BVwG W121 2017793-1

W121 2017793-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2015

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Regest

Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung

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BVwG W121 2017793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.2017793.1.00

Spruch

W121 2017793-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien XXXX vom 21.11.2014, XXXX beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 15 VwGVG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien Johnstraße (im Folgenden AMS) vom 05.08.2014 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin XXXX, auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 11.07.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtete sich die beim AMS eingelangte und mit 12.11.2014 datierte Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des AMS vom 21.11.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des AMS der BF über ihr eAMS-Konto am 05.08.2014 zugestellt, die Beschwerde jedoch erst am 12.11.2014 eingebracht wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 26.11.2014 zugestellt.

Laut Rechtsmittelbelehrung stand der Beschwerdeführerin das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Der mit 08.12.2014 datierte und nicht unterfertigte Vorlageantrag wurde am 11.12.2014 (das Ende der Rechtsmittelfrist fiel auf den 10.12.2014) und somit nicht fristgerecht beim Arbeitsmarktservice eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Der Zustellversuch erfolgte am 25.11.2014 und das Schriftstück wurde am 25.11.2014 beim Postamt XXXX hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist mit 26.11.2014 wurde in den Briefkasten eingelegt.

Die Beschwerdeführerin brachte den Vorlageantrag persönlich beim AMS am 11.12.2014 ein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

Die Feststellung der Zustellung ergibt sich aus dem Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes. In diesem wurden der Zustellversuch, die Art der Verständigung und der Beginn der Abholfrist vom Zusteller dokumentiert. Es bestehen keine Gründe an der Richtigkeit des Zustellvorganges zu zweifeln.

Dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag am 11.12.2014 beim AMS eingebracht hat, ergibt sich eindeutig aus der Dokumentation des AMS und der Datierung des Vorlageantrages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 (2) AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG, BGBl 1982/2000 idgF, ist "das hinterlegte Dokument" mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem "das Dokument" erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte "Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH (10.09.1998, Zl. 98/20/0347); Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, Zl. 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das AMS eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit der Hinterlegung des Bescheides beim Postamt XXXX am 26.11.2014 zu laufen begonnen hat. Der letzte Tag der Einbringung des Vorlageantrages wäre der 10.12.2014 gewesen.

Der am 11.12.2014 beim AMS eingebrachte Vorlageantrag erweist sich als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im gegenständlichen Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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