W149 1432367-1•BVwG W149 1432367-1
W149 1432367-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, geänderte Verhältnisse,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung
W149 1432367-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.05.2015 gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.01.2013, Zl. 12 13.727-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005
idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.05.2016 erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ersatzlos behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 01.10.2012 vor der Polizeiinspektion Halbenrain einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Riegersburg unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von seinem Heimatort aus über Mogadishu aus über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 06.10.2012 in Österreich zugelassen.
Am 22.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Am 26.11.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Am 03.01.2013 langte die Anfragebeantwortung beim Bundesasylamt ein.
Mit Datum vom 15.01.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 13.727-BAI, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 21.01.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab finde in den Länderinformationen keine Deckung und widerspreche insbesondere hinsichtlich der Umstände des Begräbnisses seines Bruders der Lebenserfahrung (Spruchpunkt I.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Es lägen auch keine Hinweise auf Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland Familienangehörige (Spruchpunkt II.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren
Mit am 24.01.2013 persönlich eingebrachtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Zitierung aus Berichten nationaler Organisationen im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und sich insbesondere mit der aktuellen Lage in Somalia nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Die Beschwerde langte am 01.02.2013 beim damals noch zuständigen Asylgerichtshof ein.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Mit am 28.04.2014, 29.07.2014 und 29.10.2014 Schriftsätzen ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Erledigung seiner Beschwerde.
Am 29.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie zweier positiver Asylbescheide betreffend eine Somalierin und deren Tochter, die er als seine Ehefrau und seine Tochter bezeichnete.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung von Aufwandsersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 03.03.2015, Zl. Fr 2015/01/0009-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung einer Entscheidung binnen drei Monaten auf.
Mit Schreiben vom 21.04.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, Beweismittel bezüglich seiner familiären Verhältnisse binnen zwei Wochen vorzulegen.
Mit Fax vom 30.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein als "Bekanntgabe" bezeichnetes Schreiben, dem zwei Meldebestätigungen und eine Geburtsurkunde beigeschlossen waren.
Mit Schreiben vom 08.05.2015 wurden dem Beschwerdeführer die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme in der für 19.05.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch.
Am 19.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer zwei Deutschkurszertifikate, einen Ehevertrag und einen Magnetresonanztomographiebefund vor. In der Verhandlung wurde Frau XXXX als Zeugin vernommen.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Somalia, geschieden und gehöre der Volksgruppe der Marehan an. Er stamme aus einem näher bezeichneten Bezirk von Garbahaarey in der Provinz Gedo, wo er auch bis zuletzt gelebt habe. Im Heimatort würden noch seine Eltern und seine drei Schwestern leben.
Er habe zwei Jahre (2000 - 2002) die Schule besucht und im Heimatland eine kleine Verkaufshütte betrieben.
Er habe Probleme mit der Schilddrüse und müsse deswegen Medikamente einnehmen. Außerdem habe er Rückenschmerzen und eine Operation stehe an.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgesagt, die Al Shabaab habe seine beiden Brüder getötet und von ihm verlangt, dass er sich der Al Shabaab als Kämpfer anschließe.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe in Österreich seine Lebensgefährtin nach islamischem Ritus gehreiratet und sie hätten eine Tochter. Die Lebensgefährtin und das Kind hätten in Österreich Asyl erhalten. Er lebe mit beiden in einer Flüchtlingsunterkunft zusammen und habe einen großen Bekanntenkreis. Er spreche etwas Deutsch und sei auf Arbeitssuche.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer zitierten (IRIN, 01.03.2012; UNHCR-Richtlinien; UNHCR-Bericht, 14.11.2011; OCHA, 21.07.2011) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als
Quelle
A (17.10.2014)
Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014, siehe EASO):
AA (11.09.2014)
Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)
AA (Außenpolitik)
Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)
AA (Innenpolitik)
Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)
AA (Wirtschaft)
Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)
ACCORD - Clans
Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)
AI (19.02.2014)
Amnesty International (19.02.2014): No place like home: Returns and relocations of Somalia's displaced
AI (27.03.2014)
Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013
AI (Home)
Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)
AllAfrica
AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al Shabaab (09.12.2012)
AP (17.04.2014)
Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope
B (10.2014)
Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)
BAA (25.07.2013)
Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage
BAMF (06.10.2014)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom06.10.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1412598289_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-06-10-2014-deutsch.pdf, Zugriff 30.10.2014
BBC News (01.10.2014)
BBC News (1.10.2014): Somalia battles al-Shabab for Galgala mountains
BFA (Gedo)
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (01.12.2014): Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Sicherheitslage Gedo, Garbahaarey, Marehan
BMEIA (10.09.2014)
Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung
BS
Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)
C (18.06.2014)
Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)
DN-NO (Human Rights)
Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadishu (Jänner 2013)
DN-NO (Mogadishu)
Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)
E (06.2013)
Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)
EASO
European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN.
