BVwG L504 2005595-1

L504 2005595-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2015

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Regest

Insolvenzverfahren, Meldepflicht, Pflichtversicherung, Verschulden

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BVwG L504 2005595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2005595.1.00

Spruch

L504 2005595-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.06.2013, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 4, 27 Abs 1, 2, 27a, 27d, 35, 52 Abs. 2 GSVG, 156 Abs. 4 IO iVm § 38 GSVG, § 274 Abs. 4 GSVG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) vom 28.06.2013 wurde gegenüber XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) der monatliche Beitrag für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 EUR 105,75 festgestellt; der monatliche Beitrag für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung betrage im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 EUR 46,23, im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.11.2008 EUR 51,37 und im Zeitraum vom bis 31.12.2008 EUR 46,23; der monatliche Beitrag nach dem BMSVG beträgt für den Zeitraum vom bis 31.12.2008 EUR 10,27 (Spruchpunkt 1.).

Die bP wurde weiters verpflichtet, die gemäß § 35 GSVG seit 01.03.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 aushaftenden und fälligen Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge nach dem BMSVG in Höhe von EUR 1.993,26 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen; für das Jahr 2008 einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 173,88 gemäß § 35 GSVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen; die im Zeitraum vom 19.03.2013 bis zum 18.06.2013 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Gesamthöhe von EUR 40,50 gemäß § 35 GSVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen; die für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges ab 19.06.2013 anfallenden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 1.870,02 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).

Die SVA bezog sich auf die Rechtsnormen zu 1.: §§ 27 Abs. 1, 2 GSVG, 27a GSVG, 27d GSVG in im Jahr 2008 gF., § 274 Abs. 4 GSVG in der im Jahr 2008 gF.;

Zu 2.: § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der im Jahr 2008 gF., § 35 GSVG in der jeweils gF.; § 52 Abs. 2 BMSVG in der jeweils gF.; § 156 Abs. 4 IO iVm. § 38 GSVG in der jeweils gF.

Die SVA führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei.

Mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 12.04.2012 zu 15 S 29/12z sei über die bP ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 28.06.2012 sei ein Zahlungsplan angenommen und das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 16.07.2012 aufgehoben worden.

Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2008 der bP vom 10.08.2012 (eingelangt bei der SVA am 09.10.2012) seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.056,88 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden laut den eigenen Angaben der bP aus ihrer Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrages bei der Zeitung Österreich aus dem Jahr 2008 stammen (Protokoll BG Vöcklabruck vom zu 3 E 1355/13t).

Die Einkünfte der bP aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 hätten die in § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG normierte Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.188,12 (Wert 2008) überschritten, weshalb rückwirkend die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 festzustellen gewesen sei.

Die bP sei seitens der BVA mit Schreiben vom 04.01.2013 über die rückwirkende Einbeziehung in die GSVG Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und die Verhängung eines Beitragszuschlages informiert worden.

Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint jedenfalls in den Zeiträumen vom 01.01.2008 bis 20.01.2008 und 14.11.2008 bis 31.12.2008 der Bezug von Notstandshilfe, in den Zeiträumen vom 21.01.2008 bis 21.01.2008, 24.01.2008 bis 26.01.2008, 31.01.2008 bis 31.01.2008, 02.02.2008 bis 06.02.2008 und 09.02.2008 bis 02.03.2008 der Bezug von Arbeitslosengeld und in den Zeiträumen vom 27.01.2008 bis 29.01.2008 und 07.02.2008 bis 08.02.2008 der Bezug von Krankengeld auf.

Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 keine weitere aufgrund einer Erwerbstätigkeit beruhende Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.

Aufgrund der im Einkommensteuerbescheid 2008 der bP ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sei die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 671,41 festgestellt worden.

Der bP seien auf Grund der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 mit dem Kontoauszug 1. Quartal 2013 vom 26.01.2013 (fällig am 28.02.2013) vorgeschrieben worden.

Die bP habe bisher noch keine Zahlungen zu Gunsten der offenen Beitragsforderung geleistet.

Mangels Zahlung am 19.03.2013 sei ein Mahnschreiben erstellt worden und daher dem Beitragskonto der bP Mahngebühren in Gesamthöhe von EUR 1,00 angelastet worden.

