L509 2012764-1•BVwG L509 2012764-1
L509 2012764-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2015
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz
L509 2012764-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 28.02.2014 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zur Begründung zunächst aus, er hätte in Pakistan wegen Grundstücksstreitigkeiten Feinde. Sein Bruder sei angeschossen worden und habe ein Auge verloren. Auch er selbst sei angegriffen worden. Aus Angst getötet zu werden sei er aus Pakistan geflüchtet.
Er wurde am 05.06.2014 beim BFA asylbehördlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er bereits im Jahr 2011 über die XXXX, den XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nach XXXX ausgereist sei. Er sei auch bereits in XXXX gewesen, von dort jedoch wieder nach XXXX zurückgeschickt worden. Von XXXX sei er dann am 28.02.2014 nach Österreich eingereist. Er sei in Pakistan weder strafrechtlich verfolgt noch politisch oder als Mitglied einer Partei tätig gewesen. Auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte er keine Probleme gehabt. Probleme hätte er lediglich mit Privatpersonen gehabt. Dies wegen Grundstücksstreitigkeiten. Es ginge dabei um ein Grundstück, das seinem Vater gehöre, auf welches jedoch auch Leute aus dem Dorf N. Anspruch erheben würden. Es habe auch eine tätliche Auseinandersetzung gegeben und der Beschwerdeführer sei dabei am Kopf verletzt worden. Im Jahr 2011 sei es dann noch einmal zu einem Streit gekommen, wobei die Gegner bewaffnet angegriffen, den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder bedroht und beschossen hätten. Bei diesem Vorfall hätte sein Bruder ein Auge verloren und ein Freund des Beschwerdeführers sei gestorben. Nach dieser Streiterei hätte er Angst um sein Leben bekommen und deshalb das Land verlassen. Der Vorfall vom Jahr 2011 sei auch bei der Polizei angezeigt worden und der Beschwerdeführer könne auch eine Kopie von der Anzeige vorlegen. Die Eltern und fünf seiner Geschwister würden nach wie vor im Dorf leben. Die ganze Angelegenheit sei auch gerichtsanhängig, der Beschwerdeführer könne jedoch die Namen der Gegner nicht nennen. Er selbst habe in ganz Pakistan Angst um sein Leben und er könne daher auch nicht in einer anderen großen Stadt in Pakistan leben.
Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 16.09.2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, ebenso gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BVA Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.) Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gem. § 55 Abs. 1 - 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 - Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gegeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein pakistanischer Staatsangehöriger sei, seine Identität nicht feststehe, er jedoch volljährig und ledig sei. Kinder habe der Beschwerdeführer keine, er leide auch nicht an einer ernsten oder lebensbedrohenden Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland weder aus asylrelevanten Gründen verfolgt noch aufgrund der Situation in Pakistan und aufgrund seiner persönlichen Situation in einer asylrelevanten Art oder in seinen nach Artikel 3 EMRK zu gewährenden Rechten gefährdet. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe hier von der Grundversorgung. Es würden keine Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Pakistan entgegenstünden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in seiner Entscheidung umfangreiche Länderfeststellungen, die mit Quellennachweisen versehen sind.
In der Beweiswürdigung würdigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, Herkunft zu seinen Familienverhältnissen und den sonstigen Verhältnissen als den Tatsachen entsprechend, stellte allerdings fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch als nicht den Tatsachen entsprechend, da die Angaben massiv widersprüchlich, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar gewesen seien. Aus den übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsland hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung gem. Artikel 3 EMRK für den Beschwerdeführer ergeben. Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigten Gründen würden nicht vorliegen und nach einer Interesssensabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.09.2014 wurde dem Beschwerdeführers die ARG Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig und kostenlos zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer brachte am 03.10.2014 fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit der Beschwerde werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und gem. § 3 AsylG Asyl zu gewähren in eventu subsidiären Schutz zu gewähren oder drittens eine erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und festzustellen dass Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen und gem. § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel von Amtswegen zu erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides gem. § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht. Es wurde ausgeführt, dass der vom Bundesamt bisher erhobene Sachverhalt keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden könne und das Asylverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet sei. Es sei auf das Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht im hinreichenden Ausmaß eingegangen worden und es irre die belangte Behörde wenn sie vermeint, dass die Angaben des Beschwerdeführers massiv widersprüchlich, keinesfalls plausibel, keineswegs schlüssig und nicht irgendwie nachvollziehbar seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte mehrere Details und decke sich mit den Länderberichten zum Thema Grundstückstreitigkeiten in Pakistan. Zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit seines
Fluchtvorbringens verweise er auf Accord: Anfragebeantwortung zu
Pakistan Grundstücksstreitigkeiten vom 07.03.2013 sowie Accord:
Anfragebeantwortung zu Pakistan Informationen zu Grundstücksstreitigkeiten zwischen Familien bzw. rivalisierenden Gruppen / Stämmen vom 28.05.2013. Es sei der belangten Behörde ein Begründungsmangel vorzuwerfen wenn sie bei den Feststellungen den eingeschränkten Zweck der Erstbefragung außer Acht lässt und unter anderem auch aus diesem Grund die Unglaubwürdigkeit feststellt. Ein angeblicher Widerspruch sei bloß durch den Mangel an Konzentration zum damaligen Zeitpunkt entstanden und in der Folge durch den Beschwerdeführer selbst aufgelöst worden. Ein weiterer angeführter Widerspruch sei aktenwidrig. Eine solche widersprüchliche Aussage hätte der Beschwerdeführer nicht getätigt. Im Rahmen der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von der Polizei über einen Vorfall im Jahr 2011, eine Arztbestätigung, eine bildliche Darstellung der Stellen die von einer Kugel getroffen wurden sowie die Namen der kriminellen, deren Anführer und des Verstorbenen vor. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Familie der Feinde des Beschwerdeführers stets in Pakistan lebt und könnten sich der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan nicht frei bewegen bzw. müssten sie außerhalb ihres Wohnortes versteckt leben. Es bestehe für den Beschwerdeführer in Pakistan kein effektiver und tatsächlicher Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung, die Polizei und die Gerichte würden nicht effektiv oder unabhängig handeln, es werde darauf verwiesen, dass die Traditionen der pakistanischen Bevölkerung insbesondere Blutrache in der Realität Vorrang vor den staatlichen, gesetzlichen Bestimmungen hätten und somit über längere Jahre hindurch zu Tötungen und Misshandlungen geführt hätten. Vor diesem Hintergrund sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung stets aktuell. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer nirgendwo in seinem Heimatstaat in Ruhe und Sicherheit leben könne. Seine Feinde hätten große Macht in Pakistan. Es hätte den Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, da ihm in seinem Heimatstaat ein reales Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK drohe. Dies ergebe sich aus der schlechten Sicherheitslage in Pakistan und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine völlig aussichtslose Lage geraten würde. Es werde in diesem Zusammenhang auf die partielle Reisewarnung vom Außenministerium hingewiesen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, sei nicht nachvollziehbar und die belangte Behörde habe in dieser Hinsicht die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Diese sei vielmehr für dauerhaft unzulässig und sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung von Amtswegen zu erteilen gewesen. Auch sei eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amtswegen zu erteilen gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 15.01.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und einen Dolmetscher für die Sprache Punjabi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen, mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde, durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 16.12.2014 auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel
Einsichtnahme und Bewertung folgender Länderdokumentationsquellen:
o Asylländerbericht der Österr. Botschaft in Islamabad vom 10.11.2014
o Länderinformationsbericht Pakistan der Staatendokumentation vom 04.12.2014
Berücksichtigung sämtlicher von der belangten Behörde bereits im der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren zur Beurteilung der Lage in Pakistan herangezogenen Länderberichte.
