BVwG W208 2103952-1

W208 2103952-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015

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Regest

Beweise, Dienstzeit, Falscheintragung, Geldbuße, Generalprävention,<br/>Postzusteller, Spezialprävention, Strafbemessung, vorsätzliche<br/>Begehung, Weisungsverstoß

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BVwG W208 2103952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2103952.1.00

Spruch

W208 2103952-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundigen LaienrichterIn Dr. Astrid HEBER und Raimund TASCHNER als BeisitzerIn über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG, beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, sowie des Beschuldigten XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT VI; vom 23.01.2015, GZ S 5/17-DK-VI/14, mit dem ein Verweis verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 27.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde des Beschuldigten wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 91 BDG abgewiesen.

II. Der Beschwerde der Disziplinaranwältin gegen den Schuldausspruch und die Strafbemessung wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Spruch des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde wie folgt abgeändert:

Der Beschuldigte hat

entgegen der erteilten Weisung (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, GZ PM/PRB-614385/10-A03/12 betreffend "Zeiterfassung für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution, wirksam seit 01.01.2013) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät (Handheld), zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt und an den nachfolgend angegebenen Tagen jeweils die Dienstende-Buchungen (G) nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben, indem er

1. am 9. April 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart "Dienstgang Ende (DE)" mit 15:03 Uhr angegeben hat, obwohl er bereits um 14:23 Uhr in der Postfiliale XXXX eingetroffen war, in weiterer Folge die Gehenbuchung (G) erst um 15:28 Uhr vorgenommen, obwohl er für seine dienstlichen Tätigkeiten in der Filiale insgesamt höchstens 15 bis 20 Minuten benötigt hat,

2. am 10. April 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart "Dienstgang Ende (DE)" mit 15:45 angegeben hat, obwohl er bereits um 15:06 Uhr in der Postfiliale XXXX eingetroffen war, in weiterer Folge die Gehenbuchung (G) erst um 16:01 Uhr vorgenommen, obwohl er für seine dienstliche Tätigkeiten in der Filiale insgesamt höchstens 15 bis 20 Minuten benötigt hat,

3. sich laut Handheldbuchung am 16. April 2014 für insgesamt 46 Minuten zwischen "Dienstgang-Ende-Buchung (DE)" und "Gehen-Buchung (G)" in der Postfiliale XXXX aufgehalten hat, die - abgesehen von höchstens 15 bis 20 Minuten - nicht durch dienstliche Tätigkeiten gerechtfertigt waren.

Er hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG) in Verbindung mit der oa. Weisung sowie in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von €

1. 200,- verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschuldigte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der POST AG. Seine Dienststelle ist die Zustellbasis XXXX (MD), seine letzte Abgabestelle die Postfiliale XXXX (M). Er besitzt eine sogenannte Heimfahrgenehmigung und beendet in der Regel in dieser Postfiliale seinen Dienst.

2. Am 18.06.2014 erstattete das Personalamt SALZBURG als Dienstbehörde Disziplinaranzeige (ON 1) gegen den Beschuldigten bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium f. Finanzen, Senat VI, für Beamte der Österreichischen Post AG, für die die Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde von dem gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamt SALZBURG wahrgenommen werden (DK). Im Kern wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in drei Fällen durch Manipulation von Zeiteingaben in seinem Handheld [Anmerkung BVwG: MDE-Gerät/Mobiles Datenerfassungsgerät] Mehrleistungen ausgewiesen, die er nicht geleistet habe.

Der Disziplinaranzeige war eine Niederschrift (NS) mit dem Beschuldigten vom 12.05.2014 beigelegt in dem dieser allgemein angab, dass er wenn er in die Filiale komme, zuerst die Briefpost hereinbringe und dann die Pakete (4 - 10) mit einem Wagerl hole. Nach Abgabe der Pakete buche er "Dienstgange-Ende". Danach bearbeite er die Briefpost (sortieren, wiegen).

Zum 09.04.2014 wo er nach Beobachtung durch 2 Mitarbeiter der Brieflogistik bereits um 14:23 Uhr in die Filiale gekommen sei und erst um 15:23 Uhr "Dienstgang-Ende" gebucht habe, gab er an, er können sich das nicht vorstellen, wahrscheinlich sei der Akku des Handheld ausgefallen und er habe erst zu Hause "Dienstgang-Ende" gebucht. Auf Vorhalt der "Gehen-Buchung" mit 15:28 Uhr (die beim Verlassen der Postfiliale zu machen sei) gab er an, er glaube nachdem er nach Beobachtung um 15:33 die Filiale verlassen habe, wahrscheinlich zu Hause beide Buchungen vorgenommen zu haben. Es habe öfter Probleme mit dem Handheld gegeben, es scheine jedoch an diesem Tag kein "*" auf.

Zum 10.04.2014, wo er beobachtet worden sei, dass er um 15:06 Uhr in der Filiale angekommen sei, aber erst um 15:45 Uhr "Dienstgang-Ende" gebucht habe, führte er aus, dass er die Pakete nach dem Eintreffen versorgt habe, das könne aber keine halbe Stunde dauern, höchsten 10 - 20 Minuten, er sei bei den Buchungen unachtsam und lax gewesen. Auf Vorhalt der Zeitdifferenz von 15 Minuten zwischen der "Dienstgang-Ende" und der "Gehen" Buchung bzw. zwischen dem Verlassen der Postfiliale um 15:57 Uhr und der "Gehen" Buchung" um 16:01 Uhr, habe er wahrscheinlich erst im Auto gemerkt, dass er noch nicht gebucht habe, wahrscheinlich habe er getratscht und Kaffee getrunken. Er würde öfter mit den Kollegen über Dienstliches diskutieren. Möglicherweise sei das auch am 09.04.2014 so gewesen.

