W121 2009959-1•BVwG W121 2009959-1
W121 2009959-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2015
Anrechnung, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Fristablauf, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe, Revision zulässig,<br/>Unzuständigkeit
W121 2009959-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom 04.04.2014, VN XXXX, und gegen die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 27.06.2014, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien
XXXX vom 27.06.2014, GZ: XXXX, wird stattgegeben und vorzitierter Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX vom 04.04.2014 wird gem. § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBL I Nr 33/2013 idF BGBl. I Nr.122/2013 § 38 iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) BGBl.609/1977 idF BGBl I Nr.40/2014 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht ab 21.04.2009 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 16.04.2010 hat der Beschwerdeführer - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe bezogen. Die Tagsatzhöhe der Notstandshilfe wurde im Jahr 2013 zunächst mit € 22,29 bemessen.
Im am 02.04.2013 eingebrachten Antrag auf Notstandshilfe gab der Beschwerdeführer unter der Frage zum Familienstand an, ledig zu sein. Mit dessen Unterschrift auf diesem Antragsformular - wie bereits auch auf den vom Beschwerdeführer zu früheren Zeitpunkten eingebrachten Antragsformularen - war dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt worden, dass spätestens innerhalb einer Woche nach Ereigniseintritt insbesondere jegliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen bzw. alle Änderungen der auf dem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind und dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können.
Der Beschwerdeführer ist im Zeitraum 12.12.2013 bis 09.02.2014 durchgehend im Notstandshilfebezug gestanden.
Da der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 09.02.2014 befristet war, hat er am 05.02.2014 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe mit Antragsabgabetermin 20.02.2014 erhalten. Zu diesem Termin sprach der Beschwerdeführer vor und gab am Antragsformular unter Personenstand an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und vermerkte unter Angehörige "XXXX". Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis oder zum Einkommen von Frau XXXX tätigte der Beschwerdeführer nicht. Er machte unter Frage (14) keine erhöhten Aufwendungen geltend. Frage
(15) betreffend berücksichtigungswürdige Behinderung beantwortete er mit "Nein".
Der Beschwerdeführer versuchte am 20.02.2014 seinen Antrag beim AMS zurückzugeben und erklärte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, dass er nicht gewusst hätte, dass er melden müsste, wenn seine Freundin zu ihm ziehe.
Da aufgrund dieser neuen Information eine Rücknahme und Enderledigung seines Antrages nicht durchgeführt werden konnte, hat der Beschwerdeführer einen neuen Antragsabgabetermin erhalten und dem Beschwerdeführer wurden die für die Berechnung der Tagsatzhöhe erforderlichen Lohnbescheinigungen für den Dienstgeber der Lebensgefährtin ausgehändigt.
Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX forderte den Beschwerdeführer auf, die ausgefüllten Lohnbescheinigungen nachzureichen.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters hat an der Adresse, wo der Beschwerdeführer seit 12.09.2013 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte, ab 12.12.2013 auch Frau XXXX ihren Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer brachte seinen Antrag auf Notstandshilfe schließlich am 10.03.2014 (mit Geltendmachungsdatum 10.02.2014) ein. An diesem Tag lagen die benötigten Lohnbescheinigungen vor, weshalb das Arbeitsmarktservice Wien XXXX aufgrund der darauf ersichtlichen Angaben eine Neuberechnung des Leistungsanspruches ab 12.12.2013 bzw. eine Berechnung des neuen Leistungsanspruches ab 10.02.2014 durchführte.
Das Arbeitsmarktservice Wien XXXX kam zunächst zur Rechtsansicht, dass dem Beschwerdeführer ab 10.02.2014 mangels Vorliegens von Notlage keine Notstandshilfe zusteht und erließ am 10.03.2014 einen dementsprechenden Bescheid.
Am 19.03.2014 wurde der Beschwerdeführer mit einem eingeschrieben verschickten Brief sowie durch Nachricht an sein eAMS-Konto zu einer Vorsprache am 28.03.2014 eingeladen, um ein Parteiengehör bezüglich der voraussichtlichen Rückforderung durchzuführen. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr und es wurde eine Niederschrift über die Nacherfassung des Einkommens der Lebensgefährtin ab 01.09.2013 mit dem Beschwerdeführer aufgenommen.
Nach Einlangen von korrigierten Lohnbescheinigungen der Lebensgefährtin wurde der Leistungsanspruch nochmals überprüft und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 10.02.2014 doch Notstandshilfe gebührt, weshalb der am 10.03.2014 erlassene Bescheid mittels am 31.03.2014 erlassenen Bescheid aufgehoben wurde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS XXXX vom 04.04.2014 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 12.12.2013 bis zum 09.02.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zu Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 12.12.2013 bis zum 09.02.2014 teilweise zu Unrecht bezogen habe, weil er seine Lebensgefährtin und deren Einkommen nicht bekanntgegeben habe. Aufgrund des Einkommens sei eine Anrechnung auf den Leistungsbezug des Beschwerdeführers erfolgt und sei ein Betrag in Höhe von EUR XXXX noch offen.
Gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 04.04.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde führte er wie folgt aus:
"Der umseits bezeichnete Bescheid wird wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. Die Feststellungen werden ausdrücklich bestritten.
Zur Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften:
Die belangte Behörde hat das Parteigehör entscheidungsrelevant verletzt, indem sie mir zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit gegeben hat, zum - vermeintlich - festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Davon sind sowohl die Feststellungen zum - angeblichen - Bestand einer Lebensgemeinschaft als auch jene zur Einkommenssituation meiner Mitbewohnerin betroffen. Dieser Fehler ist auch wesentlich, da die belangte Behörde bei Wahrung des Parteigehörs zu diesen verfahrenswesentlichen Feststellungen zu einem anderen Sachverhalt und damit zu einem anderen Bescheid hätte kommen können - und müssen. Ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahrens hätte hervorgebracht, dass eine bloße Wohngemeinschaft besteht. Die Behörde hat zum Vorliegen einer eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft keine - oder zumindest keine nachvollziehbaren - Ermittlungen durchgeführt.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Zu den Rechtsgrundlagen:
Weder dem Spruch noch der Begründung des Bescheides können die gesetzlichen wie auch die verordnungsmäßigen Rechtsgrundlagen vollständig entnommen werden, die den Rückforderungsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach angeblich tragen sollen. Die zitierten Gesetzesstellen allein tragen den Bescheid keinesfalls. Darüber hinaus fehlen die den Bescheid tragenden Feststellungen zum angeblichen Bestehen einer Lebensgemeinschaft sowie zur offenbar erfolgten Anrechnung auf meinen Anspruch auf Notstandshilfe. So bleibt u.a. verborgen, ob und in welcher Höhe Freibeträge allenfalls berücksichtigt wurden oder nicht. Es wird daher auch die rechnerische Richtigkeit der Rückforderung ausdrücklich bestritten.
Einleitend räume ich ein, dass ich selbst gegenüber der belangten Behörde meine Freundin in Unkenntnis der begrifflichen Voraussetzungen als "Lebensgefährtin" angegeben hatte.
Ich wollte damit lediglich ausdrücken, dass nun - vorübergehend - meine (derzeitige) Freundin bei mir wohnt. Keinesfalls habe ich mit dieser Angabe das Bestehen einer eheähnlichen Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft angeben wollen und lag im Rückforderungszeitraum auch keine solche vor. Wenngleich diese irrtümliche Angabe von mir selbst stammt, hätte die belangte Behörde erkennen können, dass aus dieser Angabe allein nicht ohne weiteres auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann.
Richtig ist, dass meine Freundin und ich Ende Dezember 2013 erstmals in eine gemeinsame Wohnung zusammengezogen sind. Wir haben vorher niemals zusammen gewohnt. Der Mietvertrag dieser Wohnung lautet auf mich allein. Ich bezahlte die Miet- und Betriebskosten im Rückforderungszeitraum alleine.
Tatsache ist somit, dass eine eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft im Rückforderungszeitraum niemals Vorgelegen ist. Es lag vielmehr von Anfang an eine Wohngemeinschaft vor: Nachdem ich Ende 2013 endlich meine erste eigene Wohnung beziehen konnte, bot ich meiner Freundin an, vorübergehend ihre damals unkomfortable Wohnsituation bis zur Erlangung einer eigenen Wohnung als meine Mitbewohnerin zu überbrücken. Mehr als eine derartige Überbrückung für Wochen oder wenige Monate war und ist nicht beabsichtigt gewesen. Schon vor diesem Hintergrund ist es nicht nur sachlich falsch sondern auch im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, wenn die Behörde bei zwei befreundeten, jungen, kinderlosen Personen, die lediglich durch eine Meldung nach dem Meldegesetz seit kurzem erstmals "verbunden" erscheinen, allein aufgrund meiner (erkennbar überschießenden) Bezeichnung meiner Freundin als "Lebensgefährtin" in einem Formular ohne weiteres von einem vom ersten Tag an eheähnlichen Zusammenleben ausgegangen ist.
Tatsächlich bestand im Rückforderungszeitraum eine bloße Wohngemeinschaft ohne eheähnlichen Charakter.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs-und - vor allem - Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft.
Damit, dass die Behörde ohne tragfähige Feststellungen über die zentralen Elemente einer Wirtschaftsgemeinschaft von einer solchen ausgegangen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Dabei ist mir unter dem Gesichtspunkt meines eigenen Beitrags zum Fehler der belangten Behörde grundsätzlich bewusst, dass die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht und daher das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen ist (VwGH 28. März 2012, ZI. 2010/08/0027, sowie 14. November 2012, ZI. 2010/08/0118).
In meinem Fall besteht mein "Fehler" jedoch nicht im pflichtwidrigen Verschweigen einer bestehenden Lebensgemeinschaft, sondern in der irrtümlichen Bezeichnung meiner Freundin als "Lebensgefährtin". Somit habe ich allenfalls die, zur korrekten Beurteilung unseres Zusammenwohnens als - bloße - Wohngemeinschaft, bedeutsame Tatsache "verschwiegen", dass ich im Rückforderungszeitraum keine Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Dieses "Verschweigen" ist mir jedoch nicht vorwerfbar, da ich zu einer - von der belangten Behörde offenbar vermuteten - Wirtschaftsgemeinschaft niemals befragt wurde. Auch eine Erhebung vor Ort hat niemals stattgefunden.
Schlussanmerkung:
Die wirtschaftliche Bedeutung des gegenständlichen Verfahrens beschränkt sich auf die Vergangenheit, da ich neuerdings wieder ein berufliches Einkommen erziele und daher derzeit Notstandshilfe nicht beziehe und auch nicht begehre. Im Übrigen hat meine Freundin endlich Aussicht auf eine eigene Wohnmöglichkeit und steht daher unsere Wohngemeinschaft voraussichtlich demnächst vor der Auflösung.
Ich stelle daher an das zuständige Landesverwaltungsgericht Wien den
Antrag
1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben,
2. in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen,
3. in eventu auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Entscheidung in der Sache selbst sowie
auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da aufgrund meiner derzeitigen Einkommenssituation keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung bestehen."
Am 20.05.2014 erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung des Erhebungsdienstes aufgrund der Erhebung vom 08.05.2014. und vom 20.04.2014. Ausgeführt wurde zusammengefasst, dass laut Hausbetreuerin an der Adresse, wo der Beschwerdeführer und Frau XXXX ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben, ein junges der Hausbetreuerin namentlich nicht bekanntes Paar lebe, vermutlich in einer 2-Zimmer-Wohnung. Es wurde festgehalten, dass in der Wohnung eine getrennte Lebensweise aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht möglich sei und in der Einvernahme von Frau XXXX auch nicht behauptet worden sei. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer die Wohnungskosten bezahle und Frau XXXX im Gegenzug die Lebensmitteleinkäufe finanziere. Vor dem Einzug von Frau XXXX habe der Beschwerdeführer die Lebenserhaltungskosten kaum bzw. nur sehr eingeschränkt bestreiten können. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er Zuwendungen ausschließlich für Psychotherapie verwende.