2.1. Der Beschwerdeführer gibt an, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 16.01.1990 geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, stammt aus der Provinz Punjab, spricht als Muttersprache die Sprache Urdu und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2014 auf einem Autobahnparkplatz in der Gemeinde N. von der Polizei mit zwei weiteren Personen betreten. Dabei wurde festgestellt, dass er offenbar unmittelbar davor die Grenze nach Österreich illegal überschritten haben musste. Er stellte umgehend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz entspricht nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer war somit weder vor der Ausreise noch ist er im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es konnten im Ermittlungsverfahren auch sonst keine Gründe festgestellt werden, die gemäß Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Herkunftsland Pakistan unzulässig machen würden. Es herrschen aktuell in Pakistan auch keine nationalen oder internationalen Konflikte, die für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstellen würden. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 28.02.2014 für Zwecke der Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens in Österreich auf, spricht gerade ein paar Wort Deutsch und hat weder Familienangehörige in Österreich noch unterhält er sonst eine intensive Beziehung zu einem in Österreich lebenden Menschen und liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor.
2.4. Zum Herkunftsland Pakistan sind - abgesehen von den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - folgende zusätzliche Feststellungen zu treffen:
Österreichische Botschaft Islamabad
Asylländerbericht 2014 vom 10.11.2014
1. Informationen zum Justizwesen In Pakistan bestehen mehrere Rechtssysteme nebeneinander. Während die pakistanische Verfassung und die daraus fließenden Gesetze weitgehend auf dem britischen Rechtssystem basieren, finden sich daneben noch das Scharia-
Rechtssystem mit einem eigenem Sharia High Court, das zwar durch mehrere Entscheidungen des Supreme Courts of Pakistan (2006 - 2012)1 sowie des Sindh High Courts 20042 verbotene, aber nie implementierte Verbot des Jirga, Punchayat oder ähnlich gelagerte religiöse, tribale bzw. feudale Rechtssprechungssysteme sowie Rechtsprechung durch Verwaltungsbeamte (Alternate Dispute Resolution Mechanisms). Zu guter Letzt besteht die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung, selbst im Falle von Mord durch Zahlung von Blutgeld.3 Generell wird das pakistanische Rechtswesen als schwerfällig, wenig effizient, langwierig, teuer und daher zumeist nur der reichen Mittel- und Oberschicht zugänglich beschrieben werden.4
Im Rahmen zahlreicher Gespräche der Österreichischen Botschaft mit Vertretern der internationalen Gemeinschaft, Zivilgesellschaft und der Regierung zeigte sich im vergangenen Jahr erneut, dass die legistische Qualität von Gesetzen oft nicht westlichen Standards entspricht. Beispielsweise berichtete Mark CARROLL, UK Criminal Prosecution Service, im Rahmen eines Vortrags am 3.4.2013 in Islamabad zu einem neuen Gesetz für die Sammlung von Ermittlunsgergebnissen (Investigation for Fair Trial Act 2013), dass das Gesetz zwar die Absicht hatte, die Ermittungstätigkeit des pakistanischen Nachrichtendienstes ISI zu begrenzen, praktisch jedoch nicht anwendbar ist und nicht umgesetzt werden kann, da extrem bürokratisch und einschränkend (z.B. dürfte nur der Innenminister persönlich, auch nicht telefonisch, einer Überwachung zustimmen, wenn es sich dabei um geplante Terrorfälle handelt).
Eine weitere Herausforderung für das Justizwesen ist die Korruption innerhalb der Polizei, welche die Ermittlungen massiv beeinflusst und damit Auswirkungen auf die Rechtsprechung hat. Bei Kriminaldelikten basiert die Beweisführung oftmals ausschließlich auf Zeugenaussagen. Moderne Tatortarbeit wird meist nicht angewendet weil Ausrüstung bzw. Ausbildung der Beamten fehlen und es kein Bewusstsein für dessen Vorteile gibt5. Eine generelle Übersicht über das Justizsystem Pakistans liefert der Bericht "The Judicial System of Pakistan" von Dr. Faqir Hussain, Beamter am Obersten Gerichtshof der Islamischen Republik Pakistan, vom 15. Februar 20116.
