BVwG W108 2008419-1

W108 2008419-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015

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Regest

Exekutionsverfahren, Gerichtsgebühren, Pauschalgebührenauferlegung,<br/>Rekurs, Rekursgebühr

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BVwG W108 2008419-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2008419.1.00

Spruch

W108 2008419-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch:

RA Dr. Peter EIGENTHALER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2014, Zl. Jv 955/14w-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit im elektronischen Rechtsverkehr am 19.12.2012 beim Bezirksgericht XXXX eingebrachtem Schriftsatz erhob der nunmehrige Beschwerdeführer in einem Exekutionsverfahren als Pfandgläubiger Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes

XXXX vom 06.12.2012 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2012 wegen "Eur 145.350,--, hier: Rekursinteresse: Eur 10.500,86".

2. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 12.02.2014 wurde der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger aufgefordert, (für das Rekursverfahren) eine Pauschalgebühr gemäß TP 12a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 1.504,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt von EUR 1.512,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer am 20.02.2014 im elektronischen Rechtsverkehr das Rechtsmittel der Vorstellung beim Bezirksgericht XXXX ein und führte darin aus, dass die Gebührenvorschreibung dem Grunde und der Höhe nach bestritten werde. TP 12a GGG sehe Kosten und Pauschalgebühren für das Rekursverfahren wohl dem Grunde nach vor. Der Beschwerdeführer sei aber weder betreibende noch verpflichtete Partei, vielmehr sei er Buchberechtigter im Meistbotsverteilungsverfahren. Schon aus diesem Grunde werde die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach bestritten, da die Zahlungsverpflichtung nur die Parteien des Verfahrens (betreibende und verpflichtete Partei) treffen könne. Wenn der Buchberechtigte Rekurs erhebe, so gebe es vermutlich keine Kostenersatzpflicht im kontradiktorischen Verfahren auf der Seite der betreibenden oder der verpflichteten Partei. Daraus resultiere, dass die Vorschreibung schon dem Grunde nach nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten (betreibende Partei oder verpflichtete Partei) treffen könne. Dies schon deshalb, weil das rechtliche Interesse des Buchberechtigten die Heimbringung seiner Forderung sei und nicht der betriebene Anspruch. Vorsorglich und hilfsweise werde auch die Höhe der Gebührenbemessung bestritten. Offensichtlich schwebe dem Entscheidungsorgan vor, dass der betriebene Anspruch die Bemessungsgrundlage sei. Das könne im vorliegenden Fall nicht zutreffen: Der eingelegte Rekurs habe ein Rekursinteresse von EUR 10.500,86 gehabt, was eindeutig deklariert und ausgewiesen worden sei. Die Gebühr könne, wenn überhaupt, nur von diesem Rekursinteresse bemessen werden und sei daher hilfsweise jedenfalls zu reduzieren.

4. Aufgrund der Vorstellung erging im Justizverwaltungsverfahren ein Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 05.03.2014 an den Beschwerdeführer, in welchem die Rechtslage erläutert und der Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht wurde, ob er im Hinblick darauf das Vorstellungsbegehren aufrecht erhalte.

5. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 19.03.2014 mit, dass das Vorstellungsbegehren im Hinblick auf die weiteren Rechtsmittelmöglichkeiten aufrecht bleibe.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.04.2014 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Zahlungsauftrag vom 12.02.2014 dahingehend berichtigt, dass der einzubringende Betrag mit EUR 1.532,-- (EUR 1.524,-- und EUR 8,--) festgesetzt wurde.

Zum Sachverhalt wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass in dem dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX der betreibenden Partei wider die beklagte Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von EUR 145.350,-- zuzüglich Kosten und Nebengebühren die Exekution durch Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie die Forderungsexekution nach § 294a Exekutionsordnung (EO) und die Fahrnisexekution bewilligt worden sei. Für diesen Exekutionsantrag seien vom hiezu angeführten Konto des Vertreters der betreibenden Partei am 04.02.2011 EUR 726,-- gemäß Tarifpost 4 lit. b Anmerkung 6 GGG und Vollzugsgebühren gemäß § 2 Zif. 2 Vollzugsgebührengesetz (VGebG) in der Höhe von EUR 20,-- sowie EUR 6,-- gemäß § 2 Zif. 3 VGebG eingezogen worden. Am 06.12.2012 sei zu GZ: XXXX des Bezirksgerichtes XXXX der Meistbotsverteilungsbeschluss aus dem bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren ergangen. Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 habe der Beschwerdeführer Rekurs gegen diesen Meistbotsverteilungsbeschluss erhoben. Als Rekursintersse habe er einen Betrag in der Höhe von EUR 10.500,86 angegeben. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2013 sei dem Rekurs nicht Folge gegeben worden. Nach Erlassung einer Lastschriftanzeige habe die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX dem Rekurswerber (dem Beschwerdeführer) EUR 1.504,-- an Gerichtsgebühren gemäß TP 12a lit. a GGG zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vorgeschrieben.

