BVwG G308 2004514-1

G308 2004514-1Tribunal Administrativo Federal8 de jun. de 2015

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Regest

Dienstnehmereigenschaft, Gefälligkeitsdienst, Pflichtversicherung,<br/>Unentgeltlichkeit

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BVwG G308 2004514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2004514.1.00

Spruch

G308 2004514-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.01.2013, GZ:XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 4 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF und § 1 Abs.1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl. 609/1977 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 28.01.2013, GZ:XXXX stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im folgenden GKK) fest, dass Herr XXXX (im folgenden BF2), geboren am XXXX, Vers.-Nr. XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX (im folgenden BF1), vertreten durch XXXX (im folgenden SB), XXXX als Koch im Schwimmbadbuffet XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.

Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 410 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 ALVG.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF2 im Rahmen einer Kontrolle durch das Finanzamt XXXX aufgrund einer anonymen Anzeige am 28.07.2012 um 12:30 Uhr im Schwimmbadbuffet in XXXX bei Arbeiten für die BF1 betreten wurde, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Der BF2 gab an, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handle und er den "Chef" (gemeint BS) nur kurz vertrete. Der Beschäftigungsbeginn wurde mit 12:25 Uhr angegeben. Der BF2 wurde von den Kontrollorganen beim Servieren eines Tellers Pommes frites betreten. Er war mit einem T-Shirt mit der Aufschrift "XXXX" bekleidet Auf der Homepage des Parkcafes wurde der BF2 als "der saftige XXXX, der Koch" vorgestellt. Auf dieser Homepage wurde (am 28.07.2012) bei der Einzelvorstellung jedes Dienstnehmers der BF2 als einziger Koch im Team beschrieben, vorgestellt und mit T-Shirt und Schürze des Betriebes abgebildet. Es ist kein Dienstnehmer als Koch bei der GKK zur Pflichtversicherung angemeldet, obwohl Speisen angeboten werden. Auf die Aufforderung der Kasse vom 08.08.2012 die Nachmeldung für BF2 zu veranlassen, habe die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 16.08.2012 ausge -führt, dass BF2 ein guter Freund von BS sei und sich mit diesem nur unterhalten habe.

Weiters führte die Kasse aus, dass bereits am 20.06.20012 eine Kontrolle durch den Erhebungsdienstes der GKK durchgeführt worden war, wobei nicht der BF2, jedoch eine andere Person die nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, arbeitend angetroffen wurde.

Aufgrund der genannten Feststellungen sowie der Tatsache, dass der Dienstgeber eine Limited ist, also eine juristische Person, mit der kein freundschaftliche Verhältnis vorliegen kann, führt die Kasse aus, dass unzweifelhaft eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Die erforderliche Meldung werde von Amts wegen erstellt, die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides.

2. Mit Schreiben vom 20.02.2013 erhoben BF1 und BF2, beide vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, fristgerecht Einspruch gegen den genannten Bescheid beim Landeshauptmann für Steiermark, der im Folgenden im Sinne des § 7 Abs. 4 erster Fall VwGVG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG als Beschwerde zu behandeln sein wird. Darin führten sie aus, dass sich die GKK nicht auf eigene Beweise stütze, sondern die Angaben des Finanzamtes XXXX ungeprüft übernommen habe. Dies entspreche nicht den verfahrensrechtlichen Vorschriften.

Auch sei die Beweisaufnahme durch das Finanzamt rechtswidrig gewesen. Lediglich der Geschäftsführer der BF1 sei einvernommen wurden, die Einvernahme von BF2 oder von anderen MitarbeiterInnen sei unterblieben. Richtig sei vielmehr, dass die im Buffet angebotenen Speisen nicht durch einen gelernten Koch zubereitet werden müssten. Diese werden vom BS selbst zubereitet.

Das auf der Homepage veröffentlichte Foto, auf dem der BF2 als Koch betitelt wird, sei im Zuge einer Eröffnungsfeier entstanden und lediglich zu Werbezwecken auf die Homepage gestellt worden. Keinesfalls sollte damit eine Arbeitnehmereigenschaft dargestellt werden. Eine solche könne auch durch die Darstellung auf einer Homepage sicher nicht begründet werden. Entstanden sei das Foto aufgrund eines Scherzes, dass bei BF1 kein einziger gelernter Koch beschäftigt sei, und insofern BF2 der einzige gelernte Koch sei. Das insofern missverständliche Foto wurde mittlerweile auf Anraten des rechtsfreundlichen Vertreters entfernt.