Dem Beitragskonto der bP seien mangels Zahlung im Zeitraum vom 19.03.2013 bis 18.06.2013 Verzugszinsen in Gesamthöhe von EUR 39,50 angelastet worden.

Die bP habe Ihrerseits keine Meldung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 2 Satz GSVG (somit auch nicht während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens zu 15 S 29/12z) hinsichtlich Ihrer im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 ausgeübten Erwerbstätigkeit und der daraus erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG erstattet. Daher erfolgte die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung und der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 erst am 09.10.2012 (= Einlangedatum des Einkommensteuerbescheides 2008) und somit erst nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens.

In ihrer rechtlichen Beurteilung stellte die SVA unter Punkt 1. zeitraumbezogene (01.01.2008 bis 31.12.2008) Berechnungen zur Pensionsversicherung, Krankenversicherung, zum monatlichen Beitrag nach dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz sowie zum Beitragszuschlag an. Unter Punkt 2. wurden eingangs die rechtlichen Grundlagen angeführt und festgestellt, dass zum Stichtag 18.06.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 eine Beitragsforderung in Höhe von 2.207,64 ausständig sei.

Unter Berücksichtigung der am 18.06.2013 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008

vorzuschreibenden und aushaftenden Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung sowie zur Selbständigenvorsorge und der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren ergebe sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keine Zahlungen zugunsten des aushaftenden Rückstandes geleistet wurden, dass zum 18.06.2013 die für den Zeitraum vom 19.03.2013 bis 18.06.2013 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Gesamthöhe von EUR 40,50, der Beitragszuschlag für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Gesamthöhe von EUR 173,88, die Beiträge zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Gesamthöhe von EUR 123,24 sowie die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR 1.870,02 unberichtigt aushaften (somit die Beiträge für diese Zeiträume nicht zur Gänze im Sinne des § 35 GSVG entrichtet wurden). Die Einhebung der Beiträge nach dem BMSVG ist gemäß § 52 Abs. 2 BMSVG von der SVA unter Anwendung der Bestimmung des § 35 GSVG vorzunehmen.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes ergebe sich, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung erst mit der Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2008 erfolgen konnte (mangels der Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 2. Satz GSVG). Daher konnte auch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der oben angeführten Beitragsforderungen erst am 09.10.2012 (= Einlangedatum Einkommensteuerbescheid 2008) erfolgen.

Der Anspruch auf Entrichtung dieser Beitragsforderungen sei daher erst nach Eröffnung (bzw. erst nach rechtskräftiger Aufhebung) des Insolvenzverfahrens entstanden. Die für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 vorzuschreibenden Beitragsforderungen stellen daher keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 51 IO dar. Dies ergebe sich daraus, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche erst zum 09.10.2012 entstanden seien und daher zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (= 12.04.2012) keine vermögensrechtlichen Ansprüche hinsichtlich dieser Forderungen gegeben waren.

Die für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 vorzuschreibenden Beiträge (zuzüglich der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren) stellen daher nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens entstandene Neuforderungen dar (vgl. dazu VwGH 2008/08/0259) und sind daher in voller Höhe zu fordern.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch bei Anwendung des § 156 Abs. 4 IO keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen wäre, da ihrerseits keine Meldung hinsichtlich Ihrer im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit und der daraus erzielten versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem GSVG erstattet wurde. Daher würde sie an der Nichtanmeldung ein alleiniges Verschulden treffen und wären daher die Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 unter der Annahme der Anwendung des § 156 Abs. 4 IO ebenfalls in voller Höhe zu bezahlen.

Aufgrund des bestehenden Zahlungsverzuges fallen ab dem 19.06.2013 für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß (derzeit 8,38%) aus einem Kapital in Höhe von EUR 1.870,02 an. Das Kapital ergibt sich gemäß § 35 Abs. 5 GSVG, da nur für die aushaftenden Pensions-, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge Verzugszinsen vorzuschreiben sind.

Der Bescheid wurde der bP am 02.07.2013 rechtskräftig zugestellt.

2. Mit am 29.07.2013 mittels iPhone übermitteltem Schreiben erhob die bP Einspruch und begründet dies mit gleichzeitiger Übermittlung des unter Pkt. 3.6. angeführten Beschlusses des BG Vöcklabruck vom 05.07.2013.

