BVwG W201 2003140-1

W201 2003140-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2015

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neu entstandene Tatsache, Pflichtversicherung, Unzuständigkeit,<br/>Versicherungspflicht, Wiederaufnahme, Zeitpunkt

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BVwG W201 2003140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2003140.1.00

Spruch

W201 2003140-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Verfahren über den Antrag des Herrn Dipl. Ing. XXXX auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren XXXX und XXXX beschlossen:

I.

Der Antrag auf Wiederaufnahme der mit rechtskräftigen Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien, GZ XXXX und XXXX, erledigten Verfahren wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2009 wird zurückgewiesen.

III.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Mit Versicherungserklärung vom 12.06.2006 meldete sich Herr Dipl.-Ing. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer - BF) zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und gab an, eine selbstständige Beratungstätigkeit im Bereich der Entwässerung seit Mai 2006 auszuüben. Außer diesen Einkünften würde er auch Erwerbseinkünfte als Angestellter erzielen.

Mit Schreiben vom 03.07.2006 wurde der BF von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) benachrichtigt, dass er unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Unterlagen ab dem 01.05.2006 der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung unterliege. Da der BF der Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, beginne die ASVG-Unfallversicherung erst mit dem 17.06.2006.

Da der BF glaubhaft machen konnte, dass er die Voraussetzungen für den Entfall der Beitragszahlungspflicht erfülle, wurde er mit einem Schreiben der SVA vom 03.07.2006 benachrichtigt, dass ihm Beiträge zur GSVG-Pensions- und Krankenversicherung ab dem 01.05.2006 vorläufig nicht vorgeschrieben bzw. bereits vorgeschriebene Beiträge storniert würden. Sollte sich jedoch bei einer späteren Überprüfung herausstellen, dass diese Voraussetzung doch nicht erfüllt sei, so müssten die Beiträge nachträglich eingehoben werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Unfallversicherungsbeitrages bleibe aufrecht.

Mit Schreiben vom 02.03.2009 zeigte der BF die endgültige Aufgabe seiner Tätigkeit mit 31.03.2009 an. Mit Schreiben der SVA vom 13.03.2009 wurde bestätigt, dass aufgrund dieser Erklärung die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung nicht mehr erfüllt seien.

Mit Stichtag 01.04.2009 nahm der BF eine vorzeitige Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer in Anspruch.

Mit Schreiben vom 18.11.2009 teilte die SVA dem BF mit, aufgrund des Mehrfachversicherungsabgleichs mit den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sei eine Erhöhung der Beitragsgrundlage für das Jahr 2008 von 0 auf € 225,71 berichtigt worden. Diese Beitragsgrundlagenerhöhung führe zu einer Nachbelastung des Beitragskontos des BF mit einem Betrag von € 613,20. Mit einem weiteren Schreiben vom 23.03.2010 wurde dem BF weiterführend mitgeteilt, dass die Nachbelastung für das Kalenderjahr 2008 in der Höhe von € 426,60 aus einem Mehrfachversicherungsabgleich mit der Wiener Gebietskrankenkasse stamme. Aufgrund des Pensionsstichtages (01.04.2009) seien die vorläufigen Beitragsgrundlagen dieses Kalenderjahres versteinert und nunmehr als endgültige Beitragsgrundlagen zu betrachten. Sobald ein Kalenderjahr als endgültig betrachtet werde und es liege zeitgleich ein Dienstverhältnis vor, werde technisch automatisch mit dem zuständigen Versicherungsträger (im Falle des BF die Wiener Gebietskrankenkasse) ein Mehrfachversicherungsabgleich durchgeführt. Durch die von der Wiener Gebietskrankenkasse überspielten ASVG-Beitragsgrundlagen komme es in der GSVG Pflichtversicherung zu einer Beitragsgrundlagenerhöhung von 0 auf € 225,71.

Mit Schreiben vom 18.05.2010 stellte der BF einen Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides im Falle der Aufrechterhaltung der Forderung der SVA.

