W141 2103625-1•BVwG W141 2103625-1
W141 2103625-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2015
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W141 2103625-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geb. am XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 25.11.2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
In der Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 22.09.2014 sei die Stellenzuweisung als XXXX in den Bezirken XXXX vereinbart worden. Weiters sei die Vereinbarung getroffen worden, dass der Beschwerdeführer nach Zusendung von Stellenvorschlägen innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung an die belangte Behörde durchzuführen habe. Der Betreuungsplan sei im Einvernehmen hergestellt worden.
Am 13.10.2014 sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 04.11.2014 zugewiesen worden. Dabei habe es sich um einen Dauerarbeitsplatz gehandelt. Der Stellenvorschlag sei am 13.10.2014 um 10:58 Uhr auf die bei der belangten Behörde bekanntgegebene E-Mail Adresse des Beschwerdeführers (XXXX) übermittelt worden. Der Dienstgeber habe eine schriftliche Bewerbung per E-Mail oder eine persönliche Bewerbung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung gefordert.
Auf Anfrage der belangten Behörde sei am 20.10.2014 von der Firma XXXX mitgeteilt worden, dass seitens des Beschwerdeführers noch keine schriftliche Bewerbung eingelangt sei. Dazu habe der Beschwerdeführer bei der persönlichen Vorsprache am 21.10.2014 erklärt, dass er sich bei dieser Firma noch nicht beworben habe.
Auch bei einer weiteren Anfrage durch die belangte Behörde am 31.10.2014 sei von diesem Dienstgeber mitgeteilt worden, dass immer noch keine schriftliche Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei.
Bei der Vorsprache am 04.11.2014 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich bei der Firma XXXX per E-Mail beworben habe. Da aber gemäß den Dienstgeberangaben eine solche schriftliche Bewerbung dort nicht eingelangt sei, sei am 04.11.2014 im Beisein des Beschwerdeführers ein persönlicher Bewerbungstermin noch am selben Tag vereinbart worden. Bei dieser Vorsprache am 04.11.2014 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde erstmals mitgeteilt, dass er vorhabe, sich bei der XXXX zu bewerben. Darüber hinaus sei am 04.11.2014 von der Firma XXXX erklärt worden, dass sich der Beschwerdeführer beworben habe und beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt habe, dass er vorhabe, sich im Dezember 2014 bei der XXXX zu bewerben. Sollte die Aufnahmeprüfung nicht positiv sein, würde er sich für eine Stelle XXXX bewerben.
Wie der Niederschrift der belangten Behörde vom 20.11.2014 zu entnehmen ist, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er am 04.11.2014 ein persönliches Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX gehabt habe. Bei diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Stelle gerne antreten würde. Im Zuge der Bewerbung habe er aber auch erklärt, dass er wegen des höheren Gehaltes XXXX beginnen wolle und dass er sich bei der XXXX bewerben werde. Von Herrn XXXX sei dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt worden, dass die Einschulungszeit in der Firma 6 Monate betragen würde und dass es nichts bringen würde, wenn er im Frühjahr XXXX oder zur XXXX gehen würde. Von Herrn XXXX sei der Beschwerdeführer auch gefragt worden, ob er arbeiten wolle, woraufhin der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er sofort anfangen würde.
Als Nachweis für die elektronische Bewerbung bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer die am 21.10.2014 erstellte E-Mail vorgelegt. Diese habe er am 21.10.2014 um 15:13 Uhr versandt.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 04.11.2014 bis 15.12.2014 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. würden diese nicht berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde, die vom Beschwerdeführer am 02.12.2014 eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass er sich auf das Stellenangebot unverzüglich beworben habe und er beim Vorstellungsgespräch nur die Wahrheit über seine Zukunft gesagt habe. Die Annahme, dass er die Aussage über seine Zukunft mit dem Vorsatz gemacht habe, die Arbeit bei der XXXX XXXX nicht antreten zu müssen, entspräche nicht den Tatsachen. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd
§ 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, es zunächst darauf ankomme, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann müsse geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat. Die Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG verlange ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genüge. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reiche zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht aus.
