BVwG W176 2016178-1

W176 2016178-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2015

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Regest

Dolmetschgebühren, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren, Zivilprozess

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BVwG W176 2016178-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2016178.1.00

Spruch

W176 2016178-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 30.10.2014, Zl. 1 Jv 2204/14k-33 (6 XXXX), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) iVm § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer beantragten als Kläger in dem zur Zl. XXXX vor dem Bezirkgericht XXXX geführten Verfahren mit Schriftsatz vom 24.06.2014 die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache für die Streitverhandlung am 11.07.2014 und erlegten dem gerichtlichen Auftrag entsprechend für die voraussichtlich anfallenden Dolmetschgebühren einen Kostenvorschuss von € 500,-.

2. Nachdem die Streitteile zuvor einen Vergleich abgeschlossen und Ruhen des Verfahrens vereinbart hatten, gaben die Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 04.07.2014 dem Bezirksgericht XXXX bekannt, dass die Streitverhandlung am 11.07.2014 von beiden Seiten unbesucht bleiben werde, und ersuchten das Gericht, den beantragten Dolmetscher zu verständigen. Weiters wurde die Rücküberweisung des Kostenvorschusses beantragt.

3. Am 08.07.2014 wurde der vom Richter daraufhin verfügte Widerruf der Ladung an das Übersetzungs- und Dolmetschbüro XXXX elektronisch abgefertigt.

4. Am 11.07.2014 erschien der beantragte Dolmetscher dennoch bei Gericht.

5. Einem am 14.07.2014 aufgenommenen Aktenvermerk zu Folge gab eine Mitarbeiterin des Übersetzungs- und Dolmetschbüros XXXX telefonisch bekannt, dass die Verständigung von der Abberaumung der Verhandlung erst an diesem Tag eingelangt sei.

6. Mit Beschluss vom 15.07.2014, Zl. XXXX, wies das Bezirksgericht

XXXX die Buchhaltungsagentur des Bundes an, den von den Beschwerdeführern erlegten Kostenvorschuss an diese rückzuüberweisen.

7. Die in der Folge beim Bezirksgericht XXXX eingelangte Gebührennote des Übersetzungs- und Dolmetschbüros XXXX über € 178,-

wurde sodann den Parteien zur Äußerung zugestellt. Diese äußerten sich dahingehend, dass die Ruhensanzeige eine Woche vor dem Verhandlungstermin und somit so rechtzeitig eingebracht wurde, dass eine Verständigung der Abberaumung zeitgerecht erfolgen konnte. Dass das Übersetzungs- und Dolmetschbüros XXXX nicht rechtzeitig von der Abberaumung verständigt wurde, liege daher nicht in der Sphäre der Streitteile, weshalb die entstanden Gebühren nicht von ihnen zu tragen seien.

8. Mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 24.7.2014, Zl. XXXX, bestimmte das Bezirksgericht XXXX die Gebühren des Übersetzungs- und Dolmetschbüros XXXX für die Tagsatzung vom 11.07.2014 mit € 178,- und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag - vorläufig aus Amtsgeldern - an das Übersetzungs- und Dolmetschbüro XXXX zu überweisen.

9. Nachdem zuvor eine Lastschriftanzeige ergangen war, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern mit Zahlungsauftrag vom 06.10.2014, Zl. 6XXXX XXXX, die Dolmetschgebühren in Höhe von € 178,- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, insgesamt daher einen Betrag von € 186,- zur Zahlung vor.

10. Dagegen brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung ein, welche am 17.10.2014 bei der belangten Behörde einlangte. Sie brachten im Wesentlichen vor, sie hätten die Dolmetschgebühren nicht zu tragen, da das Bezirksgericht XXXX rechtzeitig von der getroffenen Ruhensvereinbarung informiert worden sei.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 gab die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX der Vorstellung nicht statt und bestätigte den Zahlungsbefehl, wobei sie in der Bescheidbegründung im Wesentliches Folgendes ausführte: Im gegenständlichen Fall sei die Beiziehung des Dolmetschers von den Beschwerdeführern beantragt und daher auch veranlasst worden. § 40 Abs. 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "bestehende Vorschrift", nach der gemäß § 2 GEG die Parteien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen hätten.

12. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei sie - zusammengefasst - Folgendes vorbrachten: Sie hätten den Dolmetscher zwar ursprünglich beantragt, jedoch diesen Antrag auch rechtzeitig vor der Verhandlung wieder zurückgezogen. Damit hätten sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde die entstandenen Gebühren gerade nicht mehr gemäß § 2 Abs. 1 GEG kausal veranlasst; denn diese wären bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Dolmetschers durch das Bezirksgericht XXXX nicht angefallen. Die erfolgte Amtshandlung sei gerade nicht mehr aus Veranlassung der Beschwerdeführer und schon gar nicht in ihrem Interesse vorgenommen worden, sondern vielmehr gegen ihr erklärtes Interesse.

13. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.2. Zu Spruchpunkt A.:

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GEG sind die im § 1 Z 5 genannten Kosten, sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand. Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von € 300,-

übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) gemäß § 2 Abs. 2 GEG mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat.

§ 1 GEG lautet (auszugsweise):

"Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

[...]

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind.

Solche Kosten sind insbesondere:

[...]

c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,

[...]

7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlaß der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben."

Gemäß § 40 Abs. 1 ZPO hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gericht im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von amtswegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten.

2.2.2.2. § 40 Abs. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "bestehende Vorschrift", nach der gemäß § 2 GEG die Parteien in Zivilprozessen die Kosten zu ersetzen haben. Im Regelfall wird daher der Beweisführer die Kosten zu tragen haben. In den Fällen, in denen keine der Parteien einen Antrag auf Vornahme der Amtshandlung gestellt hat, wird es darauf ankommen, in wessen Interesse sie vorgenommen worden ist (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage (2014), S 383f).

Die Frage, wer die im Zivilprozess entstandenen Kosten - unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht des Gegners - zunächst zu tragen hat, regelt § 40 Abs. 1 ZPO. Danach hat jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten selbst zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 26.09.1979, 237, 2328/79; 29.03.1990, 89/17/0164). Wenn auch § 40 ZPO nicht ausdrücklich die Ersatzpflicht für aus Amtsgeldern zur Bestreitung von Prozesskosten vorläufig ausgelegten Beträge regelt, so ist doch darin eine Vorschrift zu erblicken, die nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GEG heranzuziehen ist (vgl. VwGH 05.12.1961, 294/60; 16.12.1983, 83/17/0176)

2.2.3. Der gegenständlichen Fall betrifft die Frage der Tragung von Dolmetschkosten unter dem Schwellenwert von € 300,-. Es wurde daher zu Recht vom Gericht kein Grundsatzbeschluss getroffen, vielmehr sind die gemäß § 2 Abs. 1 GEG zu tragenden Kosten im Wege der Justizverwaltung vorzuschreiben.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer die Dolmetschkosten zu tragen hätten, da sei die Beiziehung des Dolmetschers beantragt und somit auch veranlasst hätten. Sofern in der Beschwerde eingewendet wird, die Beschwerdeführer hätten die Dolmetschkosten "nicht mehr" gemäß § 2 Abs. 1 GEG kausal veranlasst, da diese bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Dolmetschers durch das Bezirksgericht XXXX nicht angefallen wären, wird durch die verwendete Formulierung im Ergebnis bereits eingeräumt, dass die betreffenden Kosten von sehr wohl von den Beschwerdeführern, die mit Schriftsatz vom 24.06.2014 die Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache für die Streitverhandlung am 11.07.2014 beantragten, veranlasst wurden. Ob dem Bezirksgericht XXXX bei der Verständigung des Übersetzungs- und Dolmetschbüros XXXX vom Umstand, dass bei der genannten Streitverhandlung die Anwesenheit eines Dolmetschers nun nicht mehr erforderlich ist, ein Fehler unterlaufen ist, ist nicht relevant, da es allein um die Frage geht, welche der Verfahrensparteien die - nach Rücküberweisung des Kostenvorschusses einzubringenden - Kosten zu tragen hat.

Da die Beschwerdeführer jener Streitteil waren, der den entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, wurden ihnen die Dolmetschkosten iHv € 178,- zu Recht vorgeschrieben.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht gesagt werden, dass die Vorschreibung der Einhebungsgebühr von € 8,- gemäß § 6 Abs. 1 GEG zu Unrecht erfolgt wäre.

2.2.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

2.3.1.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3.1.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. oben Punkt 2.2.2.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.3.2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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