Im Rahmen des Parteiengehörs ergänzte der Beschwerdeführer nach Einräumung des Parteiengehörs und Vorhalt des Erhebungsberichtes seine Ausführungen wie folgt:
"Zum Verfahrensgang: Zum Termin am 28. März 2014:
Wenn auf S.3 der Sachverhaltsdarstellung behauptet wird, es sei mit mir eine Niederschrift "aufgenommen" worden, ist dazu der guten Ordnung halber richtigzustellen, dass dies keineswegs so abgelaufen ist: Die Bearbeiterin hielt mir bereits bei Betreten des Amtsraumes die zu diesem Zeitpunkt bereits unterschriftsreif vorgefertigte Niederschrift hin und erklärte mit dem Ausdruck des Bedauerns, dass ich jetzt wohl etwas zurückzuzahlen hätte und dass ich das jetzt unterschreiben müsse. Das nahm ich verdattert als Information entgegen und quittierte diesen Informationsempfang mit meiner Unterschrift. Der "Termin" dauerte somit höchstens 2 Minuten, weshalb von der behaupteten gemeinsamen Aufnahme einer Niederschrift keine Rede sein kann. Die Niederschrift über diese "Verhandlung" kommt somit keinerlei Erklärungswert zu, handelt es sich vom Vorgang her um eine bloß einseitige Ankündigung seitens der Behörde. Eine inhaltliche Ergänzung meinerseits wäre schon technisch an der von Beginn des Termins fix und fertig vorbereiteten Niederschrift gescheitert.
Zur Erhebung vom 20. Mai 2014:
Anzumerken ist, dass der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes offenbar selbst nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen ist, da er ansonsten gemäß § 50 AVG Fr. XXXX auf ihr Recht auf Verweigerung der Zeugenaussage aufmerksam gemacht hätte. Stattdessen hat er sich auf die Wahrheitserinnerung beschränkt, diese aber dafür besonders betont. Im Ergebnis wurde Fr. XXXX somit seitens der Behörde nicht als Lebensgefährtin behandelt.
Zu festgestellten Sachverhalt:
Die Sachverhaltsdarstellung des Erhebungsdienstes vom 20. Mai 2014 lässt unerwähnt, dass ich bei Beginn der Erhebung gerade damit beschäftigt war, meine Hemden zu bügeln, was wohl kaum dem Bild einer in Österreich typisch eheähnlichen Aufgabenteilung entspricht. Hingegen wurde mein Vorbringen zu meiner alleinigen Finanzierung der Miete sowie der gesamten Betriebskosten im Ergebnis bestätigt. Die Feststellungen zum teilweisen Beitrag von Fr. XXXX zum Lebensmitteleinkauf sind weder neu noch relevant, da sie damit lediglich zu den - eher seltenen - gemeinsamen Mahlzeiten beitrug. Die überwiegende Zahl der Mahlzeiten nahmen wir - schon bedingt durch die Dienstzeiten von Fr. XXXX - getrennt ein. Dass wir auch die persönliche Wäsche getrennt waschen und auch nur selten für einander kochen, blieb dem Erhebungsdienst mangels einschlägiger Fragen dazu verborgen. Am 20. Mai 2014 war Fr. XXXX im Urlaub und lag somit eine nicht alltagstypische Situation vor. Darüber hinaus gab es keine finanzielle Beteiligung von Fr. XXXX und hat das Beweisverfahren auch keine solchen Tatsachen hervorgebracht. Die - sehr persönlichen - Anmerkungen des Mitarbeiters des Erhebungsdienstes über die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Aussagen von Fr. XXXX weise ich unter Hinweis auf dessen unangekündigten Überraschungsbesuch während des verdienten Urlaubsschlafes von Fr. XXXX zurück. Solche allfälligen Zweifel eines Organs ermöglichen der Behörde ohne zusätzliche Beweisquellen allein auch keine der protokollierten Aussage entgegenstehenden Feststellungen zum Sachverhalt. Meiner eigenen Aussage über die ausschließlich von meinen Eltern erhaltenen Zuwendungen ist die Behörde hingegen nicht nachgegangen. Tatsächlich kann meine Mutter bezeugen, dass ich von ihr im relevanten Zeitraum finanziell erheblich unterstützt wurde. Diese Unterstützung war notwendig, weil eben keine Wirtschaftsgemeinschaft mit Fr. XXXX bestand. Die Tatsache, dass ich gleichzeitig krankheitsbedingt eine kostenpflichtige Therapie in Anspruch nehmen muss, kann daran nichts ändern. Bei einer eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft wäre im Rahmen des dort typischen gegenseitigen Beistandes auch im Bereich der Krankheitskosten mit einer Beteiligung des anderen Partners zu rechnen. Dass eine solche Beteiligung jemals erfolgt wäre, behauptet selbst die Behörde nicht. Zum Beweis dafür, dass ich mangels eheähnlicher Wirtschaftsgemeinschaft im relevanten Zeitraum auf finanzielle Unterstützung aus dem Kreis meiner Familie angewiesen war, beantrage ich daher folgende Beweisaufnahme:
Beweis. Zeugenschaftliche Vernehmung meiner Mutter. Im Ergebnis stützt sich die Sachverhaltsdarstellung der Behörde im Wesentlichen auf die Meldedaten und auf die unbestrittene Wohngemeinschaft. Zum Beweisthema der Wirtschaftsgemeinschaft wird im Verfahren festzustellen sein, dass eine solche nicht vorlag und daher der angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Mit Bescheid vom 27.06.2014 des AMS Wien XXXX wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung 1) der Beschwerde vom 15.04.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 04.04.2014 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 12.12.2013 bis 09.02.2014 gemäß § 24 Abs. 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € XXXX gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der noch aushaftende Rückforderungsbetrag in der Höhe von € XXXX binnen 14 Tagen einzuzahlen sei.
Zudem wurde 2) der in der Beschwerde vom 15.04.2014 enthaltene Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 3 AlVG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde im Detail die Berechnung des anzurechnenden Partnereinkommens aufgelistet. Da im Fall des Beschwerdeführers laut Einschätzung der belangten Behörde das Haushaltseinkommen den Mindeststandardbetrag überschreitet, sei das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Gänze auf dessen Notstandshilfebezug anzurechnen. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass die Rückforderungssumme € XXXX (20 Bezugstage 2013 x tgl. Differenz 20,15 + 26 Bezugstage 2014 x tgl. Differenz 19,63) betrage. Verwiesen wurde von der belangten Behörde darauf, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme samt anschließendem Vorhalt der Aussage innerhalb der zehnwöchigen Frist für die Erledigung der Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen sei. Diese Feststellungen würden sich auf den vom Arbeitsmarktservice geführten Leistungsakt gründen, die chronologischen EDV-Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, die Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Bericht des Erhebungsdienstes, die Zeugenaussage von Fr. XXXX und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Rechtlich wurde argumentiert, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger mit der Muttersprache Deutsch imstande sei, Deutsch zu sprechen und zu verstehen. Er habe Frau XXXX im Antragsformular als Lebensgefährtin bezeichnet. Eine Lebensgefährtin sei keine Mitbewohnerin in einer Wohngemeinschaft, zu der Frau XXXX nunmehr in seinem Beschwerdeschreiben werde. Zudem bezeichne der Beschwerdeführer Frau XXXX auch in seinem Beschwerdeschreiben mehrmals als "meine Freundin" und nicht als "eine Freundin". Es sei entgegen der im Beschwerdeschreiben vorgebrachten Behauptung, wonach es "im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung" stehe, geradezu der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass sich zwei Personen, von denen eine die andere zunächst als Lebensgefährtin und im weiteren Verlauf "nur mehr" als "meine Freundin" bezeichne und die sich beide eine Wohnung teilen, NICHT in einer Wohngemeinschaft, sondern in einer Lebensgemeinschaft befinden (die im Übrigen keine getrennten Wohnbereiche aufweise). Die belangte Behörde konnte nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer eine Niederschrift zu unterzeichnen und damit auch die inhaltliche Richtigkeit der Niederschrift bestätige und im Nachhinein der Ansicht sei, damit nur den Informationsempfang quittiert zu haben, zumal auch klar ersichtlich sei, dass diese Niederschrift einen "Verhandlungsgegenstand" habe. Es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, die fragliche Niederschrift nicht zu unterzeichnen. Ebenfalls verwundere, dass der Beschwerdeführer anscheinend der Ansicht sei, eine mittels EDV erstellte Niederschrift sei nicht mehr adaptierbar. Auch in der fraglichen Niederschrift werde Frau XXXX als Lebensgefährtin bezeichnet. Fr. XXXX gab - nach Belehrung über ihre Pflichten als Zeugin - dem Erhebungsdienst gegenüber an, dass sie die Lebensmitteleinkäufe für beide finanziere. Dass der Beschwerdeführer diese Aussage von Frau XXXX erst viel später relativiert habe - der Beschwerdeführer sei schließlich bei der Zeugeneinvernahme anwesend und hätte sich direkt im Anschluss daran entsprechend artikulieren können -, entspreche dem Muster, dass er nach Einholung einer Rechtsberatung versucht habe, alle ursprünglich gemachten Aussagen, die seinem Anliegen abträglich sind, nachträglich abzuschwächen oder anderweitig zu negieren. Das stehe dem Beschwerdeführer als Partei im Verfahren frei, erhöhe aber nicht die Glaubwürdigkeit seiner später eingebrachten und nunmehr relativierenden Aussagen bzw. Einwendungen. Vor diesem Hintergrund bewertet das Arbeitsmarktservice auch die den Lebensmitteleinkauf betreffenden Aussagen in seiner Stellungnahme vom 12.06.2014 als unglaubwürdig. Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt laut belangter Behörde offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet unter Verweis auf die Judikatur des VwGH noch keine Lebensgemeinschaft, Frau XXXX trage durch die Finanzierung der Lebensmitteleinkäufe zum gemeinsamen Wirtschaften bei und daher liege nicht nur eine Lebensgemeinschaft, sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vor. Dem AMS sei es innerhalb der vom Gesetz eingeräumten Frist von zehn Wochen für die Erledigung einer Beschwerdevorentscheidung nicht möglich gewesen, die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung seiner Mutter samt anschließenden Vorhalt seiner Aussage zeitgerecht durchzuführen. Selbst wenn seine Mutter seine Aussagen bestätigt hätte, ändere dies nichts daran, dass aufgrund der durch Fr. XXXX getätigten Lebensmitteleinkäufe von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen sei. Dass Eltern ihr 23-jähriges, nicht mehr bei ihnen wohnendes Kind noch finanziell unterstützen, sei nicht ungewöhnlich, bedeute aber zugleich nicht zwangsläufig, dass dieses Kind keine Wirtschaftsgemeinschaft mit einer anderen Person habe. Des Weiteren war die belangte Behörde der Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfeempfänger alleine die Miet- und Betriebskosten bestritten habe, wenn seine Freundin aus ihrem Dienstverhältnis eine durchschnittliche Nettoentlohnung von € XXXX erhalte. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei ein Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen müsse, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Der Beschwerdeführer hätte dem Arbeitsmarktservice Wien binnen einer Woche nach dem Einzug von Frau XXXX in seine Wohnung diesen Umstand melden müssen gemäß § 50 Abs. 1 AlVG. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen und damit einen Rückforderungstatbestand gesetzt, da er maßgebende Tatsachen verschwiegen habe.
Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung (= Abzug) des Einkommens gegebenenfalls ist, werde in keiner Weise berücksichtigt, ob die arbeitslose Person und ihr Partner/ihre Partnerin damit das Auslangen finden könnten. Maßgeblich sei allein der theoretische Notstandshilfeanspruch der arbeitslosen Person ohne Anrechnung sowie das "anrechenbare" Einkommen ihres Partners/ihrer Partnerin.
Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"In der umseits rubrizierten Angelegenheit stelle ich binnen offener Frist den Antrag auf Vorlage der Beschwerde samt Akt an das Bundesverwaltungsgericht.
Zum Stand des Verfahrens äußere ich folgende Rechtsansicht:
Die Beschwerdevorentscheidung erging deutlich nach Ablauf der zehnwöchigen Frist und ist somit verspätet:
Die Beschwerde vom 15. April 2014 wurde am 16. April 2014 eingereicht, wodurch die zehnwöchige Frist ausgelöst wurde. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist somit am 25. Juni 2014 abgelaufen. Schon das Datum der Beschwerdevorentscheidung "27.06.2014" verdeutlicht, dass die Fristversäumnis bereits im Zeitpunkt der Genehmigung deutlich erkennbar war. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte erst mit Wirkung vom 2. Juli 2014 - somit erst nach Ablauf von 11 Wochen ab Einbringung der Beschwerde.