Es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass es für ihn Folgen habe, wenn er auf die Fragen eine ehrliche Antwort gebe. Er sei immer arbeitswillig und arbeitsbereit gewesen. Er habe beim Vorstellungsgespräch auch gesagt, dass er schon am nächsten Tag anfangen könne. Somit habe er keine Arbeitsaufnahme vereitelt, sondern nur die Wahrheit gesagt. Außerdem habe ihm bei seinen Bewerbungen keiner der Mitarbeiter der belangten Behörde geholfen oder habe ihn darauf aufmerksam gemacht, was er in einem Vorstellungsgespräch sagen solle bzw. dürfe oder sogar vermeiden müsse. Er habe sich auch bei anderen Firmen, die ihm zugewiesen wurden, beworben und er sei auch persönlich bei anderen Firmen in unmittelbarer Nähe und weiteren Entfernungen vorstellig geworden.
Er ersuche daher, den Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 04.11.2014 bis 15.12.2014 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Mit Schreiben vom 19.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 30.01.2015 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers per E-Mail ein. Darin erklärt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er am Vormittag des 13.10.2014 sein eAMS Konto geprüft habe. Der Stellenvorschlag für die Firma XXXX sei am 17.10.2014 als PDF-Dokument übermittelt worden. Gemäß den Aufzeichnungen der belangten Behörde habe er sich erst am 9. Tag bei der Firma XXXX beworben. Da er nicht ständig den Laptop mit sich herumtrage, habe er die E-Mail erst später am Tag geöffnet. In den nächsten Tagen habe er die am 17.10.2014 erhaltenen Bewerbungen bearbeitet und die Bewerbungsunterlagen zusammengestellt. Dadurch sei es zur Verzögerung bei der Bewerbung gekommen. Am 17.10.2014 habe er drei Stellenvorschläge erhalten. Bei der Firma XXXX und bei der Firma XXXX habe er sich am 19.10.2014 beworben und bei der Firma XXXX sei die Bewerbung am 21.10.2014 erfolgt. Für den am 08.01.2015 erhaltenen Stellenvorschlag bei der Firma XXXX habe er sich noch am gleichen Tag beworben. Auf den Stellenvorschlag vom 12.01.2015 habe er am 15.01.2015 reagiert. Als Nachweis für seine Angaben habe der Beschwerdeführer die Stellenvorschläge und Screenshots der versandten Bewerbungsmails beigelegt.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Bewerbung bei der XXXX per Post versendet habe und aus diesem Grund könne er das genaue Datum nicht mehr nennen. Mit Schreiben der XXXX vom 09.01.2015 sei er zur schriftlichen Aufnahmeprüfung am 21.01.2015 um 07:30 Uhr eingeladen worden. Am 26.01.2015 sei er telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er sich am 29.01.2015 nochmals in XXXX einzufinden habe, weil es bei der Auswertung des Diktates zu Problemen gekommen sei. Er sei unter den Bewerbern mit ausreichender Punkteanzahl gewesen, welche nochmals zum Diktat geladen worden seien. Als Nachweis dafür habe der Beschwerdeführer das Einladungsschreiben der XXXX vom 09.01.2015 und die Anwesenheitsbestätigungen für den 21.01.2015 und 29.01.2015 beigelegt.
Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich bei XXXX beworben habe und auch sein Onkel, Herr XXXX und sein Vater, XXXX, hätten sich für ihn nach freien Stellen bei XXXX erkundigt. Die Anfragen nach freien Stellen wären an die Firmen XXXX,
Firma XXXX, Firma XXXX, Firma XXXX und Firma XXXX ergangen. Der Firmenchef, der Vorarbeiter oder Polier der jeweiligen Firma sei ein persönlicher Bekannter der Familie des Beschwerdeführers.
