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß den
§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde zugleich vom Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl Zl. IFA 801010402/VerfZ 1309365, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 i.d.g.F. ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5.1. Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden sei und dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben sei wegen der Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers, seiner persönlichen Verhältnisse, die ihn nicht von seiner wiederholten Straftatbegehung abhalte, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt.
Ein unter die §§ 55, 57 AsylG zu subsumierender Sachverhalt sei nicht gegeben. Die Abschiebung des BF nach Marokko sei zulässig, zumal dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechts und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt würden oder für den BF damit als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Zudem seien die Tatbestände nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG nicht erfüllt, sodass eine Abschiebung nach Marokko auch diesbezüglich zulässig sei.
5.2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Aufgrund der bisherigen Strafrechtsdelinquenz des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er weiterhin strafbare Handlungen gegen die in Österreich und den Mitgliedstaaten geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Gesundheit sowie gegen die Individualrechtsgüter des Leib und Leben anderer begehen werde. Daher sei die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Mangels des Vorliegens einer realen menschenrechtlichen Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
5.3. Gegen den Beschwerdeführer sei gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren zu erlassen gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX zuerst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten und zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Bei der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose stellte die belangte Behörde einerseits auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels ab. Das maßgebliche öffentliche Interesse wiege in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer als das gegenläufig private Interesse des Fremden. Andererseits berücksichtigte die belangte Behörde die Tatsache, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei, was im Falle des Beschwerdeführers daran erkennbar sei, dass er innerhalb offener Probezeit, unmittelbar nach seiner Haftentlassung bereits wieder einschlägig straffällig geworden sei. Unter Abwägung dieser Tatsachen sei im Hinblick auf seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine negative Zukunftsprognose zu stellen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der Bedeutung für das Gemeinwohl der in Österreich lebenden Personen würde die Güterabwägung mit dem gemäß Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers zu Gunsten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausfallen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots des in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot umfasse alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Beschwerdeführers.
6. Der genannte Bescheid des BFA wurde dem Beschwerdeführer samt der Verfahrensanordnung vom 04.05.2015, wonach dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, am 04.05.2015 zugestellt.
7. Mit Beschwerdeschreiben vom 06.05.2015 richtet der Beschwerdeführer folgendes Anbringen (unkorrigiert) an das Bundesverwaltungsgericht:
"Das Schreiben vom 4.05.2015, wegen der Abschiebung möchte ich Beschwerde einlegen. Ich bitte Sie um Asyl, da ich in Marrokko keine Familie mehr habe, und auch probleme dort habe. Die Haftstrafe, die ich gerade absitze, hab ich einen Deutschkurs absolviert und arbeite seit ein Jahr in der Justiz als Tischler. Habe aus meinen fehlern gelernt, und werde auch in Freiheit als Tischler mir eine Arbeitsstelle suchen. Lege ihnen eine Kopie von den Deutschkurs bei. Ich bitte Sie um eine Chance, dass ich in Österreich ein geregeltes Leben führen kann."
Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung über den Besuch einer Bildungsveranstaltung Deutsch A1 Teil 1 mit 36,00 Unterrichtseinheiten vor.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 13.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Mit Beschwerdevorlage vom 20.5.2015 legt das BFA eine Beschwerdeergänzung samt Vollmacht vom 18.05.2015 vor. In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beantragt, I. den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; II. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zurückzuverweisen; III. in eventu zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; IV. in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbots herabzusetzen; V. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wird ausgeführt, dass die Dauer des Einreiseverbots auf Grund des fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich und der Tatsache, dass kaum Bindungen zum Heimatstaat Marokko bestünden, unverhältnismäßig sei und die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Frankreich wohnt, nicht in die Beurteilung eingeflossen sei. Daher sei auch die Erstreckung des Einreiseverbotes auf den gesamten Schengen-Raum unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe aus seinen Fehlern gelernt und bereue seine Straftaten, er wolle künftig die Rechtsordnung respektieren und es würden keinerlei Umstände vorliegen, woraus eine weiterhin bestehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal am 28.10.2010 ein und stellte am 29.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Im Rahmen seiner Strafhaft übte er eine Tätigkeit als Tischler aus. Schon in Marokko war er als Tischler tätig. Er ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, ist nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, sondern hat seinen Lebensunterhalt bisher überwiegend aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und aus seinen kriminellen Aktivitäten bestritten.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Frankreich. Der Beschwerdeführer verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Er hat eine Bildungsveranstaltung Deutsch A1 Teil 1 mit 36,00 Unterrichtseinheiten besucht. Der Beschwerdeführer hat einen Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Strafhaft verbracht. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesasylamt am 29.10.2010 ausgesagt hat, sein Bruder lebe nach wie vor in Marokko (AS 9) und dem Faktum, dass der Beschwerdeführer die letzten Jahre überwiegend in Strafhaft, zuletzt vom 13.12.2013 bis zum 19.05.2015 in Österreich verbracht hat, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönliche und unmittelbare Kontakte zu seinem Bruder in Frankreich aufrechterhalten hat bzw. diese bestehen und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sein Bruder habe ihn besucht. Somit kann das Bestehen eines faktischen, aktuellen, schützenswerten Familienlebens in Österreich oder in Frankreich nicht festgestellt werden.
1.5.1. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt noch in Marokko, er hat zu ihr seit ca. 2013 keinen Kontakt mehr.
1.6. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist folgende Einträge auf:
01)LG XXXX vom XXXX2011 RK XXXX2011
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG
PAR 15 StGB
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
Datum der (letzten) Tat 03.12.2010
Freiheitsstrafe 11 Monate , davon Freiheitsstrafe 10 Monate , bedingt,
Probezeit 3 Jahre
zu XXXX2011
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 17.01.2011
XXXX
zu LG XXXX2011
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
XXXX
zu XXXX2011
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX
02)LG XXXX vom XXXX2011 RK XXXX2011
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG
PAR 15 StGB
PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
Datum der (letzten) Tat 18.05.2011
Freiheitsstrafe 14 Monate
Vollzugsdatum 13.07.2012
03)LG XXXX vom XXXX2013 RK XXXX2013
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 29.10.2013
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum 29.04.2015
zu LG XXXX2013
zu LG XXXX2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 19.05.2015 , bedingt, Probezeit 3
Jahre
XXXX
1.7. Mit Bescheid der LPD Wien vom 19.03.2011, Zl. III-1.301.583/FrB/11 wurde gegen den Beschwerdeführer auf Grund mehrerer Suchtgiftdelinquenzen ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen, welches am 07.04.2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.
1.8. Diesem Erkenntnis werden die aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden, die immer noch über die vom Gesetz geforderte Aktualität verfügen, zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu diesen Länderfeststellungen äußern und hat dies auch getan.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Darüber hinaus wurde beim Hauptverband der Sozialversicherung Einsicht in den Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers genommen.
Einsicht genommen wurde in die Strafakten des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2.1. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Marokko gelegen hat und der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt hat, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Daran vermag auch seine Tätigkeit als Tischler in der Strafhaft nichts zu ändern. Den Absichtserklärungen, dass der Beschwerdeführer seine Integrationssituation verbessern und sich eine Zukunft in Österreich aufbauen wolle, kann ebenso wie dem reumütigen Bekennen der wiederholt begangenen Straftaten und dem unsubstantiiert vorgetragenen Ziel, künftig einen ordentlichen Lebenswandel führen zu wollen, kein berücksichtigungswürdiges Integrationsverhalten zugesonnen werden.
2.2.2.2. Die Feststellung, dass seine Mutter nach wie vor im Herkunftsstaat lebt, folgt den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren 14.11.2014, Zl. I408 1418075-1/18E, S. 7 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Frankreich lebt, folgt seinen unbedenklichen Angaben.