Daraus folgt rechtlich:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine verspätete Behördenentscheidung mit dem Fehler der Unzuständigkeit der Behörde behaftet. Zur alten Rechtslage hat der VwGH ausgesprochen, dass auch eine verspätete Berufungsvorentscheidung durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft tritt, weshalb für eine förmliche Aufhebung kein Raum bleibt (VwGH 17.11.1994, 92/06/0243). Im Gegensatz dazu beseitigt nach neuer Rechtslage auch eine verspätete Beschwerdevorentscheidung den ursprünglichen Bescheid endgültig und stellt somit das einzig in Betracht kommende Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dar. Die Beschwerdevorentscheidung tritt nämlich mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Dies entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (14.05.2014, W121 2002795-1). Im Unterschied zum Sachverhalt im zitierten Fall handelt es sich im vorliegenden Fall um ein
Anfechtungsobjekt, das aufgrund (deutlicher) Versäumung der zehnwöchigen Frist von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 27 VwGVG erstreckt sich der Prüfungsumfang im Falle der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht auf die inhaltliche Prüfung. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Beschwerdevorentscheidung allein aufgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufheben. In der Begründung möge klargestellt werden, dass der Bescheid vom 4. April 2014 nicht wieder auflebt.
Nur für den Fall, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der vorstehend dargestellten Rechtsansicht nicht anschließen sollte, sondern eine inhaltliche Beurteilung als möglich und geboten erachten sollte, wird zur Rechtswidrigkeit sowie zur Verfassungswidrigkeit zusätzlich zum bisherigen Vorbringen Folgendes vorgebracht:
1. Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 3 AIVG:
Die neue Rechtslage steht im krassen Gegensatz zur Intention des Gesetzgebers, der zur Gewährung aufschiebender Wirkung folgende Motive dokumentierte:
"Die geltende Regelung, dass Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, sondern diese lediglich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter bestimmten gesetzlich genannten Voraussetzungen zuerkannt werden kann, soll beibehalten werden. "
Die neue Rechtslage behält entgegen dieser Intention die alte Regelung insoweit nicht bei, als nunmehr zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die "Instanz" zuständig ist - und bleibt - sondern nur befristet die belangte Behörde selbst. Mit Ablauf der zehnwöchigen Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verliert der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsetzung seines Rechts auf eine anfechtbare Entscheidung. Dies gilt aufgrund der bereits dargelegten Prüfungsschranke des § 27 VwGVG auch für den vorliegenden Fall einer infolge Fristversäumnis unzuständig ergangenen Beschwerdevorentscheidung. Diese Rechtslage verletzt mein Grundrecht auf ein faires Verfahren. Aus ähnlichen Gründen hat der VfGH den vormals ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch § 56 AIVG aufgehoben (VfGH 10. Juni 1999, ZI. G 7/99, Slg. Nr. 15.511).
2. Verletzung der Verfahrensvorschriften zum Beweisverfahren durch Ablehnung der beantragten Zeugenvernehmung:
Die belangte Behörde weist meinen Beweisantrag auf Vernehmung meiner Mutter zum Beweis einer fehlenden Wirtschaftsgemeinschaft - zumindest auch - mit der Begründung ab, diese Vernehmung sei innerhalb der zehnwöchigen Entscheidungsfrist nicht möglich gewesen. Abgesehen davon, dass die Entscheidungsfrist trotz dieser Beweisverengung versäumt wurde, stellt ein nahendes Fristende keine sachgerechte Begründung für das Unterlassen einer an sich geeigneten Beweisaufnahme dar.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht in Ablehnung der einleitend dargestellten Rechtsansicht im Rahmen einer inhaltlichen Beurteilung ein gerichtliches Beweisverfahren durchführen, gehe ich davon aus, dass die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung zum Anlass genommen wird, die allesamt erst nach 16. April 2014 aufgenommenen Beweise unbeachtet zu lassen, da mich die unmittelbare Verwertung von Beweisen, die nicht nach den Grundsätzen einer verwaltungsgerichtlichen Beweisaufnahme aufgenommen wurden, in meinen Grundrechten auf ein faires Verfahren sowie auf den gesetzlichen Richter dann verletzen würde, wenn diese Beweise letztlich in eine Entscheidung einer unzuständigen Behörde eingeflossen sind. Andernfalls wäre es denkbar, dass eine Verwaltungsbehörde nahezu unbefristet Beweise unter Umgehung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrensvorschriften aufnimmt, um seinen keiner Prüfung standhaltenden ursprünglichen Bescheid durch eine - allenfalls um Monate - verspätete Beschwerdevorentscheidung endgültig aus der Welt zu schaffen und damit den Anspruch auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren letztlich auszuhöhlen."
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 30.10.2014 durch. Neben dem Beschwerdeführer (BF) und seinem Vertreter (BFV) XXXX, wurde der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter des AMS), der ZeugeXXXX (Z1), die Zeugin XXXX (Z2) und die Zeugin XXXX (Z3) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM (LR1) und dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Auf die Verlesung der Verwaltungsakte wird verzichtet, diese werden jedoch von der VR der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und zum bisherigen Verfahrensablauf eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.
VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens sowie die Zeugin XXXX (Z2), die Zeugin XXXX (Z3) sowie der Zeuge XXXX (Z1) zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt).
VR befragt den BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
Diese Frage wird vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihm vorliegen.
BF: Ich bin in Psychotherapie, wegen psychischer Probleme. Ich bin nach wie vor in Therapie, ich gehe einmal in der Woche zur Psychotherapie, zu der Therapeutin wie im Akt aufliegend, meine Mutter bezahlt die Therapie, sie überweist mir 100 Euro im Monat.
VR eröffnet das Beweisverfahren:
VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben.
Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der BF wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das auch bei untergeordneten Fragen (z.B. nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und dass unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertete werden.
VR weist den BF auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und setzt den BF davon in Kenntnis, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Der BF wird ausdrücklich aufgefordert, alle aus seiner Sicht erforderlichen Angaben zum Beschwerdevorbringen 1. von sich aus und
2. möglichst präzise zu tätigen.
Der BF sowie die anwesenden Zeugen werden gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.
Weiters werden die Zeugen nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam gemacht.
Der BF sowie die anwesende Zeugin werden gemäß § 34 AVG belehrt.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a AVG).
Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG gegeben.
Die VR bringt die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile des erstinstanzlichen sowie gegenständlichen Verfahrens zur Verlesung und erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse.
VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. Die Zeugen verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
BF: Ich arbeite derzeit Teilzeit in einem XXXX, seit 07.04.2014, ca. 20-25 Stunden pro Woche. Manchmal falle ich auch unter die Geringfügigkeitsgrenze. Ich verdiene zwischen 500-600 Euro im Monat. Letzten Monat war ich unter der Geringfügigkeitsgrenze bei 250 Euro.
VR ersucht den BF um Schilderung der Form der Lebens-bzw. Wirtschaftsgemeinschaft wie sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2013 bis Februar 2014 bestand. BF: Ich lebe mit meiner Freundin (Z2) in einer verfahrensgegenständlichen Wohnung zusammen. Ich kenne meine Freundin seit ca. 5 Jahren. Wir leben seit 12.12.2013 zusammen.
L1: Sie haben diese Wohnung Sept. 2013 bezogen, haben Sie größere Aufwendungen bei Bezug der Wohnung für die Einrichtung gehabt?
BF: Ich bin bei Wiener Wohnen registriert. Eine Küche war nicht drinnen, diese musste ich mitnehmen. Es hat länger gedauert, bis die Wohnung beziehbar war. Möbel habe ich von meiner Mutter mitgenommen.
L1: Größere Aufwendungen hatten Sie also nicht?
BF: Nur die Küche, sonstige Möbel habe ich von meiner Familie übernommen.
L1: Wer hat die Küche bezahlt?
BF: Ich. Meine Großeltern haben mir geholfen, auszusuchen für die Wohnung. Das einzige, das gekauft wurde, sind die Küchenschränke.
L1: Die Zeit von Sept. bis Dez., wo Z2 mit Ihnen zusammengezogen ist, wie haben Sie diese Zeit überbrückt, wie hoch war die Notstandshilfe?
BF: Ca. 700 Euro. Die Wohnung kostet ca. 420 Euro mit Betriebskosten.
VR: Wie hoch ist die Miete?
BF: 420 Euro Miete (inkl. Strom), plus Fernwärme 80 Euro alle 2 Monate. Früher wohnte ich bei meinem Bruder.
L1: Wer hat die Lebensmittel gekauft?
BF: Ich habe bei meiner Mutter gegessen.
L1: Haben Sie in dieser Zeit Geldzuwendungen bekommen?
BF: Ja, von meiner Mutter, es kam nicht direkt an mich, sondern an meinen Bruder. Es ist die Wohnung meines Bruders. Ich bin zu ihm gezogen, bis ich meine eigene Wohnung beziehen konnte. Er hat Zuwendungen von meiner Mutter bekommen, die auch für mich gedacht waren.
L1: Konnten Sie von den 250 Euro, die Ihnen verblieben sind im Monat, leben?
BF: Ja, natürlich, Gewand und Essen habe ich von meiner Mutter bekommen. Hier und da hat sie mir schon Kleinigkeiten gekauft, wie Unterwäsche und Socken.
L1: Von September 2013 bis jetzt?
BF: Nein, jetzt nicht, das letzte war zu Weihnachten ein Geschenk. Seit Weihnachten musste ich selbst für mich Kleidung kaufen.
L2: Haben Sie Mindestsicherung bezogen?
BF: Ich habe nur Notstandshilfe, keine Mindestsicherung vom AMS zu dem Zeitpunkt bezogen.
L2: Haben Sie einen Fernseher oder Radio? Wer zahlt die GIS-Gebühr?
BF: Das ganze A1-TV läuft auf den Namen der Z2. Ich selbst hätte mir keinen Fernseher gekauft.
L1: Die Finanzierung ab September des Lebensunterhaltes, der Lebensmittel etc., wer hat in dem relevanten Zeitraum die Lebensmittel etc. eingekauft?
BF: Sie, die Z2, ist jeden Tag erst um 8h oder später nach Hause gekommen. Am Wochenende haben wir uns schon gesehen und wir waren essen bei meiner Mutter. Wahrscheinlich haben wir so 80 Euro pro Woche für Essen ausgegeben. Wir zusammen haben das bezahlt.
L1: Wer hat das de facto bezahlt?
BF: Wer Geld hatte. Das ist schwer zu sagen.
L1: Die Z2 hat relativ klar gesagt, dass sie die Einkäufe finanziert hat.
BF: Ich weiß nicht, ob sie das seit Dezember gemeint hat. Ab Dez./Jän. Haben wir schon zusammengelebt. Im Jän./Feb. Ist es ernster geworden und wir haben uns entschlossen, zusammen wohnen zu bleiben. Dann haben wir uns die Fixkosten geteilt. Wir haben nicht lange darüber geredet, ob wir zusammenziehen. Sie kam aus schlechten Wohnverhältnissen und hat gefragt, ob sie zu mir ziehen kann. Das ist passiert. Wir haben nicht darüber gesprochen, wer was genau zahlt. Das ist schwer zu sagen.
L1: Die Aufteilung der Kosten war unabgesprochen?
BF: Wenn sie einkaufen war, habe ich gefragt, ob ich mir was nehmen kann.
L1: Hat die Z2 für sich eingekauft oder für beide?
BF: Z.B. Speiseöl oder Waschmittel hat sie für beide eingekauft.
L1: Wenn die Z2 z.B. Schnitzelfleisch gekauft hat, haben Sie das gemeinsam gegessen?
BF: Ja. Wir haben nicht wirklich zusammen gegessen, ich esse wenig Fleisch. Aber das kann schon hin und wieder passiert sein.
L1: D.h. jeder hat geschaut, dass der Kühlschrank halbwegs voll ist und jeder hat sich dann herausgenommen?
BF: Ja.
VR: War Ihnen bewusst, dass es Auswirkungen auf das AMS-Geld hat, wenn die Z2 zu Ihnen zieht?
BF: Nein, das war mir nicht bewusst.