Außerdem habe sich der Beschwerdeführer bei den XXXX XXXX, Firma XXXX und Firma XXXX beworben. Als Nachweis dafür liege diesem Schreiben eine Bestätigung über eine im Oktober bei der Firma XXXX stattgefundenen Bewerbung bei.
Abschließend führt der Beschwerdeführer an, dass im Bescheid weder angeführt worden sei, dass er sich zu spät bei der Firma XXXX beworben hätte noch dass ihm nicht geglaubt wurde, dass er eine Bewerbung bei der XXXX getätigt habe. Ebenso sei seinen Angaben, sich schon seit längerem für Stellen XXXX zu bewerben, kein Glauben geschenkt worden. Im Bescheid sei es laut Beschwerdeführer darum gegangen, dass es falsch sei, im Bewerbungsgespräch auf Fragen wahrheitsgetreu zu antworten. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen und er führe dies auf eine falsche Beratung zurück. Jetzt wisse er, dass er lügen müsse. Außerdem sei der belangten Behörde der Umstand, dass er die Absicht habe, eine Stelle XXXX zu erlangen, bekannt gewesen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Mit Schreiben vom 21.02.2015 wurde vom Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Betreffend des Argumentes der belangten Behörde, dass die Bewerbung zu spät versendet worden war, wird seitens der belangten Behörde auf Anfrage am 15.02.2015, durch den Vater des Beschwerdeführers eingestanden, dass es sich auch um einen Übermittlungs- bzw. Zustellungsfehler handeln könnte. Somit bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot der Firma XXXX auf sein eAMS Konto nicht bekommen habe und ihm deshalb ein zweites Stellenangebot am 17.10.2014 zugesandt worden war. Daher läge laut Beschwerdeführer "in rechtlicher Hinsicht" keine zu späte Bewerbung vor.
Die karge Aussage des Herrn XXXX von der belangten Behörde auf die Frage, warum ein zweites Mal zugestellt wurde, habe dieser gesagt:
"Kann schon sein, dass er es nicht bekommen hat, ich kann nicht mehr sagen warum es ein zweites Mal geschickt wurde."
Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass es unrichtig sei, dass die belangte Behörde erstmals am 04.11.2014 von seinem Vorhaben sich XXXX bzw. bei der XXXX zu bewerben, Kenntnis erlangte. Es sei mit Herrn XXXX sehr wohl früher, also von Anfang an, darüber gesprochen worden (siehe Anforderung von Unterlagen vom 28.01.2015 letzter Punkt).
Der Beschwerdeführer gibt an, dass laut Auskunft der XXXX die Arbeitslosenzahl erheblich gestiegen sei, aber die Anzahl der Berater bei der belangten Behörde nur geringfügig sei. Damit würden auf einen Berater viel mehr Arbeitssuchende kommen. Es sei daher anzunehmen, dass Mitarbeiter bzw. Berater bei der belangten Behörde überfordert seien und dadurch die persönliche Beratung darunter leide und es einzusehen sei, dass sie sich nicht alles merken können, was gesprochen wird.
Es sei ihm von der AK XXXX mitgeteilt worden, dass es für das Mehr an Arbeitslosen zu wenige Berater im ländlichen Bereich gebe. Ebenso sei mitgeteilt worden, dass sich die Beschwerden infolge dessen (Umgang mit den Arbeitssuchenden, Beratung usw.) über die belangte Behörde häufen würden und ein Besuch durch die XXXX beim AMS ins Haus stehe, was für den Beschwerdeführer aber zu spät komme.
Das Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX betreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass im Bescheid immer die Rede sei von "er teilte mit", und nicht ein einziges Mal festgehalten worden sei, dass er aber gezielt gerichtete Fragen gestellt bekommen habe (Suggestivfragen).
Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Vorgangsweise und Fragestellung des
Herrn XXXX Methodik habe und es bereits weitere Einstellungen des Arbeitslosengeldes infolge dieser gebe oder gegeben habe. Bei keinen seiner darauf folgenden Bewerbungsgesprächen sei er über seine Zukunftsvorstellungen gefragt worden. Von der belangten Behörde gebe es natürlich keine Angaben oder Zahlen dazu, sodass der Arbeitssuchende der Willkür der belangten Behörde ausgesetzt sei, da er keine Beweise und Gegenbeweise zusammentragen könne, die seine Unschuld beweisen würden. Alles unter dem Deckmantel des Datenschutzes, nicht einmal Zahlen über die Streichung des Arbeitslosengeldes würden genannt werden, geschweige von welche/r Firma/en ausgehend - Auskunft der belangten Behörde vom 15.02.2015.
Darüber hinaus sei die Behauptung der belangten Behörde im Bescheid, keine Arbeit in der XXXX-Branche antreten zu wollen, entschieden zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführer vor Ausstellung dieses Bescheides
1. nach erfolgter schriftlicher und mündlicher Bewerbung eine bereits fix zugesagte Stelle (Einstellungsvereinbarung mit Datum vom 28.01.2015) als XXXX beim XXXX, mit Arbeitsbeginn am 17.03. 2015, in Aussicht gehabt habe und
2. er nach erfolgter Bewerbung und Vorstellungsgespräch, ohne Hilfe der belangten Behörde, also in Eigeninitiative, nach mündlicher Zusage vom 11.02.2015, seit 16.02.2015 bei der Firma XXXX eine Stelle als Facharbeiter angetreten habe.
Der zehnseitige Bescheid der belangten Behörde gründe sich somit einzig und alleine auf den Punkt, dass der Beschwerdeführer durch gezielte Fragen (Suggestivfragen von dem Chef der Firma XXXX) und infolge mangelnder Beratung durch die belangte Behörde sowie seiner Unerfahrenheit bei der Arbeitssuche, unbewusst (aber wahrheitsgetreu) geantwortet habe und ihm somit das Arbeitslosengeld idHv € 1.200,78 nicht ausbezahlt bzw. gestrichen worden sei.
Am 19.03.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 03.06.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) die, sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer Herr XXXX (BF) sowie eine Vertreterin der belangten Behörde Frau XXXX (BHV) und der Zeuge
XXXX XXXX (Z1), an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Der Zeuge wurde um 08:20 Uhr aufgefordert den Verhandlungssaal zu verlassen.
Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der BF legte nochmals das Schreiben vom 28.01.2015 an die belangte Behörde vor.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:
Die belangte Behörde habe ihn nicht beraten, wie er sich bei Vorstellungsgesprächen verhalten solle. Es sei ihm vorab nicht mitgeteilt worden, dass er bei einem Vorstellungsgespräch seine Zukunftspläne nicht offen legen dürfe. Der BF habe nicht gewusst, welche Folgen es für ihn haben werde, wenn er im Rahmen des Vorstellungsgespräches erwähnt, dass er sich bei der XXXX / im XXXX bewerben wolle. Weiters gibt der BF an, dass er seine Bewerbungspläne in Bezug auf die XXXX bei der belangten Behörde bekannt gegeben habe.
Die BHV teilt befragt mit, dass in der neuerlichen Vereinbarung vom 22.09.2014 nicht vermerkt wurde, dass er sich bei der XXXX bewerben wolle, aber es sei mit ihm eine Stellenzuweisung als XXXX, in seinem erlernten Beruf, vereinbart worden. Der BF gab in einer späteren Niederschrift (20.11.2014) an, dass er sich bei der XXXX bewerben wolle. Die Niederschrift habe er sich durchgelesen. Er wisse nur nicht mehr was dort gestanden sei.
Wann genau die Bewerbung bei der XXXX gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die Bewerbung sei aber schriftlich gewesen und er glaube, dass es nach dem 04.11.2014 gewesen sei. Weiters habe er auch nicht gewusst, mit welchem Datum die Ausbildung bei der XXXX beginnen werde. Die erste Aufnahmeprüfung habe er im Jänner 2015 gehabt.