Der BF2 war niemals Mitarbeiter des Buffets. Ihn verbindet mit dem BS eine langjährige Freundschaft. Ein allfälliges Aufpassen ist lediglich Folge dieser Freundschaft und selbstverständlich unentgeltlich. Dies könne auch durch den BF2 sowie den weiteren Mitarbeitern des Schwimmbadbuffets bezeugt werden. Der BF2 ist zwar gelernter Koch, wurde aber umgeschult und arbeitete die letzten 20 Jahre vor seiner Frühpensionierung als Dachdecker und Spengler. Aufgrund einer Herztransplantation im Jahr 2004 dürfe er sich keinerlei Stress aussetzen und betrage der Grad seiner Behinderung 80 v.H. Es sei daher nicht logisch dass jemand mit einem solchen Gesundheitszustand einer Berufstätigkeit in einer stressintensiven Branche nachgehe.

Aufgrund privater Bindungen zum BS sowie Mitgliedschaft in einem Verein, der regelmäßig Treffen im Parkcafe abhält, sowie zur sportlichen Ertüchtigung halte sich der BF2 des Öfteren im Schwimmbad auf. Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe er zufällig gerade im Schwimmbadbuffet kurz aufgepasst, weil der BS von seinem anderen Gewerbestandort Lebensmittel und dergleichen abholen musste. Er passte auf bzw. machte allfällige potentielle Kunden drauf aufmerksam dass der Griller in 10 Minuten wieder besetzt sei.

Weiters sei keinesfalls ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne § 4 Abs. 2 ASVG gegeben. Eine Beschäftigung von BF2 liegt nicht vor und wäre aus gesundheitlichen Gründen auch nicht möglich. Für die Gefälligkeit des Aufpassens erhielt er keinerlei Entgelt, er bezahlte sogar selbst seine Konsumation. Auch Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit liegen nicht vor, es gab kein Weisungsrecht, keinerlei Einordnung in den Betriebsmechanismus und keine persönliche Leistungspflicht. Selbstverständlich gab es auch keine Arbeitszeit. Das Wesensmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit habe nur für die Abgrenzung der Unselbstständigkeit zur Selbstständigkeit Bedeutung, da weder eine selbstständige noch unselbstständige Tätigkeit vorlag komme dieses Wesensmerkmal nicht zum Tragen.

Die GKK führe aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH als Gefälligkeit -bzw. Freundschaftsdienst nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Für das Bestehen einer spezifischen Bindung der Limited und BF2 fänden sich keine Anhaltspunkte. Die GKK verkenne aber, dass eine Limited als juristische Person ein abstraktes Gebilde ist, zu der wohl schon begrifflich keine spezifische Bindung möglich ist, sehr wohl ist aber eine Bindung zum Geschäftsführer möglich, die im gegebenen Fall vorliegt, wie bereits ausgeführt wurde. Warum eine derartige Bindung nicht relevant sein solle, zeige die belangte Behörde nicht auf. Es werde daher der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben oder in eventualiter zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.

3. Mit Schreiben vom 12.04.2013 legte die GKK den Einspruch samt Verwaltungsakt der damals zuständigen Steiermärkischen Landesregierung vor. In eine Stellungnahme führte die GKK dazu aus, dass im Zuge der Kontrolle der BF2 nicht angeführt habe, dass es sich um einen Freundschaftsdienst handle und er den BS nur kurz vertrete. Über die Entlohnung wurden keine Angaben gemacht, ebenso nicht, ob es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst handle. Es konnten diese Bindungen auch nicht in ausreichender Intensität aufgezeigt werden. Es erscheine der Kasse auch nicht als glaubwürdig, dass es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe, zumal der BF2 auf der Homepage des Parkcafes XXXX als Mitglied des Teams vorgestellt wurde. Es stehe auch fest, dass wenn keine Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgt wäre, die Homepage nicht neu gestaltet worden wäre. Bei der Tätigkeit von BF2 handelt es sich um eine für den Gastbetrieb verwertbare Tätigkeit (Zubereitung bzw. Servieren von Pommes frites). Als der BF2 die Kontrollorgane bemerkte, legte er sofort die Schürze ab und entfernte sich vom Arbeitsplatz.

Im Bereich der Sozialversicherung gelte das Anspruchslohnprinzip. Es wurde bereits zum wiederholten Mal ein Meldeverstoß der Dienstgeberin festgestellt. Es werde daher die Abweisung beantragt.

4. Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 wurde der Akt am 16.12.2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, und am 13.03.2014 der G308 zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 05.06.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter der BF das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom XXXX, GZ XXXX vor. In diesem Verfahren zum Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft betreffend Übertretung des ASVG wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

In der rechtlichen Beurteilung wird unter anderem ausgeführt dass im vorliegenden Fall die atypischen Umstände dargelegt wurden, wonach im vorliegenden Fall die BS nicht zur Anmeldung des BF2 zur Sozialversicherung verpflichtet war. Werde jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen anhand solcher Umstände angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten wie dies bei der Tätigkeit eines Kellners in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist, kann von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgegangen werden, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall lagen jene untypischen Umstände vor, die ein Dienstverhältnis auch in Form einer geringfügigen Beschäftigung ausschließen. Der BF2 habe nur der Bitte von BS entsprochen kurze Zeit auf den Grillstand aufzupassen, so dass nicht von persönlicher Arbeitspflicht und persönlicher Abhängigkeit gesprochen werden kann, dies umso mehr als BF2 wegen geminderter Erwerbsfähigkeit in Frühpension ist.