L1: Wer hat bezahlt, wenn Sie am Wochenende gemeinsam etwas unternommen haben?
BF: Derzeit geht es mir nicht so gut. Sie geht weg, aber ich trinke nicht. Wir waren nur bei meiner Mutter zu Hause essen. Ich gehe nicht so in die Stadt. Sie macht das eher. Ich vermeide es, fortzugehen.
VR: Haben Sie den ausstehenden Betrag von 459,99 Euro inzwischen einbezahlt?
BF: Meine Mutter hat das inzwischen einbezahlt.
VR: Sie kennen sich 5 Jahre, zusammengelebt haben Sie vorher nicht?
BF: Sie hat bei ihrer Tante in Wien gelebt. Dann habe ich diese Wohnung bekommen und sagte, sie kann bei mir wohnen. Es war mir nicht bewusst, dass das Auswirkung auf das Arbeitslosengeld hat. Das wurde mir auch nicht beim AMS gesagt. Ich habe damals gefragt, wie das mit Wohnungsbeihilfe ist, damals wurde mir nichts gesagt.
BFV: Zum Verlauf des Zusammenwohnens: Im Dez. sind Sie auf spontaner Wohnungsnot zusammengezogen. War das fix gedacht, zusammen wohnen zu bleiben?
BF: Grundsätzlich war es schon geplant, sie dachte daran, zur Großmutter zu ziehen, wir haben nicht wirklich mehr darüber gesprochen im Dez./Jän. Wir haben aneinander vorbeigelebt. Später kam es zustande, dass wir es doch probieren, zusammen zu wohnen, weil beiderseits es nicht das Ziel war, so jung zusammen zu wohnen, da es dann funktioniert hat, haben wir entschlossen, zusammen wohnen zu bleiben.
BFV: Wann ungefähr war das? Hat das Zusammenleben dann auch anders ausgeschaut?
BF: Ich weiß nicht, wann das Geld das 1. Mal einbehalten wurde, ich glaube, März oder April. Dann ging es nicht anders, entweder wäre sie ausgezogen oder sie hätte die Miete bezahlt, ab dann haben wir geteilt und gingen zusammen einkaufen und haben die Miete zusammen bezahlt. Wer zuerst den Erlagschein in die Hände bekam, ging ihn einzahlen. Das Essen wurde auch geteilt. Sie wurde bei der Post gekündigt und ging dann zum AMS.
BFV: D.h. jetzt können Sie reinen Herzens "Lebensgemeinschaft" ankreuzen?
BF: Ja, das war aber im Jänner noch nicht so. Die Z2 ist seit Ende Sept. 2013 bei vollen Bezügen freigestellt, ab nächster Woche hat sie wieder einen fixen Job.
BFV: Sie haben von Ihrer Mutter mehr oder weniger durchgehend 100 Euro für die Therapie bekommen. War das alles, oder gab es noch andere Zuwendungen von Ihrer Mutter, Geld oder Sachwerte?
BF: Meine Mutter hat mir natürlich immer ein bisschen Geld gegeben.
BFV: Wie viel ungefähr?
BF: Zu Weihnachten kriege ich immer 100 von meinen Eltern und im Monat kriege ich 20-30 Euro von ihr. Sie hat mir eine Waschmaschine gekauft. Dafür habe ich die Rechnung mit, das war Anfang Jänner. Die hat 438 Euro gekostet.
BFV: Sie waren durchgehend in finanziellen Nöten. War es nicht naheliegend, zur Z2 zu sagen, sich die Kosten zu teilen, wenn sie die Waschmaschine auch benützt?
BF: Dadurch, dass es nicht klar war, dass sie bei mir wohnen bleibt, war sie bei mir auch nur nebengemeldet. Den Fernseher hat sie mitgebracht und konnte sie auch wieder mitnehmen. Eine Waschmaschine wollte ich für mich selber haben.
BFV: Der Mietvertrag lief bis dato auch auf Sie allein, hat sich daran etwas geändert, seit Sie sich entschlossen haben, fix zusammen zu leben?
BF: Nein. Sie beteiligt sich einfach nur so stärker an den Aufwendungen. Es ist ein gemeinschaftlicher Topf und wer die Rechnung als erster bekommt, zahlt sie ein.
L1: Sie hatten letzten Monat ein Einkommen von 250 Euro, von diesem Job im Callcenter und leben davon?
BF: Ja. Meine Freundin zahlt die Miete. Dies seit das 1. Mal mein Geld einbehalten wurde. Ich glaube, die Miete vom März hat sie das
1. Mal im April bezahlt. Seither zahlt sie sie immer. Ich glaube, im April 2014 wurde das 1. Mal das Geld einbehalten.
L2: Was machen Sie in der Zwischenzeit, wenn Sie nicht arbeiten? Bei 250 Euro werden nicht viele Chancen sein.
BF: Es heißt nicht, dass ich weniger arbeite. Im Callcenter ist es auch Quotenarbeit. Es heißt nicht, dass ich weniger arbeite, weil es weniger Geld gibt. Manchmal schon, dann bin ich zu Hause und schaue fern.
BFV: Sie werden nach Anruferquoten bezahlt?
BF: Je nach Projekt. Nach Erfolg werde ich bezahlt. Es ist ein freier Dienstnehmervertrag.
VR: Was möchten Sie sonst machen?
BF: Die Matura nachmachen. Ich bin dabei. Ab Februar möchte ich anfangen. Ich wollte mich erst im Callcenter eingewöhnen, weil es viel Arbeit ist, die Matura nachzuholen.
VR: Sie haben eine HLA gemacht?
BF: Ja. Es sind 5 Jahre. Ich habe im 3. Jahr abgebrochen. Davon würde mir etwas dann angerechnet.
BFV: Sie haben jetzt den EDV-Techniker abgeschlossen?
BF: Ich habe den EDCL und weitere Kenntnisse auf dem EDV-Bereich.
AMS: Wann ist zwischen Ihnen ernster geworden? Wann haben Sie beschlossen, dass die Z2 voraussichtlich bei Ihnen wohnen bleiben wird?
BF: Seit Anfang April 2014.
Der Zeuge 1 betritt nach Aufforderung der VR den Saal. Die VR beginnt mit der Befragung des Zeugen 1.
VR ersucht den Zeugen um Schilderung der konkreten Situation.
Z1: Aus der Rechtsabteilung ist der Auftrag gekommen. Ich war 2 Mal dort. Der 1. Kontaktversuch war am 14.05., da hat sich nichts ergeben, ich habe niemanden angetroffen, ich habe den Dienstgeber der Z2 kontaktiert, mir wurde gesagt, dass die Z2 auf Urlaub ist. Ich bin am 20.05. am Vormittag nochmals an die Wohnadresse gefahren. Beide Personen waren anwesend. Meine Augenscheinnahme der Wohnung war nicht notwendig. Vor vorn herein war klar, dass keine getrennte Wohnsituation vorlag. Es war nur noch zu klären, wer zahl was.
L1: War nicht näher beschrieben, ob die bestrittene Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Wie war Ihre Fragestellung gegenüber Z2?
AMS: Nein. Ich versuche möglichst amikal zu sein. Wer zahlt was? Wie wird das Finanzielle abgeglichen? Mit offener Fragestellung. In diesem Fall war es mit Nachfragen verbunden. Die Z2 hat keine Frage von vornherein beantwortet, immer mit Blick auf den BF. Das war auffällig.
BFV: Haben Sie die Z2 auch über Ihr Entschlagungsrecht belehrt?
AMS: Nein. Weil diese Belehrung eigentlich nicht von Amtswegen wahrzunehmen ist, sondern nur wenn sie geltend gemacht wird.
BFV: Ist eine Befragung am Arbeitsplatz üblich?
AMS: Es ist eine Serviceleistung des AMS.
L1: Wieso war die Frist für die Erhebung so kurz?
AMS: Weil in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass keine Erhebungen durchgeführt wurden.
BFV: Waren die Therapiekosten ein Thema bei der Befragung?
AMS: Wegen der Angabe, dass alles der BF bezahlt, gab es einen Widerspruch. Es fehlte Geld. Das geht sich mit der Finanzierung nicht aus.
BFV: Auf welche Weise der BF das Geld von seiner Mutter bekommen hat ist nicht thematisiert worden?
AMS: Nein.
Der Zeuge 1 wird verabschiedet und verlässt den Saal um 11.17h.
Die Zeugin 2 betritt nach Aufforderung der VR den Saal um 11.22h. Die VR beginnt mit der Befragung der Zeugin 2.
Z2: Derzeit wohne ich mit dem BF zusammen. Derzeit zahle ich 500-600 Euro, ich kaufe die Lebensmittel ein, ich beteilige mich manchmal an der Miete. Ich zahle ca. die Hälfte der Miete, dies seit April. Es sind ca. 200 Euro, mit dem ich mich beteilige.
VR: Seit wann leben Sie mit dem BF zusammen?
Z2: Seit Dez. 2013 lebe ich mit dem BF zusammen. Er hat es mir angeboten, weil ich eine Wohnung brauchte, ich aber so schnell keine finden konnte. Ich wollte aber weg von der damaligen Wohnsituation. Ich wohnte teilweise bei meiner Mutter und teilweise bei meiner Tante in Wien mit ihrem kleinen Sohn. Die Wohnung meiner Tante war ca. 50m². Der Sohn meiner Tante ist 15 Jahre alt. Ich hatte kein Geld für eine eigene Wohnung in Wien und meine Mutter wohnt in Niederösterreich, im Bezirk Baden. Meine Mutter wohnt mit meinem Vater und 2 Brüdern zusammen.
VR: Haben Sie gewusst, dass er arbeitslos ist?
Z2: ja.
VR: War Ihnen bewusst, dass es sich auf sein Arbeitslosengeld auswirken könnte, wenn Sie bei ihm wohnen?
Z2: Jein, er hat von mir kein Geld bekommen, ich habe mich da noch nicht an der Miete beteiligt.
VR: Ihnen war nicht bewusst, dass sich das auf seinen Status auswirkt?
Z2: Er hat mich eingeladen. Das war eine Übergangslösung, ich wollte eine eigene Wohnung.
VR: Haben Sie in der Zwischenzeit versucht, eine eigene Wohnung zu finden?
Z2: Ich habe es versucht, aber jetzt nicht mehr, seit die Beziehung fester geworden ist. Wir kennen uns seit 5 Jahren.
L1: Sind Sie dort als Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet?
Z2: Hauptwohnsitz.
L1: Haben Sie Ihren Dienstgeber und Handyanbieter etc. davon informiert?
Z2: Ja.
L1: bei der Befragung vom AMS im Mai steht in der Niederschrift, Sie beteiligen sich nicht an der Miete, Sie erledigen die Einkäufe und bezahlen diese hauptsächlich.
Z2: Ja, da habe ich keine Miete bezahlt. Ich war selten zu Hause und habe viel gearbeitet. Deswegen habe ich nicht so für sein Essen gesorgt.
VR: Wer hat die Lebensmittel gekauft?
Z2: Jänner und Februar habe ich etwas eingekauft, vorher nicht, da ich ja auch nicht gegessen habe. Wenn er etwas gebraucht hätte, hätte er mich gefragt, denke ich. Zu der Zeit war das so, aber nicht im Dez./Jän.
L1: Wie hatten Sie da die Regelung im Dez./Jän./Feb.?
BF: Ich habe für mich etwas eingekauft, er konnte auch etwas davon haben. Er selber hat auch Lebensmittel eingekauft.
L1: Wie viel haben Sie für Lebensmittel ausgegeben?
Z2: Vielleicht 50 Euro pro Woche.
BFV: Haben Sie sich an den Therapiekosten beteiligt?
Z2: Nein, nie. Das tue ich auch jetzt nicht.
BFV: Haben Sie bei der Waschmaschine mitgezahlt?
Z2: Nein, weil es seine Wohnung war, ich wollte nicht so lang bleiben.
AMS: Warum haben Sie die Niederschrift vom AMS unterzeichnet, wenn es nicht wahrheitsgemäß war?
Z2: Ich finde nicht, dass ich gelogen habe. Ich habe meine eigenen Einkäufe im Dez./Jän. finanziert.
Die Zeugin 3 betritt nach Aufforderung der VR den Saal um 11.37h. Die VR beginnt mit der Befragung der Zeugin 3.
