BVwG W141 2107390-1

W141 2107390-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Kündigung

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BVwG W141 2107390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2107390.1.00

Spruch

W141 2107390-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden, und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX, vom 25.02.2015, VN XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 in geltender Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2015 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt).

Davor war die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.10.2014 bis 01.01.2015 bei dem XXXX (vollversichert) beschäftigt.

Im Rahmen der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 12.01.2015 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht gerecht bezahlt worden sei. Außerdem gab sie an, dass sie am nächsten Tag (13.01.2015) einen Termin bei der Arbeiterkammer habe und sobald sie wichtige Informationen von der Arbeiterkammer erhalte, werde sie dies der belangten Behörde sofort melden. Weiters führt sie aus, dass die Angaben des Dienstgebers richtig seien und sie zu den Gründen keine Angaben machen wolle. Ebenso wolle sie ausdrücklich nicht, dass die belangte Behörde Rücksprache mit dem Dienstgeber hält.

Die Beschwerdeführerin habe am 04.02.2015 mit Unterstützung der Arbeiterkammer ein Schreiben an das XXXX verfasst, in welchem sie ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse darlegt, ihre bisherigen Dienstzeugnisse übermittelt und folgende Ansprüche geltend gemacht habe:

  • Entgeltdifferenzen vom 01.10.2014 bis 01.01.2015

  • Differenzen bei den aliquoten Sonderzahlungen für 2014

  • Differenzen beim Entgelt für geleistete Überstunden

  • Auszahlung von 1,5 Zeitausgleichsstunden

Differenzen bei der Urlaubsersatzleistung

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2015, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum vom 08.01.2015 bis 29.01.2015 kein Arbeitslosengeld erhält. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe und dass keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen würden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Gegen den Bescheid vom 25.02.2015 wurde von der Beschwerdeführerin, am 13.03.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.03.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sehr wohl Nachsichtgründe zu berücksichtigen seien. Es sei zwar richtig, dass sie das Dienstverhältnis selbst gekündigt habe, aber nur deshalb, weil ihr die Firma nicht das ihr laut Kollektivvertrag zustehende Gehalt bezahlen wollte bzw. nachbezahlt hat.

Um die fehlenden Ansprüche durchzusetzen habe sie sich bei der AK Wien beraten lassen und es sei das Schreiben vom 04.02.2015 an die Firma XXXX übermittelt worden. Der Aufforderung sei die Firma nicht nachgekommen, sodass sie gezwungen gewesen sei, ihr Dienstverhältnis wegen Entgeltvorenthalt zu beenden.

Weiters verweist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf § 11 AlVG, wonach bei triftigen Gründen vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden kann. Da die Firma XXXX der Beschwerdeführerin nicht den ihr zustehenden Kollektivvertragslohn gezahlt, auch keine Korrektur vorgenommen habe und ihr die Differenz auch nicht nachzahlen habe wollen, sei ihr die Beschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen. Dazu verweise sie auf § 9 Abs. 2 AlVG, wonach eine Beschäftigung zumutbar sei, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechenden Entlohnung (Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Rz. 242). Da sie durch das XXXX nicht angemessen und somit kollektivvertraglich entlohnt worden sei, sei diese Tätigkeit nach § 9 AlVG nicht zumutbar gewesen, sodass eine Beendigung aufgrund eines triftigen Grundes erfolgt sei und von der belangten Behörde keine Sperre gemäß § 11 AlVG verhängt hätte werden dürfen bzw. Nachsicht gewährt hätte werden müssen. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihr ab 08.01.2015 bis 29.01.2015 Arbeitslosengeld zuerkennen und die Nachzahlung veranlassen.

Mit Schreiben vom 23.03.2015 und 09.04.2015 sei die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert worden mitzuteilen, ob ihr ehemaliger Dienstgeber auf ihr Schreiben vom 04.02.2015 reagierte bzw. ob sie eine Nachzahlung bekommen habe oder, ob sie noch ein Urgenzschreiben verfasst habe.