Mit Bescheid vom 30.06.2010 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF verpflichtet sei, im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 Beiträge in der Höhe von € 35,55 in der Pensionsversicherung und € 15,55 in der Krankenversicherung zu entrichten. Weiter sei er gemäß § 35 Abs 5 GSVG verpflichtet, zum 30.06.2010 Verzugszinsen in der Höhe von € 6,61 zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, der BF unterliege aufgrund seiner Beratungstätigkeit im Bereich Entwässerung seit dem 01.05.2006 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Im Jahr 2008 bestehe aufgrund des Dienstverhältnisses zur Wallner Neubert GmbH eine Pflichtversicherung nach dem ASVG. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 05.05.2008 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.137,78 aus. Für die Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage sei, wenn im drittvorangegangenen Kalenderjahr keine Pflichtversicherung bestanden habe, gemäß § 25a Abs 1 Z1 GSVG der in § 25 Abs 4 GSVG genannte Betrag (Mindestbeitragsgrundlage) heranzuziehen, dieser betrage im Jahr 2008 monatlich € 349,01. Gemäß § 25 Abs 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag (§ 113 Abs 2 GSVG) noch nicht aufgrund des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Jahres nachbemessen seien, als endgültige Beitragsgrundlagen. Der Pensionsstichtag sei der 01.04.2009. Der Einkommensteuerbescheid 2008 habe daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht herangezogen werden können.

Die Vorschreibung der Beiträge für das Kalenderjahr 2008 sei im 4. Quartal 2009 bzw. im 1. Quartal 2010 erfolgt. Im Schreiben vom 18.02.2010 habe der BF darauf verwiesen, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 aufgrund des Pensionsstichtags nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sei sowie dass seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer Vortragstätigkeit für die Gesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft GmbH stammen würden, es sich dabei um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle, somit die Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgeschlossen sei.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 sei nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen worden. Bei der Gesellschaft für Wasser-und Abfallwirtschaft handele es sich zwar um eine Erwachsenenbildungseinrichtung, eine Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund dieser Vortragstätigkeit liege im Kalenderjahr 2008 jedoch nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass diese Vortragstätigkeit in Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Einspruch, welcher durch die Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien vom 12.07.2011, MA 40-SR 11884/2010, als unbegründet abgewiesen wurde. Als unbestritten wurde festgestellt dass der BF aufgrund seiner Beratungstätigkeit im Bereich Entwässerung seit dem 01.05.2006 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 4 GSVG unterliege. Weiters unbestritten gebliebenen sei, dass es sich bei der Gesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung handle und der BF aufgrund dieser Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Der Einkommensteuerbescheid 2008 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15.137,78 aus. Im Jahr 2008 habe aufgrund des Dienstverhältnisses zu Wallner Neubert GmbH auch eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bestanden. Der BF habe Beitragsgrundlagen in der Gesamthöhe von € 52.311,45 erzielt. Der Differenzbetrag zur Höchstbeitragsgrundlage betrage daher €

2. 708,55, woraus sich eine monatliche Beitragsgrundlage von € 225,71 ergebe.

Am 15.11.2010 stellte der BF einen Antrag auf Bescheiderlassung über die Nachbelastung von Pensionsversicherungsbeiträgen betreffend den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009, ersichtlich im 4. Quartal 2010.

Mit einem Bescheid vom 06.12.2010 entschied die SVA, dass der BF verpflichtet sei, monatliche Beiträge in der Höhe von € 102,45 in der Pensionsversicherung vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 zu entrichten. Die Beitragspflicht in der Krankenversicherung im Jahr 2009 sei nicht Gegenstand dieses Bescheides.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF einen Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, nachdem er bereits seit dem 01.05.2006 nach dem GSVG pflichtversichert sei und ihm bisher keine Beiträge zur Pensionsversicherung vorgeschrieben worden seien, müsse die vorläufige Beitragsgrundlage 0 betragen und durch den Bescheid neuerlich festgesetzt worden sein. Überdies schließe die Vortragstätigkeit für eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung eine Versicherungspflicht im Nebenerwerb aus.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit seiner Entscheidung vom 22.07.2011, XXXX, den Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Mit Antrag vom 26.08.2011 reichte der BF eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ein und erklärte, als Vortragender für eine anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtung selbstständig tätig zu sein und Einkünfte über die jeweilige Versicherungsgrenze zu beziehen (angekreuzt wurden die Jahre 2008, 2009 und 2010).

Mit Schreiben vom 01.09.2011 teilte die SVA dem BF mit, dass die Daten des Einkommensteuerbescheides 2010 übermittelt worden seien, welche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit enthalten würden. Unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden Unterlagen sei der BF vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert. Dementsprechend müssten auch rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge in den angeführten Zweigen vorgeschrieben und ein Beitragszuschlag eingehoben werden.