VR: Wie sind Sie zu dieser Wohnung gekommen?
Z3. Das ist eine Gemeindewohnung von Wiener Wohnen, seit Sept. 2013 wohnt er dort.
VR: Der Bruder war nie dort?
Z3: Nein.
VR: Wie weit haben Sie Ihren Sohn zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt unterstützt?
Z3: Ich unterstütze ihn laufend. Ich habe einen Dauerauftrag über 100 Euro monatlich für die Therapie eingesetzt, wo er monatlich einen bestimmten Betrag erhält. Oder so etwas wie Krankenkassanachzahlungen etc. übernehme ich. Ich habe im Jänner die Waschmaschine gekauft. Ich gebe ich auch manchmal einen 50er oder 100er so.
VR: Wie oft kommt er zu Ihnen?
Z3: Er bekommt immer wieder etwas von mir, ich führe nicht Buch darüber. Ich bin berufstätig.
L1: Was wissen Sie darüber, in wie weit die Z2 in der fraglichen Zeit Ihren Sohn finanziell unterstützt hat?
Z3. Das war nie Thema, da habe ich keine Übersicht.
L1: Ihr Sohn hat finanzielle Probleme mit Ihnen besprochen und dann haben Sie 50-100 Euro Zuschuss gegeben?
Z3: Ja, über den Dauerauftrag hinaus. Die 459,99 Euro für das AMS habe auch ich bezahlt.
L1: 50-100 Euro haben Sie in diesem Zeitraum dem BF gegeben?
Z3. Ja, in bar, im Monat. Wenn der Hut gebrannt hat, auch mehr.
L1: Es geht darum, herauszufinden, wie weit der BF in der Lage war, zu dieser Zeit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
Z3. Manchmal sind wir einkaufen gegangen. Wenn er bei mir war, habe ich mehr gekocht.
BFV: Die Eltern sind geschieden, hat der BF auch Zuwendungen von seinem Vater bekommen?
Z3: Das weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt.
BFV fragt den BF: Gibt es neben den Zuwendungen von Ihrer Mutter auch Zuwendungen von Ihrem Vater?
BF: Zu den Therapiekosten meinten meine Eltern, sie teilen sich das. Ich habe dann von meiner Mutter 100 Euro bekommen und von meinem Vater. Das ist nicht mehr so. Mein Vater hat mir z.B. die Jahreskarte für Wiener Linien bezahlt.
BFV: Hat er Ihnen etwas für die Wohnung gegeben?
BF: Das Therapiegeld war von ihm, von meiner Mutter habe ich mehr bekommen. Ich habe aber auch ca. 50 Euro von meinem Vater bekommen. Einmal in der Woche habe ich Kontakt zu meinem Vater.
BFV: Was bekommen Sie konkret im Schnitt von Ihrem Vater?
BF: 100 Euro für die Therapie im Monat, und 100 Euro zu Weihnachten.
L1: Und das war damals die finanzielle Situation, die Beiträge Ihres Vaters auch?
BF: Im Juni ist meine Jahreskarte fällig, ab da war es nicht mehr.
L1: Dem AMS gegenüber haben Sie gesagt, Dez./Jän. 2013/2014 hätten Sie von Ihren Eltern kein Geld erhalten?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, das gesagt zu haben. Ich bekomme immer zu Weihnachten etwas von meinen Eltern.
AMS: Ich habe keine Fragen an die Zeuginnen.
AMS: Was haben Sie gemeint, dass Fr. XXXX bei Ihnen nebengemeldet sei?
BF: Sie steht nicht im Mietvertrag. Natürlich ist sie hauptwohnsitzgemeldet bei mir, seit Dez. 2013.
AMS: Hinsichtlich der Lebensmitteleinkäufe haben Sie die Aussagen von Fr. XXXX bei der Einvernahme mit Hrn. XXXX nicht relativiert. Sie haben keine Einwendungen zum Vorbringen von Fr. XXXX gehabt?
BF: Sie hat geantwortet, was sollte ich noch sagen.
AMS: War Ihnen bewusst, dass es sich um den Beschwerdezeitraum handelt?
BF: Ja.
AMS: Sie haben in Ihrer Beschwerde konkrete Ermittlungen angeregt. Deshalb ist Hr. XXXX zu Ihnen gekommen.
BF: Ich dachte, es bezieht sich auf die Beschwerde. Ich glaubte, er prüfe die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ich glaubte, er prüfe die aktuelle wirtschaftliche Lage.
L1: In der Niederschrift sagte die Z2, die Wohnungs- und Heizkosten zahlt der BF, daran beteilige ich mich nicht. Also muss klar gewesen sein, um welche Zeit es ging.
BF: Die Wohnung gehört mir. Sie hat die Miete im April für Mai bezahlt.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird vom BF verneint."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht ab 21.04.2009 - mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 16.04.2010 hat der Beschwerdeführer - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe bezogen. Die Tagsatzhöhe der Notstandshilfe wurde im Jahr 2013 zunächst mit € 22,29 bemessen.
Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters hat an der Adresse, wo der Beschwerdeführer seit 12.09.2013 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte, ab 12.12.2013 auch Frau XXXX ihren Hauptwohnsitz gemeldet.
Unbestritten ist das Vorliegen einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit Frau XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum.
Festgestellt wird vom erkennenden Senat, dass eine ehetypische Wirtschaftsgemeinschaft im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.
Unbestritten ist das Vorliegen einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft des Beschwerdeführers mit Frau XXXX im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Klärungsbedürftig ist, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen ist und falls ja, ob diese die Annahme rechtfertigt, dass eine Lebensgemeinschaft im Sinne eines eheähnlichen Zustandes vorgelegen ist, die dem typischen Erscheinungsbild des eheähnlichen Zusammenlebens entspricht.
In der Niederschrift vom 20.5.2014 hat Frau XXXX gegenüber der belangten Behörde erklärt, dass die Wohnungs-, Energie- und Heizungskosten vom Beschwerdeführer bezahlt werden und sie sich daran nicht beteiligt. Sie finanziere dafür die Lebensmitteleinkäufe und erledige den überwiegenden Anteil dieser Einkäufe. Eine getrennte Warenbevorratung wurde nicht festgestellt.
Der Beschwerdeführer nahm zu den Erhebungen der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 12.06.2014 Stellung und erklärte, dass die Feststellungen zum teilweisen Beitrag von Frau XXXX zum Lebensmitteleinkauf weder neu noch relevant wären, da sie damit lediglich zu den - eher seltenen - gemeinsamen Mahlzeiten beitrug.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer und von Frau XXXX im Wesentlichen gleichlautend und glaubwürdig angegeben, dass die Finanzierung der Einkäufe fallweise von der einen und der anderen Person erfolgt ist, wobei der Beschwerdeführer einen Betrag von ca. € 80,- wöchentlich und Frau XXXX ca. € 60,- für die gemeinsamen Einkäufe genannt hat.
Die als Zeugin befragte Frau XXXX, Mutter des Beschwerdeführers, gab an, dass auch sie ein bis zwei Mal monatlich Einkäufe für den Beschwerdeführer erledigen würde, da sich ihr Arbeitsplatz in der Nähe der Wohnung des Beschwerdeführers befinden würde.
Zur Frage einer wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers gab die Mutter weiters glaubwürdig an, dass sie ihn monatlich mit €
50,- bis € 100,- durch Geldzuwendungen unterstützt, wobei sie darüber keine Aufzeichnungen führen würde. Außerdem tätigt sie laut Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Geldzuwendungen aus besonderen Anlässen wie z.B. zu Weihnachten in Höhe von € 100,- und überweist monatlich € 100,- als Zuschuss für Therapiestunden des Beschwerdeführers. Letztlich unterstützt sie den BF auch dadurch, dass sie zB die Waschmaschine angeschafft hat und für ihn Kleidung finanziert.
Zur finanziellen Situation gab der Beschwerdeführer, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf den erkennenden Senat ebenso wie seine Mutter und Frau XXXX einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, an, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Zahlungen seines Vaters erhalten hat, die betragsmäßig jedoch unter den Zahlungen der Mutter liegen würden. Dieser habe auch die Jahresnetzkarte bezahlt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
ad Spruchpunkt I
Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) vom 27.06.2014
maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Gegenständliches Verfahren:
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht es dem AMS frei, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]).
Als erlassen ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei anzusehen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 08.09.2004, 2004/03/0090; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der belangten Behörde am 04.04.2014 erlassen, die Beschwerde langte am 16.04.2014 ein, und wurde die Beschwerdevorentscheidung erst am 27.06.2014 erlassen und am 01.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag stattzugeben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben.
Wird die Beschwerdevorentscheidung wie im gegenständlichen Fall erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109), sodass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) §14 VwGVG, K7).
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.06.2014 ist im gegenständlichen Fall daher mangels Zuständigkeit AMS zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben.
ad Spruchpunkt II
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde bzw. im Vorlageantrag die Ansicht, dass es sich beim Zusammenleben mit seiner Freundin und ihm um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft handelt.
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 18.11.2009, Zl. 2007/08/0213).
Beim Bestehen zweier getrennter Haushalte erfolgt keine Anrechnung des Partnereinkommens, da kein Unterhaltsanspruch zwischen Lebensgefährten besteht. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt trotz wechselseitiger Bezeichnung als Lebensgemeinschaft sowie Anerkennung einer Vaterschaft noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, es müssen zumindest noch so gewichtige Elemente wie eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, dass für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Beziehung entsteht (s. Keul, Jutta, (Partnerschaftliche) Varianten des Zusammenlebens und deren jeweilige Auswirkungen auf einen Notstandshilfeanspruch, RdA 2011, mit Hinweis auf VwGH 5.9.1995, 94/08/0188). Gemeinsames Wohnen allein begründet selbst zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, keine Lebensgemeinschaft (ebd VwGH 21.11.2001, "001/08/0101). Feststellungen zum gemeinsamen Wirtschaften sind schon allein deshalb unentbehrlich, da sie im konkreten Regelungszusammenhang von grundlegender Bedeutung sind (ebd VwGH 10.03.1998, 96/08/0339). Erst wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorliegen, bejahte der VwGH das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Verfahren zur Notstandshilfe.
In der Folge werden zur besseren Übersicht wesentliche Teile der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft wiedergegeben:
Der VwGH definiert das Wesen einer Lebensgemeinschaft als einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohn- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (VwGH 16.12.2013, 2013/08/0195).
Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Partnereinkommens liegt die Annahme zu Grunde, dass der Partner wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet daher noch keine Wirtschaftsgemeinschaft (der Partner der Notstandshilfebezieherin finanziert, bei sonst getrennter Haushaltsführung, die gesamten Wohnkosten, Lebensgemeinschaft besteht seit zumindest neun Monaten; VwGH 14. 11.2012, 2010/08/0118).
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (VwGH 13.11.2013, 2012/08/0012; VwGH 17. 5.2006, 2004/08/0263; 18. 11.2009, 2009/08/0081).
In seinem Erkenntnis vom 13.11.2013 (2012/08/0012) hat der VwGH ausgesprochen, dass dann, wenn die Wäsche gemeinsam gewaschen wird, die gleichen Speisen gegessen werden, wenn ein Partner den anderen betreut und pflegt, der Partner das Auto des anderen repariert, den Rasen des anderen mäht, das Heizmaterial beschafft, die Landwirtschaft betreut und der Partner den Lebensmut des anderen stärkt sowie seelischen Beistand leistet, auch unabhängig von den Merkmalen der Geschlechts- und Wohngemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft in so ausgeprägtem Maß vorhanden ist, dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist. Diesem Erk lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die beschriebenen Dienste (zumindest zum Teil) seit sieben Jahren erbracht wurden und ein gemeinsamer Wohnsitz seit zirka drei Jahren bestand.
Dem Erkenntnis vom 13.11.2013 (VwGH 2013/08/0152) lag der Sachverhalt zu Grunde, wonach beide Partner alle Ausgaben für Miete, Gas und "alle wirtschaftlichen Angelegenheiten" zusammen bestritten und ihre Einkommen zusammengelegt und die Wohnkosten beglichen haben. Mit dem Rest haben beide gelebt, wobei der Notstandshilfe beziehende Partner die Lebensmittel gekauft, gekocht und sauber gemacht hat. Die im Ergebnis bejahte Lebensgemeinschaft hat seit zirka 9 Jahren bestanden.