2. Grundstücksfragen: Einstweilige Verfügung bei unrechtmäßiger Landübernahme: Unrechtmäßige Landübernahme kommt in Pakistan seit seinem Bestehen vor.7 Pakistan verfügt über mehrere Gesetze sowie über quasi-gerichtliche Maßnahmen, die gegen eine illegale Besitznahme von Land angewendet werden können. Ein eigener "Registrar of Properties" registriert sämtliche Eintragungen hinsichtlich Veräußerung, Erbe, usw. Weitere Behörden wie z.B. Building Control Authorities, Local/City Governments, Excise and Taxation Departments sind in den Prozeß eines Grundstückübergangs involviert. Die Gerichte überprüfen Namen und Eigentumsrechte in vererbten Grundstücken in Pakistan. Rechtliche Möglichkeiten gegen illegale Landübernahme sehen sowohl Zivil- wie Strafgerichte vor. So kann nach Civil Law gemäß Section 8 and 9 of the Specific Relief Act, 1877 und gemäß Strafrecht nach dem Illegal Dispossession Act 2005 und Chapter XII des Criminal Procedure Code 1898 vorgegangen werden.8 Gegen Fälle von unrechtmäßiger Landübernahme kann bei den Zivilgerichten vorgegangen werden und einstweilige Verfügungen erwirkt werden. 9 Anzuwendende Rechtsnormen wären:
The Transfer of Property Act, 1882
The Registration Act, 1908
The Succession Act, 1925
Land Acquisition Act, 1894
Land Revenue Act
Pre-emption Law
Tenancy Laws
Specific Relief Act,1877
Zumeist wird unrechtmäßige Landnahme durch wohlhabende und einflußreiche Personen, oftmals in enger Zusammenarbeit mit mafiösen Strukturen
durchgeführt.10 Dieser Personenkreis verfügt häufig über Einfluss auf Gerichte und Polizei, so dass die rechtlichen Möglichkeiten sich gegen eine illegale Landnahme zu wehren, nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.11
5. Rückkehrprobleme bei Asylantragstellung im Ausland Die NGO WELDO informierte im Februar 2014, dass einige Rückkehrer Probleme mit ihren Familien hätten, nachdem die Familien Geld von den Rückkehrern erwarten, das diese nicht haben. Das verschlechtert die Familienbeziehungen und erhöht den Druck auf die Rückkehrer, wieder ins Ausland zu gehen, um die Geldforderungen der Familie zu erfüllen. Lt. WELDO gibt es keine Fälle von Folter von Familienangehörigen der Rückkehrer durch Beamte.
WELDO berichtete außerdem, dass Rückkehrer mit kritischen finanziellen Problemen nach ihrer Rückkehr zu kämpfen haben, da sich diese erst an die neuen wirtschaftlichen Umstände anpassen und ein Einkommen erwerben müssen.
Die kleinen Jobs, die sie aus EU Staaten gewohnt sind, sind in Pakistan entweder nicht verfügbar oder sie werden viel schlechter entlohnt. Die Löhne reichen nicht aus, um eine Person, geschweige denn eine Familie zu ernähren. Daher kommt es zu finanziellen Problemen der Rückkehrer und ihrer Familien, wenn es zu keinen ausreichenden Reintegrationsmaßnahmen kommt.
Weiters betonte WELDO das Fehlen psychosozialer Betreuung bei Rückkehr. Aufgrund des fehlenden Angebots in diesem Bereich kommt es zu Schwierigkeiten bei der Reintegration in die Familien und Gemeinden und Rückkehrer wollen daher oftmals wieder das Land verlassen.
Darüber hinaus bestehen nach Kenntnislage der Botschaft keine Probleme.
6. Behandlung bei Rückkehr Es darf auf die Gespräche des BAA mit den Organisationen WELDO und IOM im Zuge des Besuchs vom 8. bis 15. März 2013 verwiesen werden. Auf Nachfrage der ÖB vom Februar 2014 gab WELDO an, dass es bis vor fünf Jahren gängige Praxis war, Rückkehrende unbefristet zu inhaftieren, zu foltern und Schmiergelder von den Betroffenen einzufordern. Diese Praxis änderte sich vor fünf Jahren und seither gab es lediglich vereinzelte Fälle, bei denen es zu Problemen nach der Rückkehr kam, vor allem am Flughafen Karachi.
Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde 2013 inhaftiert und erst nach Intervention der französischen Botschaft freigelassen. Andere wurden am Flughafen für 12 bis 48 Stunden festgehalten und es wurden Schmiergelder gefordert. Nach Bezahlung der Schmiergelder durch die Betroffenen wurden diese freigelassen.
WELDO berichtete weiters, dass keine Vorfälle bekannt sind, wonach Beamte Rückkehrer zu Hause besucht haben.
7. Innerstaatliche Fluchtalternative Pakistan ist mit einem besonders schwerwiegenden Flüchtlingsproblem konfrontiert.
a. In Pakistan halten sich ca. 1.6 Millionen registrierte afghanische Flüchtlinge auf. Zu diesen gesellen sich noch ungefähr eine Million unregistrierter afghanischer Flüchtlinge. Nur etwas mehr als 83.000 Afghanen wurden repartiert.23
b. Es finden sich über eine Million intern Vertriebene in Pakistan. Die Mehrheit dieser IDPs kommt aus den von Konflikt betroffenen Gebieten der Federally Administrated Tribal Areas (FATA). Ca. 500.000 IDPs kommen aus den von Trockenheit bzw. Überflutungen betroffenen Gebieten der Provinz Sindh.24 Für IDPs gibt es eigene Camps. Diejenigen, die nicht in Camps untergebracht wurden, wurden von Familienangehörigen aufgenommen. Es gibt Berichte, dass es zu Versorgungsschwierigkeiten in einigen Camps gekommen ist. Frauen und Kinder waren am ehesten von Härten betroffen. Mit Öffnung mehrerer Verbindungsrouten sowie der Säuberung mehrerer Gebieten von den pakistanischen Taliban, erfolgte geordnete Rückkehr in einige Gebiete.25
Staatendokumentation LIB PAKISTAn vom 04.12.2014
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch bei Studenten wird dies selten durchgesetzt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche ein Kriminalverfahren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten. Allerdings ist keine gerichtliche Handlung notwendig, damit das Innenministerium einen Namen auf die Liste setzen kann. Sie wird manchmal benutzt, um Menschenrechtsaktivisten und Führer nationalistischer Parteien zu schikanieren. Personen auf der Liste haben das Recht, bei Gericht Einspruch einzulegen (USDOS 27.2.2014)
Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2012 und 2013 häufig eingeschränkt. Durch die interkonfessionelle Gewalt in Gilgit Batlisten und Belutschistan wurden einige Gegenden für einen nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung zur "no go area". Durch die Sicherheitslage in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden. Sicherheitsmaßnahmen führten bei Terrordrohungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit für alle Bürger. Gewalt zwischen ethnischen Gruppen machten bestimmte Teile Karatschis, die von einer ethnischen Gruppe dominiert wurden, zu einer "no go area" für die andere ethnische Gruppe. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein. Arbeiter in illegaler Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten (HRCP 3.2013; vgl. auch: HRCP 3.2014). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014).