2.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt zum Teil aus staatlichen Mitteln, nämlich aus Zuwendungen aus der Grundversorgung. Zum anderen Teil erzielte er Einkommen aus dem gewerbsmäßigen, illegalen Handel mit Suchtgiften in der Höhe eines vierstelligen Eurobetrages. Der Beschwerdeführer wurde wegen der wiederholten, gewerbsmäßigen Begehung seiner Suchtgiftdelikte schuldig gesprochen. Erschwerend im letzten Urteil waren die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB) sowie die Begehung während der Probezeit. Mildernd wirkte sich nur die überschießend geständige Verantwortung aus. Es kam dem Beschwerdeführer darauf an, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen.
2.2.4. Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die Strafakten des Beschwerdeführers.
2.2.5. Dass der Beschwerdeführer über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm
§ 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.2.7. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund, jung und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und selbst in seinem Asylverfahren angegeben hat, in seiner Heimat in Marokko als Tischler gearbeitet zu haben (vgl oben zitiertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts S. 8).
Im zitierten Erkenntnis vom 14.11.2014 (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF) wurde konstatiert, dass keine Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko vorliegt.
Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe.
Der erkennende Richter teilt vielmehr die Auffassung des erkennenden Richters in dem zitierten abweisenden Erkenntnis über den internationalen Schutz, wonach es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, der sich mit anzunehmender Sicherheit in seiner Heimat seine notwendigen Lebensinhalte befriedigen kann (vgl. zit. Erkenntnis Seite 41).
2.2.7. Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Mit Schreiben des Amts vom 13.1.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, diverse Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 22.1.2015 (AS 545) antwortete der Beschwerdeführer auf die Fragen zu seinem Aufenthalt nicht detailliert. Er schrieb lediglich, dass er seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, als Tischler in Marokko gearbeitet habe, dass er viele Freunde hätte, momentan leider aber keinen Kontakt hätte und zu viele Probleme mit der Polizei gehabt hätte.
2.2.8. Eine Einsichtnahme in das Melderegister der Republik Österreich ergab, dass der Beschwerdeführer nie über einen ordentlichen Aufenthalt verfügt hat, sondern obdachlos bzw. mehrfach in Polzeianhaltezentren bzw. in Justizvollzugsanstalten gemeldet war.
2.2.9. Ebenso finden sich keine Hinweise auf außerordentlich enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen im Bundesgebiet. Daran vermögen die gelegentlichen sozialen Kontakte und der Besuch eines Deutschkurses im Gefängnis nichts zu ändern. Der erkennende Richter übersieht in diesem Zusammenhang die Absichtserklärung nicht, dass der Beschwerdeführer ein grundsätzliches Interesse an einer Integration in Österreich in sich trägt. Eine verfahrenserhebliche Integration kann diesen Fakten jedoch nicht zugesprochen werden.
2.3. Zu den Feststellungen der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbots:
Die Feststellungen ergaben sich durch die Einsichtnahme in das Strafregister bzw. in die Strafakten des Beschwerdeführers.
2.4. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen zu Marokko ist - wie oben dargetan - kein Mangel im Ermittlungsverfahren ersichtlich.
2.5. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.1.3. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchteil I. (Rückkehrentscheidung):
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Wenn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter in den Feststellungen unter Punkt. 1.4. bis 1.6. konstatiert wurde, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert vor, dass er sich in Österreich um eine zweite Chance bemühen möchte. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und dem Einkommen aus seinen kriminellen Aktivitäten (s. Strafurteil des LG XXXX zu XXXX). Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen, allein aus seinem Hinweis, er möchte als Tischler arbeiten, kann nicht auf eine zum Entscheidungszeitpunkt oder künftig gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden.
Einen maßgeblichen Einfluss auf die Abwägungen hat, dass der Beschwerdeführer nie über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt hat, in Österreich über keine belegbaren sozialen Anknüpfungspunkte verfügt (schriftliches Parteiengehör des BFA vom Jänner 2015, AS 545: BF: "Ich habe viele Freunde. Ich habe leider keine Kontakte.") und seine erhebliche, wiederholte und auch während der Probezeit ausgeübte gewerbsmäßige Delinquenz im Suchtgifthandel.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen (hier: insbesondere die Aufenthaltsdauer), wonach dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) zuzuerkennen ist, liegen nicht vor.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor. Insbesondere ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht geduldet (AS 556).