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118).
Der VwGH hat ein mehr als vierjähriges Arrangement als Lebensgemeinschaft anerkannt (VwGH 13.8.2013, 2012/08/0280), bei dem sich die Partner die Miet- und Betriebskosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (zumindest) teilten.
Im Erkenntnis vom 14.11.2012 (2010/08/0118) hat der VwGH im Falle einer von beiden Partnern gemeinsam genutzten Wohnung eine Lebensgemeinschaft anerkannt, da der nicht Notstandshilfe beziehende Partner alleine die gesamten gemeinsamen Wohnkosten getragen hat, obgleich gemeinsame Freizeitaktivitäten etc. bestritten und eine getrennte Haushaltsführung eingewandt wurde. Der gemeinsame Wohnsitz bestand seit zirka fünf Jahren.
Zu Recht wird die Annahme einer für die Lebensgemeinschaft charakteristischen Wirtschaftsgemeinschaft darauf gestützt, dass die Finanzierung der Kosten der gemeinsamen Wohnung allein durch den nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Partner erfolgt (VwGH 28.3.2012, 2009/08/0208). In diesem Fall wurde aber festgestellt, dass neben dem Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes seit über 20 Jahren die Beschwerdeführerin im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftens Lebensmittel einkaufte, sich um ihren Partner wegen seiner Krankheit kümmerte, mit ihm die Freizeit und den Urlaub verbrachte und gelegentlich für beide kochte.
Wenn die Kosten des Wohnens zur Gänze von dem keine Notstandshilfe beziehenden Partner getragen werden, der gemeinsame Haushalt seit zirka zweieinhalb Jahren besteht und in dem überwiegend gemeinsam genutzten Haus auch die Kinder der beiden Lebensgefährten wohnen, liegt eine Lebensgemeinschaft vor (VwGH 28.3.2012, 2010/08/0027).
Wenn die Kosten der Miete für eine gemeinsam zur Gänze genutzte und gemeinsam angeschaffte Wohnung sowie die Lebenshaltungskosten und die Kosten der Haushaltsführung jeweils gemeinsam tragen werden, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft und vor diesem Hintergrund ist auch das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen (VwGH 7.9.2011, 2009/08/0098).
Wenn die Wohnkosten von dem nicht Notstandshilfe beziehenden Partner getragen werden, die Kosten für die Ernährung hingegen von der Notstandshilfebezieherin, die sich keine eigene Wohnung leisten kann, liegt eine Lebensgemeinschaft vor (gemeinsamer Haushalt seit 14 Monaten; Lebensgefährte unterstützte die Notstandshilfebezieherin bei der Bezahlung ihrer Schulden; VwGH 16.3.2011, 2010/08/0130).
Im Falle eines gemeinsamen Haushalts (hier: zumindest drei Monate), wenn die Notstandshilfe beziehende Person den gemeinsamen Haushalt führt, die gesamten Lebensmitteleinkäufe tätigt, die Miete und sonstigen Kosten für die Wohnung trägt, kocht und für beide die Schmutzwäsche wäscht, spricht bei einer Gesamtbetrachtung für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, auch wenn beide nur in geringem Ausmaß die Freizeit miteinander verbringen (VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213).
Wenn die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten trägt, kann durchaus eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, auch wenn in vielen Fällen diese der wirtschaftlich schwächere Teil ist. Es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann (VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213). Wenn der Notstandshilfebezieher (zB auf Grund von Ersparnissen) mehr beitragen kann als der erwerbstätige Partner (zB auf Grund von Schulden), entspricht dies dem Zusammenleben wie in einer Ehe.
Wenn der nicht Notstandshilfe beziehende Partner Zahlungen für den Notstandshilfebezieher leistet, hat dies zur Konsequenz, dass dem Leistungsbezieher mehr von seinem eigenen Geld verbleibt, sei es, dass er dies für die gemeinsame Wohnung (VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263; 17.5.2006, 2005/08/0153), für die gemeinsamen Kinder oder für sich aufwenden kann oder sich die Aufnahme eines Kredites von einem Dritten erspart.
Der VfGH hat bereits in der Begründung seines Erk vom 29. Juni 1990, Slg. Nr. 12.420, es für unbedenklich erachtet, wenn die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, kommt es im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht auf die seelische Gemeinschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Partner an und auch nicht auf die Dauerhaftigkeit und den Willen, für längere Zeit zusammen zu bleiben (VwGH 25.4.2007, 2006/08/0124). In diesem Fall dauerte die Lebensgemeinschaft, die bis zum Antrag auf Notstandshilfe nicht bestritten wurde, schon mehrere Jahre und gab es zwei gemeinsame Kinder.
Wenn die Bestreitung der Kosten der gemeinsamen Wohnung und der damit verbundenen Aufwendungen sowie des gemeinsamen Haushaltes und eines Pkw derart gestaltet ist, dass je 50 % der Kosten von der Beschwerdeführerin und von ihrem Lebensgefährten getragen werden, liegt darin ein gemeinsames Wirtschaften, welches den Schluss zulässt, dass nicht nur eine Wohn-, sondern auch eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Wenn zusätzlich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Krankenversicherung bei ihrem Lebensgefährten mitversichert ist, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft lebt und dass somit die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Lebensgefährten zu berücksichtigen sind (VwGH 14.1.2004, 2002/08/0038).
In der Entscheidung des VwGH: 24.4.1990, 89/08/0318 wird ausgeführt, dass eine Lebensgemeinschaft daher nicht nur ein äußerer Zustand ist, sondern auch eine innere Einstellung der Partner voraussetzt, die sich freilich im allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird (EFSlg. 51.555). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 11. April 1980, Zl. 2542/79, VwSlg. 10095/A). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Erklärung eines Anspruchswerbers, mit einer bestimmten Person eine "Lebensgemeinschaft zu führen" bzw. die Bezeichnung einer bestimmten Person als "Lebensgefährte" im Regelfall ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft darstellt. Das Nichtzahlen von Unterhalt für den gemeinsamen Sohn ist ein Umstand, der nicht für den von der Rechtsprechung für eine Wirtschaftsgemeinschaft geforderten gegenseitigen Beistand spricht. Das Arbeitsamt hätte sich mit den wiederholten Angaben, die Beschwerdeführerin erhielte vom Partner keine Unterstützung, sondern dieser zahle lediglich kleine Beträge für Miete und Licht, auseinandersetzen müssen.
Bei Betrachtung der vorzitierten Judikatur stellt der erkennende Senat wie folgt grundsätzlich fest:
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft grundsätzlich bereits die anteilige Mitfinanzierung der Wohn- bzw Ernährungskosten durch den nicht Notstandshilfe beziehenden Partner.
Der VwGH hat aber, soweit ersichtlich, bisher keine Aussagen dazu getroffen, ob ein bestimmtes Mindestausmaß der Mitfinanzierung vorliegen muss, um auch in wirtschaftlicher Hinsicht von einem eheähnlichen Zustand sprechen zu können, der die Anwendung der an den Erfahrungen des täglichen Lebens orientierten pauschalierten Anrechnungsbestimmungen rechtfertigt.
Ebenso fehlt es hinsichtlich der Mitfinanzierung der Ernährung an einer Rechtsprechung, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft schon bei gemeinsamer Warenbevorratung vorliegt, auch wenn die Einkäufe zu gleichen Teilen erledigt und finanziert werden (also eine Vermischung der zu gleichen Teilen finanzierten und verwendeten Waren stattfindet), oder ob es einer getrennten Warenbeschaffung, Warenbevorratung und Verwendung bedarf, um ein gemeinsames Wirtschaften zu verneinen.
Es ist daher zu fragen, ob es auf die Ersparnis des Notstandshilfebeziehers durch die Tatsache des Zusammenlebens ankommt (die auch bei gemeinsamer Warenbevorratung nicht zwangsläufig zu bejahen ist, wenn die zu gleichen Teilen finanzierten Einkäufe zu gleichen Teilen verbraucht werden) oder auf den Umstand, dass nicht gemeinschaftlich für die Einkäufe Sorge getragen wird und beide Partner jeweils für sich getrennt Einkäufe erledigen, finanzieren und diese Waren getrennt verwahren und verwenden. Ob also das Kriterium einer Wirtschaftsgemeinschaft im hier maßgeblichen Zusammenhang die Ersparnis des Notstandshilfebeziehers oder die gemeinschaftliche Erfüllung der Warenbesorgung darstellt.
Ist eine Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens führt, nur dann zu bejahen, wenn es zu einer Minderung des Aufwandes des Notstandshilfebeziehers kommt, stellt sich die Frage, ob jede wirtschaftliche Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, die dieser durch die Tatsache des Zusammenlebens erfährt, sei sie auch noch so niedrig, die Anrechnung des Partnereinkommens gemäß § 36 Abs 3 lit B AlVG iVm § 6 NH-VO sachlich rechtfertigt bzw bei Unterschreiten welches Unterstützungsbetrages eine atypische Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft vorliegt, die der Gleichstellung mit einer Ehe entgegensteht.
Im Sinne des Erkenntnisses vom 18.11.2009 (VwGH 2007/08/0213) wird eine Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Partnereinkommensanrechnung führt, dann zu verneinen sein, wenn nur die nicht Notstandshilfe beziehende Person wirtschaftliche Vorteile aus dem Zusammenleben zieht, sofern nicht der Notstandshilfebezieher auf Grund von besonderen Beistandspflichten mehr beitragen kann als der erwerbstätige Partner.
Sachlich begründete pauschalierte Anrechnungsbestimmungen, die den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, sind zulässig. Die Erfahrungen des täglichen Lebens, auf die die hier maßgeblichen Anrechnungsbestimmungen zurückzuführen sind, beziehen sich auf das Vorliegen einer dem Typus der Ehe entsprechenden Wirtschaftsgemeinschaft. Ein gemeinsames Wirtschaften von Lebensgefährten in der Form, dass der wirtschaftlich schwächere Partner, der Notstandshilfe bezieht, nur in einem atypisch niedrigen Ausmaß wirtschaftliche Vorteile aus der Tatsache des Zusammenlebens zieht, lässt die Gleichstellung mit der Ehe vor dem Hintergrund des Sachlichkeits- und Gleichheitsgebotes fraglich erscheinen.
Zwar ist es dem Gesetzgeber ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, wobei Härtefälle entstehen können, was die Regelung noch nicht gleichheitswidrig macht. Somit sind pauschalierte Anrechnungsbestimmungen zulässig, auch wenn im Einzelfall die tatsächliche Ersparnis auf Grund des Zusammenlebens nicht dem jeweils ermittelten Anrechnungsbetrag entspricht. Dies gilt jedenfalls für eine ehetypisch gestaltete Form des Zusammenlebens. Ob jedoch eine Durchschnittsbetrachtung auch dann zulässig ist, wenn im Einzelfall die Gestaltung der Wirtschaftsgemeinschaft vom Regelfall soweit abweicht, dass sie nicht mehr dem typischen Erscheinungsbild einer Ehe entspricht, erscheint fraglich.
Zwar hat auch dann, wenn der nicht Notstandshilfe beziehende Partner geringe Zahlungen für den Notstandshilfebezieher leistet, dies zur Konsequenz, dass dem Leistungsbezieher in diesem Umfang mehr von seinem eigenen Geld verbleibt. Die Anwendung pauschalierter Sätze bei der Anrechnung kann aber in diesem Fall unverhältnismäßig und gleichheitswidrig sein, wenn gemessen am eigenen Leistungsvermögen nur ein atypisch geringfügiges Ausmaß der wirtschaftlichen Unterstützung des Notstandshilfebeziehers erfolgt, das gerade gegen jenen gegenseitigen Beistand (und schließlich gegen das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft) spricht, der typischerweise eine Ehe charakterisiert.
Es kommt immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine ehetypische Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann.