Auf Vorhalt, dass er am 16.04.2014, 46 Minuten in der Filiale gewesen sei ("Dienstgang-Ende" Buchung 15:54 Uhr und "Gehen" Buchung am 16:40 Uhr), wisse er nicht, warum er nicht früher gebucht habe. Ihm sei klar, dass er vor einer Kaffeepause und Gesprächen in der Filiale auf "Pause" drücken müsse; das habe er offensichtlich versäumt, er habe sich damit aber kein Zeitguthaben erschwindeln wollen und führe das auf seine Schlampigkeit zurück.

Im Akt finden sich weitere NS (ON 5) mit drei Zeuginnen bzw. Zeugen, die aber keine direkten Wahrnehmungen zum Sachverhalt machen konnten, sondern im Wesentlichen angaben, dass Zusteller mit Heimfahrgenehmigung beim Eintreffen in der Postfiliale "Dienstgang-Ende" und beim Verlassen der Postfiliale "Gehen" zu buchen haben. Die Arbeiten dazwischen würden ca. 10 - 15 Minuten in Anspruch nehmen, einen Aufenthaltsraum gäbe es nicht, nur ein paar Tische im Lagerraum für die Abrechnung der Zusteller.

Einem Mail (ON 5/AS 30) ist zu entnehmen, dass bei einem Nichtfunktionieren des Handhelds dies dem Distributionsleiter (DL) zu melden ist, der dann die nötigen Schritte (etwa Austausch des Gerätes) zu veranlassen habe.

Weiters sind diverse Auswertungen (AS 44 ff) und eine Bestätigung für eine Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zum Gleitzeitdurchrechnungsmodell vom 22.10.2012 im Akt.

3. Am 30.07.2014 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (ON 7) dem sie den ua. Sachverhalt im Spruch zu Grunde legte und damit den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG begründet sah [Anonymisierung durch BVwG]:

" [...] Er habe entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 und Schulung betreffend Dienstaufzeichnung) die Zeiterfassung mittels MDE-Gerät, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, an den nachfolgend angegebenen Tagen jeweils die Dienstende-Buchungen nicht den Tatsachen entsprechend eingegeben und dadurch Mehrleistungen ausgewiesen, indem er

1. ) am 9. April 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart‚ Dienstgang Ende' mit 15:03 Uhr angegeben hat, obwohl er bereits um 14:23 Uhr in der Postfiliale [...] eingetroffen war, in weiterer Folge die Gehenbuchung erst um 15:28 Uhr vorgenommen, obwohl er für seine vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Filiale insgesamt höchstens 15 bis 20 Minuten benötigt hat,

2. ) am 10. April 2014 das Ende seines Dienstganges mit der Buchungsart ‚Dienstgang Ende' mit 15:45 angegeben hat, obwohl er bereits um 15:06 Uhr in der Postfiliale [...] eingetroffen war, in weiterer Folge die Gehenbuchung erst um 16:01 Uhr vorgenommen, obwohl er für seine vorgeschriebenen Tätigkeiten in der Filiale insgesamt höchstens 15 bis 20 Minuten benötigt hat,

3. ) sich laut Handheldbuchung am 16. April 2014 für insgesamt 46 Minuten zwischen ‚Dienstgang-Ende' Buchung und ‚Gehen-Buchung' in der Postfiliale [...] aufgehalten hat, die er nicht durch dienstlich notwendige Verrichtungen rechtfertigen konnte."

4. Am 15. 07.2014 erteilte der Beschuldigte einem Rechtsanwalt als Vertreter gem. § 107 Abs. 1 BDG Vollmacht (inkl. Zustellvollmacht) im Gegenstand (AS 61).

5. Am 05.12.2014 langte bei der Dienstbehörde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft (StA) ein, dass zu dem mit Schreiben vom Mai 2014 [genaues Datum nicht angeführt] angezeigte Sachverhalt, das Ermittlungsverfahren wegen § 153 Abs. 1 StGB (Untreue) eingestellt worden sei, weil kein weiterer Grund zur Verfolgung vorliege.

6. Am 23.01. 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt (ON 16), bei der der Beschuldigte im Wesentlichen angab, er habe zwar Fehler gemacht, sei sich aber keiner Schuld bewusst. Er sei nach getaner Arbeit nicht "auf der Flucht" und wechsle auch private Worte mit seinen Kollegen. Der Schalterbeamte, der nebenher auch Kunden bedienen müsse, könne auch nicht gedrängt werden die sieben Briefträger, die mehr oder weniger zur selben Zeit kämen, rasch fertig zu machen. Er könne sich auch nicht erklären wie die Zeit so schnell vergangen sei, vielleicht sei er auch auf dem WC gewesen. Oft sei er auch müde vom Zustellgang, er habe eine 35 % Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles bei der Ausübung seiner Feuerwehrtätigkeit.