Ahmadis bietet eine Flucht nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, keinen sicheren Schutz vor Repressionen (AA 1.7.2011), aber einen erheblichen. Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 8.4.2014). 95 % der Einwohner der Stadt Rabwah sind Ahmadis. In einer Antwort erklärte die Human Rights Commission of Pakistan, dass die Sicherheit in Rabwah für Ahmadis von der Art der Verfolgung und dem Einfluss der verfolgenden Person abhängt. Rabwah ist zwar sicherer für Ahmadis als die meisten anderen Orte in Pakistan, doch wenn jemand in ganz Pakistan verfolgt wird, dann wird er auch in Rabwah gefunden. In Rabwah zu leben zeigt, dass man Ahmadi ist, sollte man einen Ahmadi aufspüren wollen, würde man dort suchen (UKHO 9.8.2013).
Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 8.4.2014).
Zum Spruch des Europäischen Gerichtshofes, Deutschland gegen Y Z [2012] EUECJ C-71/11 (05 September 2012): Es ist und war im Allgemeinen möglich für Ahmadis ihren Glauben auf einer eingeschränkten Basis sowohl im privaten Bereich als auch in der Gemeinschaft auszuüben, ohne das heimische pakistanische Gesetz zu verletzen. In Bezug auf eine volle Glaubensübung über die Einschränkungen des pakistanischen Strafgesetzes unter Sektion 298B und 298C hinaus, gilt das Gesetz landesweit [Anmerkung: die länderkundlichen Aspekte wurden verwendet, die diesbezüglichen Entscheidungsvorgaben der britischen Behörde wurden nicht miteinbezogen] (UKHO 1.2013).
Für jene Individuen, denen aufgrund schädlicher religiöser Normen oder traditioneller Praktiken Leid droht, wie Opfer von oder Personen in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss die Anerkennung solcher Normen durch breite .Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung berücksichtigt werden (Murad Ullah o.D.).
Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z. B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).
Nach Einschätzung des Vertreters des PIPS (Pakistan Institute for Peace Studies) ist es nicht die Strategie der Taliban, einzelne Personen durch das Land zu verfolgen. Eine Assistenzprofessorin erzählt von Fällen aus Karatschi - wo sich die Taliban im Zuge der durch die Militärinterventionen im Swat-Tal ausgelösten Wanderung in einigen Vororten etablieren konnten - in denen Personen, die gegen die Taliban im Swat-Tal agierten, in Karatschi getötet wurden. Der UNHCR betont, dass die Terrororganisationen zwar meist lokal agieren, einige aber teilweise vernetzt sind und zum Teil zusammen arbeiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann somit nicht generell angenommen werden, sondern muss in jedem Fall einzeln geprüft werden (BAA 6.2013).
Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, einen vergleichsweise deregulierten Markt, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,1 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2013/14 (01.07.2013-30.06.2014) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2010: 3,8 Prozent; 2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,6 Prozent) (AA 10.2014b). Das Wirtschaftswachstum kann nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten (BAA 6.2013). Nach den Fluten 2010 und 2011 und der weltweiten Nahrungsmittelpreiskrise gab es eine merkbare Zunahme der absoluten Armut (BAA 6.2013). Die Überschwemmungen im September 2014 hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und zerstören die Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bauern, die sich noch nicht gänzlich von den Überschwemmungen des Vorjahres erholt hatten (DW 17.9.2014).
Lag die Inflationsrate 2012 noch bei fast 14 Prozent, konnte sie sich 2013 bei 8 bis 9 Prozent halten. Das Haushaltsdefizit konnte von knapp 9 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2012/13 nach Angaben der Regierung auf 5,8 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62,2 Prozent des BIP. Nachdem die Devisenreserven Pakistans seit 2011 geschrumpft waren, ist seit Anfang 2014 wieder ein Aufwärtstrend zu verzeichnen. Die Währungsreserven liegen derzeit bei ca. 10 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan wird seine Staatseinnahmen deutlich erhöhen müssen; mit knapp 9 % des BIP hat es eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 10.2014b). .Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Die Energiesituation hat sich in den letzten Jahren rapide verschlechtert, es ist jedoch schwer dies zu quantifizieren, da es in letzter Zeit keine Erhebungen gab. Der Stromausfall beträgt landesweit im Sommer bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser
Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um 1,5 bis 1,7 Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und -nachfrage (AA 10.2014b).
Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 21 % zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 % der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 % zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die ca. 60 % aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit über 50 % zum BIP bei. Wichtigste Bereiche sind hier v. a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 10.2014b). Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen. Diese Expansionen haben zu einem besseren Stellenangebot geführt (IOM 8.2013).
Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013).
Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab. Dies reicht kaum, um über die Runden zu kommen, 80 % der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet. Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine . Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).
Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013).
Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu. Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2014).
Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. 2013 wurden mehr als 20.000 Häuser durch Überflutungen zerstört. 33% der Pakistani leben ohne Kanalisierung. Slumbewohner in Städten hatten kaum grundlegende städtische Infrastruktur zur Verfügung. Hunderte Menschen kamen bei Zusammenbrüchen schlecht gebauter Gebäude ums Leben (HRCP 3.2014).
Quellen:
22.1. Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme
Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2013). PBM hat ein Budget von 2 Milliarden Rupien (ca. 15.157.710 €). Es werden unterschiedliche Projekte und Hilfsschemen finanziert, einige Programme für Kinder sowie das Individuelle Finanzielle Unterstützungsprogramm. Das Individuelle-Finanz-Assistenz-Programm richtet sich an besonders bedürftige Personen und setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Einerseits kann bedürftigen Antragsstellern eine allgemeine finanzielle Unterstützung bei Armut gewährt werden. Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013).
Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gibt 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes beträgt ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihrer in Pakistan gebliebenen Familien. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe (IOM 8.2012). Zielgruppe der OPF sind im Ausland arbeitende Pakistanis und ihre in Pakistan gebliebenen Familien, ein Ziel dabei sind auch Dienstleistungen für zurückkehrende Migranten. Die OPF untersteht dem Ministerium für Auslandspakistanis (OPF o.D.).