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig wäre.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erneut vorbringt, er bitte um Asyl, da er in Marokko keine Familie mehr habe und auch Probleme dort habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass über dieses Vorbringen bereits rechtskräftig abweisend in seinem Verfahren über den internationalen Schutz (BVwG 14.11.2014, Zl. I408 1418075-1/18E) entschieden wurde und er in der Beschwerde keine neuen Asylgründe vorbrachte. Eine Neubeurteilung des Fluchtvorbringens, über das bereits im Rahmen eines Asylverfahrens rechtskräftig entschieden worden ist, ist nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht erforderlich (VwGH Ra 2015/21/0005 vom 19.2.2015).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil II. (aufschiebende Wirkung):
3.3.1. : Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall haben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür ergaben, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre. Überdies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht, inwieweit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nachteilige Auswirkungen auf ihn gehabt hätte.
Zu Spruchteil III. (Einreiseverbot):
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.2. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits drei Mal strafrechtlich verurteilt. Er wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei zugleich die bedinge Strafnachsicht seiner vorigen Verurteilungen widerrufen wurden. Diese Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.
Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2011 zu XXXX wegen § 27 Abs. 1. Z.1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 (1., 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Am XXXX2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für XXXX zu XXXX wegen § 27 Abs. 1. Z.1 (8. Fall), § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 (1., 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig wurde die im Verfahren zu XXXX verhängte Probezeit von drei auf fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2013 zu XXXX wegen § 27 Abs. 1. Z.1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, davon zehn Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt, die er bis zum Tag seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 19.05.2015 verbüßte. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, nämlich die Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die Tatsache, dass eine rechtskräftige Verurteilung dreimal auf Grund von Verbrechen erfolgte, die der gleichen schädlichen Neigung beruhen sowie der Umstand, dass die Straftaten während der Probezeit begangen wurden, sowie die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch den wiederkehrenden Verlauf seine fortlaufende, beträchtliche Einnahme zu verschaffen, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine beträchtliche Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung dieser Straftaten auch seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher über kein Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte anderer stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine privaten und familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des Beschwerdeführer in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Selbst bei Wahrunterstellung der Tatsache des Bestehens eines schützenswerten Familienlebens in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers, der in Frankreich lebt, ist angesichts der schweren, wiederholten und gewerbsmäßigen Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers gegen die Rechtsordnung in Österreich, die überall im Schengenraum pönalisiert wäre, von der Recht- und Verhältnismäßigkeit des von der Behörde verhängten Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum auszugehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Es liegt daher auf der Hand, dass der weitere Aufenthalt in Österreich oder in einem anderen Schengen-Mitgliedstaat das große öffentliche Interesse an öffentlicher Sicherheit, Ordnung und vor allem der Volksgesundheit in sehr hohem Maß beeinträchtigt wäre. (vgl. BVwG vom 30.04.2014, Erkenntnis 1312624-2).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführer nicht zutreffend von einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbots nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die nur teilweise bedingt verhängt wurde, dem schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie dem bisherigen persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in angemessener Relation.
Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer aus der letzten über ihn verhängten Strafhaft bereits nach 12 Monaten (richtig: 17,5 Monaten) vorzeitig entlassen wurde und dies auf eine Unverhältnismäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes hin deute, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass sich die tatsächlich verbüßte Strafdauer bzw. sich eine allfällig daraus ergebende Indizstellung nicht als eine von mehreren anderen Faktoren bei der Bemessung der Verhältnismäßigkeit eo ipso überwiegend darstellt. Vielmehr sind alle Faktoren - wie exemplarisch auch die verhängte Haftdauer - zu berücksichtigen sind.
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots in der festgelegten Dauer erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.