Mit Schreiben vom 09.09.2011 wies der BF abermals auf die Versteinerung hin sowie darauf, dass die Vortragstätigkeit eine Versicherungspflicht als Neuer Selbständiger nicht vorsehe. Weiters sei die Tätigkeit nur während einzelner Tage im Jahr 2010 ausgeübt worden und hätte nicht das gesamte Jahr betroffen, sodass eine etwaige Versicherungspflicht jedenfalls nicht ununterbrochen gelten könne. Der BF beantrage die Erlassung eines entsprechenden Bescheides.

Am 30.11.2011 richtete der BF ein Schreiben an den Landeshauptmann von Wien und brachte vor, aus dem inzwischen rechtskräftigen Bescheid XXXX gehe eindeutig hervor, dass für das Jahr 2008 die Gesamtsumme von € 51,10 zu entrichten sei, welche bereits am 30.11.2009 eingezahlt und deren Eingang bestätigt worden sei. Die SVA habe diesen rechtskräftigen Bescheid nicht umgesetzt, da im neuesten Kontoauszug vom 22.10.2011 noch immer Saldovorträge und neue Verzugszinsen für den im Bescheid genannten Zeitraum in Rechnung gestellt würden. Angemerkt werde, dass sich der seinerzeitige Einspruch des BF ausdrücklich in keiner Weise gegen die Höhe der geforderten Beiträge gerichtet habe, sondern nur eine zusätzliche Klarstellung gefordert worden sei. Nachdem diese Klarstellung im endgültigen Bescheid als nicht zur Sache gehörend abgewiesen worden sei, beantrage der BF, dass der SVA aufgetragen werden möge, durch bescheidgemäße Berichtigung der Kontoauszüge die rechtsgültigen Bescheide auch tatsächlich umzusetzen.

Am selben Tag richtete der BF auch ein Schreiben an die SVA, in welchem die Erlassung eines entsprechenden Bescheides beantragt wird, da er der Ansicht sei, dass er in der Zeit vom 01.05.2009 bis zum 31.12.2010 nicht der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliege. Der BF weise auch darauf hin, dass der Kontoauszug vom 20.10.2011 noch immer einen Saldovortrag samt neuen Verzugszinsen enthalte, obwohl der BF alle offenen Beträge gemäß den Bescheiden MA 40-SR 11884/2010 vom 12.07.2011 und MA 40-SR 999/2011 vom 22.07.2011 einbezahlt habe, was auch richtigerweise unter Einzahlung am Kontoauszug vermerkt sei.

Mit Schreiben vom 19.04.2012 gab die Wiener Gebietskrankenkasse nach Abschluss der Ermittlungen bezüglich der Beschäftigung des BF als Vortragender bekannt, dass der BF rückwirkend ab dem 01.07.2007 als geringfügig Beschäftigter freier Dienstnehmer einbezogen und ab dem 01.01.2011 zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet werde.

Am 23.07.2012 stellte der BF einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien, da die SVA bis dato keinen Bescheid entsprechend dem Antrag vom 30.11.2011, welcher an die SVA weitergeleitet worden sei, erlassen habe.

Mit Schreiben der SVA vom 25.07.2012 wurde der BF darüber informiert, dass nach der durchgeführten Überprüfung die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt seien, weil die Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit zur Gänze aus einem oder mehreren freien Dienstverhältnissen stammten. Der BF sei daher vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2010 von der Pflichtversicherung in der GSVG Pensions- und Krankenversicherung sowie aus der ASVG-Unfallversicherung vorläufig ausgenommen. Unter Berücksichtigung des Endes der Pflichtversicherung bestehe auf dem Beitragskonto ein Rückstand in der Höhe von € 1016,97.

Mit Schreiben vom 09.08.2012 teilte der BF mit, er wiederhole den Antrag auf Aktualisierung der Kontoauszüge, da er der begründeten Ansicht sei, alle offenen Beträge gemäß den für den Zeitraum bis zum 31.03.2009 vorliegenden rechtskräftigen Bescheiden eingezahlt zu haben. Sollte die gesamte Forderung weiterhin aufrechterhalten werden, beantrage der BF eine bescheidmäßige Vorschreibung, die bisher nicht vorliege.

Am 02.09.2012 teilte der BF per E-Mail mit, dass er seinen Devolutionsantrag vom 23.07.2012 aufrecht erhalte und dieser sich ausschließlich gegen die bisher nicht erfolgte Korrektur der Kontoauszüge richte.