Nach Darlegung der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 2, 7, TP 12a lit. a und 18 GGG ergebenden Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer am 19.12.2012 gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss eingebrachte Rekurs sich gegen einen verfahrensbeendenden Beschluss im Exekutionsverfahren richte und somit gemäß TP 12a GGG die Gebührenpflicht auslöse. Die Gebührenpflicht bestehe jeweils für den Rechtsmittelwerber. Eine Bestimmung dahingehend, dass eine Gebührenpflicht für einen Rechtsmittelwerber nur dann bestehe, wenn dieser entweder betreibende oder verpflichtete Partei sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichsteinfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft sei, hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die Gebührenpflicht bestehe somit dem Grunde nach für den Rechtsmittelwerber. Das vom Beschwerdeführer im Rekurs angeführte Rechtsmittelinteresse habe auf die Höhe der Gerichtsgebühren keinen Einfluss, es sei als Bemessungsgrundlage der betriebene Anspruch, nämlich EUR 145.350,--, heranzuziehen. Die Höhe der Gerichtsgebühren ermittle sich auf Basis der Gerichtsgebühren für die gegenständliche Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt 19.12.2012. Gemäß TP 4 lit. b und Anmerkung 1a zu TP4 GGG ergebe sich für den Stichtag 19.12.2012 bei einer Bemessungsgrundlage EUR 145.350,-- eine erstinstanzliche Gerichtsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz in der Höhe von EUR 762,--. Die Gebührenpflicht für den Rekurs betrage gemäß TP 12a daher EUR 1.524,--. Die Vollzugsgebühren nach dem VGebG seien keine Gebühren nach dem GGG, weshalb im Sinne der oben angeführten formal äußeren Tatbestände diese auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage sein könnten. Der Zahlungsauftrag sei daher auf den richtig vorzuschreibenden Betrag zu korrigieren gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit bei der belangten Behörde eingebrachtem Anwaltsschriftsatz vom 08.05.2014 fristgerecht Beschwerde "an das Landesverwaltungsgericht für Niederösterreich" erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, mit dem angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Unrecht und jedenfalls überhöht eine Pauschalgebühr für einen Rekurs vorgeschrieben. Nach Wiederholung der Ausführungen in der Vorstellung wurde neuerlich vorgebracht, dass die Vorschreibung schon dem Grunde nach nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten betreffen könne. Das rechtliche Interesse des Buchberechtigten ergebe sich aus der Einbringlichmachung seiner Forderung und in deren Höhe, und nicht im Rahmen des betriebenen Anspruches. Schon aus diesem Grunde scheide nach Meinung des Beschwerdeführers eine Gebührenbemessung, noch dazu bemessen vom betriebenen Streitwert, dem Grunde nach aus. Die vorgeschriebenen Gebühren stünden in keinerlei Relation zum Rekursinteressse des Buchberechtigten. Der österreichischen Rechtsordnung sei jedoch zu entnehmen, dass die Höhe der Gebühren immer akzessorisch vom rechtlichen Interesse bzw. von dem konkret diesbezüglich in Rede stehenden Streitwert zu bemessen sei. Dem Buchberechtigten Gebühren aufzubürden, die im Ergebnis vom betriebenen Anspruch, auf den der Buchberechtigte keinen Einfluss hätte, und nicht vom Rekursinteresse abhingen, bedeute, den Buchberechtigten über Gebühr zu belasten bzw. ihm den Rechtsweg abzuschneiden, da jeder Buchberechtigte im Falle eines Rekurses überlegen müsse, ob nicht die exorbitant hohe Pauschalgebühr gegebenenfalls das Rekursinteresse bei weitem übersteige bzw. unangemessen hoch sei. Dies käme einer erschwerten Rechtsverfolgung, die bereits an der Grenze zu einer faktischen Rechtsverweigerung gelegen erscheine, insofern gleich, als bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Rechtsmittelerhebung Abstand genommen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche sämtlichen kostenmäßigen Überlegungen, insbesondere auch im vorliegenden Fall. Die von der belangten Behörde zitierten Gesetzesstellen wären im Lichte der dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken einer Überprüfung zu unterziehen (gleichheitswidrige Norm, Eingriff in das Eigentumsrecht durch unzumutbare Gebührenbelastung, sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Ausgangslagen). Im Lichte dieser Ausführungen erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Gegebenenfalls resultiere die Rechtswidrigkeit aus einer Verfassungswidrigkeit bzw. unklaren Regelung des Gerichtsgebührengesetzes (§ 19 GGG bzw. § 12a GGG), die jedem Rechtsmittelwerber die Gebührenpflicht aufbürde, ungeachtet ob er betreibende oder verpflichtete Partei sei. Es sei daher der angefochtene Bescheid dahin abzuändern, dass von der Vorschreibung einer Pauschalgebühr von EUR 1.512,-- bzw. EUR 1.532,-- zur Gänze Abstand genommen werde. Hilfsweise sei die Gebühr auf die Bemessungsgrundlage des Rekursinteresses (konkret auf den Betrag von EUR 488,--) zu ermäßigen.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass in dem dem gegenständlichen Einbringungsverfahren zugrundeliegenden Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX der betreibenden Partei wider die beklagte Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung in der Höhe von EUR 145.350,-- zuzüglich Kosten und Nebengebühren die Exekution durch Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie die Forderungsexekution nach § 294a Exekutionsordnung (EO) und die Fahrnisexekution bewilligt wurde, mit Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.12.2012 (i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 19.12.2012) der Meistbotsverteilungsbeschluss aus dem bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren erging und der Beschwerdeführer als Pfandgläubiger (Buchberechtigter) am 19.12.2012 gegen diesen Beschluss Rekurs erhoben hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt dargelegt, der in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag berichtigt, wobei der Mandatsbescheid nicht zufolge der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, weil nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde mit ihrem Schreiben vom 05.03.2014 dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei ermöglicht wurde, seine Rechte und rechtlichen Interessen im Verfahren geltend zu machen und daher binnen der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG ein tauglicher Ermittlungsschritt im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung gesetzt wurde (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202; vgl. auch 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Damit trat der (nunmehr angefochtene) Vorstellungsbescheid an die Stelle des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages.