Mit E-Mail vom 13.04.2015 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass das XXXX auf ihr Schreiben reagiert habe, jedoch sei nichts nachbezahlt worden. Laut ihres Beraters von der Arbeiterkammer sei der Kollektivvertrag so "schwammig" geschrieben, dass bei weiteren (gerichtlichen) Schritten Kosten für die Beschwerdeführerin entstehen könnten. Also eine Forderung zur Nachzahlung nicht 100%-ig gewährleistet sei.

Aus dem Schreiben vom XXXX vom 10.02.2015 geht hervor, dass das Einstellungsgespräch mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit des für die Arbeiter zuständigen Betriebsratsvorsitzenden geführt worden sei. Dabei seien alle für das Dienstverhältnis relevanten Punkte besprochen worden, u.a. auch die Übergabe von Nachweisen zur Einstufung. Die Bekanntgabe der Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin sei jedoch verspätet erfolgt. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sei die Beschwerdeführerin ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt richtig eingestuft worden. Die weiteren Dienstzeugnisse seien von der Beschwerdeführerin erstmals mit dem Brief der Arbeiterkammer am 04.02.2015 vorgelegt worden. Weiters geht aus dem Schreiben hervor, dass das Dienstverhältnis von der Beschwerdeführerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.12.2014 gelöst worden sei. Sie sei bis 01.01.2015 bezahlt worden.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.02.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. Es wird festgehalten, dass die Feststellungen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, die Angaben des XXXX sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gründen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

Mit Schreiben vom 05.05.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerdeführerin weist darin ausdrücklich darauf hin, dass ihr die Leistung nunmehr ab dem 13.01.2015 bis 29.01.2015 nachbezahlt worden sei. Da zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch keine Entscheidung über ihre Beschwerde vorgelegen sei, sei ihr per E-Mail mitgeteilt worden, dass die Nachzahlung in Höhe von € 597,04 aufgrund der Beschwerde und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung erfolge. Weiters gibt sie an, dass sie das Dienstverhältnis nicht beenden hätte müssen, wenn über den Anspruch zwischen ihr und ihrem ehemaligen Dienstgeber nicht unterschiedliche Meinungen geherrscht hätten. Außerdem führt die Beschwerdeführerin an, dass für die Berücksichtigung eines Austrittsgrundes nicht allein ausschlaggebend sein könne, ob ein perfekt geregelter Kollektivvertrag vorliege oder nicht. Somit sei der Austrittsgrund ihrer Ansicht nach nur deshalb abgelehnt worden, weil sie den berücksichtigungswürdigen Grund gerichtlich nicht durchsetzen könne, da ihr die finanziellen Mittel fehlen würden. Außerdem sei keiner gesetzlichen Regelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu entnehmen, dass ein arbeitsrechtliches Verfahren anhängig sein müsse oder in Aussicht gestellt sein müsse, damit die Beendigung des Dienstverhältnisses als berücksichtigungswürdiger Grund angesehen werden könne.

Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin an, dass auch bei strittigen Ansprüchen (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung, usw.) eine gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche nicht Voraussetzung für die Vorschussleistung sei (VwGH 24.06.1997, 95/08/0075). Daher sollte diese Regelung laut Beschwerdeführerin analog auf § 11 AlVG angewendet werden und auf eine Rückforderung des nunmehr für den Zeitraum 13.01.2015 bis 29.05.2015 ausbezahlten Leistungsanspruches in Höhe von € 597,04 Abstand genommen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.

Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in

§ 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde und damit zumindest temporär anspruchshemmende Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt. (vgl. das Erkenntnis VwGH vom 03.07.1990, Zl. 90/08/0106).

Unter "freiwillig" ist die Lösung eines Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung zu verstehen. Für diese mag zwar ein Grund vorliegen, denn grundlos kündigt niemand sein Dienstverhältnis auf, allerdings ist auch eine begründete Lösung des Dienstverhältnisses als freiwillig anzusehen, wenn es dem Grund an hinreichender Gewichtung mangelt.