Beim Bewerbungsgespräch bei Herrn XXXX, habe der BF auch angegeben, dass er arbeitswillig sei. Er hätte am nächsten Tag sofort anfangen können. Es habe auch eine schriftliche Zusage einer anderen Firma gegeben, wo er zu einem späteren Zeitpunkt als
XXXX arbeiten hätte können. Es sei nichts mit der XXXX und der XXXX geworden. Nun arbeite er bei der Firma Magna Steyr.
Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Er habe dem AMS mitgeteilt, dass er einen Mitarbeiter suche, der eine abgeschlossene Ausbildung als XXXX hat.
Z1 gab an, dass man sich bei ihm entweder telefonisch oder via E-Mail bewerben könne.
Bis 04.11.2014 sei bei ihm allerdings keine schriftliche Bewerbung des BF per E-Mail eingelangt. Daraufhin sei am 04.11.2014 von Seiten des AMS telefonisch ein Vorstellungsgespräch zwischen dem BF und Z1 vereinbart worden.
Zum Bewerbungsgespräch gab Z1 folgendes an: Er habe einen Ordner, worin die Bewerbungen von 2014 abgelegt seien. Daraus könne er auch den Verlauf des Bewerbungsgespräches mit dem BF entnehmen. Aus seinen Notizen entnehme der Z1, dass der BF ab März lieber XXXX als in der KFZ- Branche arbeiten wolle. Z1 könne nicht verstehen, dass jemand XXXX arbeiten wolle, wenn er eine so hochwertige Ausbildung als XXXX absolviert hat.
Der Z1 gibt weiters an, dass er den BF darüber informiert habe, dass seine zu besetzende Stelle ein Langzeitarbeitsplatz sei. Er nehme ausschließlich Leute von der Region und bot dem BF an, es einmal zumindest für vier Monate zu versuchen und ob er nicht dann doch vielleicht langfristig bei ihm bleiben würde. Weiters habe der BF im Rahmen des Vorstellungsgespräches angegeben, dass er sich bereits bei der XXXX beworben habe.
Nach Beendigung des Vorstellungsgespräches habe der Z1 der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der BF bei ihm vorstellen war und er ihm im Rahmen dieses Gespräches mitgeteilt habe, dass er sich bei der XXXX bereits beworben habe und er ab kommenden März plane im XXXX tätig zu werden.
Befragt gab der BF an, dass das Vorstellungsgespräch nicht so gewesen sei. Er habe zwar gesagt, dass er sich bereits bei der XXXX beworben habe und plane in der XXXX zu arbeiten, jedoch einen fixen Beginn, ab März XXXX, habe er nicht angegeben, im Gegenteil - er sagte, dass es bei ihm mit dem Job nichts werde. Weiters wurde vom BF dazu ausgeführt, dass der Z1 ihm nicht angeboten habe zumindest einmal für vier Monate für ihn zu arbeiten. Abschließend teilte der BF mit, dass er gegenüber dem Z1 angegeben habe, dass er bei ihm sofort anfangen könne. Der BF hielt nochmals fest, dass er sich XXXX bewerben wolle, da er unbedingt aus der Werkstatt raus wolle. Zurzeit arbeite er jedoch noch immer in der Werkstätte und dort wolle er auch die nächsten Jahre arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 10 AlVG verliert ein Arbeitsloser unter anderem seinen Anspruch für zumindest 6 Wochen, wenn er sich ohne Grund weigert, eine ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen vereitelt.
Eine von der belangten Behörde vermittelte Beschäftigung ist auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.01.2000; Zl. 98/08/0122)
Von Vereitelung kann also unter anderem dann ausgegangen werden, wenn ein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtetes Verhalten unterlassen wird. Dieses muss kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses sein und vorsätzlich, wobei bedingter Vorsatz ausreicht, gesetzt worden sein.