Am 06.09.2012 erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid, mit welchem der Bescheid der SVA vom 30.06.2010 insofern berichtigt wird, als in der ersten Zeile des Spruches ausgewiesene Satz zu lauten hat: "Sie sind verpflichtet, monatliche Beiträge in folgender Höhe zu entrichten:". Im vorliegenden Falle handle es sich um eine auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit, welche einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten sei. Gemäß den Bestimmungen des § 62 Abs 4 AVG könnten derartige Mängel jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Mit Schreiben vom 07.12.2012 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren, welche mit den Bescheiden vom 30.06.2010 und 06.12.2010 erstinstanzlich abgeschlossen und sodann von der Berufungsbehörde bestätigt worden seien. Begründend wurde ausgeführt, es seien insofern neue Tatsachen hervorgekommen, als dem BF am 05.12.2012 durch eine Nachricht des Dienstgebers bekannt geworden sei, dass seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Entscheidung der WGKK aus freien Dienstverhältnissen stammen würden, damit dem ASVG unterlägen und demgemäß auch dort Beiträge entrichtet worden seien. Aus diesem Grund würden keine Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegen. Bei Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen sei anzunehmen, dass die Behörde voraussichtlich anders lautende Bescheide erlassen hätte, weil sie dies gemäß dem Schreiben vom 25.07.2012 für spätere Zeiträume auch bereits so durchgeführt habe. Der BF stelle daher den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren und Feststellung des Nichtvorliegens einer Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2009.

Am 04.02.2013 wurde dem BF seitens der SVA mitgeteilt, laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2008 würden die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit € 15.137,78 betragen, laut Einkommensteuerbescheid 2009 € 14.427,04. Gemäß § 109a Mitteilung betrage das Entgelt aus der Wasser-und Abfallwirtschaft im Jahr 2008 € 10.716,65 und im Jahr 2009 € 19.907,36. Es sei daher davon auszugehen, dass in beiden Jahren neben der nunmehr nach § 4 Abs 4 ASVG beurteilten Tätigkeit in einer Erwachsenenbildungseinrichtung auch noch eine selbständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei und daher weiterhin eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliege. Allenfalls könne eine Herausrechnung der unselbstständigen Einkünfte vorgenommen werden, wofür eine Vorlage der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der entsprechenden Jahre benötigt werde und/oder die Einkommensteuererklärungen der beiden Jahre.

Am 18.02.2013 beantwortete der BF diese Aufforderung und brachte vor, dass ihm die steuerlichen Unterlagen nicht mehr vorlägen da die diesbezüglichen Steuerverfahren seit langem rechtskräftig abgeschlossen seien und auch in den bezüglichen Bescheiden der SVA selbst ausgesprochen sei, dass im konkreten Fall Einkommensteuerbescheide ohnehin nicht für die Ermittlung einer etwaigen Beitragsgrundlage herangezogen werden können. Der BF wiederhole seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren und ersuche die belangte Behörde, diesen an den Landeshauptmann von Wien weiterzuleiten.

Mit Schreiben vom 01.03.2013 wurde der BF abermals von der belangten Behörde aufgefordert, die angeforderten Unterlagen vorzulegen.

Am 11.03.2013 legte der BF eine Aufteilung der Einnahmen und Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit im ASVG und GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2009 vor.

Mit Schreiben vom 05.08.2013 stellte der BF einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien, da über seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 07.12.2012 nicht entschieden worden sei.

Zu diesem Devolutionsantrag erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.09.2013 eine Stellungnahme mit dem Vorbringen, aufgrund des Wiederaufnahmeantrages sei die Aktenlage einer nochmaligen sorgfältigen Überprüfung zur Klärung der selbständigen Einkünfte in den Jahren 2008 und 2009 unterzogen worden, da davon auszugehen gewesen sei, dass eine anderweitige selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Es sei ein Mehrfachversicherungsabgleich für die Jahre 2008 und 2009 durchgeführt worden und habe diese Prüfung ergeben, dass sich aufgrund des Pensionsstichtages keine Änderungen der Beitragsgrundlagen mehr ergäben (im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der SVA vom 03.05.2013 im Wesentlichen mit dem Inhalt, dass für die Jahre 2008 und 2009 keine Änderung der Beitragsgrundlagen vorgenommen werden könne, da beide Jahre aufgrund des Pensionsstichtages bereits versteinert seien. Da es in beiden Jahren zu keiner endgültigen Bemessung kommen könne, sei eine Herausrechnung der Einkünfte aus der Erwachsenenbildungstätigkeit nicht möglich).