Arbeitsvermittlungsbüros von staatlicher Seite gibt es nicht. Es gibt private Arbeitsvermittlungsagenturen (BAA 6.2013).
Zur Beschleunigung des wirtschaftlichen Wachstums wurden durch die Regierung verschiedene Maßnahmen getroffen. Eine Reihe initiierter Projekte soll eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut. Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen. Die SME Bank (kleine und mittelständische Unternehmen) wurde am 1. Jänner 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung von SME gegründet (IOM 8.2013).
Die Aufgabe der Nationalen Kommission zur beruflichen und technischen Bildung ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation); Baugewerbe; Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht; Feinmechanik; ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik; Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten (IOM 8.2013).
Quellen:
Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2013).
Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung engagiert (IOM 8.2013). Er hat sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem an Frauen und Kinder. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf Alphabetisierung und Bildung (IOM 8.2012).
Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im südlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet (IOM 8.2013).
Weitere Bespiele sind: Community Development Network Organization, Jacobabad; District Development Association Tharparkar (DDAT); Social Aid for Education and Development (SAFE), Sukkur; Legal Aid and Welfare Society (LAWS), Peschawar; Sarhad Rural Support Corporation (SRSC), Peschawar; Society for Integrated Development (S.I.R.D.), Quetta; Khawra Development Organization Muzaffarabad (IOM 8.2013).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Die Einheiten erörtern ihren Bedarf und beschließen ihre eigenen Projekte, Aufgabe von NRSP ist das Lukrieren von Finanzierungsmöglichkeiten. Eine weitere Hauptaufgabe ist der Aufbau der Qualifikationen und des Fachkönnens zur Erwerbstätigkeit. Trainings werden z.B. in den Bereichen Alphabetisierung, allgemeines Management, Finanzen, Nutztierhaltung, Forstwirtschaft, aber auch zur Führung kleinerer Geschäfte abgehalten. Das NRSP vergibt auch über die eigene Bank Mikrokredite mit einen Maximum von 30.000 Rupien (ca. € 227) pro Person. Speziell für arme Familien läuft das Social and Human Protection Programme zur Einkommensgenerierung (BAA 6.2013).
Quellen:
22.3. Rückkehrhilfe und -projekte Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 8.4.2014). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011).
IOM betreibt ein Freiwilliges Rückkehrprogramm für Pakistanis aus Österreich, das Projekt ist für das Jahr 2013 auf 30 Personen konzipiert, elf sind bis zum März bereits zurückgekehrt, darunter auch Familien. Bis auf zwei Personen, die ins Swat-Tal zurückgekehrt sind, kommen alle aus dem Punjab. Es wird eine finanzielle Rückkehrunterstützung sowie eine Reintegrationsunterstützung, u.a. durch berufliche Weiterbildung geboten. Die Situation bei der Rückkehr hängt von der Person und den Umständen sowie der Zeit, die sie außer Landes verbracht hat, ab (BAA 6.2013).
Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangehörige, die in Österreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidiär schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. Die Maßnahmen werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bedürfnisse und Fähigkeiten abgestimmt.
IOM implementiert folgende Aktivitäten: Finanzielle Unterstützungsleistung; Reintegrationsunterstützung; IOM unterstützt Reintegrationsmaßnahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-, darunter fallen: Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Frisör/in, Installateur/in, Elektriker/in, etc.; Unterstützung bei der Neugründung von Kleinbetrieben sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare; Unterstützung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen; Sonderunterstützung für Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bedürfnissen (IOM o.D.).
Die Unterstützung zur Erwerbstätigkeit wird, laut IOM, an die Person angepasst. Bei der Aus- und Weiterbildung für den Arbeitsmarkt wird darauf aufgebaut, welche beruflichen Erfahrungen die Betroffenen mitbringen, und dies mit den Marktanforderungen abgeglichen. Die finanziellen Mittel sind auf kleine Geschäftsgründungen angelegt. Geschäfte, die so eröffnet wurden, sind z.B. kleine Kleider-, Lebensmittel-, Mobiltelefongeschäfte oder Schönheitssalons - diese sind derzeit erfolgreich (BAA 6.2013). IOM in Pakistan führt kontinuierliches Monitoring mit den Projektteilnehmer/innen vor Ort durch (IOM o.D.).
Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013).
Quellen:
Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Der Non-Profit und private Wohltätigkeitsbereich verzeichnete in einer Erhebung vom Jahr 2005 über 7.000 Betten. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. Im Jahr 2009 gab es 109 Schulen für Krankenpflege sowie 141 für Hebammen (Lancet 17.5.2013).
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 8.4.2014). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM, in Pakistan behandelbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Organtransplantationen oder Dialysen werden durchgeführt. In sehr seltenen Fällen ist eine Behandlung nicht erhältlich. Doch es gibt Problemstellungen im Gesundheitssystem. Eines der gravierendsten Probleme ist die geringe Dichte an Humanressourcen im Gesundheitsbereich. 121.374 Ärzte sind derzeit, laut einer Lancet Studie, in Pakistan registriert. Daneben gibt es auch Engpässe bei anderem medizinischen Personal (BAA 6.2013). Auf 1.127 Personen kommt ein Arzt, auf 14.406 Personen ein Zahnarzt und auf 1.786 Personen ein Krankenhausbett (HRCP 3.2014).
Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation, erläutert IOM. In den großen Städten gibt es eine relativ gute medizinische . Versorgung. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, in den ländlichen Gebieten des Sindh ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen. Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte, besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit. So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6.2013).
Die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, ist hoch, erläutert IOM. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gibt es 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern. Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme. Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überladen werden mit Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6.2013).
Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital Research Centre, das Services Hospital und . das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi. In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2013). Das "Pakistan Medical and Dental Council" zertifiziert medizinische Einrichtungen. Eine Infektionskontrolle ist vorhanden, diese hat allerdings Schwächen. Ein konsistentes, umfassendes Gesundheitskontrollsystem ist noch nicht eingerichtet (BAA 6.2013).
Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 8.4.2014). Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Im privaten Sektor ist alles erhältlich an Medikamenten. Es traten in der Vergangenheit Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft, so eine Gesprächspartnerin des Kulsum Krankenhauses (BAA 6.2013).
