BVwG L502 1437544-1

L502 1437544-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2015

Abrir fonte

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Texto completo

BVwG L502 1437544-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1437544.1.00

Spruch

L502 1437544-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2013, Zl. 1307.878-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.06.2013 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 14.06.2013 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er stamme aus Bagdad, wo er zwischen 1988 und 2003 die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule besucht habe, zwischen 2007 und 2008 habe er in Erbil die Polizeischule besucht. Zuletzt habe er an genannter Adresse in Bagdad gewohnt. Seine Ehegattin und seine beiden, in den Jahren 2010 und 2011 geborenen Kinder sowie ein Bruder und zwei Schwestern würden noch im Irak leben. Sein Vater sei 2006, seine Mutter 1993 verstorben.

Am 03.06.2013 habe er mit einem PKW Bagdad verlassen und sich nach Zacho begeben, zwei Tage später sei er schlepperunterstützt in einem Bus nach Istanbul gereist, wiederum zwei Tage später sei er von dort in einem LKW versteckt Richtung Österreich gereist, wo er am 12.06.2013 angekommen sei.

Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er sei als Sicherheitsbeamter tätig gewesen und habe dabei festgestellt, dass es zu unrechtmäßigen Exekutionen gekommen sei. "Sie" seien auch aufgefordert gewesen gesuchte Personen nicht festzunehmen, sondern sofort zu exekutieren. Als er dagegen protestiert habe, sei er selbst mit dem Tod bedroht worden. Es sei zwar kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, "sie" hätten aber zwei Mal versucht ihn zu töten, weshalb er den Irak verlassen habe.

Befragt was er im Falle der Rückkehr befürchte gab er an, er fürchte um sein Leben.

Der BF legte einen Personalausweis, ein polizeiliches Bestätigungsschreiben vom 23.09.2010 und ein Schreiben seines Dienstgebers sein Dienstfahrzeug sowie seine Tankberechtigung betreffend vom 30.01.2010 vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

3. Das Verfahren wurde sodann mit 18.06.2013 zugelassen.

4. Am 13.08.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Als weitere Beweismittel legte er dabei einen Dienstausweis aus 2010 in Kopie, ein polizeiliches Bestätigungsschreiben vom Oktober 2011 und eine Waffenerlaubniskarte vom 31.12.2011 vor. Befragt, ob er Unterlagen über seine polizeiliche Ausbildung vorlegen könne, erwiderte er, "es gibt keine Ausbildung für die Polizei".

In der Folge gab er auf Befragen an, er sei am 01.04.2013 von seinem Wohnsitz in Bagdad nach Erbil gereist, wo er sich bis zum 03.06.2013 aufgehalten habe, ehe er von dort nach Istanbul gereist sei. Seine Angehörigen seien am 04.04.2013 zu seinen Schwiegereltern in Bagdad umgezogen. Er selbst habe nach dem Schulbesuch eine Ausbildung als Eisenschmied gemacht und diesen Beruf von 2004 bis 01.04.2009 ausgeübt, von 01.04.2009 bis 06.01.2010 habe er sodann in Erbil eine Offiziersausbildung für die Polizei absolviert. Unmittelbar nach dem Ende dieses Kurses habe er in einem Militärstützpunkt in der Nähe des Flughafens für die Terrorbekämpfung gearbeitet. Sein Vater sei 2006 entführt und ermordet worden. Er selbst habe 2008 geheiratet.

Zu seinen Ausreisegründen befragt legte er dar, ein Vorgesetzter an seiner Dienststelle habe ihm gesetzeswidrige Befehle erteilen wollen und sei er unter Druck gesetzt worden, entweder "die Leute" zu töten oder er würde selbst getötet werden. Als er sich geweigert habe, sei es im Büro zu Handgreiflichkeiten gekommen. Ein Freund, der an der gleichen Dienststelle gearbeitet habe, habe ihm gesagt, wenn er bleibe, würde er getötet werden, daher habe er Bagdad verlassen. Am 04.04.2013 hätten "sie" seinen Wohnsitz "gestürmt", seine damals schwangere Gattin sei dabei auf den Kopf geschlagen worden, "sie" hätten auch "Papiere" mitgenommen. Mehr gebe es dazu nicht zu sagen.