Im Zuge der Arbeitslosmeldung erklärte der Beschwerdeführer, den Beruf eines
XXXXs erlernt zu haben und es wurde eine Stellenzuweisung in seinem erlernten Beruf vereinbart. Diese Vereinbarung entsprach auch den Wünschen des Beschwerdeführers und wurde im Betreuungsplan festgehalten. Der Betreuungsplan wurde im Einvernehmen hergestellt. Dies wurde auch zusätzlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Seiten des Beschwerdeführers und der belangten Behörde bestätigt.
Am 13.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine solche Arbeitsstelle als XXXX für die Firma XXXX zugewiesen. Es handelte sich hierbei um eine Dauerstelle und vom Dienstgeber wurden eine abgeschlossene Lehrausbildung und abgeleisteter Präsenzdienst gefordert. Diese Anforderungen wurden vom Beschwerdeführer erfüllt und es war davon auszugehen, dass er die notwendige Qualifikation für diese Arbeitsstelle habe.
Den Angaben des Beschwerdeführers im Bewerbungsgespräch, welche auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, war zu entnehmen, dass er zwar den Beruf eines XXXXs erlernt hatte, aber dass er es jedoch vorziehen würde, in der XXXX wegen dem höheren Gehalt oder bei der XXXX zu arbeiten.
Wenn ein Arbeitsloser beim Versuch, eine Stelle als XXXX zu erlangen, gegenüber dem potentiellen Dienstgeber zum Ausdruck bringt, (an sich) eine Arbeit in der XXXX bzw. bei der XXXX zu suchen, so kann im - nach der Rsp. anzustellenden - Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen nicht bezweifelt werden, dass er mit einer solchen Äußerung sein Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck bringt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Arbeitslose die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive den Arbeitslosen zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese vom Arbeitslosen während des Vorstellungsgesprächs eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2015, § 10, Rz 272; Erkenntnis VwGH 04.04.2002,
Zl. 2002/08/0029).
Aus der Rückmeldung der Firma XXXX gegenüber der belangten Behörde über die erfolgte Bewerbung vom 04.11.2014 geht hervor, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, sich bei der XXXX bewerben zu wollen und sich wegen des höheren Gehalts eine Beschäftigung XXXX zu suchen, für die Firma relevant für eine Nichteinstellung war. Dazu wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch eine Dauerstelle angeboten wurde und es wurde ihm auch erklärt, dass die Einschulungszeit im Betrieb 6 Monate in Anspruch nimmt. In der mündlichen Verhandlung wurden jedoch von Seiten des BF und des Z1 widersprüchliche Angaben über den Verlauf des Bewerbungsgespräches gegeben, jedoch kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Beschäftigung bei der Firma XXXX aus verschiedenen Gründen nicht zustande gekommen sei, jedoch maßgebend hiefür war, dass der BF zukünftig nicht mehr in der XXXX arbeiten wolle.
In Anwendung des § 9 Abs. 4 AlVG ist der Antritt einer zugewiesenen Arbeitsstelle auch zumutbar, wenn eine Einstellungsvereinbarung von einem anderen Dienstgeber erteilt wurde. Eine solche Einstellungsvereinbarung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Die Bekundung der bloßen Absicht, sich bei einem anderen Dienstgeber (XXXX) in der Zukunft bewerben zu wollen bzw. in einer anderen Branche XXXX in der Zukunft eine Beschäftigung suchen zu wollen, ist nicht dazu geeignet, die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle bei der Firma XXXX in Frage zu stellen.
Weiters ist dazu festzuhalten, dass die Rechtsfolgen eines Ausschlusses vom Leistungsbezug nach § 10 Abs. 1 AlVG nicht nur durch die ausdrückliche Weigerung des Vermittelten, eine ihm zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, ausgelöst werden, sondern auch bei Vereitelung einer möglichen Beschäftigungsaufnahme eintreten.