70 % der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6.2013).
Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: auch AA 8.4.2014). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die . Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 8.4.2014).
Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6.2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2013).
IOM nennt das von Imran Khan gegründete Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore als Beispiel, welches führend auf dem Gebiet der Krebsbehandlung ist und gleichzeitig über ein System der Gratisversorgung bei Bedürftigkeit verfügt. Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6.2013).
Die Edhi Foundation unterhält 335 Gesundheitszentren in ganz Pakistan mit 24 Stunden Service und 1.800 Ambulanzfahrzeuge sowie 250 Notfallambulanzen, 28 Rettungsbooten, 30 Apotheken, kostenlose Kliniken und Diagnosezentren in Karatschi und Hyderabad, zwei Geburtskliniken in Karatschi, ein Diabetes-Zentrum in Karatschi, Laboratorien in Karatschi und Hyderabad, zwei Krankenpflege-Ausbildungszentren in Karatschi, Rehabilitationszentren für Drogenkranke in Karatschi und einen Luftrettungsdienst. Sie verteilt auch notwenige medizinische Behelfe wie Rollstühle, Patientenbetten, Sauerstoffflaschen u.a. Die Einrichtungen der Edhi Foundation richten sich an Bedürftige und sind kostenlos (BAA 6.2013). Zentren der Edhi Foundation, der größten Wohlfahrtstiftung Pakistans werden sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebieten unterhalten (IOM 8.2013).
Die Regierungskampagne zur Bekämpfung von Polio hat heftigen Widerstand von konservativen religiösen Gruppen insbesondere in KPK, FATA und Belutschistan ausgelöst, dem bereits mehrere Ärzte und Helfer zum Opfer gefallen sind (ÖB 1.2013). 2013 wurden 85 Poliofälle gemeldet, 60 davon in FATA. Somit gab es 2013 mehr Poliofälle als 2012. 20 Personen die für Polioimpfungen im Land unterwegs waren, wurden 2013 getötet, sowie neun Polizisten, die zu ihrem Schutz abgestellt waren. Zudem starben 2013 mehr als 300 Personen an Masern; bei mehr als 16.000 Patienten wurde Dengue diagnostiziert, viele Menschen starben daran, insbesondere im Swat-Bezirk in Khyber-Pakhtunkhwa (33 Todesfälle) (HRCP 3.2014).
Quellen:
24. Behandlung nach Rückkehr und Dokumente
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der XXXX, XXXX und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.4.2014). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).
Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Die zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (IOM 8.2013).
Pakistan Origin Card (POC): Eine Person kann eine POC erhalten, wenn sie ausländischer Staatsbürger ist und zu einem Zeitpunkt des Lebens ein Staatsbürger Pakistans gewesen ist. National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP: Die NADRA-Behörde stellt dieses Papier pakistanischen Arbeitern/Emigranten und Bürgern im Ausland aus, sowie Pakistanis, die die doppelte Staatsbürgerschaft haben und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Die NICOP und auch die POC können wenn nötig auch anstelle der National Identity Card verwendet werden (IOM 8.2013).
Children Registration Certificate: Die NADRA-Behörde sieht vor, für jedes Kind unter 18 Jahren ein solches Meldezertifikat auszustellen. Das Zertifikat enthält Informationen wie Name, Meldenummer, Namen der Eltern und Nummer ihrer computerisierten Nationalen Ausweise, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (IOM 8.2013).
Quellen:
3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
3.2. Der Beschwerdeführer hat ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet und damit keine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft gemacht. Schon die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht der belangten Behörde und geht ebenfalls davon aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem ausreisekausalen Sachverhalt als ungereimt und widersprüchlich zu qualifizieren waren. Dieser Befund hat sich besonders in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Verfahren vor der belangten Behörde erschöpfte sich die selbständige Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse noch in wenigen Sätzen. Der Beschwerdeführer hat kaum Einzelheiten oder Besonderheiten des Geschehens von sich aus erzählt. Diese Art der Darlegung setzte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorerst fort. So beantwortete er zunächst die Frage, dass er in groben Zügen erzählen soll, warum er Pakistan verlassen habe, mit einem einzigen Satz: "Wir haben wegen unserer Landwirtschaft ein Problem gehabt." Er musste sohin aufgefordert werden, den gesamten ausreisekausalen Sachverhalt in einer zusammenhängenden Darstellung zu schildern. Auch hier beschränkte sich der Beschwerdeführer vorerst nur auf eine kurze Erzählung, ohne auf Einzelheiten genauer einzugehen. So führte er aus, dass sie (gemeint: seine Familie) im Jahr 2008 einen Streit gehabt hätten, ohne die Streitparteien oder nähere Einzelheiten zu erwähnen. Von sich aus hinzugefügt hat er lediglich, dass er selbst bei dem Streit am Kopf verletzt worden, dass die Auseinandersetzung auch bei der Polizei gemeldet worden sei sowie dass es 2011 einen zweiten Streit gegeben hätte, wobei sein Bruder am Auge verletzt worden und der Chauffeur seines Bruders und dessen Freund schwer verletzt seien. Letztgenannter sei in das Spital gebracht worden und dort verstorben. Sein Bruder und der Chauffeur seien operiert worden.
Erst über Aufforderung weiter zu erzählen schilderte der Beschwerdeführer dann einen detaillierten Geschehensablauf, den er auch sogleich mit Namen und Daten versah. Vergleicht man sein Aussageverhalten mit jenem im erstinstanzlichen Verfahren, ist festzustellen, dass er vor der belangten Behörde, weder einen detaillierten Ablauf schildern noch über Aufforderung Namen nennen konnte. Die damals recht spärlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf vor der belangten Behörde und die doch reiche Ausschmückung der Erzählung mit sehr dramatischen Einzelheiten in der Beschwerdeverhandlung lassen darauf schließen, dass er den geschilderten Sachverhalt tatsächlich nicht selbst erlebt hat, sondern er sich zwar eine Rahmengeschichte zurechtgelegt hatte, Details dazu aber erst bei der Beschwerdeverhandlung hinzufügen konnte oder wollte. So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung einen höchst dramatischen Geschehensablauf geschildert und angegeben, das Auto sei auf einer Landstraße langsamer geworden, als plötzlich fünf Leute mit Gewehren auf die Straße gekommen seien und zu schießen angefangen hätten. Dies habe ca. 10 Minuten gedauert und sie (der Beschwerdeführer mit seinem Bruder, dessen Freund und dem Chauffeur) seien dann weitergefahren, um erst wieder nach ca. einem Kilometer stehen zu bleiben. Danach sei der Lenker ausgestiegen und habe festgestellt, dass das ganze Auto mit Schüssen übersäht gewesen sei. Es war dem Beschwerdeführer offenbar aus der Begründung des abweisenden Bescheides bewusst geworden, dass detaillierte Angaben fehlten, obwohl er bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert wurde, die Gründe der Antragstellung von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern.