Der BF benannte auf Nachfrage die Adresse seiner Dienststelle und den Personalien seines Vorgesetzten, die Telefonnummern der beiden vermochte er auf Nachfrage nicht anzugeben. Nach der Erreichbarkeit der Dienststelle befragt verwies er darauf, dass "alles zerstört sei", und meinte, "wir sind der Geheimdienst". In späterer Folge gab er auf Nachfrage an, er habe seine Ausbildung "beim Militär" gemacht und sei an seiner Dienststelle von 12.01.2011 bis 30.03.2013 tätig gewesen. Am 30.03.2013 sei es auch zum erwähnten Vorfall an seiner Dienststelle gekommen. Man habe ihm Todeslisten gegeben mit Namen von Personen, die getötet werden sollten. Sein Vorgesetzter habe ihm auch einen Faustschlag versetzt. Sein Freund habe ihn später angerufen und ihm zur Flucht geraten.

Auf Vorhalt dessen, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, es sei zwei Mal versucht worden ihn wegen seiner Befehlsverweigerung zu töten, vermeinte der BF, "das kann ich mir nicht erklären". Auf Vorhalt dessen, dass er bei der Erstbefragung andere Zeitangaben seine Ausbildung betreffend gemacht habe, erwiderte er "weiß ich nicht". Auf Vorhalt, dass sein Dienstausweis mit 31.10.2010 seine Gültigkeit verloren habe, erwiderte er, es habe keine Verlängerung gegeben. Auf Vorhalt, dass auch die von ihm vorgelegte Waffenerlaubniskarte nur bis 31.12.2011 gültig gewesen sei, erwiderte er, es habe ein Schreiben gegeben, dass diese seine Gültigkeit behalte.

Weitere Angaben habe er dazu nicht zu machen.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zurkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF - verneint, dass er in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Dazu wurde beweiswürdigend festgehalten, dass das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen insgesamt widersprüchlich, nicht plausibel und daher nicht glaubhaft gewesen sei. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung das Asylbegehren abzuweisen war. Für den BF bestehe jedoch eine Gefahr als Zivilperson im Rahmen des im Irak vorliegenden innerstaatlichen Konfliktes, weshalb ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.08.2013 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den dem BF am 19.08.2013 zugestellten Bescheid wurde von seinem ausgewiesenen Vertreter mit 28.08.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I an den Asylgerichtshof erhoben.

In dieser wurde unter Bezugnahme darauf, dass der BF "als Sicherheitsbeamter für die Polizei zur Terrorabwehr und später für einen der irakischen Geheimdienste" tätig war und im Zuge dessen von "Auftragsmorden seiner Einheit" erfahren habe, woran er nicht teilnehmen wollte, weshalb er in Konflikt mit seinem Vorgesetzten geraten und bedroht worden sei, der Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit entgegen getreten, als die vorgelegten Beweismittel, sofern sie von der Behörde als bedenklich eingestuft wurden, hinsichtlich ihrer Echtheit und Gültigkeitsdauer vor Ort zu überprüfen seien. Die "widersprüchliche und wenig detailreiche Erzählung" des BF vor der belangten Behörde könnte im Übrigen auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sein.

8. Die Beschwerdevorlage langte mit 03.09.2013 beim AsylGH ein. Allfällige Verfahrensschritte desselben sind dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen.

9. Mit 01.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) anhängig und der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

10. Am 03.06.2014 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF durchgeführt.

Dabei legte der BF neben Nachweisen für seine Erwerbstätigkeit in Österreich verschiedene Unterlagen seinen verstorbenen Vater betreffend (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Sterbeurkunde, Vermisstenanzeige, diese jeweils in Kopie), seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seines nachgeborenen dritten Kindes, mehrere Fotos seiner Gattin und seiner beiden älteren Kinder, seinen Dienstausweis im Original sowie eine Kopie eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls aus dem Jahr 2013 vor.

11. Letzterer wurde amtswegig einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und am 07.01.2015 dem "Europäischen Zentrum für kurdische Studien Berlin" zur allfälligen Überprüfung durch Kontaktpersonen in Bagdad übermittelt.

Das Ergebnis dieser Recherchen vor Ort langte mit 27.03.2015 beim BVwG ein.