ecoi.net (Zeitachse)
ecoi.net-Themendossier: Al Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015)
HRW (21.01.2014)
Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia
HRW (Courts)
Human Rights Watch (22.05.2014): The Courts of 'Absolute Power'
HRW (Hostages)
Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadishu, Somalia (29.03.2013)
IRBC (Al Shabaab)
Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)
IRIN (21.10.2014)
Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):
IRIN (Mogadishu)
IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadishu (09.04.2014)
JF
Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)
Landinf0 (05.2013)
Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadishu and South-Central Somalia (Mai 2013)
Landinfo (03.2014)
Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014):
Landinfo (06.07.2012)
Landinfo (Norwegen) Somalia - Al-Shabaab and forced marriage (06.07.2012):
Landinfo (Language)
Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects (22.07.2011)
LPI
Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie
MG
Mail Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers (29.11.2013)
MIV
Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014)
NOAS (04.2014)
Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014)
ÖB
Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014):
ÖIF (12.1020)
Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung
RMMS (2014)
Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central
RSF
Reporters without Borders: World Press Freedom Index 2014 (Februar 2014)
Sabahi (14.11.2013)
Sabahi Online: Al-Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)
SFH (Mogadishu)
Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)
SMB (Clans)
Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)
TI (2014)
Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013
Tiwald
Tiwald Andreas: Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)
UK (CoC)
UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)
UK FCO
UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)
UK HO (CoI)
UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)
UK HO (Guidance)
UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)
UK UT
UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)
UN DP (02.05.2014a)
UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014)
UN NC (27.05.2014)
UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)
UN OCHA (19.9.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)
UN OCHA (17.10.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)
UN OCHA (21.03.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)
UN OCHA (24.04.2014)
UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)
UN SC (01.05.2014)
UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)
UN SC (2015)
UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)
UN SC (28.02.2014)
UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)
UN SC (30.09.2014)
UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)
UN SG (2013)
UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)
UN SG (2014)
UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)
UNHCR (Considerations)
UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
UNHCR (Fact)
UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)
UNHCR (Hammond)
UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)
UNHCR (IFA)
UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)
UNHCR (Kinder)
UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)
UNHCR (Position)
UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)
UNHCR (Return)
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):
UNHRC (Human Rights)
UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)
US DOS (27.02.2014)
US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)
US DOS (28.07.2014)
US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)
US DOS (30.04.2014)
US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)
US DOS (Trafficking)
US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)
WB
World Bank Somalia Overview (07.04.2014)
Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird
Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Sicherheitslage
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Exkurs: Sicherheitslage in der Provinz Gedo, Garbahaarey 2015
Die Provinz Gedo liegt im Südwesten Somalias. Die Hauptstadt ist Garbahaarey. Die Provinz ist besonders schwer von Nahrungsmittel- und Wasserknappheit infolge von Dürrekatastrophen betroffen und der Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Hilfsgütern wird allerdings durch Aktivitäten der Al Shabaab erschwert.
Die Provinz Gedo (mit Ausnahme des Bezirks Baardheere) und die Hauptstadt Garbahaarey (mit Ausnahme des Bereichs von Buurdhuubo) wurden mittlerweile von Regierungstruppen und AMISOM erobert und die Al Shabaab vertrieben. Die Al Shabaab hat die Unterstützung der Clans in Gedo großteils eingebüßt. Dennoch kommt es immer wieder zu Anschlägen durch die Al Shabaab, die auch versucht, durch Straßenblockaden verlorene Gebiete zu isolieren. Dies gilt auch für die Hauptstadt Garbahaarey. Die Mehrheit der Straßen ist daher aus Sicherheitsgründen unpassierbar.