Gegen einen (Vorstellungs)Bescheid des Präsidenten/der Präsidentin eines Landesgerichtes (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (und nicht wie der Beschwerdeführer vermeint an das Landesverwaltungsgericht) zulässig.

3.2.3. Die - zulässige - Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

3.2.3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten auszugsweise:

"Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren [...]

j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift; [...]

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

[...]

1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber; [...]

I. Bewertung des Streitgegenstandes

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.

IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter

II. bis IV. angeführten Verfahren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen."

3.2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Zahlungspflicht (dem Grunde nach) verneint, kann diese vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht zweifelhaft sein. Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der zweiten Instanz (Rekursverfahren) ergibt sich aus § 7 iVm TP 12a lit. a GGG, zumal der Beschwerdeführer unbestritten derjenige war, der gegen den gerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss das Rechtsmittel des Rekurses eingelegt hat. Im Rechtsmittelverfahren (in zivilgerichtlichen Verfahren und in Exekutionsverfahren) ist der jeweilige Rechtsmittelwerber - das ist im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran kann auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen (vermutlich) mangelnden Kostenersatz nichts ändern (vgl. auch VwGH 18.06.2002, 2002/16/0129).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gebührenvorschreibung sei auch der Höhe nach zu Unrecht erfolgt, kann dies ebenfalls nicht als richtig erkannt werden. Gemäß TP 12a lit. a (Anmerkung 4) GGG beträgt die Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren, und zwar unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. Die vom Beschwerdeführer (unter Hinweis auf die Nichtberücksichtigung seines Rechtsmittelinteresses aus sachlichen Gründen) begehrte Abstandnahme von der Vorschreibung der Pauschalgebühr bzw. Reduzierung der Pauschalgebühr unter Heranziehung des Rechtsmittelinteresses kommt gemäß der Bestimmung der TP 12a GGG nicht in Betracht, weil diese Bestimmung eine derartige Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses nicht zulässt. In Exekutionsverfahren bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 12a ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Als Bemessungsgrundlage ist daher im Fall des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - der Betrag des im Exekutionsverfahren durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches (die betriebene Forderung; hier unbestritten EUR 145.350,--) heranzuziehen. Da die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach den zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenansätzen zu bemessen ist (s. Anmerkung 5 zu TP 12a), sind fallbezogen die Gebührenansätze des GGG zum 19.12.2012 zu Grunde zu legen. Demnach beträgt ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 145.350,-- die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz gemäß TP 4 lit. b und Anmerkung 1a zu TP 4 EUR 762,-- und die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz (gemäß TP 12a) das Doppelte, daher EUR 1.524,--. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden daher die einzubringenden Beträge in korrekter Höhe (Pauschalgebühr gemäß TP 12a GGG in der dargelegten Höhe von EUR 1.524,-- und die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,--, zusammen: EUR 1.532,--) bestimmt. Der Beschwerdeführer wendet auch nicht ein, dass die Berechnung der Höhe der einzubringenden Beträge im angefochtenen Bescheid nach den Bestimmungen des GGG/GEG falsch erfolgt sei (sondern, dass die Vorschreibung/Höhe der Gebühr verfassungsrechtlich bedenklich sei).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014-24, die (oben zitierte) TP 12a GGG (BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr 111/2010) - im Wesentlichen mit der Begründung, die Regelung der TP 12a GGG lasse keine Berücksichtigung des Rechtsmittelinteresses zu und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz - als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind nach Abs. 7 alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist nach Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden (vgl. auch VwGH 17.12.2009, 2009/16/0196).

Daraus folgt, dass die Bestimmung der TP 12a GGG - ungeachtet ihres verfassungswidrigen Inhaltes - im vorliegenden Fall anzuwenden ist, weil der vorliegende Fall kein Anlassfall ist und sich der maßgebliche Sachverhalt für das Entstehen der Zahlungspflicht vor dem In-Kraft-Treten der Aufhebung der TP 12a GGG bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof festgesetzten Frist für die Aufhebung dieser Bestimmung (die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2015 in Kraft) ereignet hat.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde; solche Umstände sind auch sonst nicht hervorgekommen.

3.2.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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