Eine ergänzende Anfrage des BVwG zur Befähigung und Identität der Kontaktperson in Bagdad wurde mit 14.04.2015 beantwortet.

Das Gesamtergebnis wurde dem BF mit 15.04.2015 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs eingeräumt.

Diese Stellungnahme langte am 29.04.2015 beim BVwG ein.

12. Das BVwG erstellte abschließende Auszüge aus dem Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister des BF betreffend und nahm Einsicht in die jüngsten länderkundlichen Informationen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, seit 2008 verheiratet sowie Vater von drei aus der Ehe stammenden Kindern und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus Bagdad, wo er bis 2003 die Schule besuchte. Sein Vater wurde 2006 Opfer eines Gewaltverbrechens, seine Mutter verstarb bereits 1993. Zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben in Bagdad. Seine Gattin und die Kinder leben bei Verwandten mütterlicherseits in Bagdad.

Der BF erlernte den Beruf des Eisenschmieds und war in diesem Gewerbe von 2004 bis 2009 erwerbstätig. Nach der Absolvierung einer polizeilichen Kurzausbildung von 01.04.2009 bis 06.01.2010 war er in einem Militärstützpunkt in der Nähe des Flughafens von Bagdad eingesetzt, ehe er diese Stellung kündigte. In der Folge war er im Jahr 2011 als Informant der irakischen Sicherheitsbehörden innerhalb seines Wohnviertels tätig. Zuletzt verdiente er seinen Lebensunterhalt mit Stromgeneratoren, deren Leistung er in seinem Stadtviertel verkaufte und weiterhin dem Lebensunterhalt seiner Angehörigen dient.

Er verließ Anfang Juni 2013 den Irak in die Türkei, von wo er schlepperunterstützt in einem LKW versteckt bis Österreich gelangte, wo er am 12.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF befand sich beginnend mit seiner Einreise bis Mai 2014 in Grundversorgung. Im Februar 2014 gründete er ein Leiharbeiterunternehmen und ist seither selbständig erwerbstätig. Er bewohnt eine Mietwohnung und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Feststellbar war, dass der BF - nach der Ablegung einer einschlägigen Ausbildung zwischen April 2009 und Jänner 2010 - bis Ende 2010 auf einem Gelände in der Nähe des Flughafens in Bagdad als Sicherheitsbeamter einer Einheit zur Terrorbekämpfung beschäftigt war. Diese Tätigkeit kündigte der BF, nachdem er versuchten Anschlägen mutmaßlicher Mitglieder der Terrororganisation Al Kaida auf sein Dienstfahrzeug entgangen war. In der Folge war er noch ein weiteres Jahr innerhalb seines Wohnviertels in Bagdad für das "Ministerium für die nationale Sicherheit" als Informant tätig.

Nicht feststellbar war, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, im März 2013 wegen Befehlsverweigerung einem Vorgesetzten gegenüber staatlicher Verfolgung ausgesetzt war und deshalb Anfang April von Bagdad nach Arbil floh um in weiterer Folge im Juni 2013 den Irak zu verlassen. Gleichfalls nicht feststellbar war, dass gegen den BF im Mai 2013 ein gerichtlicher Festnahmeauftrag erlassen wurde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2014), vom 23. Dezember 2014)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung, durch gerichtliche Erhebungen im Herkunftsstaat zur Überprüfung eines vom BF vorgelegten Beweismittels und die Einräumung des Parteigehörs zum Ergebnis dieser Erhebungen sowie die Einsichtnahme in aktuelle länderkundliche Informationen zu allgemeinen Lage im Irak.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund der diesbezüglich gleichlautenden persönlichen Angaben und der damit inhaltlich übereinstimmenden Identitätsurkunden des BF als glaubhaft festgestellt werden.

Ebenso glaubhaft, weil gleichlautend waren auch die Angaben zu seiner Schulbildung, seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat, dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak und seinem Reiseweg bis Österreich.

Sein persönlicher Werdegang in Österreich war den verfügbaren Informationen der vom Gericht eingesehenen Datenbanken sowie den vom BF vorgelegten Tätigkeitsnachweisen zu entnehmen.