Nach Aufforderung seitens der SVA habe der BF mitgeteilt, dass sich seine Einkünfte tatsächlich nach ASVG und GSVG aufteilten und somit selbst belegt, noch eine weitere selbständige Tätigkeit auszuüben. Da der BF in der Versicherungserklärung bekannt gegeben habe, die in Betracht kommende Versicherungsgrenze zu überschreiten, bleibe auch bei nachträglicher Unterschreitung der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung aufrecht. Weiters führt der BF aus, dass das Nichtvorliegen der Pflichtversicherung vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2009 festzustellen sei. Im Rahmen der erwähnten Verwaltungsverfahren seien jedoch lediglich Bescheide über die Beitragspflicht erlassen worden, Pflichtversicherungsbescheide seien bis dato nicht beantragt und lägen nicht vor. Aus Sicht der belangten Behörde liege kein Tatbestand im Sinne des § 69 Abs 1 lit b AVG vor und wäre ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher abzuweisen.

Die Stellungnahme der SVA vom 09.09.2013 wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und erstattete dieser am 14.08.2014 eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die Stellungnahme der SVA enthalte keine Argumente gegen die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme, sodass hierzu auch keine Gegenstandsstellungnahme möglich sei. Ein etwaiges Vorliegen eines notwendigen Tatbestandes gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG sei in der Stellungnahme auch gar nicht erörtert und es sei offen geblieben, warum dieselbe zuständige Erstbehörde keine Entscheidung getroffen habe. Zum Aktenvermerk vom 03.05.2013 sei anzuführen, dieser enthalte eine Feststellung, dass beide Jahre bereits versteinert seien, die Feststellung des Vorliegens einer Versteigerung sei vom BF mehrfach beantragt, aber rechtskräftig abgelehnt und die Verwendung von Einkommensteuerbescheiden in Abrede gestellt worden (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2010, der Einkommensteuerbescheid 2008 werde nicht für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen). Diese beiden Fakten stellten für den Beschwerdeführer jetzt neu hervorgekommene Tatsachen dar, die er der Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme hinzufüge.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.08.2014 bringt der BF im Wesentlichen vor, in seinem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 07.12.2012 habe er als neue Tatsache ausschließlich den Umstand geltend gemacht, dass schon eine Versicherung nach dem ASVG vorgelegen habe, was ihm erst kurz vor dem Antrag bekannt geworden sei. Dies werde von der SVA als zutreffend bestätigt und insoweit verstärkt, als die SVA selbst angebe, auch erst am 19.04.2012, somit nach Rechtskraft der Bescheide, davon Kenntnis erlangt zu haben. Das weitere Erfordernisses § 69 Abs 1 Z 2 AVG dass die Behörde vermutlich anders entschieden hätte, begründe sich im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, wonach eine Versicherung nach dem GSVG nur vorliegen könne, wenn nicht schon eine Versicherung nach anderen Bundesgesetzen vorliege, was in diesem konkreten Fall aber der Fall sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, es wäre bisher kein Pflichtversicherungsbescheid beantragt worden. Dies sei im Antrag an die SVA vom 07.12.2012, letzter Absatz, geschehen, aber darüber sei bisher noch nicht entschieden worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Gesetzliche Bestimmungen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Verfassungsbestimmung des Art 130 Abs 1 B-VG bestimmt unter anderem, dass Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) erkennen.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Somit liegt im gegenständlichen Verfahren eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Der für das vorliegende Verfahren wesentliche Sachverhalt:

Mit einer Versicherungserklärung vom 12.06.2006 meldete sich der BF zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG an und erklärte, selbständige sowie unselbständige Einkünfte zu erzielen und die Versicherungsgrenze des § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG von EUR 3.997,92 (Wert 2006) zu überschreiten.

Mit Schreiben vom 02.03.2009 zeigte der BF die endgültige Aufgabe seiner Tätigkeit mit 31.03.2009 an. Mit Schreiben der SVA vom 13.03.2009 wurde bestätigt, dass aufgrund dieser Erklärung die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung nicht mehr erfüllt seien.