3.1. Im Akt befindet sich ein Einkommenssteuerbescheid 2008 vom 10.08.2012, in welchem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv EUR 1.055,32 und Einkünfte aus Gewerbetrieb iHv EUR 8.056,88 aufscheinen; ein Ausdruck aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über den Versicherungsverlauf für das Jahr 2008 und ein Ausdruck aus der Insolvenzdatei, wonach mit 12.04.2012 ein Schuldenregulierungsverfahren beim BG Vöcklabruck, AZ 15 S 29/12z bekannt gemacht worden sei.

3.2. Am 11.06.2013 wurde beim BG Vöcklabruck mit der bP ein Protokoll in der Exekutionssache aufgenommen. Die bP führte aus, der Rückstandsausweis datiere zwar mit 20.04.2013, die der gegenständlichen Exekution zugrundeliegende Forderung stamme in Wirklichkeit aus dem Jahr 2008.

Im Zuge des Schuldenregulierungsverfahren sei seitens der Gläubiger ihr Zahlungsvorschlag von Zahlung einer Quote von 13,3 % der festgestellten Forderungen, zahlbar in sieben gleichen Jahresraten zu je 1,9 %, beginnend am 20.06.2013, die Folgeraten jeweils am 20.06. der Folgejahre, angenommen worden.

Die exekutionsgegenständliche Forderung hätte somit am Schuldenregulierungsverfahren teilnehmen können, oder hätte zumindest die betreibende Partei bei Stellung des Exekutionsantrages einen Beschluss nach § 197 IO vorlegen müssen, wonach ihm die Zahlung der Quote für die nachträglich hervorgekommene Forderung möglich wäre. Die bP beantrage die Einstellung des Exekutionsverfahrens unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte und Aufschiebung des Exekutionsverfahrens bis zur Entscheidung über den Einstellungsantrag. Mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 11.06.2013 wurde die SVA unter einer Fristsetzung von 14 Tagen aufgefordert, sich dazu zu äußern.

3.3. Im Akt befindet sich ein Bericht des Gerichtsvollziehers des BG Vöcklabruck vom 05.07.2013, wonach bei der bP mangels vorgefundener pfändbarer Gegenstände die Pfändung nicht vollzogen worden sei sowie ein Beschluss des BG Vöcklabruck vom 05.07.2013, Zl. 3 E 1355/13t-8, mit dem die Einstellung der bewilligten Fahrnisexekution gem. § 39 Abs. 1 Z 2 EO und die Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte beschlossen wurde.

4. Mit Schriftsatz vom 05.08.2013 übermittelte die SVA dem Landeshauptmann von Oberösterreich eine Stellungnahme in der eingangs auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides getätigten Feststellungen bzw. Ausführungen verwiesen wird.

In der Sache selbst wird darauf hingewiesen, dass die am 20.04.2013 beim Bezirksgericht Vöcklabruck zu 3E1355/13t beantragte Fahrnisexekution eingestellt wurde, da dem Exekutionsantrag kein Beschluss im Sinne des § 197 IO beigelegt wurde. Hinsichtlich der Bestimmung des § 197 IO ist festzustellen, dass der Beschluss im Sinne des § 197 Abs. 2 IO eine "vorläufige" Entscheidung des Insolvenzgerichtes dahingehend ist, ob der Schuldner für eine im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderung die im Zahlungsplan festgesetzte Quote zu leisten hat. § 197 Abs. 1 IO sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 156 Abs. 4 IO (vormals § 156 Abs. 6 KO) nicht im Verfahren nach § 197 IO zu prüfen ist (z.B. OGH 8Ob117/06y), sondern diese Frage vielmehr im Titelverfahren zu klären ist.

Weiters wird ausgeführt, dass der Versicherungsträger gemäß § 194 GSVG iVm § 409 ff ASVG bescheidmäßig auch über die zu leistenden Versicherungsbeiträge abzusprechen hat. Gemäß § 38 GSVG sind für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgeblich, sodass der Versicherungsträger bei der Entscheidung über die Zahlungspflicht von Beiträgen auch die Bestimmungen der Insolvenzordnung zu beachten hat. Die Feststellung der konkreten Zahlungspflicht erfolgt im Eintreibungsverfahren durch den Versicherungsträger, sodass in diesem Verfahren auch die Anwendung des § 156 Abs. 4 IO zu prüfen ist (VwGH 2009/08/0011). Daher wird die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO wie vom OGH gefordert (z.B. OGH 8Ob117/06y) im Titelverfahren vor dem Versicherungsträger vorgenommen.