Passend zu seinen sonstigen Angaben legte der BF vor dem BVwG auch seinen beruflichen Werdegang nach Ende seiner Schullaufbahn beginnend mit 2004 dar, insofern er den Beruf des Eisenschmieds und Metallbearbeiters erlernte und bis 2009 ausübte.

2.3. Glaubhaft war für das Gericht auch, dass er, wie er in der Beschwerdeverhandlung auf plausible Weise darlegte, angesichts einer schlechten Auftragslage in seinem Gewerbe, zwischen April 2009 und Jänner 2010 eine Kurzausbildung für den Sicherheitsdienst absolvierte und daraufhin bis Ende 2010 in Bagdad im Umfeld des dortigen Flughafens eine Tätigkeit als Sicherheitsbeamter, die er durch Fürsprache eines Gönners erhalten hatte, an den Checkpoints des Areals einer staatlichen Antiterroreinheit ausübte. Dazu passend legte er auch eine Kopie eines Dienstausweises, der eine Gültigkeit bis 31.12.2010 aufwies, sowie ein Schreiben seines damaligen Dienstgebers vom 30.01.2010 den Gebrauch seines damaligen Dienstfahrzeugs sowie seine Tankberechtigung betreffend vor.

Dass er schließlich mit Ende 2010 seinen dortigen Dienst von sich aus kündigte, wie er weiter darlegte, stimmte nicht nur mit dem Ablauf der Gültigkeit seines Dienstausweises, sondern auch mit einem polizeilichen Schreiben vom September 2010 überein, das seine Schilderung eines versuchten Anschlags auf ihn bzw. sein Dienstfahrzeug durch mutmaßliche Terroristen stützte.

Plausibel war dahingehend auch die weitere Darstellung des BF vor dem erkennenden Gericht, dass er sodann, als Alternative zur früheren Tätigkeit, mit der neuerlichen Unterstützung seines Gönners eine Position als Informant des "Ministeriums für nationale Sicherheit" erhielt, wie sich auch dem vom BF vorgelegten zweiten "Dienstausweis", zugleich Waffenberechtigungskarte, diese wiederum gültig bis 31.12.2011, entnehmen ließ.

Nicht nachvollziehbar darlegen konnte der BF aber eine behauptete Tätigkeit für diese Behörde bis März 2013. Nicht nur war dergleichen schon nicht den erstinstanzlich vorgelegten Urkunden bzw. Urkundenkopien zu entnehmen, sondern stand dieser Behauptung auch sein mündlicher Vortrag entgegen:

Den Angaben in der Erstbefragung waren zum einen keinerlei zeitliche Anhaltspunkte zu entnehmen, zum anderen behauptete er dort "als Sicherheitsbeamter tätig gewesen zu sein", dabei in Konflikt mit Dienstvorgesetzten und deren Anweisungen geraten zu sein und deshalb mit dem Tod bedroht bzw. zwei versuchten Mordanschlägen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb er schließlich ausreiste. Dieser direkte Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Sicherheitsbeamter und versuchten Mordanschlägen auf ihn fand sich sodann in der späteren Darstellung der Ereignisse vor der Ausreise nicht mehr, wie auch schon die belangte Behörde feststellte.

Demgegenüber führte er nämlich aus, dass er im Rahmen seiner ersten Tätigkeit bis 2010 einem versuchten Mordanschlag entgangen war, was - wie schon oben erwähnt wurde - auch mit den vorgelegten Dokumenten in Übereinstimmung zu bringen war. Einen Konflikt mit einem Dienstvorgesetzten verlagerte er aber in den März 2013. Auf entsprechenden Vorhalt durch den Organwalter in der erstinstanzlichen Einvernahme vermochte er diese so nicht nachvollziehbare Abänderung nicht aufzuklären, auch in der Beschwerde fand sich dahingehend keine Erklärung, alleine die sodann zeitlich aufeinander abgestimmte Aufzählung angeblicher Ereignissen in der Beschwerdeverhandlung konnte ebenso nicht mehr erklären, weshalb er eingangs eine gänzliche anderslautende Darstellung abgegeben hatte.