Es kann somit nicht isoliert darauf abgestellt werden, ob etwa ein Beitrag des nicht Notstandshilfe beziehenden Partners zu den Ernährungskosten des Notstandshilfebeziehers erfolgt, ohne sich mit der Höhe dieses Beitrages auseinanderzusetzen. In jenen Fällen, in denen sich bisher der VwGH mit dem Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft zu beschäftigen hatte, wurde zwar die konkrete Ausgestaltung der Wirtschaftsgemeinschaft von Lebensgefährten nicht explizit thematisiert. Es handelte sich jedoch überwiegend um Fälle, in denen nicht nur ein Beitrag zu den Kosten der Ernährung, sondern auch zu den Wohnkosten erfolgte bzw Umstände vorlagen, aus denen auf eine besondere Verbundenheit der beiden Partner geschlossen werden konnte (zB Zeitfaktor, Erbringung persönlicher Dienste).
Da der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft nicht bloß auf die materielle Seite beschränkt ist, wird insbesondere dann, wenn dieser Beitrag nicht jenes Ausmaß erreicht, das dem der materiellen Unterstützung aus Anlass des ehelichen Zusammenlebens typischerweise entspricht, eine zur Anrechnung des Partnereinkommens führende Wirtschaftsgemeinschaft nur dann anzunehmen sein, wenn bei Gesamtbetrachtung aus den sonstigen Umständen darauf geschlossen werden kann, dass beide Partner wie bei einer Ehe einander Beistand und Dienste leisten, füreinander Verantwortung übernehmen und einander in den Wechselfällen des Lebens beistehen wollen.
Umso geringer die wirtschaftliche Beteiligung des nicht Notstandshilfe beziehenden Partners ist, umso ausgeprägter müssen die sonstigen Anhaltspunkte sein, damit eine Lebensgemeinschaft hinsichtlich des Kriteriums des gemeinsamen Wirtschaftens dem Typus der Ehe entspricht und eine Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der Anrechnung des Einkommens auf die Notstandshilfe rechtfertigt.
Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies laut Einschätzung des erkennenden Senates Folgendes:
Im vorliegenden Fall bedurfte es daher der Feststellung, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum besondere Umstände vorgelegen sind, die die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft schon deshalb rechtfertigen würden, wenn die einkommensbeziehende Partnerin des Beschwerdeführers keinen Beitrag zu den Wohnkosten geleistet hat. Weiters war festzustellen, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft schon auf Grund der unstrittig nicht getrennten Warenbevorratung vorgelegen ist. Letztlich war festzustellen, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer von Frau XXXX wirtschaftlich unterstützt wird und ob er auf Grund des Zusammenlebens mit Frau XXXX einen wirtschaftlichen Vorteil genossen hat, der es erlaubt, das Vorliegen einer am Typus der Ehe orientierten Wirtschaftsgemeinschaft zu bejahen.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 22,29 täglich erhalten, was bei durchschnittlich 30 Kalendertagen einem monatlichen Notstandshilfebezug von € 668,70 entspricht.
Laut der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin und Mutter Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung erhält er von dieser eine monatliche Überweisung in Höhe von € 100,- als Zuschuss für die Kosten seiner Psychotherapie.
Die Mutter gibt weiters glaubhaft an, dass sie den Beschwerdeführer zusätzlich mit monatlichen Zuwendungen in der Höhe von € 50,- bis €
100,- unterstützt hat, die sie ihm bar übergeben hat. Aufzeichnungen dafür gibt es keine. Dies wird vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass Eltern auch ihre volljährigen Kinder insbesondere bei Arbeitslosigkeit finanziell unterstützen entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso der Umstand, dass diese Zuwendungen nicht dokumentiert werden. Insofern schenkt das Gericht diesen Aussagen mehr Glauben als der Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 20.5.2014, wonach er im Dezember 2013 und im Jänner 2014 von seinen Eltern keine finanziellen Zuwendungen erhalten habe.
Dass dieser niederschriftlichen Aussage zu diesem Thema keine entscheidende Beweiskraft zukommt, wird auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer und übereinstimmend seine als Zeugin vernommene Mutter in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, dass zu Weihnachten 2013 der BF € 100,- als Zuwendung erhalten habe. Eine Geldzuwendung innerhalb der Familie als Weihnachtsgeschenk ist durchaus glaubhaft, insbesondere auf Grund der Arbeitslosigkeit des Sohnes. Dieser Umstand erscheint dem Gericht geeignet, der Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift, wonach er keine Zuwendungen erhalten habe, als nicht glaubwürdig anzusehen. Dabei wird vom Gericht auch berücksichtigt, dass der BF auf Grund seiner gesundheitlichen (psychischen) Probleme (wegen derer er eine Therapie absolviert) und der Stresssituation einer Erhebung und Befragung in seiner Wohnung auf bestimmte Zuwendungen vergessen haben kann.
Zur Aussagekraft der Niederschrift ist auch darauf zu verweisen, dass etwa in der mit Frau XXXX aufgenommenen Niederschrift vom 20.5.2014 die vorgenommene Belehrung über die Weigerungsgründe maschinell vorformuliert aufscheint, jedoch vom Erhebungsbeamten, Herrn XXXX, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, dass generell keine Belehrung über die Weigerungsgründe erfolgt bzw nur dann, wenn diese von der zu vernehmenden Person eingefordert wird. Ebenso ist auf den Erhebungsbericht vom 23.5.2014 zu verweisen, der im Zusammenhang mit der Beteiligung von Frau XXXX an den Wohnungskosten eine suggestive Fragestellung erkennen lässt. Die Angabe im Bericht vom 23.5.2014, wonach Frau XXXX bisher keine Anstrengungen zur Erlangung einer eigenen Wohnung getätigt hätte, findet in der handschriftlich verfassten Niederschrift vom 20.5.2014 keine Deckung.
Die Zeugin Frau XXXX gibt in der mündlichen Verhandlung weiter an, dass sie den Beschwerdeführer mit der Besorgung von Haushaltsgegenständen (zB Waschmaschine) unterstützt hat und überdies 1 bis 2 mal pro Monat Lebensmitteleinkäufe finanziert, da ihr Arbeitsplatz sich in der Nähe der Wohnung des Beschwerdeführers befindet.
Der Beschwerdeführer teilt in der mündlichen Verhandlung ergänzend mit, dass er von ihr auch Kleidung erhalten habe und überdies auch sein Vater regelmäßig finanzielle Unterstützungen leistet, die er jedoch betragsmäßig nicht beziffern kann. Sie seien jedoch etwas niedriger als die Zuwendungen seiner Mutter. Überdies habe er von ihm eine Jahresnetzkarte für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel finanziert erhalten.
Der Beschwerdeführer teilt zu den Fixkosten für die Wohnung glaubhaft mit, dass diese (Miete, Strom, BK) monatlich ca € 420,-
betragen. Jedes 2. Monat betragen die Kosten
€ 450,-, da Heizkosten hinzukämen. Es ist also von Wohnungskosten in Höhe von € 435,- durchschnittlich pro Monat auszugehen.
Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung und auch in den zuvor getätigten Aussagen gegenüber der belangten Behörde, wonach Frau XXXX keine Beiträge zu den Wohnungskosten leistet, als glaubwürdig anzusehen sind. Insofern teilt das Gericht nicht die dem Akt einliegende Einschätzung des Erhebungsbeamten XXXX vom 23.5.2014, wonach es unglaubhaft erscheint, dass sich Frau XXXX trotz ihres regelmäßigen Einkommens nicht auch an den Wohnungskosten beteiligen würde. Der Einschätzung, dass bei einem in Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft lebenden Paar jedenfalls auch eine Unterstützung des wirtschaftlich schwächeren Teils durch einen Beitrag zu den Wohnkosten anzunehmen sei, kann ohne entsprechende Beweisergebnisse nicht gefolgt werden, da dies eine Beweislastumkehr bedeuten und eine nicht zulässige Schlussfolgerung darstellen würde.
Das auch durch Zuschüsse seiner Eltern erzielte Einkommen des Beschwerdeführers lässt es durchaus als plausibel erscheinen, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Wohnungskosten, wie bereits vor dem Zuzug von Frau XXXX, alleine getragen hat. Es widerspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei Zuzug der Freundin in die Wohnung ihres Freundes, diese sich nicht schon ab dem 1. Tag des gemeinsamen Wohnens finanziell an den Mietzahlungen beteiligt. Laut Aussage von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung hat sie sich erst ab dem Frühjahr 2014 an den Mietkosten beteiligt, nachdem das Arbeitsmarktservice die Notstandshilfe des Beschwerdeführers eingestellt hatte. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf eine gleichartige Unterstützung in der Vergangenheit geschlossen werden.
Ein Beweis dafür, dass Frau XXXX zu den Wohnungskosten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beigetragen hat, auf den das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft gestützt werden könnte, hat sich daher nicht ergeben. Umgekehrt haben sich im Sinne des oben zitierten VwGH Erkenntnisses vom 18.11.2009 weder aus dem Verwaltungsakt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie keinen Kostenbeitrag hätte leisten können. Die Bezahlung der gesamten Wohnkosten durch den wirtschaftlich schwächeren Beschwerdeführer ist daher nicht als Beistandspflicht zu werten und kann daraus nicht auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden.
Zur Frage der Finanzierung der Einkäufe von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des täglichen Bedarfs ist auf die Niederschrift mit Frau XXXX am 20.5.2014 zu verweisen, wo sie bestätigt hat, dass die Wohnungs-, Energie- und Heizungskosten des Beschwerdeführers von seinem Konto bezahlt und sie sich nicht daran beteiligt habe. Sie finanziere dafür die Lebensmitteleinkäufe und erledige den überwiegenden Anteil der Einkäufe, weil sie das besser könne.
In der mündlichen Verhandlung gab Frau XXXX an, die Aussage, wonach sie die Lebensmitteleinkäufe finanziere, auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift (also auf den 20.5.2014) bezogen zu haben und nicht auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Diese Darstellung wird nicht als glaubhaft gewertet.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer und Frau XXXX zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum glaubhaft mitgeteilt, dass die Einkäufe je nach Situation einmal von dieser und einmal von jener Person erledigt wurden, also jedenfalls auch der Beschwerdeführer einen gewissen Anteil an den Einkäufen erledigt und finanziert habe. Dies erscheint insofern glaubwürdig, als Frau XXXX in der Niederschrift vom 20.5.2013 die Aussage getätigt hat, sie würde den "überwiegenden Anteil" der Einkäufe erledigen. Wenn sie im gleichen Satz davon spricht, die Lebensmitteleinkäufe zu finanzieren, ist diese Aussage nach Ansicht des erkennenden Senats auf den erwähnten "überwiegenden Anteil" der von ihr getätigten Lebensmitteleinkäufe zu beziehen, die sie somit bezahlt hat.
Eine Aussage, wonach ausschließlich Frau XXXX für die Finanzierung der Einkäufe zuständig gewesen sei, hat sie nicht getätigt. Dies würde ja bedeuten, dass in jenen, weniger häufigen Fällen, in denen der Beschwerdeführer die Einkäufe erledigt hat, ein späterer Kostenersatz durch Frau XXXX an den Beschwerdeführer stattfinden hätte müssen. Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass Frau XXXX zwar überwiegend, jedoch nicht ausschließlich für die Besorgung und Finanzierung der Einkäufe des täglichen Bedarfs zuständig war. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, da in einer partnerschaftlich angelegten Beziehung kaum eine - noch dazu die erwerbstätige - Person ausschließlich für die Besorgungen zuständig sein wird und unwahrscheinlich ist, dass eine strikte Gegenrechnung der getätigten Ausgaben mit der anderen Person erfolgt. Dies hätte sicherlich in der Niederschrift ihren Niederschlag gefunden. Wahrscheinlicher ist daher, dass jeweils jene Person die Finanzierung der Einkäufe übernommen hat, die diese auch erledigt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass im Sinne der "überwiegenden Einkäufe" durch Frau XXXX die Finanzierungsaufteilung im Verhältnis 2:1 erfolgt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers glaubwürdig und nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, zeitweise ebenfalls Einkäufe zu tätigen, die hinsichtlich der Kosten jedenfalls dem Beschwerdeführer und nicht Frau XXXX zuzurechnen sind.
Davon ausgehend, dass die eingekauften Lebensmittel zu gleichen Teilen konsumiert wurden, liegt somit eine wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft vor. Fraglich ist, ob es sich um eine dem Typus der Ehe entsprechende Wirtschaftsgemeinschaft gehandelt hat, also das oben erwähnte Mindestmaß der Mitfinanzierung erreicht wurde, das eine Partnereinkommensanrechnung rechtfertigt.