Der Handheld falle auch oft aus, obwohl es in letzter Zeit besser sei. Er habe keine extra Erklärung bekommen, wie dieser zu bedienen sei, auch nicht über den Umgang mit Fehlbuchungen, lediglich Informationsunterlagen. Wenn auf der Tour das Gerät nicht funktioniere, rufe er bei seinem Chef an. Es sei richtig, dass ihm gesagt worden sei, dass die Buchungen korrekt durchzuführen seien. Was korrekt sei, sei ihm nicht im Einzelnen mitgeteilt worden. Er würde es jetzt anders machen, es sei eine Blödheit gewesen, die er jedoch nicht vorsätzlich gemacht habe, er habe sich dabei nichts gedacht. Jetzt würde er rückwirkend eine Buchung mit Sternchen (*) machen, ein Kollege habe ihm erklärt wie das funktioniere.

Ein Zeuge, der Vorsitzende des regionalen Vertrauenspersonenausschusses (VPA) der zu den konkreten Vorwürfen keine Stellung nehmen konnte, gab allgemein an, dass es zur konkreten Handhabung des Handhelds keine Einschulung gegeben habe. Die Zusteller, deren Arbeitsdruck ständig erhöht werde, könnten im Stress Buchungen des Öfteren nicht richtig ausführen. Der Handheld sei auch von Anfang an fehleranfällig gewesen. Die Software habe nicht immer reagiert und das abgebildet, was der Zusteller gemeint habe. Der Akku sei auch öfter ausgefallen.

Die Disziplinaranwältin verlangte eine entsprechende Geldbuße, weil der Beschuldigte nicht einsichtig wäre und ganz klar gegen Weisungen verstoßen habe.

Der Verteidiger beantragte einen Freispruch, weil es sich um ein Bagatelldelikt handle, Fehler würden passieren und der Beschuldigte habe sich mit dem Handheld nicht ausgekannt. Der Beweis, dass der Beschuldigte die Fehlbuchungen getätigt habe, um Mehrdienstleistungen vorzuspiegeln, sei nicht gelungen.

7. Mit Disziplinarerkenntnis vom 23.01.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 13.02.2015) wurde der Beschuldigte wegen der im Einleitungsbeschluss angeführten drei Spruchpunkte schuldig gesprochen und die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Er habe gegen seine Dienstpflichten gem. § 44 Abs. 1 und § 43 Abs. 2 BDG verstoßen, Verfahrenskosten wurden ihm keine auferlegt (ON 17).

Begründend führte die DK, nach Wiedergabe der persönlichen Verhältnisse wörtlich an [Anonymisierung durch BVwG]:

"Zum Sachverhalt:

[Der Beschuldigte] hat eine Heimfahrgenehmigung und hat laut den Vorgaben des Unternehmens die Buchung ‚Dienstgang Ende' nach Abschluss des Zustellganges nach Eintreffen in der Postfiliale [...] vorzunehmen. In der Filiale erfolgt die Übergabe der benachrichtigten Sendungen und der während des Zustellganges von Kunden entgegengenommenen Briefsendungen und Pakete (vorwiegend H. und Pakete der Firma I.). Die Buchung ‚Gehen' hat bei einem Mitarbeiter mit Heimfahrgenehmigung zu erfolgen, sobald der Zusteller seine Tätigkeiten in der Filiale abgeschlossen hat.

Gemäß der Betriebsvereinbarung über die ‚IST - Zeit in der Briefzustellung' ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, seinen Dienstbeginn, sein Dienstende, seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben.

Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung ‚IST-Zeit in der Briefzustellung' Teil C, Punkt 16 Zeiterfassung vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.

So ist in der [dem Beschuldigten] am 22. Oktober 2012 anlässlich einer Info-Veranstaltungen in der Zustellbasis [...] ausgefolgten Betriebsvereinbarung in Abschnitt C, Abs. 16, lit. h ausdrücklich festgehalten, dass Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten sind und arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Aus dem Bericht der Regionalleitung Distribution Salzburg vom 25. April 2014 geht hervor, dass beim [Beschuldigten] von Mitarbeitern der Regionalleitung Distribution in Vorgesetztenfunktion längere Aufenthalte in der Postfiliale [...] beobachtet wurden, welche anhand der Zeitaufzeichnungen auf dem Handheld bzw. im Hinblick auf die dienstlich notwendigen Tätigkeiten in der Filiale nicht nachvollziehbar waren.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12. Mai 2014 hat der Beschuldigte angegeben, dass er ‚Dienstgang Ende' buche, sobald er die H.- und I.-Pakete in der Filiale abgegeben habe. Dann sortiere er die Briefpost, die er von den Kunden mitbekommen habe. Manche unfrankierten Briefe müsse er wiegen, da er am nächsten Tag das Porto von den Kunden kassiere. Laut eigenen Angaben brauche [der Beschuldigte] für die Bearbeitung der Pakete in der Filiale 10 bis 12 Minuten.