Mit zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang weiter, dass der BF seinen Schilderungen nach bei seinen beiden Anstellungen offenbar untergeordnete Tätigkeiten zu verrichten hatte. So war er schon im Areal der Antiterroreinheit beim Flughafen nur bei den Checkpoints beschäftigt, mit den Aktivitäten der Einheit selbst innerhalb des Areals oder außerhalb desselben hatte er seiner Aussage nach nichts zu tun. Auch die genannte spätere Tätigkeit war - wie er auf Befragen in der Beschwerdeverhandlung darlegte - darauf beschränkt in seinem Stadtviertel "Informationen über Terroristen zu sammeln" und darüber "Berichte zu verfassen". Dieser vagen Aussage war aber kein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, weshalb er plötzlich im März 2013 einen für ihn angeblich folgenschweren Konflikt mit einem Vorgesetzten im Zusammenhang mit dem von ihm verlangten direkten Zugriff auf nicht näher genannte Personen bzw. gar deren extralegale Tötung gehabt haben sollte, insbesondere da er seiner Aussage nach zuvor persönlich nie in direkte Zugriffe oder Festnahmen involviert war, sondern nur "beobachtete" und Informationen sammelte.

Zuletzt stand mit der Annahme, dass er bei der letztgenannten Behörde nur bis Ende 2011 tätig war, auch in Einklang, dass er seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen in der Zeit vor der Ausreise aus den Einkünften von Stromlieferungen aus von ihm gehörigen Stromgeneratoren innerhalb seines Stadtviertels bestritt, die seiner Schilderung vor dem BVwG zufolge auch noch immer bestehen.

Auch in anderen Einzelheiten seiner Darstellung offenbarten sich Unstimmigkeiten, die auf die Unrichtigkeit der behaupteten Probleme im März 2013 hindeuteten. So gab er in der Beschwerdeverhandlung zwar vorerst an, von 12.01.2011 bis 13.03.2013 für die Behörde der "nationalen Sicherheit" gearbeitet zu haben, in weiterer Folge legte er aber dar, der Flucht auslösende Konflikt mit einem Vorgesetzten habe sich am 30.03.2013 zugetragen. Ähnlich widersprüchlich war die Darstellung der zeitlichen Abfolge seiner Flucht aus Bagdad. Hatte er nämlich in der Erstbefragung noch behauptet, er habe die Stadt am 03.06.2013 mit einem PKW verlassen um sich zuerst zwei Tage lang in Zacho aufzuhalten, ehe er mit einer Reisegruppe in die Türkei ausreiste, so stellte er dies im weiteren Verlauf des Verfahrens so dar, dass er bereits Anfang April Bagdad nach Arbil verlassen habe um sich dort für ca. zwei Monate aufzuhalten. Außerdem gab er in der Erstbefragung an, er habe seinen Entschluß zur Ausreise "Anfang 2013" gefasst, was sich nicht damit in Einklang bringen ließ, dass er seiner späteren Darstellung nach ja erst Ende März in den Flucht auslösenden Vorfall involviert gewesen sei und Bagdad quasi am nächsten Tag verlassen habe. Auch der Umstand, dass er auf Befragen vor der belangten Behörde nicht darlegen konnte, wie seine angeblich bis "013 bestehende Dienststelle telefonisch erreichbar gewesen sei, erhärtete diesen Gesamteindruck.

In der Beschwerde wurde vom Vertreter des BF Bezug nehmend auf die Ungereimtheiten in der Darstellung des BF nur spekulativ in den Raum gestellt, dass die "widersprüchliche und wenig detailreiche Erzählung (sic!) vor der belangten Behörde im Übrigen auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen sein könnte". Nachdem bis dahin mit keinem Wort etwaige psychische Probleme des BF oder gar das genannte Krankheitsbild angesprochen worden waren, stellte sich diese Aussage des Vertreters für das Gericht jedoch als bloße Schutzbehauptung bzw. als untauglicher Versuch dar, die Widersprüchlichkeit und Oberflächlichkeit der Darstellung der angeblich Flucht auslösenden Ereignisse zu erklären.

In ähnlicher Weise versuchte der Vertreter in der Beschwerde, die widersprüchliche Aussage des BF vor der belangten Behörde, er habe "dem Geheimdienst" angehört (vgl. AS 93), in der Form aufzulösen, dass er "als Sicherheitsbeamter für die Polizei zur Terrorabwehr und später für einen der irakischen Geheimdienste" tätig gewesen sei. Dass er tatsächlich "für einen irakischen Geheimdienst" tätig gewesen sei, war aber in keiner Weise mit den sonstigen Schilderungen des BF in Vereinbarung zu bringen.