Die Kosten der Einkäufe beliefen sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laut Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auf ca € 80,-/Woche, laut Aussage von Frau XXXX auf ca €
60,- pro Woche. Ein Durchschnittsbetrag von € 70,- wöchentlich für Einkäufe des täglichen Bedarfs für zwei Personen erscheint plausibel, wenn auf Grund der finanziellen Situation von einem relativ niedrigen Anspruchsniveau ausgegangen wird.
Daraus folgen monatliche Aufwendungen in Höhe von ca € 303,10 (70 x 4,33).
Wenn der auf Frau XXXX entfallende überwiegende Anteil daran mit 2/3 der Kosten angesetzt wird, hätte sie (gerundet) mit € 200,- und der BF mit (gerundet € 100,-) zu diesen Aufwendungen beigetragen. Im Anteil des BF ist auch der Finanzierungsanteil durch seine Mutter enthalten, weshalb davon auszugehen ist, dass trotz seines niedrigen Gesamteinkommens dieser Aufwand von ihm getragen werden konnte.
Wenn der Verbrauch der Einkäufe zu gleichen Teilen erfolgt ist (somit gerundet im Wert von jeweils € 150,-) ergibt sich eine wirtschaftliche Ersparnis des Beschwerdeführers durch das Bestehen der Lebensgemeinschaft von € 50,- monatlich. Dies ist der Betrag den Frau XXXX als nicht Notstandshilfe beziehende Partnerin als Unterstützung dem Beschwerdeführer hat zukommen lassen.
Zusätzlich hat Frau XXXX den Internetanschluss finanziert, während der Beschwerdeführer die gemeinsamen Stromkosten zur Gänze getragen hat.
Für weitergehende Leistungen von Frau XXXX an den Beschwerdeführer haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere zur gemeinsamen Freizeitgestaltung hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Wochenenden bei den Eltern (zum Essen) verbracht wurden bzw Frau XXXX zwar fortgeht, jedoch ohne ihn, da er dies aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik nicht tut. Ein finanzieller Beitrag von Frau XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Bestreitung von Freizeitaktivitäten konnte somit aufgrund der glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden.
Zu beantworten ist daher die Frage, ob die Unterstützung eines Notstandshilfebeziehers im Ausmaß von ca € 50,- monatlich durch die Mitfinanzierung von Lebensmitteln durch den nicht Notstandshilfe beziehenden Partner eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne eines ehelichen Zusammenlebens unter dem Gesichtspunkt der Beistandsleistung darstellt, wenn die erwerbstätige Partnerin ein Nettoeinkommen von ca € 1.232,- bezieht.
In der bisherigen Rechtssprechung des VwGH wurden keine konkreten Aussagen dazu getroffen, ab welchem konkreten Umfang der Unterstützung von einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Lebensgefährten auszugehen ist, die die Anrechnung des Partnereinkommens über die jeweils anzuwendenden Freigrenzen hinaus rechtfertigt. Da anzunehmen ist, dass bei nur sehr geringen Beiträgen von einem gemeinsamen Wirtschaften noch nicht gesprochen werden kann, ist das Ausmaß der Unterstützung für die hier zu lösende Rechtsfrage ein Kriterium von grundsätzlicher Bedeutung. Im vorliegenden Fall ergibt sich nämlich auf Grund der pauschalierten Anrechnungsbestimmung des § 36 AlVG iVm §§ 2 und 6 NH-VO für Dezember 2013 eine tägliche Anrechnung von € 20,15 und für Jänner 2014 von € 19,66. Dies entspricht auf ein Kalendermonat hochgerechnet € 624,65 bzw € 609,46, um die auf Grund der oben erwähnten Durchschnittsbetrachtung die Notstandshilfe wegen der angenommenen Aufwandsersparnis gekürzt wird.
Nach Ansicht des erkennenden Senats entspricht es nicht dem ehelichen Beistand, wenn ein Partner, dessen Einkünfte fast doppelt so hoch sind wie jene des anderen, diesen mit ca 5% seines Nettoeinkommens unterstützt. Ein eheähnlicher Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild der Ehe entspricht, ist aus diesem sehr geringen finanziellen Beitrag nicht herzuleiten.
Zur Frage, ob aus der nicht getrennten Warenbevorratung und dem Umstand, dass beide Personen Einkäufe erledigt haben, auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann, vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass die Form der Warenlagerung, insbesondere bei beengten Wohnverhältnissen, kein aussagekräftiges Kriterium darstellt, da andernfalls sämtliche Waren doppelt vorhanden sein müssten. Der Umstand, dass beide Personen Einkäufe erledigt haben vermag nach Ansicht des erkennenden Senats ebenfalls keine zur Anrechnung des Partnereinkommens führende Wirtschaftsgemeinschaft zu begründen, da dies wie die abwechselnde Erledigung von Reinigungsarbeiten auch nicht untypisch für eine Form des Zusammenlebens ist, die nicht dem Typus der Ehe entspricht.
Allenfalls der Umstand, dass Frau XXXX einen überwiegenden Anteil an den Einkäufen erledigt hat, könnte Ausfluss des ehelichen Beistands sein, so dass der über 50% hinaus gehende Anteil als Diensterbringung an den Beschwerdeführer gewertet werden könnte, der aus dem Zusammengehörigkeitsgefühl zueinander resultiert. Dies erscheint dem erkennenden Senat jedoch aus denselben, oben dargelegten Gründen nicht ausreichend zu sein, um eine ehetypische Wirtschaftsgemeinschaft zu bejahen, wie der geringe finanzielle Mehrbetrag, der aus diesen Einkäufen resultiert. Es wäre nämlich in sich widersprüchlich, den finanziellen Mehraufwand für Einkäufe als nicht ausreichend für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft zu qualifizieren, den mit diesen Einkäufen verbundenen Zeitaufwand jedoch als besondere Dienstleistung für den anderen anzunehmen, auf die sich schließlich doch die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft gründet.
Es ist daher zu prüfen, ob sich aus einer individuellen Gesamtbetrachtung zusätzliche Anhaltspunkte ergeben, die für eine ehetypische Wirtschaftsgemeinschaft sprechen. Ob also Umstände vorliegen, die trotz einer geringen finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten des anderen die Annahme rechtfertigen, dass ein eheähnliches Zusammengehörigkeitsgefühl im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegen ist.
Die konkrete Wohnung wurde nicht gemeinsam angeschafft, sondern es ist Frau XXXX erst zu einem späteren Zeitpunkt (12.12.2013) in die Wohnung des Beschwerdeführers gezogen. Sie hat sich in der Folge nicht an der Anschaffung von Hausrat beteiligt, sondern nur Kleinmöbel mitgebracht. Die Waschmaschine wurde nicht von Frau XXXX (mit)finanziert, sondern von der Mutter des Beschwerdeführers. Dies wurde vom Beschwerdeführer und Frau XXXX damit begründet, dass das gemeinsame Wohnen ursprünglich nur als Übergangslösung gedacht war und der Beschwerdeführer beim erwarteten Auszug von Frau XXXX ohnedies für eine neue Waschmaschine Sorge tragen hätte müssen.
Dies deutet darauf hin, dass zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch keine Absicht bestand, eine Dauerbeziehung vergleichbar mit dem Eingehen einer Ehe zu führen. Vielmehr wurde glaubhaft dargetan, dass der Entschluss von Frau XXXX, zum Beschwerdeführer zu ziehen, aus den ungünstigen früheren Wohnumstände resultierte, da sie mit ihrer Tante und deren 15jährigem Sohn in einer 50m² Wohnung gelebt hatte. Der Entschluss, gemeinsam zu wohnen, war daher, trotz einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beziehung, eher daraus entsprungen, die Wohnsituation bis zum Erhalt einer eigenen Wohnung zu verbessern, als aus der Absicht, dauerhaft gemeinsam zu leben. Auch das für eine eheähnliche Beziehung typische Dauerelement scheint daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen zu sein. Dafür spricht auch, dass Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung versichert hat, zum damaligen Zeitpunkt auf Wohnungssuche gewesen zu sein.
Frau XXXX hat sich nicht an den Therapiekosten des Beschwerdeführers (wöchentlich € 40,- Selbstbehalt) finanziell beteiligt, sondern wurden diese überwiegend von der Mutter des Beschwerdeführers getragen. Insbesondere dieser Umstand spricht gegen den "gegenseitigen Beistand", da ein solcher üblicherweise vor allem im Krankheitsfall schlagend wird.
Der Wille, füreinander einzustehen und auch den Partner gegebenenfalls finanziell zu unterstützen, wie er durch die Eheschließung zum Ausdruck gebracht wird, ist nach Ansicht des erkennenden Senats nur bei Vorliegen besonderer Umstände schon ab dem ersten Tag des Zusammenlebens von zwei Personen anzunehmen, auch wenn sie eine Geschlechtsbeziehung führen.
Dieser Wille, Verantwortung füreinander zu tragen, der die Gleichstellung von Lebensgefährten mit Ehepartnern rechtfertigen würde, muss durch die Gestaltung des Zusammenlebens zum Ausdruck kommen. Dafür sprechen könnte etwa der Umstand, dass auch gemeinsame Kinder betreut werden oder dass beide Partner befugt sind, über das Einkommen bzw Vermögen des anderen zu verfügen. Auch eine gewisse Dauer des Zusammenlebens kann ein Indiz für diesen Willen sein und lässt eine Anrechnung des Partnereinkommens auch bei geringerer finanzieller Unterstützung gerechtfertigt erscheinen. Eine Unterstützung des Notstandshilfe beziehenden Partners im Ausmaß von ca. € 50,- als Zuschuss zu den Lebensmittelausgaben reicht nach Ansicht des erkennenden Senats aber nicht dafür aus, auf diesen Willen bereits ab dem ersten Tag des Zusammenlebens rückzuschließen.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auch glaubhaft dargetan, dass die persönliche Wäsche getrennt gewaschen wird. Frau XXXX hat in der Niederschrift vom 20.5.2014 zu Protokoll gegeben, dass sie die Haushaltsarbeiten abwechselnd erledigen. Ein Beistand in der Form, dass der eine Partner - unabhängig von Geldleistungen - besondere Dienste für den anderen erbringt (zB ein Überwiegen bei der Erledigung von Haushaltsarbeiten), konnte nicht festgestellt werden.
Auch der Umstand, dass die Freizeit (überwiegend) gemeinsam verbracht wird, lässt diese Schlussfolgerung nicht zu, da ein Paar, das eine Beziehung führt, in der Regel eine gemeinsame Freizeitgestaltung unternimmt, auch wenn ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht. Dies gilt auch für den Umstand, dass ein Naheverhältnis zur Familie des jeweils anderen besteht.
Aus Sicht des erkennenden Senats ist bei einer individuellen Gesamtbeurteilung der hier vorliegenden Umstände insbesondere aufgrund der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als glaubwürdig zu beurteilenden Angaben des Beschwerdeführers und Frau XXXX eine dem Typus der Ehe entsprechende Wirtschaftsgemeinschaft nicht gegeben und fehlt daher während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums das wesentliche Merkmal, das bei einer Lebensgemeinschaft eine Anrechnung des Partnereinkommens erlaubt.
Es liegt daher im Ergebnis keine ehetypische Wirtschaftsgemeinschaft vor, die zu einer Anwendung der pauschalierten Anrechnungsbestimmungen führt. Das Einkommen von Frau XXXX war somit nicht auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers anzurechnen.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher der Bescheid des AMS vom 04.04.2014 aufzuheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Ad Spruchpunkt I:
Unzulässigkeit der Revision
Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109) sinngemäß anwendbar, weshalb sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt.
Aus dem gegenständlichen Verfahren zu Spruchpunkt I. ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Ad Spruchpunkt II:
Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt II. zulässig, weil die Entscheidung von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt.
Es gibt bisher keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ab welchem Ausmaß der wirtschaftlichen Unterstützung aus Anlass des Zusammenlebens von Lebensgefährten eine ehetypische Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden kann, die zu einer Anrechnung des Partnereinkommens führt und ob schon bei gemeinsamer Warenbevorratung und gemeinsamer Erledigung der Einkäufe ein gemeinsames Wirtschaften im hier maßgeblichen Zusammenhang anzunehmen ist.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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