In der Provinz Gedo kommt es immer wieder zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Sub-Clans der Marehan, insbesondere zwischen Marehan-Galti (Neuankömmlinge/Siedler) und Marehan-Guri (Alteingesessene).
Im April 2014 befanden sich ungefähr 77.000 der rund 1,1 Millionen Binnenvertriebenen in der Provinz Gedo.
• EASO, BFA (Gedo), Landinfo (05.2013)
Exkurs: Sicherheitslage in Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadishu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht.
Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer in Mogadishu gelten als besonders vulnerabel, was die Verletzung der Menschenrechte betrifft, einschließlich physischer Übergriffe, beschränkte Bewegungsfreiheit, Zugang zu Nahrung und Schutz sowie genereller clan-basierter Diskriminierung. Es wird berichtet, dass zu den Angreifern auch Angehöriger der Regierungstruppen und der Alliierten gehören, aber auch Privatpersonen wie etwa die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge. Besonders gefährdet sind Personen wie etwa zwangsverheiratete Frauen, denen schon von vornherein kaum staatlicher Schutz gewährt wird.
Auch in Mogadishu muss der Einzelne generell nahe bei seiner Familie bzw. seinen Clan-Mitglieder leben, um unter Schutz zu stehen, wobei in Mogadishu der Familienkreis als solcher sowie die lokale "community" gegenüber den (Gesamt)Clans deutlich an Bedeutung für den Schutz und das Überleben Einzelner gewonnen hat. Da zahlreiche Gebiete der Hauptstadt jedoch immer noch von bestimmten Clans, teilweise unterstützt durch verbündete Milizen, beherrscht werden, unterliegen Mitglieder eines anderen Clans dort einem erhöhten Risiko, Opfer von Gewalt zu werden.
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
Obwohl das Programm als solches im Juli 2013 vertagt wurde, gab es von Beginn des Jahres 2013 Zwangsübersiedlungen aus dem engeren Stadtgebiet von Mogadishu, und zahlreiche Menschen zogen von sich aus in die Randgebiete. UNHCR schätzt, dass allein 2013 mehr als 16.000 Menschen in Mogadishu vertrieben wurden. Es wird geschätzt, dass bis zu 30% der als Binnenvertriebene in Mogadishu eingeschätzten Menschen entweder tatsächlich aus Mogadishu stammen oder sich dort bereits seit den 90er Jahre niedergelassen hatten.
Neben dem Aussiedlungsprogramm der Regierung finden in Mogadishu ständig Zwangsvertreibungen durch private Landeigentümer (obwohl deren Ansprüche rechtlich nicht nachvollzogen werden können) und die machtvollen "gatekeepers" statt. Es macht sich auch das Fehlen jeglicher Klarheit über Landeigentum in Somalia bemerkbar; in zahlreichen Stadtteilen findet ein harter Verteilungskampf um die Existenzgrundlagen - auch unter Einbindung der "gatekeeper", für die es ein lukratives Geschäft darstellt - statt. Hinzu kommt, dass die aus den städtischen Lagern Vertriebenen innerhalb von Mogadishu keine Versorgung mehr zur Verfügung steht.
• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes.
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen: willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen; die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht. Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias.
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten. Dabei gibt es in Mogadishu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
• UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), EASO, US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), UNHCR (Human Rights)
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Bei den Marehan handelt es sich um einen vorwiegend im Südwesten Somalias und dort insbesondere im Bezirk Garbahaarey (Provinz Gedo) vertretenen Subclan der Darod. In Mogadishu sind sie kaum präsent.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, die die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans; BFA (Gedo, Marehan).
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu.
• EASO, UNHRC (Human Rights), US DOS (27.02.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert.
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.