Der BF bezieht seit dem 01.04.2009 eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG. Aufgrund des Pensionsstichtages am 01.04.2009 wurden die vorläufigen Beitragsgrundlagen bis zum 31.03.2009 gemäß § 25 Abs 7 GSVG versteinert. Für die Jahre 2008 und 2009 lagen zum Zeitpunkt der Versteinerung noch keine Einkommensteuerbescheide vor, weshalb hierfür die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a GSVG (auf Basis der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006) als endgültige Beitragsgrundlagen herangezogen wurden.

Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2008 (Bescheiddatum 05.05.2009) weist Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € 15.137,78 sowie unselbstständige Einkünfte in der Höhe von € 35.129,46 auf. Der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2009 (Bescheiddatum 14.07.2010) weist selbstständige Einkünfte in der Höhe von € 14.427,04 sowie unselbstständige Einkünfte in der Höhe von € 28.924,83 auf.

Mit Schreiben vom 18.02.2010 gab der BF der belangten Behörde bekannt, "meine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2008 entstanden aus Vortragstätigkeiten für die Gesellschaft für Wasser-und Abfallwirtschaft GmbH, Marc Aurel Straße 5, 1010 Wien. Diese ist eine Erwachsenenbildungseinrichtung und daher ist eine Versicherungspflicht als neuer Selbstständiger bei der gewerblichen Sozialversicherung ausgeschlossen."

Laut der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die belangte Behörde eingeholten Auskunft unterlag die Vortragstätigkeit des BF zu diesem Zeitpunkt keiner Versicherungspflicht nach dem ASVG (Aktenvermerk vom 26.05.2010).

Mit Schreiben vom 19.04.2012 gab die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) der SVA bekannt, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und der BF rückwirkend ab dem 01.07.2007 als geringfügig Beschäftigter freier Dienstnehmer und ab dem 01.01.2011 als vollbeschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG angemeldet werde.

Aufgrund des Pensionsantrittes wurde ein Mehrfachversicherungsabgleich mit den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger für das Jahr 2008 und 2009 und eine Erhöhung der Beitragsgrundlagen durchgeführt. Über die Nachverrechnung der entsprechenden Beiträge wurden die verfahrensgegenständlichen Bescheide erlassen.

Auf Antrag des Versicherten erließ die SVA den Bescheid vom 30.06.2010 über den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 und stellte die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in der Pensions- und in der Krankenversicherung fest. Mit Berichtigungsbescheid vom 06.09.2012 wurde der Bescheid vom 30.06.2010 insofern berichtigt, als die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge festgestellt wurde.

Auf Antrag des Versicherten erließ die SVA einen Bescheid vom 06.12.2010 über den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2009 und stellte die Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Beiträgen in der Pensionsversicherung fest.

Gegen die Bescheide vom 30.06.2010 und vom 06.12.2010 erhob der BF Einsprüche, welche durch inzwischen rechtkräftige Entscheidungen des Landeshauptmannes von Wien (XXXX und XXXX) als unbegründet abgewiesen wurden.

Mit Schreiben vom 07.12.2012 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme dieser Verfahren aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen.

Am 05.08.2013 stellte der BF einen Devolutionsantrag an den Landeshauptmann von Wien, da über seinen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren vom 07.12.2012 nicht entschieden worden war.

4. Rechtliche Beurteilung:

4. 1 Zum Spruchpunkt I:

4.1. 1 Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme:

Gemäß § 69 Abs 4 AVG (in der hier anwendbaren Fassung BGBl 1998/58) steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diese.

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fällt folglich gem § 69 Abs 4 AVG in die Zuständigkeit jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (vgl 2005/08/0161; VfSlg 17.987/206, vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 69 Rz 68 ff).

4.1. 2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Wiederaufnahme der Verfahren:

Wie sich aus der obigen Erörterung ergibt, ist zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag die Behörde zuständig, welche den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

Wenn die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, infolge einer Änderung der Behördenorganisation nicht mehr besteht, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jene Behörde zuständig, auf welche die betreffende Aufgabe durch Übergangsvorschriften übertragen wurde (vgl Hengstschläger 3 Rz 589).

Zuständig zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist, wie aus den unter Punkt 2 angeführten Bestimmungen hervorgeht, aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation seit dem 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht.

4.1. 3 Zur Sache:

Allgemeine Voraussetzungen:

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 69 Abs 2 AVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden kann.