Auf den Vorhalt, dass er am 9. April 2014 laut Handheld-Buchung um 15:03 Uhr ‚Dienstgang-Ende' hatte, laut Beobachtung bereits um 14:23 Uhr in der Filiale eingetroffen sei und demnach 40 Minuten für die Versorgung der Pakete in der Filiale benötigt hätte, gibt [der Beschuldigte] an, er könne sich nicht vorstellen, dass er solange für die Pakete gebraucht habe. Wahrscheinlich sei der Akku des Handhelds ausgefallen und er habe erst zu Hause ‚Dienstgang-Ende' gebucht. Laut eigener Aussage hätte [der Beschuldigte] bei normalem Ablauf bis ca. 14:40 Uhr für die Pakete gebraucht und sodann bis 14:50 Uhr für die Briefe. Um 14:50 Uhr hätte er ‚Gehen' drücken müssen. Auf den Vorhalt, warum die Gehenbuchung dann erst mit 15:28 Uhr aufscheine, wusste [der Beschuldigte] keine Erklärung, glaubt aber, er habe erst zu Hause rückwirkend ‚Dienstgang Ende' und ‚Gehen' gebucht. Sicher sei er sich nicht, es gäbe jedoch öfters Probleme mit dem Handheld.

Anzumerken ist, dass auf der Auswertung der Regionalleitung Distribution über die Handheldbuchungen [des Beschuldigten] am 9. April 2014 kein Sternchen {*} für eine nachträgliche händische Eingabe aufscheint, wonach entgegen der Behauptung [des Beschuldigten], die Buchungen nicht rückwirkend vorgenommen wurde.

Über Vorhalt, warum er am 10. April 2014 um 15:06 Uhr in die Filiale gekommen sei, "Dienstgang Ende" aber erst um 15:45 Uhr gebucht habe, gab [der Beschuldigte] an, dass er nach Ankunft in der Filiale die Pakete versorge und anschließend ‚Dienstgang Ende' buche. Er gibt zu, dass die Versorgung der Pakete keine halbe Stunde in Anspruch nehmen könne, dafür brauchte er höchstens 15 bis 20 Minuten. Die zeitliche Differenz erklärt [der Beschuldigte] damit, dass er bei den Buchungen ‚lax' und unachtsam sei. Dass er die Postfiliale um 15:57 Uhr verlassen habe und erst um 16:01 Uhr ‚Gehen' gedrückt habe, erklärt [der Beschuldigte] damit, dass er erst beim Auto bemerkt habe, dass er noch nicht ‚Gehen' gedrückt habe.

Befragt, was er während seines fast einstündigen Aufenthaltes in der Filiale am 10. April 2014 getan habe, gibt [der Beschuldigte] an, dass er wahrscheinlich Kaffee getrunken und mit Kollegen oder dem Filialleiter ‚geratscht' habe. Man unterhalte sich auch viel über die Post, vor allem über die Sinnhaftigkeit der Massensendungen am Freitag und über weiße und blaue Post.

Im Hinblick auf den 9. April 2014 konnte [der Beschuldigte] nicht ausschließen, dass die Zeitdiskrepanzen zwischen Beobachtungen und Buchungen auch an diesem Tag auf Gespräche mit Kollegen und nicht auf Probleme mit dem Handheld zurückzuführen wären.

Befragt, warum er am 16. April 2014 nach Versorgung seiner Pakete für mindestens 46 Minuten in der Filiale war (Buchung "Dienstgang Ende" um 15:54 Uhr - Buchung ‚Gehen' um 16:40 Uhr), gab [der Beschuldigte] an, dass er nicht wisse, warum er nicht früher auf ‚Gehen' gedrückt habe.

Laut eigener Aussage ist [dem Beschuldigten] bewusst, dass er vor informellen Gesprächen mit Kollegen (‚Ratschen') und vor einer Kaffeepause ‚Gehen' oder ‚Pause' drücken müsse und dies verabsäumt habe. Er habe die falschen Zeitbuchungen aber nicht vorgenommen, um sich Zeitguthaben zu erschwindeln, sondern aus Schlampigkeit.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 2015 seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrechterhalten.

In der Beschuldigtenvernehmung gab er an, dass er üblicherweise erst nach den Verladevorgängen, die im Einzelfall bis zu 15 Minuten dauern würden, ‚Dienstgang Ende' eingebe. Auch danach sei es des Öfteren zu von ihm nicht zu verantwortenden Zeitverzögerungen gekommen, da Kunden vom Schaltermitarbeiter bedient wurden. Vom Beschuldigten wurde jedoch eingeräumt, dass möglich gewesen sei, dass er ‚an diesen angegebenen Tagen die Zeit übersehen habe' und dass er es nicht ausschließen könne, dass er mit seinen ‚Kollegen auch private Worte gewechselt habe'. Zur Arbeitsgeschwindigkeit befragt, gab er an, diese Arbeiten nunmehr etwas schneller zu erledigen. Er räumte dabei ein, dass die objektiv langen Zeiten in der Postfiliale ‚sich nicht allein durch dienstliche Tätigkeiten erklären lassen.' ‚Ich sehe ein, dass meine Buchungen nicht korrekt waren. Es kann sein, dass ich mir damals zu diesem Zeitpunkt zu wenig dabei gedacht habe und dass mir nicht so bewusst war, dass die Art und Weise meiner Buchung nicht in Ordnung war.' ‚Ich gebe zu, dass ich die Dienstbuchungen Dienstgang-Ende und Gehen nicht korrekt eingegeben habe.'

Der Beschuldigte führte jedoch ausdrücklich an, dass er die betreffenden Arbeitszeitbuchungen nicht aus finanziellen Gründen so gehandhabt habe. Es war eine ‚Blödheit', die er nicht vorsätzlich gemacht habe.

Er wollte sich damit nicht bereichern und könne sich seine Handlungsweise nicht genau erklären.