Unter dem Begriff "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung das Nichtzustandekommen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt.
Der Vereitelungstatbestand wird z.B. auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsloser bei einem Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, eine als Dauerstellung angebotene Beschäftigung nur als Übergangslösung bis zur Verwirklichung seiner weiteren Pläne zu betrachten, weil er damit bezogen auf den konkreten zumutbaren Arbeitsplatz seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt.
Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitgeber aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, sich bei der XXXX und im XXXX bewerben zu wollen, von einer Einstellung Abstand genommen. Zudem konnte der vorgesehene Dienstgeber aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wegen des höheren Gehaltes eine Stelle XXXX erlangen zu wollen, nur den Schluss ziehen, dass ihm die gebotene Entlohnung, welche zumindest den Ansätzen des Kollektivvertrages entspricht, nicht ausreicht. Der vorgesehene Dienstgeber konnte die Erklärung des Beschwerdeführers somit nur so verstehen, dass eine Einstellung wenig sinnvoll ist bzw. von Seiten des Beschwerdeführers wenig Interesse an einer Beschäftigungsaufnahme besteht, da er die nächste Gelegenheit zur Verwirklichung seiner Arbeitswünsche wahrnehmen und die Beschäftigung wieder lösen würde.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschreiben, wo er erklärte, die Angaben im Bewerbungsgespräch (Bewerbung bei der XXXX, Stellensuche im XXXX wegen der höheren Entlohnung) ohne Vorsatz getätigt zu haben, wird ausgeführt, dass es ihm bei der Abgabe dieser Angaben, bewusst war, dass eine Anstellung vom Dienstgeber nicht vorgenommen wird, da der Beschwerdeführer durch diese Aussagen klar darlegte, an einem höheren Gehalt, welches in der XXXX nicht üblich ist, bzw. an einem Branchenwechsel und nicht an einer Daueranstellung interessiert zu sein.
Ebenso sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die belangte Behörde, wonach dem Beschwerdeführer Information vorenthalten worden wären und wonach ihm nicht gesagt worden wäre, welche Angaben er in Bewerbungsgesprächen machen dürfte bzw. dass er in Bewerbungsgesprächen auch lügen sollte, zurückzuweisen. Die Stellenzuweisung zur Firma XXXX wurde von der belangten Behörde gemäß den im Betreuungsplan getroffenen Vereinbarungen durchgeführt und die Arbeitsstelle entsprach auch der Qualifikation des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass Leistungswerber nach Erhalt einer Vorstellungskarte erstens eine ordnungsgemäße Bewerbung durchführen und zweitens auch gewillt sind, eine zumutbare, der Qualifikation entsprechende Dauerarbeitsstelle auch anzutreten und alle Anstrengungen unternehmen, die Arbeitsstelle zu erlangen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer verspätet bei der Firma XXXX beworben hat und dass die Bewerbung nur nach neuerlicher Nachfrage und Hilfestellung durch die belangte Behörde durchgeführt wurde. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die Stelle bewusst nicht antreten wollte.
Es kann die Ansicht vertreten werden, dass dem Beschwerdeführer bei der Abgabe seiner Erklärung im Vorstellungsgespräch vollkommen bewusst war, dass die angebotene Beschäftigung nicht zustande kommen wird.
Weiters ist auszuführen, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, offene freie Arbeitsstellen mit geeigneten Personen abzudecken. Dabei ist vorrangig zu beachten, dass Leistungswerber geeignete Arbeitsstellen im erlernten Beruf, sofern vorhanden, angeboten bekommen. Da im gegenständlichen Fall offene freie Arbeitsstellen als XXXX bei der belangten Behörde gemeldet waren und eine Vermittlung als XXXX auch vereinbart war, wurden dem Beschwerdeführer diese Stellen auch zur Kenntnis gebracht. Gründe, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung seines erlernten Berufes nicht möglich machen, hat er nicht bekanntgegeben. Solche Gründe konnten auch nicht aus dem Sachverhalt ersehen werden. Der bloße Wunsch, den erlernten Beruf nicht mehr ausüben zu wollen, kann nur dermaßen berücksichtigt werden, dass auch berufsfremde Arbeitsstellen angeboten werden, sofern dies vom Leistungswerber bekanntgegeben wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Vermittlung von Arbeitsstellen im erlernten Beruf gänzlich unterlassen werden können.