Ein Dienstnehmer kann sein Dienstverhältnis sofort durch Austritt oder unter Einhaltung von Kündigungsfristen durch Kündigung beenden. In beiden Fällen handelt es sich um eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer, weshalb § 11 AlVG anzuwenden ist.

Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen, wie z.B. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung, kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen. (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsrecht Praxiskommentar, Jänner 2015, § 11, Rz. 297)

Berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Nachsicht führen können, liegen dann vor, wenn dem Dienstnehmer, insbesondere nach arbeitsrechtlichen Kriterien eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist und diese zum vorzeitigen Austritt berechtigen. Stammen die Beendigungsgründe nicht aus dem Dienstvertragsrecht, so müssen sie, um als Nachsichtsgründe anerkannt zu werden, diesen zumindest sehr nahe kommen und auf jeden Fall zur Ablehnung einer Beschäftigung nach § 9 Abs. 2 AlVG berechtigen. Ein Beispiel dafür wäre das Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts.

Dieser Austrittsgrund liegt aber nur dann vor, wenn der Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach weder bestritten noch bezweifelt wird, das Entgelt jedoch bei Fälligkeit nicht gezahlt oder geschmälert wird. Ein Austrittsgrund ist aber nicht gegeben, wenn über Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs unterschiedliche Meinungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer herrschen. Ist zur Klärung des Anspruchs ein arbeitsrechtliches Verfahren anhängig, muss gleich wie bei der gerichtlichen Klärung der Verschuldensfrage vorgegangen werden. Ist kein arbeitsrechtliches Verfahren anhängig oder in Aussicht, so liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses vor.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin Ihr Dienstverhältnis freiwillig gekündigt hat, und die von der Beschwerdeführerin angeführten Nachsichtsgründe aus den oben angeführten Umständen nicht berücksichtigt werden können.

Die von der Beschwerdeführerin zitierte VwGH Entscheidung vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0075 geht in ihrem Fall insofern ins Leere, da in der von ihr zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung von einer anderen Tatsache ausgegangen wurde, da bei ihr auch bei einer übertragenen Anwendung auf § 11 AlVG aus dieser Entscheidung auf eine Rückforderung der ausbezahlten Vorschussleistung nicht verzichtet werden kann. Eine nichtzustehende Ausbezahlung der Leistungen kann erst nach endgültiger Entscheidung über eventuell berücksichtigungswürdige Gründe entschieden werden, weshalb der Beschwerdeführerin diese Leistung vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung über die ihr zustehende oder nicht zustehende Arbeitslosengeldleistung als Vorschussleistung ausbezahlt wurde. Da im Falle der Beschwerdeführerin nunmehr feststeht, dass im Rahmen ihrer freiwilligen Kündigung keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vorliegen, wird die Rückforderung des hier zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldes gerechtfertigt sein.

Da nach § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerechtfertigt war, wurde der Beschwerdeführerin bis zu deren Entscheidung das allenfalls bei einer positiven Entscheidung ihrer Angelegenheit zustehende Arbeitslosengeld ausbezahlt. Wie die Beschwerdeführerin jedoch fälschlich annimmt, kann durch die vorbehaltliche Ausbezahlung des Arbeitslosengeldes nicht angenommen werden, dass ihr nunmehr für den fraglichen Zeitpunkt durch die seinerzeitige Auszahlung rechtlich Arbeitslosengeld zustünde und auf deren Rückforderung verzichtet werden müsse.

3. Rechtliche Beurteilung:

Abweisung der Beschwerde:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (§ 9 Abs. 1 AlVG).

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).

In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. (§ 9 Abs. 3 AlVG).

Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). (§ 9 Abs. 4 AlVG).

Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt (§ 9 Abs. 5 AlVG).

Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung (§ 9 Abs. 6 AlVG).

Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).

Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).

Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 AlVG).

Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist (§ 11 Abs. 1 AlVG).

Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 11 Abs. 2 AlVG).

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung (13 Abs. 1 VwGVG).

Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen (13 Abs. 2 VwGVG).

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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