Überstunden wurden dem Beschuldigten nicht ausbezahlt, da die dafür vorgesehene 150-Stunden-Grenze nicht erreicht wurde. Im Tatzeitraum sind beim Beschuldigten insgesamt 126 Plus-Stunden angefallen, die in den Sommermonaten tendenziell abgebaut werden.

[Der Beschuldigte] hat demnach ohne Zweifel aufgrund der oben dargestellten Vorgehensweise - nicht den Tatsachen entsprechende Handheld-Eingaben - eine längere Dienstzeit vorgetäuscht.

Er hätte bei außerdienstlichen Tätigkeiten, wie die von ihm erwähnten außerdienstlichen Gespräche mit Kollegen, korrekterweise eine Pausenbuchung vornehmen müssen. Dieses Verhalten wäre ihm durchaus zumutbar gewesen.

Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen allen Zustellern der Zustellbasis [...] kommuniziert.

Etwaige konkrete Funktionsstörungen des vom Beschuldigten verwendeten Handhelds wurden im betreffenden Zeitraum weder festgestellt noch vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Von der Dienstbehörde wurde der oben dargestellte Sachverhalt an die StA [...] zur Prüfung der strafrechtlichen Relevanz weitergeleitet. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft [...] vom 28. November 2014 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, da kein Grund zur weiteren Verfolgung gefunden wurde.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 2015, der Disziplinaranzeige vom 18. Juni 2014, der Sachverhaltsdarstellung der Regionalleitung Distribution vom 25. April 2014, der niederschriftlichen Einvernahme des [...] vom 12. Mai 2014, der niederschriftlichen Einvernahmen von [...], Distributionsmanagerin und [...] vom 5. Mai 2014, [...], Filialleiter der Postfiliale [...] vom 29. April 2014, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 sowie der SAP-Ausdrucke.

Die Aussagen des vom Beschuldigten beantragten Zeugen [...] hatten für die Wahrheitsfindung keine Relevanz, da zwar Äußerungen über die Fehleranfälligkeit des Handhelds, insbesondere in der Einführungsphase, sowie die mangelnde Qualität der Einschulung, jedoch keine Aussagen zu den konkreten Vorwürfen gegen den Beschuldigten getätigt wurden.

Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 2015 bezüglich der Anschuldigungen des Einleitungsbeschlusses vom 30. Juli 2014 ein Tatsachengeständnis abgelegt. Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel. Die Begehung der beschriebenen Tathandlungen ist im vorliegenden Fall zumindest bewusst fahrlässig erfolgt.

Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen eine eindeutige dienstliche Anordnung, nämlich die korrekte Aufzeichnung der Dienst- und Pausenzeiten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowie gegen die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), verstoßen.

Eine konkrete Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 - eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ - die der Beschuldigte befolgen hätte müssen, liegt zweifellos vor. Die vorliegenden dienstlichen Anordnungen waren ausnahmslos zu befolgen, da diese nicht strafgesetzwidrig waren, jedem Zustellmitarbeiter in den dafür vorgesehenen Schulungen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und der Beschuldigte vom Remonstrationsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

Mit seinem inkriminierten Verhalten hat der Beschuldigte unter anderem in Kauf genommen, dass gegebenenfalls sein Dienstgeber bei nachfolgenden Arbeitsmengen- bzw. Kapazitätsberechnungen von einem unkorrekten Datenbestand ausgeht. Die Nichtbefolgung von derart elementaren dienstlichen Anordnungen muss, objektiv betrachtet, als schwerwiegende Dienstpflichtverletzung gewertet werden.

Gerade bei Heimfahrgenehmigungen ist der Dienstgeber im Besonderen darauf angewiesen, dass die Angaben der Mitarbeiter der Wahrheit entsprechen.

Die auftragsgemäße Befolgung dienstlicher Anordnungen stellt eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Dienstbetrieb dar. Der Dienstgeber muss und will sich darauf verlassen können, dass seinen Anordnungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anders bestimmt ist, vorbehaltlos Rechnung getragen wird.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Auf die enorme Wichtigkeit der korrekten Angabe der Arbeitszeitdaten ihrer Mitarbeiter für die Österreichische Post AG wurde bereits hingewiesen.

Bei der Strafbemessung war daher die Mehrzahl der Tathandlungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, sein Tatsachengeständnis, das Faktum, dass ein Schädigungsvorsatz nicht nachweisbar war und durch die inkriminierte Handlungsweise kein unmittelbarer Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist sowie die langjährigen guten Leistungen des Beschuldigten im Zustelldienst zu berücksichtigen.

Auch wenn aufgrund der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung nicht von einer unmissverständlichen Schuldeinsicht des Beschuldigten ausgegangen werden kann, hat er mit seinen Aussagen glaubwürdig klargestellt, dass er in der Zukunft die Vorschriften zur Arbeitszeit genauestens einhalten und die erforderlichen Zeiterfassungen korrekt tätigen werde. Auch hat der Beschuldigte nachvollziehbar dargestellt, dass er sein Verhalten in der Zwischenzeit geändert hat.

Ohne die im Spruch genannten Verfehlungen des Beschuldigten in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, ging der erkennende Senat im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises schuld- und tatangemessen ist. Durch die disziplinäre Bestrafung soll auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention). Die ausgesprochene Strafe, die sich im untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen gerade noch als ausreichend anzusehen."