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass eine Vermittlung im erlernten Beruf, auch wenn der Leistungswerber dies ausdrücklich wünscht, nicht unterbleiben kann, zumal der Leistungswerber aufgrund der abgeschlossenen Lehre im jeweiligen Beruf über die ausreichende Erfahrung und Praxis verfügt, so dass eine zielführende Zusammenführung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen kann. Bei einer Vermittlung in berufsfremde Branchen ist davon auszugehen, dass der Leistungswerber nicht über die von den Dienstgebern zumeist gewünschte Praxis verfügt, so dass sich eine Integration am Arbeitsmarkt schwieriger zeigt.
Bezugnehmend auf die Angaben des Beschwerdeführers, in der am 30.01.2015 erstellten Stellungnahme, wird ausgeführt, dass das Stellenangebot für die Firma XXXX am 13.10.2014 um 10:58 Uhr von der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse: XXXX übermittelt wurde. Der Kommunikation und der Übermittlung von Unterlagen und Vorstellungskarten per E-Mail und in weiterer Folge auf das eAMS-Konto hat der Beschwerdeführer zugestimmt. Mit dieser Zustimmung erklärte der Beschwerdeführer auch, dass er auf elektronischem Weg erreichbar ist und dass er sein elektronisches Postfach regelmäßig einsieht.
Im Betreuungsplan vom 22.09.2014 wurde unter anderem zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass eine Rückmeldung an die belangte Behörde binnen acht Tagen nach Erhalt einer Vorstellungskarte zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, nach Ausfolgung einer Vorstellungskarte eine Bewerbung binnen acht Tagen durchzuführen und den Ausgang der Bewerbung bzw. den Stand des Vorstellungsverfahrens binnen acht Tagen bei der belangten Behörde zu melden.
Da dem Beschwerdeführer die Vorstellungskarte am 13.10.2014 übermittelt wurde, ist davon auszugehen, dass er bis spätestens 20.10.2014 das Ergebnis der Bewerbung bei der belangten Behörde bekanntgeben hätte müssen. Bei seiner Vorsprache am 21.10.2014 erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, noch keine Bewerbung bei der Firma XXXX durchgeführt zu haben. Dieses Verhalten entspricht nicht den im Betreuungsplan getroffenen Vereinbarungen.
Bei seiner nächsten Vorsprache bei der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer angegeben, sich am 21.10.2014 per E-Mail bei der Firma XXXX beworben zu haben. Als Nachweis legte er eine Kopie der versendeten E-Mail vor. Dazu wurde von der Firma XXXX am 30.10.2014 sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Bewerbung per E-Mail nicht eingelangt ist. Dazu wird festgehalten, dass bei der Übermittlung von Bewerbungen per E-Mail Leistungswerber dazu angehalten sind, den ordnungsgemäßen Eingang der Bewerbungen bei den Dienstgebern auch zu prüfen. Eine Möglichkeit dafür ist der Wunsch nach einer Empfangsbestätigung durch den Dienstgeber. Ebenso kann der Leistungswerber auf telefonischem Weg den ordnungsgemäßen Eingang seiner Bewerbung beim Dienstgeber erfragen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, die von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle nicht anzunehmen, ist daher nach § 10 AlVG zu sanktionieren.
Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wurden vom Beschwerdeführer nicht genannt und waren auch nicht aus dem Sachverhalt ersichtlich. Solche wurden auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung ist auch dann zumutbar, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).
Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt (§ 9 Abs. 5 AlVG).
Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung (§ 9 Abs. 6 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG).
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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