Diese formellen Voraussetzungen für den Antrag auf Wiederaufnahme sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da die subjektive Frist von zwei Wochen sowie die objektive bzw absolute Frist von 3 Jahren zum Zeitpunkt des Antrages nicht verstrichen sind.

Der Wiederaufnahmeantrag ist als fristgebundenes außerordentliches Rechtsmittel gem § 13 Abs 1 AVG schriftlich einzubringen und zwar stets bei jener Behörde, die den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in erster Instanz erlassen hat - auch diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Besondere Voraussetzung gemäß Ziffer 2:

Der BF macht den Wiederaufnahme-Grund der neuen Tatsachen geltend:

Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten,

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß Abs 3 kann unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs 1 Z 1 stattfinden.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten (vgl VwGH 2007/03/0059, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2009, § 69 Rz 28 ff).

Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein "Element jenes Sachverhaltes", der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte.

Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 69 Abs 1 Z 2 AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Beim "Neuerungstatbestand" handelt es sich daher - im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach § 69 Abs 1 Z 1 und 3 AVG - nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (VwGH 2012/03/0165, Ro 2014/05/0059, 2013/08/0275). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.

Der BF bringt vor, es seien insoweit neue Tatsachen hervorgekommen, als nachträglich bekannt geworden sei, dass in den vom BF in seinem Wiederaufnahmeantrag genannten Zeiträumen keine Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegen, weil seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach Entscheidung der WGKK aus freien Dienstverhältnissen stammen würden, damit dem ASVG unterliegen und demgemäß auch dort Beiträge entrichtet worden seien.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG besagt unter anderem, dass in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert sind, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Die Versicherung müsste jedoch aufgrund derselben (leg cit "dieser") Tätigkeit eingetreten sein. Wie sich aus dem Datenaustausch mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie mit der Wiener Gebietskrankenkasse ergeben hat, hat jedoch bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Gebietskrankenkasse (im April 2012) keine (andere) Versicherung der Vortragstätigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Somit konnte zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erledigung der beiden betroffenen Verfahren die Subsidiarität dieser Gesetzesbestimmung nicht greifen.

Die Frage, ob eine neu hervorgekommene Tatsache zu einem anderen Bescheid hätte führen können, ist nach jener Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei der Erlassung des Bescheides bestand, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde (vgl VwGH 99/11/0133, 2001/21/0031). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 69 Abs 1 Z 2 AVG, der davon spricht, dass die im Wiederaufnahmeantrag angeführten neuen Tatsachen oder Beweismittel einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid "herbeigeführt hätten" und nicht "herbeiführen würden", sowie der Überlegung, dass es bei der Wiederaufnahme um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide am 30.06.2010 und 06.12.2010 sowie der letztinstanzlichen Bescheide des Landeshauptmannes von Wien am 12.07.2011 und 22.07.2011 war die bestehende Vortragstätigkeit bei einer Erwachsenenbildungseinrichtung bereits bekannt und wurde von der belangten Behörde auch geprüft, ob eine Pflichtversicherung im ASVG aufgrund dieser Tätigkeit besteht. Die "neue Tatsache" einer bestehenden anderen Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit müsste jedoch bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben, aber nur nicht bekannt gewesen sein, damit sie als Wiederaufnahmegrund gelten kann. Dies liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls eindeutig nicht vor. Zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der Verfahren hat nämlich noch keine Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit gemäß dem ASVG bestanden. Diese Versicherungspflicht ist vielmehr erst im April 2012 - also nach Abschluss der Ermittlungen durch die WGKK - rückwirkend begründet worden.

Da die Voraussetzung der neuen Tatsache gemäß § 62 Abs 1 Z 2 AVG somit nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. 2 Zum Spruchpunkt II:

Über die Feststellung, ob eine Versicherungspflicht vorliegt oder nicht, hat in erster Instanz der Versicherungsträger (vgl § 409 iVm § 410 Abs 1 Z 7 ASVG) abzusprechen. Der Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht wurde erstmals mit dem Wiederaufnahmeantrag gestellt. Zu dieser Frage liegt noch keine erstinstanzliche Entscheidung vor. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz unzuständig, eine derartige Feststellung zu treffen. Der betreffende Antrag des BF war daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

4. 3 Spruchpunkt III:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 69 Abs 1 Z 2 AVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung ist vorhanden und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Im Übrigen trifft § 69 AVG eine klare Regelung.

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