8. Mit Schriftsatz vom 10.03.2015 (Poststempel vom selben Tag) brachte der Beschuldigte durch seinen Vertreter gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis, innerhalb offener Frist Beschwerde ein, es habe keine Dienstpflichtverletzung, weder nach § 43 Abs. 2 noch nach § 44 Abs. 1 nachgewiesen werden können. Es wurde ein Freispruch in eventu die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht geklärt sei, was unter "vorgeschriebener Tätigkeit" zu verstehen sei und woraus sich die Angabe "höchstens 15 bis 20 Minuten" zusammensetze. Es sei auch nicht zwischen Rückkehr an die Zustellbasis und Anwesenheit in der Filiale unterschieden worden. Schulungen hinsichtlich der Wortbedeutungen hätten nicht ausreichend stattgefunden, es sei unklar, wann trotz Anwesenheit in einer Dienststelle keine Arbeitszeit vorliege. Die Bedienung der Handhelds habe ihm Selbststudium zu erfolgen gehabt, Schulungen hätten nicht stattgefunden.

Die DK habe näher ausgeführten Bestimmungen der Betriebsvereinbarung (P.A.2, P.B.13, P.C.16 lit f) nicht reflektiert und nicht geklärt, ob an den angeführten Tagen überhaupt eine Mehrdienstleistung vorgelegen sei. Im Ergebnis sei die die Zeitdifferenz in keinem Fall genau feststellbar gewesen. Die maximal gerechtfertigte Dauer von 15 - 20 Minuten, sei eine bloße Schätzung, die nicht nachvollziehbar sei. Es fehle jede Rechtfertigung dafür, warum die in der Postfiliale offenbar mit Gesprächen verbrachte Zeit (Erfahrungsaustausch, Vorschriftenstudium, persönliche Verrichtungen) als "Freizeit" betrachtet worden sei.

Zur subjektiven Tatseite fänden sich keine Feststellungen im Disziplinarerkenntnis, sondern sei unreflektiert von einer Täuschungsabsicht hinsichtlich der tatsächlich geleisteten Dienstzeit ausgegangen worden. Dem Beschuldigten sei lediglich ein Fehler unterlaufen, von einer Täuschungsabsicht zum Nachteil des Dienstgebers und einem Schaden könne nicht ausgegangen werden. Auch ein fahrlässiges Verhalten könne nur zu einer dienstlichen Verantwortung führen, wenn schon bei geringem Versagen eine erhöhte Sorgfaltspflicht bestünde (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Diese Voraussetzung liege nicht vor.

Die Rechtsprechung habe für bestimmte Kategorien von "Fehlverhalten" die Schwelle der "disziplinären Erheblichkeit" bestimmt und deren Überschreitung nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls dann verneint, wenn die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich bestehe und solcherart kein ethisches Unrecht darstelle (VwGH 18.10.1989, 89/09/0054; 18.10.1990, 90/09/0070). Mit einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" könne normalerweise die Pflichten zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG) nicht verletzt werden (sogenannte Bagatellverfehlungen). Auch im öffentlichen Dienst stünden, ebenso wenig wie in anderen Arbeitsbereichen, nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung und dürfe der "normale" Beamte an einem solchen nicht gemessen werden (VwGH 21.2.2001, 99/09/0126; 28.7.1999, 97/09/0338; 21.2.1991, 90/09/0171). Auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen und auf die dienstliche Stellung des Beamten sei dabei Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die "über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen", könnten somit einen Schuldvorwurf begründen. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte mache gelegentlich Fehler und sei Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen (VwGH 14.5.1980,226/80, VwSlg 10.135 A). Nicht jede mangelhafte Arbeitsweise sei somit pflichtwidrig. Grundsätzlich schuldet der Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung.

Selbst wenn man Verschulden annähme, wäre vor diesem Hintergrund ein Freispruch zu fällen gewesen.

Der Beschuldigte sei von seinen Vorgesetzten auch nicht gem. § 45 Abs. 1 und 2 BDG angeleitet worden.

Die Dienstanweisung vom 12.12.2012 sei als Weisung unzureichend, weil die eigentliche Rechtsgrundlage die Betriebsvereinbarung (BV) vom 05.09.2012 wäre. Eine BV sei aber keine "Weisung". Die DK hätte, da ein Jahresarbeitszeitmodell für Beamte im §§ 47 ff BDG gar nicht vorgesehen sei, als Vorfrage beurteilen müssen, ob dieses überhaupt gesetzeskonform sei. Dazu kommen, dass in der BV die Buchung "Gehen" erst nach Beendigung aller dienstlichen Tätigkeiten vorgesehen sei und nicht von fiktiven Zeitwerten für eine zu absolvierende Tätigkeit ausgehe.

Die Erhebungen und Auswertungen seien durch verdeckte Ermittlungen erfolgt und die Personalvertretung nicht wie in §§ 79c BDG vorgesehen, eingebunden worden. Die Kontrollmaßnahmen seien völlig überschießend gewesen (OGH 13.6.2002, 8ObA288/01p; 90bA109/06d).

Selbst wenn eine Dienstpflichtverletzung angenommen werden könne, sei die Durchführung eines Disziplinarverfahrens völlig unverhältnismäßig (DOK, 18.01.2010, GZ 78/8-DOK/09) gewesen und wäre eine Belehrung, Ermahnung (gem. § 109 Abs. 2 BDG) oder eine Disziplinarverfügung gem. § 131 BDG ausreichend gewesen oder das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG einzustellen. Auch das Strafverfahren sei eingestellt worden.