• AA (Wirtschaft), EASO, WB, UN OCHA (21.03.2014), BS, UN OCHA (24.04.2014).
Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage). Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser.
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen.
• ÖB, EASO
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.
• AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014)
a) Konvolut von ärztlichen Befunden, darunter ein Magnetresonanztomographiebefund vom 01.04.2015, in dem als Ergebnis "pathologische Veränderungen der Halswirbelsäule" angeführt und eine Biopsie empfohlen werden sowie ein Schilddrüsenbefund vom 21.04.2015, in dem das Vorliegen einer latenten Hypothyreose diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung empfohlen wird;
b) In Österreich am 18.12.2012 geschlossener islamischer Ehevertrag;
c) Von einem näher bezeichneten österreichischen Standesamt am 18.06.2014 ausgestellte Geburtsurkunde für XXXX , geb. 04.06.2014, in der XXXX als Vater ausgewiesen wird;
d) Auf den Namen XXXX und XXXX ausgestellte Meldebestätigungen vom 16.06.2014 für dieselbe Adresse;
e) Unvollständige Kopien zweier Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, mit denen XXXX und XXXX der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird;
f) zwei Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen (Anfängerniveau).
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia, geschieden, nach muslimischem Ritus wiederverheiratet und gehört der Volksgruppe der Marehan an. Er stammt aus einem näher bezeichneten Bezirk von Garbahaarey in der Provinz Gedo, wo er auch bis zu seiner Ausreise aus Somalia lebte. Im Heimatort leben noch seine Eltern und seine drei Geschwister. Außerhalb seines Heimatortes hat er keine Verwandten.
Er besuchte zwei Jahre lang die Schule und betrieb im Heimatland eine kleine Verkaufshütte.
Er leidet an einer Funktionsstörung der Schilddrüse und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. Es besteht ein Verdacht auf eine Tumorerkrankung der Halswirbelsäule.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zur Person), das durch die unter 0 zu a) angeführten Beweismittel bestätigt wird.
Was sein Leben und seine familiären Verhältnisse in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (0 zur Person) und die unter 0 zu b) bis f) angeführten Beweismittel.
Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsstaat von Anhängern der Al Shabaab mit dem Tode bedroht, wenn er sich ihnen nicht als Kämpfer anschließe.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.
Insofern das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände des Todes und des Begräbnisses seines Bruders als nicht lebensnah und daher nicht nachvollziehbar erachtete, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich Derartiges aus der insgesamt nur sehr oberflächlichen und kurzen Befragung vor der Behörde nicht ableiten lässt und das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid diesbezüglich auch keinerlei nähere Ausführungen getätigt hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich auch mit den Ergebnissen der Länderberichte (0), wonach seine Heimatprovinz bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al Shabaab gestanden war.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Obwohl die Al Shabaab keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Innerstaatliche Vertriebene und Rückkehrer sind in Mogadishu besonders von Menschenrechtsverletzungen bedroht. In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung siedelt Binnenvertriebene zwangsweise aus dem Stadtzentrum in die Randgebiete ab. Es finden auch Vertreibungen durch private Landeigentümer und die als "gatekeeper" bezeichneten lokalen Ansiedlungs-Manager für Binnenflüchtlinge statt.
Die Provinz Gedo im Südwesten Somalias mit der Hauptstadt Garbahaarey ist besonders schwer von Nahrungsmittel- und Wasserknappheit infolge von Dürrekatastrophen. Die Provinz Gedo (mit Ausnahme des Bezirks Baardheere) und die Hauptstadt Garbahaarey (mit Ausnahme des Bereichs von Buurdhuubo) wurden mittlerweile von Regierungstruppen und AMISOM erobert und die Al Shabaab vertrieben. Die Al Shabaab hat die Unterstützung der Clans in Gedo großteils eingebüßt. Dennoch kommt es immer wieder zu Anschlägen durch die Al Shabaab, die auch durch Straßenblockaden versucht, verlorene Gebiete zu isolieren. Dies gilt auch für die Hauptstadt Garbahaarey. Die Mehrheit der Straßen ist daher aus Sicherheitsgründen unpassierbar, was sich auch negativ auf die Versorgung der Bevölkerung auswirkt. In der Provinz Gedo kommt es immer wieder zu Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Sub-Clans der Marehan. Im April 2014 befanden sich ungefähr 77.000 der rund 1,1 Millionen Binnenvertriebenen in der Provinz Gedo.
Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. In diesen Gebieten kommt es seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen.
Der Islam ist Staatsreligion, die Übergangsverfassung sieht Religionsfreiheit vor. Die große Mehrheit der Bevölkerung ist sunnitischen Glaubens und hängt dem Sufismus an. Konversion vom Islam ist gesellschaftlich nicht akzeptiert und bereits der Verdacht wird von Al Shabaab mit dem Tod geahndet. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen drastische Strafen.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadishu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Die Marehan sind ein Subclan der Darod und überwiegend im Südwesten des Landes (insbesondere in der Provinz Gedo) ansässig.
Ethnische und religiöse Minderheiten sowie die Berufskasten sind stärker von Diskriminierung und Gewalt betroffen als Angehörige der Mehrheits-Clans. Die ethnische Minderheit der Bantu (Jareer) ist mittlerweile in Südsomalia gesellschaftlich integriert und sie sind derzeit keinen Verfolgungen allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Insbesondere gibt es keine systematische zielgerichtete Gewalt gegen sie mehr. Dennoch gibt es manchmal noch somalische Bantus, die von machtvolleren Clans als Haus-, Feldarbeiter oder Hirten in einer Art Sklaverei gehalten werden. Als interne Vertriebene in bestimmten Lagern leben sie unter teilweise schlimmen Bedingungen, ernähren sich von Müll oder müssen im ihre Nahrungszuteilung betteln. Sie haben kaum Zugang zu Hilfestellungen. Sie sind dort besonderes vulnerabel und daher Übergriffen durch Aufseher und ihre Truppen schutzlos ausgesetzt.
Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.
Die Lage der rund 1 Million Binnenflüchtlinge ist denkbar schlecht. In den Lagern ist Gewalt weit verbreitet und es kommt zu Rekrutierungen durch Al Shabaab-Anhänger.
Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb Mogadishus nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan und Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst bestätigt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt einer Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt war und diese Gruppe ihn zwingen wollte, sich ihr anzuschließen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab in der Herkunftsregion Gedo ist daher nachvollziehbar, entscheidend für die Gewährung von Asyl ist jedoch die "begründete Furcht" vor aktueller systematischer Verfolgung der behaupteten Art.
Wie oben (0) festgestellt, wurde die besagte Region jedoch mittlerweile zurückerobert und die Al-Shabaab hat nicht mehr die Hoheit über das Gebiet, sodass nunmehr bei einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe zu befürchten ist, vor allem, weil solche Rekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al Shabaab nicht auf Feindesgebiet erfolgen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
5. Gewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II
5.1. Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).
Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
5.2. Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat verkannt, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zusteht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich Umstände, die eine Rückkehr aus den genannten Gründen unzulässig machen.
Wie sich aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt, erwartet den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Gedo jedoch zum einen eine sehr prekäre Sicherheitslage, nicht zuletzt deshalb, weil die Al Shabaab seit letztem Jahr wieder vermehrt Kämpfe ausführt und Anschläge verübt, der er sich praktisch nicht entziehen kann.
Aus den Länderinformationen ergibt sich andererseits, dass die Provinz Gedo unter einer extremen Dürre leidet und die Versorgung der Bevölkerung - auch durch die anhaltenden Kämpfe - an Hunger leidet. Darunter hätte der Beschwerdeführer, der zudem gesundheitlich nicht unbeträchtlich angegriffen ist, besonders zu leiden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG besteht nicht, da der Beschwerdeführer mangels unterstützender Verwandtschaft und insbesondere als Angehöriger der Marehan in Mogadishu keine Lebensgrundlage finden würde. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Länderinformationen (0).
6. Aufenthaltsberechtigung - Spruchpunkt A.III
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
7. Behebung - Spruchpunkt A.IV
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
8. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0, 0 und 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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