Der Beschwerdeführer verwickelte sich in der Beschwerdeverhandlung auch in Widersprüche. Ein offensichtlicher Widerspruch lag darin, dass er unmittelbar zuvor angegeben hat, der Chauffeur sei bei dem Angriff ebenfalls mit Schüssen schwer verletzt worden. Er wurde vom Verhandlungsleiter gefragt, wie das möglich sei, dass dieser noch einen Kilometer mit dem Auto weiterfährt, aussteigt und den Schaden am Fahrzeug besichtigt. Dazu erklärte der Beschwerdeführer - ohne auf die Frage wirklich einzugehen - der Lenker sei nach ca. einem Kilometer stehen geblieben, weil er bewusstlos geworden wäre. Er fügte hinzu, dass auch der Bruder des schwer verletzten (und später im Spital verstorbenen) H. nachgekommen sei. Schließlich ergänzte der Beschwerdeführer dann auch noch, dass bei dem Angriff eine dritte Person verletzt worden sei. Es habe sich dabei um einen Unbekannten gehandelt, der zufällig vorbeigekommen sei. Dies alles hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt und hat er diese wesentlichen Umstände auch in der Beschwerdeverhandlung erst auf Nachfrage vorgebracht.
Im Vergleich mit der Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine wesentliche Steigerung und weitere Ausschmückung des Vorbringens festzustellen, um offensichtlich dem bis dahin sehr dürftigen Vorbringen ein stärkeres Gewicht zu verleihen. Damit erweist sich der Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht als höchst unglaubwürdig und ist sein Vorbringen keineswegs als glaubhaft zu beurteilen.
Grundsätzlich fehlt es dem Vorbringen auch an Plausibilität. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu erklären, wie es zu dem Grundstückstreit gekommen ist. Es gäbe nach seiner Darstellung keine Vorgeschichte, er habe die Personen, die Anspruch auf das Grundstück erhoben hätten, nicht einmal gekannt. Diese Leute hätten einfach auf unerlaubte Weise ihr Land in Besitz nehmen wollen. Wenngleich in Pakistan ein überfallsartiger "Grundstücksraub" durch unbekannte Personen theoretisch denkbar erscheint, sprechen die Länderberichte
Nicht nachvollziehbar erscheint vor allem der Umstand, dass lediglich der Beschwerdeführer sein Heimatdorf verlassen hat, obwohl der Streit nach seiner Aussage immer noch weitergehe und die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor dort lebt. In der Beschwerdeverhandlung auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit hingewiesen erklärte der Beschwerdeführer nun abweichend von seinen früheren Angaben, es lebe nur mehr der jüngere Bruder im Heimatort, während die anderen "nur ab und zu auf Besuch" kämen. An anderer Stelle hat der Beschwerdeführer genau diese Heimatadresse auch als jene seiner Brüder angegeben. Hier handelt es sich neuerlich um einen Widerspruch, der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorhalts nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden konnte. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das Geschehen, das zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz geltend gemacht wird, nur sehr zögerlich umschreibt und stets versucht, die Antworten auf die Fragestellung anzupassen. Er ist auch unsicher in der zeitlichen Einordnung der Vorfälle, verwechselt die zwei Ereignisse, die Jahre auseinanderliegen und führt zunächst beide Ereignisse als kausal für eine Verfolgung an, erklärt aber schließlich in der Beschwerdeverhandlung, dass die beiden Vorfälle aus den Jahren 2008 und 2011 nichts miteinander zu tun hätten.
Der Beschwerdeführer ist somit als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen und entspricht sein Vorbringen nicht den Tatsachen.
Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass das Vorbringen den Tatschen entspricht, muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, der Vorfall von 2011 sei sehr wohl von der Polizei untersucht und eine Person sogar festgenommen worden sei. Es gäbe sogar ein Gerichtsverfahren gegen die Täter, das immer noch anhängig sei. Insofern kann keineswegs von Untätigkeit der pakistanischen Behörden und Gerichte im Fall des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte Kopie eines offensichtlich in der Sprache Urdu abgefassten Schriftstückes ist derart schlecht lesbar, dass es vom Dolmetscher nicht übersetzt werden konnte. Laut Aussage des Beschwerdeführers handle es sich dabei um den "First Information Report" bei der pakistanischen Polizei, die den Vorfall von 2011 zum Gegenstand habe. Eine besser lesbare Ausfertigung stünde dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, nach seiner Aussage sei er nicht im Besitze des Originales bzw. sei dieses ebenso schlecht lesbar. Diese Aussage beinhaltet einen Widerspruch in sich, entweder steht das Original dem Beschwerdeführer zur Verfügung und ist schlecht lesbar oder es steht im eben nicht zur Verfügung. Es wurde kein Originaldokument vorgelegt. Mit der abschließenden Stellungnahme legte der Beschwerdeführer die Kopie eines "First Information Report" in englischer Sprache (Beilage ./10 zur Stellungnahme) vor, ohne näher auszuführen, wie er in den Besitz dieses Schriftstückes gelangt ist, zumal er noch in der Beschwerdeverhandlung angab, er hätte keine Möglichkeit, Originaldokumente oder besser lesbare Dokumente zu beschaffen. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine nachträglich erschaffene schriftliche Unterlage handelt. Die Zahl der durch pakistanische Asylwerber in Asylverfahren vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan z.B. problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden (Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 8.4.2014). Im Übrigen ist der Geschehensablauf in diesem Dokument nicht übereinstimmend mit dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung beschrieben dargestellt.
