BVwG W111 1307774-2

W111 1307774-2Tribunal Administrativo Federal5 de jun. de 2015

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Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W111 1307774-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1307774.2.00

Spruch

W111 1307774-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2015, Zl. 751994307-140146370 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich ,wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6.5.2008, Zahl 307.774-C1/5E-V/13/06 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz 2005, BGbl I 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Gemäß § 8 Absaz 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG für unzulässig befunden. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Dieser Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2015 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7.4.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 7.4.2015.

2. Mit dem am 23.4.2015 per Telefax übermittelten und mit 23.4.2015 datierten, Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 4.5.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schriftsatz vom 5.5.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme ob der verspätet eingebrachten Berufung ein. Eine Stellungnahme dazu langte jedoch bis zum heutigen Tag nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.3.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 7.4.2015, wurde der Bescheid hinterlegt; die Abholfrist begann 7.4.2015. Damit war der Bescheid am 7.4.2015 rechtswirksam zugestellt.

Das Ende der Beschwerdefrist ist somit der 21.4.2015.

In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax am 23.4.2015.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis bezüglich des erfolglosen Zustellversuchs und dem Beginn der Abholfrist am 7.4.2015. Daraus ergibt sich die rechtswirksame Zustellung am 7.4.2015 durch Hinterlegung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:

§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen."

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz müssen hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt. Wie bereits dargelegt wurde der Bescheid durch Hinterlegung am 7.4.2015 zugestellt, da mit diesem Tag der Bescheid zur Abholung bereitgehalten wurde. Das Vorliegen einer Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz wurde auch nach Vorhalt der Verspätung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 21.4.2015.

Die Beschwerde wurde allerdings erst am 23.04.2015 und damit verspätet eingebracht.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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