Im gesamten Verfahren, sei nicht hervorgekommen welche Zeitbuchungen im Vergleich zu den getätigten zu erfolgen gehabt hätten. In den Spruchpunkten 1 und 2 werde unpräzise von höchsten 15 - 20 Minuten dienstlicher Tätigkeit ausgegangen, obwohl der Zeitraum auch wesentlich länger gewesen sein könne und nicht dargestellt worden sei, welche Tätigkeiten nicht Arbeitszeit gewesen seien.

Im Spruchpunkt 3 sei es zu einer Beweislastumkehr gekommen, weil der Beschuldigte hätte beweisen müssen, was er im angeführten Zeitraum in der Postfiliale gemacht habe.

Dienstzeit nach § 47a BDG bedeute, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden und Mehrdienstleistungen bei denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet würden. Auch Art. 2 Z 1 der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG sei dahingehend auszulegen, dass die dienstlichen Tätigkeiten über die in den 15 - 20 Minuten durchgeführten Tätigkeiten hinausgehe, ein konkreter Arbeitserfolg sei nicht impliziert.

9. Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 (Poststempel vom selben Tag) brachte die Disziplinaranwältin eine Beschwerde gegen die Schuld im vollen Umfang des Einleitungsbeschlusses (§ 43 Abs. 1 u. 2 und § 44 Abs. 1) ein und beantragte eine empfindliche Geldstrafe in Höhe von mind. € 2.000,- sowie eine mdl. Verhandlung unter Ladung von genannten Zeugen.

Begründend führte sie im Wesentlichen, nach Wiedergabe der Verfahrensergebnisse und der entsprechenden internen Erlässe aus, dass der Beschuldigte außerdienstliche Tätigkeiten wie "Kaffee trinken" und außerdienstliche Gespräche "Ratschen" auf die Zeit nach der Buchung des Dienstendes (in die Freizeit) legen hätte müssen. Eine Pausenbuchung (Ruhepause) unmittelbar vor Dienstende, dürfe gem. der Dienstanweisung vom 13. Dezember 2012, GZ PM/PRB-614385/10-A04/12 betreffend "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" nicht direkt bei Dienstbeginn oder direkt vor Dienstende zulässig.

Bereits aus § 43 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 BDG ergäbe sich, unabhängig von der Befolgungspflicht hinsichtlich der Dienstanweisung vom 12.12.2012, dass die (automatisierte) Erfassung der Dienstzeit nicht unrichtig erfolgen dürfe. Darüber hinaus sei bei Falscheintragungen auch das Vertrauen der Kollegen und Vorgesetzten beeinträchtigt (§ 43 Abs. 2 BDG).

Bei einer Außenwahrnehmbarkeit dieses Verhaltens durch Postkunden in der Filiale, sei auch eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gegeben (§ 43 Abs. 2 BDG). Das Disziplinarerkenntnis sei in der Begründung darauf gar nicht eingegangen. Weiters, sei auch - obwohl ihrer Erinnerung nach auch ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG verkündet worden wäre - dieser Verstoß in der schriftlichen Ausfertigung nicht mehr enthalten. Beides würden wesentliche Verfahrensmängel darstellen.

Zur Verschuldensfrage sei eindeutig von Vorsatz auszugehen, da der Beschuldigte die klaren und eindeutigen Weisungen gekannt und dennoch, wohl wissend, dass er beim Eintreffen in der Benachrichtigungsfiliale die Buchung "DIENSTGANG Ende" einzugeben hätte und, sobald keine Dienstverrichtungen mehr zu erledigen wären, die Buchung "DIENSTENDE" vorzunehmen hätte, wahrheitswidrige Eingaben gemacht habe. Die verspätete Eingabe bereits der Buchung "DIENSTGANG Ende" in zwei der drei Fälle, habe er wohl aus gutem Grund gemacht, nämlich deswegen, weil ihm als erfahrenem Zusteller sehr wohl bewusst gewesen sei, dass eine zu lange Zeitdifferenz zwischen diesen beiden Buchungen erstens auffallen könnte und zweitens nicht mit dienstlichen Tätigkeiten zu erklären sei. Die verspätete Eingabe bereits der Buchung "DIENSTGANG Ende" habe somit der Vertuschung des Umstandes, dass er eine längere Dienstzeit habe vortäuschen wollen, als tatsächlich verrichtet, gedient. Dieser Gedankengang des Beschuldigten zeige aber gerade seinen Vorsatz und seine Überlegt- und Bewusstheit in der Tatbegehung.

Dass der Beschuldigte beim dritten (ihm angelasteten) Mal unvorsichtig geworden sei, sei damit zu erklären, dass "der berühmte Krug solange zum Brunnen gehe, bis er breche" und er offensichtlich nicht der einzige Zusteller der Zustellbasis gewesen sei, der die Dienstzeiten manipuliert habe. Man habe sich in der Postfiliale getroffen und die Vorgehensweisen bei der Zeiterfassung bei ihm und anderen Beschuldigten, die sich zu denselben Zeiten in der Postfiliale aufgehalten hätten, würden einander frappant ähneln. Gewisse Absprachen (man habe ja auch miteinander getratscht) seien nicht von der Hand zu weisen. Möglicherweise habe er sich zu dem Zeitpunkt schon gedacht, es würde ohnehin nicht kontrolliert werden, da es ja auch bei anderen gut gehen würde.