Gegen das Vorliegen eines relevanten Verfolgungssachverhaltes spricht auch, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich unbestritten in den EU-Mitgliedsländern XXXX und - laut EURODAC-Treffer am 13.10.2013 (somit einige Monate vor der illegalen Weiterreise nach Österreich) - in XXXX aufgehalten hat, wo er zwar einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, diesen aber wieder zurückgezogen hat (AS 47). Der Beschwerdeführer wäre jedenfalls in den EU-Mitgliedsländern XXXX oder XXXX bereits vor Verfolgung sicher gewesen. Er scheint somit andere Motive, als Schutz vor Verfolgung zu suchen, gehabt zu haben, da er sonst die Gelegenheit wohl genützt hätte, um bereits in diesen Ländern ein Asylverfahren zu betreiben.
Der Beschwerdeführer habe sich laut seinen Angaben vor seiner Ausreise innerhalb des Herkunftslandes Pakistan tageweise in größeren Städten aufgehalten. Die Behauptung, dass er von dort immer wieder an einen anderen Ort flüchten hätte müssen, um nicht von seinen "Gegnern" sogleich entdeckt zu werden, ist ebenfalls nicht glaubhaft, zumal seinen "Gegnern" maximal 1 Woche zur Verfügung standen, um den Beschwerdeführer in den Millionenstädten Lahore und Islamabad ausfindig zu machen. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer auch nicht von seinen Gegnern ausfindig gemacht, sondern handelt es sich dabei bloß um eine Vermutung, wie er letztlich in der Beschwerdeverhandlung auf genaue Fragestellung auch einräumte.
Zusammenfassend ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es auf die Gewährung von internationalem Schutz abzielt, nicht glaubhaft.
3.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich Deutschkurse besucht hat, ist durch vorgelegte Kursbesuchsbestätigungen belegt.
3.4. Das Vorliegen einer im Hinblick auf die Rückverbringung in das Herkunftsland relevante gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde weder behauptet noch haben sich sonst Anhaltspunkte dafür ergeben.
3.5. Die Länderfeststellungen zum Herkunftsland beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 27.01.2015 eigene Länderberichte vorgelegt hat. Deren Inhalte werden nicht in Zweifel gezogen und in der Beurteilung der allgemeinen Lage in Pakistan mitberücksichtigt.
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer vermochte nämlich - wie sich aus der o.a. Beweiswürdigung ergibt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
4.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, darunter auch jene, die der Beschwerdeführer selbst vorgelegt hat, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder junger Mann von 25 Jahren, der 8 Jahre die Schule besucht hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte, zumal er nach der Schule bereits im Herkunftsland Pakistan bei einer Fensterfirma gearbeitet hat.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. Es leben die Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten nach wie vor in Pakistan. Wenn der Beschwerdeführer in seiner abschließenden Stellungnahme nun behauptet, seine Familienangehörigen in Pakistan hätten existenzielle Probleme und finanzielle Schwierigkeiten, so dass er von ihnen keine Unterstützung erwarten könne, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie im erstinstanzlichen Verfahren noch als mittelmäßig einstufte und angab, dass sein Bruder und sein Vater arbeiten würden (AS 66). Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine widersprüchliche Angabe handelt, ergibt sich kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht auch aus eigenem in der Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt zu beschaffen. Der Beschwerdeführer hat bereits schon vor der Ausreise in einer Fensterfabrik gearbeitet und sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er nicht neuerlich eine ähnliche Arbeit aufnehmen wird können.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubwürdig erachtet wurde.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den Beschwerdeführer.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Bezugnehmend auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Länderberichten erstattete Vorbringen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass in einigen Gebieten Pakistans aufgrund häufiger Kampfhandlungen zwischen Sicherheitskräften und aufständischen Gruppierungen stattfinden und dies ein hohes Sicherheitsrisiko für dort aufhältige Zivilpersonen darstellen kann. Bei diesen Gebieten handelt es sich vor allem um Grenzgebiete zu Afghanistan, Belutschistan sowie die Khyber Pakhtunkhwa. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus diesen Gebieten und ist er im Falle der Rückkehr auch nicht gezwungen, sich dorthin zu begeben. Mit dem Hinweis darauf, dass in den übrigen Regionen von Pakistan aufgrund latenter Terrorgefahr ein hohes Sicherheitsrisiko besteht und Terroranschläge in verschiedensten Formen nicht ausgeschlossen werden können, wird die allgemeine Gefahrensituation im Herkunftsland des Beschwerdeführers angesprochen. Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist diese Gefahr in Pakistan höher zu bewerten als etwa in Nachbarländern oder in anderen Herkunftsländern von Asylwerbern. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch darzulegen, dass seine Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vergl. dazu EGMR 26.07.2005, N. v. Finnland, wo der GH daran erinnert, dass er im Fall H. L. R./F die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK auf Fälle nicht ausgeschlossen hat, in denen die Gefahr von Privatpersonen ausgeht. Der GH stellte in diesem Urteil (jedoch) fest, dass selbst in einem solchen Szenario das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr gezeigt werden müsse, vor der die staatlichen Behörden keinen ausreichenden Schutz bieten könnten. Die Feststellung einer allgemeinen Gefahrensituation im Heimatstaat genüge nicht für die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung, sofern die betroffene Person nicht darlegen könne, dass ihre Situation schlechter sei als jene der übrigen Bewohner des Staates). Die bloße Möglichkeit, Opfer eines Terroranschlages zu werden, reicht auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um Abschiebeschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 mit Verweis auf VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573 u.a.). Eine konkrete, für die Person des Beschwerdeführers geltende, reale Gefährdungssituation hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft darstellen können. Insofern ist daher aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Länderberichten auch bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nichts für ihn zu gewinnen.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
4.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und es bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo auch seine Eltern und Geschwister leben und er somit über ein dichtes soziales Netz verfügt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von einem knappen Jahr und der Tatsache, dass er aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.
Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer insgesamt über einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahren außerhalb seines Heimatlandes Pakistan aufhält, kann von einer Entwurzelung vom Herkunftsland nicht gesprochen werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer über seine Familie nach wie vor Bindungen zu Pakistan.
Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise eine Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann daher zu Recht davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung ein Eingriff in die gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte gerechtfertigt ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Dem Beschwerdeführer ist daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen.
Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmenden Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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