Es war nicht erweisbar dass BF2 für diese Aushilfstätigkeit ein Entgelt erhalten hat, noch dass er ein Entgelt bekommen sollte. Die Umstände des Tragens einer Schürze, eines T-Shirts mit der Aufschrift Parkcafe XXXX -wobei das Parkcafe XXXX zwar vom selben Dienstgeber, aber an einer anderen Adresse betrieben werde-, noch dass der BF2 zehn Jahre als Koch gearbeitet habe, habe im konkreten Zusammenhang entscheidende Bedeutung. Aufgrund der langjährigen Freundschaft zwischen den BS und BF2 und in Ermangelung einer persönlichen Arbeitspflicht sowie der Leistung oder Zusage des Entgelts für diese Aushilfstätigkeiten lagen die untypischen Umstände vor, die ein Dienstverhältnis ausschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

BS und BF2 sind durch langjährige Freundschaft miteinander verbunden.

BF2 wurde im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 28.07.2012 beim Aufpassen auf einen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Betrieb befindlichen Griller sowie beim Tragen eines Tellers Pommes frites vom Ausgabefenster zum Tisch eines Gastes beobachtet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts und des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts.

Dazu ist anzumerken, dass das Erkenntnis über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Bindungswirkung auf das gegenständliche ASVG-Verfahren entfaltet.

Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

Der festgestellte Sachverhalt der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht ermittelt wurde, welcher auch in seinem Erkenntnis wiedergegeben wird, wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht als hinreichend um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme der BF sowie der schon beim Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen zu dieser Sache.

Die im gesamten Verfahren aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis iSd § 88 BAO bzw. § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Einvernahme. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.

Der festgestellte Sachverhalt war auf Grund der unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit den Angaben der BF bzw. der Zeugen in der Berufungsverhandlung beim Landesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3. 3 Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im konkreten Fall ist strittig, ob es sich bei BF2 um einen Dienstnehmer der BF1 handelte und die BF1 dadurch verpflichtet war, gem. § 33 Abs 1 ASVG die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für diese Personen vor Arbeitsantritt vorzunehmen oder ob diese Verpflichtung entfiel, weil BF2 im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes tätig wurde.

Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH v. 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH v. 06.08.2013, Zl. 2013/08/011).

Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass kein Entgelt für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. Seitens der GKK wird dies in der ergänzenden Stellungnahme zwar nicht bestritten, jedoch wird dazu ausgeführt, dass gegenständlich nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, weshalb das sog. "Anspruchslohnprinzip" gelte und die Dienstnehmer Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt hätten. Ein angemessenes Entgelt gelte im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB).

Zu diesen Darlegungen wird festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des § 1152 ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH v. 14.02.2013, Zl. 2011/08/0212). Gegenständlich gingen BS und BF2 dem erhobenen Sachverhalt entsprechend ganz offensichtlich von einem Freundschaftsdienst aus. Dies deckt sich einerseits mit dem seitens der BS zu BF2 bestehenden Verhältnis, was durch wiederkehrende Kontakte zum Ausdruck kommt, andererseits durch die Kurzfristigkeit des Aushelfens sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Es kann somit unter Berücksichtigung des Gesamtbildes mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass trotz keiner ausdrücklich festgelegten Unentgeltlichkeit gegenständlich Unentgeltlichkeit schlüssig vereinbart wurde.

Die GKK legte ferner dar, dass Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn alle Geld- und Sachbezüge seien, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat. Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass eine relevante entgeltadäquate Leistung erbracht wurde.

Das Vorliegen des vor dem Landesverwaltungsgericht im Zuge einer öffentlich mündlichen Verhandlung erörterten und in seinem Erkenntnis festgestellten Sachverhaltes wird im Verfahren nicht bestritten.

Als atypische Umstände, welche gegen ein Dienstverhältnis sprechen, wurden vor dem Landesverwaltungsgericht geltend gemacht und sind aufgrund der Beweisaufnahme auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, dass BF2 nur äüßerst kurzfristig tätig war, keinerlei Entlohnung vereinbart war und geleistet wurde, keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt und BS und BF2 seit vielen Jahren befreundet sind.

Insgesamt wird somit festgestellt, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass BF2 bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund seines kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Einsatzes für BS, zu welchem eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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