Im gegenständlichen Bescheid wurde vom Versicherungsträger auch das Vorliegen der Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO geprüft. Im Hinblick auf die vorliegende Meldepflichtverletzung (§ 18 GSVG) wurde auch festgestellt, dass ungeachtet der Frage, ob die gegenständliche Forderung eine "Neuforderung" (somit von den Wirkungen des Zahlungsplanes nicht erfasst ist - vgl. dazu VwGH 2008/08/0259) bzw. eine "Insolvenzforderung" vorliegt, auch unter dem Aspekt des § 156 Abs. 4 IO die Forderung in voller Höhe zu leisten ist (vgl. VwGH 2009/08/0011).

Hinsichtlich der Meldepflichtverletzung (§ 18 GSVG) ist festzustellen, dass die SVA erst durch die am 09.10.2012 erfolgte Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2008 (Bescheiddatum vom 10.08.2012) davon Kenntnis erlangte, dass im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorliegt. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung konnte der Versicherungsträger erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides die Pflichtversicherung (und somit die gegenständliche Beitragsforderung) feststellen, sodass die vom Einspruchswerber monierte Nichtanmeldung im Insolvenzverfahren ausschließlich auf sein Verschulden zurückzuführen ist.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Prüfung der Anwendung des § 156 Abs. 4 IO entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im gerichtlichen Verfahren sondern im verwaltungsbehördlichen Titelverfahren (Eintreibungsverfahren) zu erfolgen hat (VwGH zu 2009/08/0011 mit Hinweis auf OGH zu 30b215/11 f).

Es wird daher beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

5. Mit Schreiben vom 07.05.2015 hat das BVwG der bP die unter Pkt. 4 angeführte Stellungnahme der SVA vom 05.08.2013 als Beilage übermittelt und binnen 1 Woche zur Stellungnahme aufgefordert. Die bP äußerte sich dazu bis dato nicht.

6. Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 19.03.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei war jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 auf Grund eines Werkvertrages bei der Zeitung Österreich tätig und erzielte dadurch Einkünfte aus Gewerbetrieb über der in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG normierten Versicherungsgrenze in Höhe von EUR 4.188,12; damit unterlag sie rückwirkend für den oben angeführten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.

Im gleichen Zeitraum erzielte die beschwerdeführende Partei jedenfalls auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und Krankengeld) in Höhe von EUR 1.055,32.

Am 10.10.2012 wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 übermittelt, worin Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 8.056,88 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von €

1. 055,32 ausgewiesen sind.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.06.2013 wurden deshalb der bP monatliche Beiträge für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 iHv EUR 105,75; monatliche Beiträge für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 iHv EUR 46,23, im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.11.2008 iHv EUR 51,37 und im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 iHv EUR 46,23; monatliche Beiträge nach dem BMSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 iHv EUR 10,27 vorgeschrieben.

Die bP wurde verpflichtet, für das Jahr 2008 einen Beitragszuschlag iHv EUR 173,88; im Zeitraum vom 19.03.2013 bis 18.06.2013 angefallene Verzugszinsen und Nebengebühren in Gesamthöhe von EUR 40,50; für die weitere Dauer des Zahlungsverzuges ab 19.06.2013 anfallenden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus einem Kapital in Höhe von EUR 1.870,02 zu bezahlen.

Mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 12.04.2012 wurde über die bP ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet.

Mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 28.06.2012 wurde seitens der Gläubiger ein Zahlungsplan angenommen, wonach die Quote 13,3 % der festgestellten Forderungen beträgt, zahlbar in 7 gleichen Jahresraten zu je 1,9 %, beginnend am 20.06.2013, die Folgeraten jeweils am 20.06. der Folgejahre.

Am 07.06.2013 wurde bei der bP seitens des Gerichtsvollziehers des BG Vöcklabruck eine Fahrnisexekution eingeleitet, welche auf Grund nicht vorhandener pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen wurde.

Mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 05.07.2013 wurde die mit Beschluss vom 26.04.2013 bewilligte Fahrnisexekution gem. § 39 abs. 1 Z 2 EO eingestellt und alle bisher vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in das Schreiben der SVA vom 04.01.2013, dem Ausdruck aus der Insolvenzdatei vom 19.06.2013, in das vor dem BG Vöcklabruck aufgenommene Protokoll am 11.06.2013, in den Bericht des Gerichtsvollziehers des BG Vöcklabruck vom 05.07.2013, in den Beschluss des BG Vöcklabruck vom 05.07.2013, in den Bescheid der SVA vom 28.06.2013 und in die Beschwerde vom 29.07.2013.

Was die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 betrifft, wurde dies aufgrund einer von der SVA eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt und trat die bP dem nicht entgegen.

Der Umstand, dass die bP auf Grund eines Werkvertrages für die Zeitung Österreich tätig war und auf Grund dessen im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 versicherungspflichtig gemäß GSVG war, steht außer Streit.

Ebenso wenig wurde von Seiten der bP oder der SVA bestritten, dass der SVA der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid die bP betreffend erst am 10.10.2012 übermittelt wurde und darin für das Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 8.056,88 ausgewiesen wurden und dieser Betrag auf die mittels Werkvertrag ausgeübte Tätigkeit bei der Zeitung Österreich zurückzuführen ist. Ferner ist unstrittig, dass der bP im Jahr 2013 monatliche Beiträge für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 iHv EUR 105,75; monatliche Beiträge für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008 iHv EUR 46,23, für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 30.11.2008 iHv EUR 51,37 und für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis 31.12.2008 iHv EUR 46,23 vorgeschrieben wurden. Unstrittig ist auch der vorgeschriebene monatliche Beitrag nach dem BMSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 iHv EUR 10,27.

Strittig ist lediglich, ob die bP für das Jahr 2008 Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.269,00, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 601,02, Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 123,24, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 173,88, Verzugszinsen für den Zeitraum vom 19.03.2008 bis 18.06.2013 in Höhe von EUR 39,50 und Nebengebühren für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 14.04.2013 "gesamt sohin EUR 2.207,64", schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag bei sonstiger Exekution einzuzahlen.

Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage, nämlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des § 156 Abs. 4 IO.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grds. die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Ausnahme der § 414 Abs 2 und 3 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hier somit als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 2 GSVG

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

[...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[...]

§ 27 GSVG

(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

[...]

§ 27a GSVG

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 27d GSVG

(1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 35 GSVG

(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

§ 38 GSVG

(1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.

(2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2 und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge, die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 1 und § 124 Z 2 Exekutionsordnung).

§ 274 GSVG

(1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000

ein Zehntel

2001

zwei Zehntel

2002

drei Zehntel

2003

vier Zehntel

2004

fünf Zehntel

2005

sechs Zehntel

2006

sieben Zehntel

2007

acht Zehntel

2008

neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

§ 52 BMSVG

[...]

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach § 27a) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach § 35 GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind insbesondere bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 oder der Beitragspflicht gemäß Abs. 1a nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (§ 53 Abs. 1), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.

[...]

§ 197 IO

(1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).

(3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.

§ 156 IO

[...]

(4) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

[...]

2. Im konkreten Fall hat die SVA festgestellt, dass die bP auf Grund ihrer Einkünfte für Gewerbebetrieb im Jahr 2008 der SVA Pensionsversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.269,00, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 601,02, Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR 123,24, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 173,88, Verzugszinsen für den Zeitraum vom 19.03.2008 bis 18.06.2013 in Höhe von EUR 39,50 und Nebengebühren für den Zeitraum vom 19.06.2012 bis 14.04.2013 "gesamt sohin EUR 2.207,64", schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag bei sonstiger Exekution einzuzahlen.

Die bP wendete dagegen ein, dass über ihr Vermögen mit Beschluss des BG Vöcklabruck vom 12.04.2012 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Die SVA hätte mit ihrer Forderung am Schuldenregulierungsverfahren teilnehmen können, was sie aber unterlassen hat.

Die Sozialversicherungsanstalt wendete dagegen ein, sie habe erst mit Übermittlung des Einkommensteuerbescheides am 10.10.2012 von der Überschreitung der Versicherungsgrenze und somit vom Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfahren.