Zuletzt legte der BF in der Beschwerdeverhandlung im Versuch, die behaupteten Flucht auslösenden Ereignisse glaubhaft zu machen, die Kopie eines gerichtlichen Festnahmeauftrags gegen ihn vom Mai 2013 vor. Nicht nur angesichts dessen, dass er dieses Beweismittel erst in einem so späten Verfahrensstadium vorlegte, sondern insbesondere aufgrund der Tatsache, dass den länderkundlichen Informationen des Gerichts zum Irak zufolge (vgl. die regelmäßigen Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes) im Irak jedwedes Dokument in verfälschter Version, sei es als Totalfälschung oder als ein von einer autorisierten Behörde stammendes, jedoch inhaltliches unrichtiges Dokument, gegen Bezahlung erhältlich ist, sah sich das Gericht dazu veranlasst, die Echtheit dieser Urkunde nach Möglichkeit vor Ort in Bagdad feststellen zu lassen. Nachdem den österr. Behörden und Gerichten die Möglichkeit fehlt, Recherchen unmittelbar vor Ort in Auftrag zu geben, wurde eine auch von deutschen Verwaltungsgerichten mit Recherchen und Gutachten zum Irak beauftragte Einrichtung, das "Europäische Zentrum für kurdische Studien" ersucht, über Kontaktpersonen im Irak eine Überprüfung des Dokuments zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Erhebungen eines örtlichen Rechtsanwalts beim genannten Gericht war schließlich, dass dieses Dokument schon seiner äußeren Form nach nicht vom angeblich ausstellenden Gericht in Bagdad stammen konnte (vgl. OZ 14). Nach Vorhalt dieser Auskunft im Rahmen des Parteigehörs behauptete der BF durch seinen Vertreter, er habe dieses von einem Freund erhalten, der es "wohl im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit gesehen und kopiert hat". Er "gehe auch davon aus, dass das ausstellende Gericht ... die Existenz des (Original)Dokuments leugnete". Diese Aussagen des Vertreters des BF stellten sich in dieser Form aber als bloße Mutmaßungen dar und waren insofern nicht geeignet das Ergebnis der Recherchen substantiell in Frage zu stellen. Dem weiteren Beweisantrag im Rahmen des Parteigehörs, einen Vergleich der vorgelegten Dokumentenkopie mit gleichartigen gerichtlichen Schriftstücken vornehmen zu lassen, war angesichts dessen, dass gerade ein solcher Vergleich vor Ort schon zur Feststellung der Unechtheit geführt hatte und ein weiterer so bloß Wiederholungscharakter hätte, nicht mehr zu folgen.

Die vom BF gleichfalls erst in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Fotos seiner Gattin und der beiden erstgeborenen Kinder, die ihrem Inhalt nach die "Erstürmung" des früheren Familienwohnsitzes am 4. April 2013 durch Sicherheitsorgane belegen sollten, zumal seine Gattin darauf mit einer Wunde am Kopf und seine Kinder weinend zu sehen seien, waren im Hinblick auf die sonstige, dem Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgung im Jahr 2013 entgegen stehende Beweiswürdigung des Gerichtes, auf die fehlende zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit der Aufnahmen ebenso wie auf den späten Zeitpunkt der Vorlage derselben, per se nicht mehr geeignet das Gericht zu abweichenden Schlußfolgerungen gelangen zu lassen.

In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das Gericht auch zum Ergebnis, dass es dem BF mit seinen Aussagen und seiner Beweismittelvorlage nicht gelang glaubhaft zu machen, dass er, wie von ihm behauptet wurde, Ende März 2013 in einen Konflikt mit einem Dienstvorgesetzten wegen ungesetzlicher Befehle geraten sei und deshalb einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt war, der er sich nur durch eine Ausreise entziehen habe können. Folgerichtig war auch vom Fehlen einer Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszugehen.

2.4. Aus der aktuellen allgemeinen Lage im Irak waren keine stichhaltigen Hinweise darauf zu gewinnen, dass der BF allenfalls aus anderweitigen Gründen bei einer Rückkehr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre, auch hat der BF dergleichen bis zuletzt nicht dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.