Vorweg ist anzumerken, dass mit dem Einspruch unter Hinweis auf den Beschluss des BG Vöcklabruck vom 05.07.2013, womit die mit Beschluss vom 26.04.2013 bewilligte Fahrnisexekution gem. § 39 Abs. 1 Z 2 EO eingestellt wurde, nur Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurde. Der Spruchpunkt 1. der nur feststellende Aussprüche über die Pflichtversicherung, die Beitragsgrundlagen und die Höhe der monatlichen Beiträge und Zuschläge enthielt und daher von vornherein nicht von den Rechtswirkungen des Zahlungsplans berührt sein konnte (vgl. dazu sinngemäß das VwGH Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011) - ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Zwischen den Verfahrensparteien ist nicht strittig, dass die Beitragsforderungen für das Jahr 2008- ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2008 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (§ 51 IO) zu qualifizieren sind.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 IO, sind Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben) Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind.

Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist aber bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des § 46 Abs. 1 Z 2 IO. Insofern schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. Dezember 2011, 3 Ob 215/11f, vertretenen Rechtsansicht an. Die im hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2008/08/0259, zum Ausdruck gebrachte gegenteilige Position hat demgegenüber eine spezielle Konstellation betroffen, in der der Versicherte zunächst gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen war und sich erst im Nachhinein herausstellte, dass die dafür maßgebliche Höhe der Einkünfte geringfügig überschritten worden war (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).

Sofern die SVA vermeint, dass der Anspruch auf Entrichtung dieser Beitragsforderungen daher erst nach Eröffnung (bzw. erst nach rechtskräftiger Aufhebung) des Insolvenzverfahrens entstanden ist, ist sie vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung einem Rechtsirrtum unterlegen. Auch die Berufung auf die VwGH Entscheidung 2008/08/0259 vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen, liegt dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde und vermag für den gegenständlichen Fall keine präjudizielle Wirkung entfalten.

Der Sozialversicherungsanstalt stünde daher gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört (vgl. - bezogen auf die Ausfertigung eines Rückstandsausweises und den auf Grund der dagegen erhobenen Einwendungen ergangenen Bescheid - das VwGH Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).

Nach § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 197 Abs. 1 letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans.

§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2012, Zl. 2009/08/0011).

Von Sozialversicherungsträgern ist zwar eine Organisation zu verlangen, die eine zuverlässige und rasche Information über die Konkurseröffnung von Beitragsschuldnern gewährleistet. Meldet aber ein (Sozialversicherungsträger als) Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er (ohne sein Verschulden) über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 6 KO vor (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 141).

Im gegenständlichen Fall wusste die betroffene SVA allerdings gar nicht, dass der Schuldner Beitragsrückstände aufwies. Grundsätzlich hat der Schuldner bei einer Überschreitung der Versicherungsgrenzen gem. § 4 Abs 1 Z 5 und 6 GSVG der SVA diesen Umstand bekannt zu geben, damit die Pflichtversicherung festgestellt werden kann. Andernfalls ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides festzustellen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG).

Da die bP keine Erklärung zur Feststellung der Pflichtversicherung abgegeben hat, war es der SVA nicht möglich, rechtzeitig ihre Forderung anzumelden. Die SVA hatte mangels Hinweis auf die Tätigkeit der bP bei der Zeitung Österreich auch keinen Grund eine Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG iVm § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 107/1998 anzufordern. Dies zeigt auch das Schreiben der SVA an die bP vom 04.01.2013, wonach sie die bP in der Vergangenheit bereits um ihre Mithilfe ersuchte, ob die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die GSVG-Pflichtversicherung vorliegen würden oder eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorliege. Die bP hat sich offensichtlich diesbezüglich verschwiegen, weswegen seitens der SVA das gegenständliche Schreiben erging.

Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP vom BVwG die Stellungnahme der SVA vom 05.08.2013 an den Landeshauptmann von Oberösterreich unter Fristsetzung von einer Woche übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern. Bis dato hat sich die bP diesbezüglich verschwiegen.

Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden der SVA an der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Forderung zu verneinen. Die bP hat auch kein Mitverschulden an der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Forderung durch die SVA aufgezeigt, weshalb es in diesem Fall zu bejahen ist, dass es sich um eine Forderung handelt, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage, wonach Gläubiger deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 156 Abs. 4 IO die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen können in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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