Die DK wäre, hätte sie auch alle zur Verfügung stehenden Beweismittel, wie die angeführten ZeugInnen geladen und unmittelbar befragt, wohl auch zu einem anderen Ergebnis betreffend der Beurteilung des Verschuldensgrades und der Schwere und Tragweite der Dienstpflichtverletzung gekommen. Diesbezüglich liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und die wohlüberlegte und geplante Tathandlung sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Zur Spezialprävention wurde zusammengefasst argumentiert, dass der Beschuldigte nur eingestanden habe, was ihm nachzuweisen gewesen sei und sich in "Verständnisschwierigkeiten" geflüchtet habe. Der Beschuldigte sei nicht einsichtig und habe nur ein Tatsachgeständnis abgelegt. Angesichts der Unmöglichkeit lückenloser Kontrollen sei es wichtig ein Zeichen zu setzen, dass das Vertrauen des Dienstgebers nicht enttäuscht werden dürfe.

Generalpräventiv sei die geforderte Strafe erforderlich, weil gerade jetzt immer mehr Fälle von Dienstzeitmanipulationen durch ZustellerInnen auftreten würden und es angesichts der angesprochenen Unmöglichkeit bzw. Schwierigkeit von Kontrollen sich bei den aufgeklärten Manipulationen nur um die "Spitze des Eisberges" handle. Den Mitarbeitern müsse klar vor Augen geführt werden, dass die wahrheitsmäßige Selbsterfassung der Dienstzeiten unumgänglich sei.

Mit der Aussprache eines Verweises liege daher vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Disziplinarerkenntnisses vor.

10. Mit Schreiben vom 20.03.2015 (eingelangt beim BVwG am 23.03.2015) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ein ähnlicher Fall mit "deckungsgleichem" Sachverhalt, der dieselbe Dienststelle betreffe, ebenfalls mit diesem Datum dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei.

11. Mit Schriftsatz vom 18.05.2015 informierte die im Spruch angeführte Rechtsanwaltskanzlei, dass sie nunmehr zur Vertretung des BF bevollmächtigt worden und in Kenntnis des Verhandlungstermins sei.

12. Am 27.05.2015 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der neben dem Beschuldigten, zwei Zeugen und eine Zeugin einvernommen wurden die im Wesentlichen das Folgende angaben.

Die Zeugin XXXX (BCS) und der Zeuge XXXX (R) bestätigten die im Spruch angeführten Beobachtungszeiten am 09. u. 10.04.2012 an Hand von Originalaufzeichnungen und machten zusätzliche Angaben zur Kundenfrequenz und zur Auslastung bzw. Postmenge an allen drei Tagen. Eine Beobachtung des Beschuldigten am 16.04.2012 habe hingegen nicht stattfinden können, weil sie vom Zeugen Filialleiter der Filiale M, XXXX (S) entdeckt und zur Rede gestellt worden seien. Ihres Wissens nach seien die Dienstzeitmanipulation am Handheld Einzelfälle.

Der Zeuge S machte Angaben zur Lage des Zustelleraufenthaltsbereiches in der Filiale, der für die Kunden nicht einsichtig gewesen sei. Es habe auch keine Beschwerden seitens Kunden oder Arbeitskollegen gegeben. Ihm sei jedoch aufgefallen, dass von den sieben Zustellern, nach Abgabe der Pakete und dem Sortieren der zu hinterlegenden Post - was ca. 5 Minuten dauere - einige, darunter der Beschuldigte, regelmäßig länger geblieben seien und dabei auch manchmal über Dienstzeiten diskutiert hätten. Seine Filiale habe eine Kundenfrequenz von 100 - 180 Kunden pro Tag. Der April sei eher schwächer.

Der Beschuldigte führte, unterstützt durch seinen Rechtsbeistand, im Wesentlichen aus, dass er sich durch die Handheldbuchungen überfordert und gestresst gefühlt sowie dass er die entsprechenden Weisungen zwar kenne, sie aber nicht richtig gelesen habe. Er verwende das Handheld sei Anfang 2013. Die Schulungen seien nicht ausreichend gewesen. Er habe aber gewusst, dass die Buchung Gehen (G) am Dienstende zu machen sei. Die Buchung Dienstgang-Ende (DE) habe er nach der Ablage der Pakete beim Container gemacht. Wenn er beim Tor der Filiale gedrückt hätte, wäre dies etwa 10 Minuten früher gewesen. Das mache keinen Unterschied, weil er in der Filiale ohnehin dienstliche Tätigkeiten (Sortierung etc.) zu machen habe. Er habe an den ihm vorgeworfenen Tagen wahrscheinlich vergessen zu buchen, er sei kein Betrüger und könne sich nicht mehr erinnern. Für die Arbeit in der Filiale brauche er 15 - 20 Minuten, wenn mehr Pakete seien - er habe täglich rund 8 - könne es auch länger dauern. Eine Stunde dauere es nie.

Später gab er an, wenn ihm nach dem ersten Tag gesagt worden wäre, dass er besser aufpassen solle, wäre ihm nicht passiert, dass er vergessen hätte vor dem Kaffee bzw. den Diskussionen mit den Kollegen auf G zu drücken. So habe sich das mehrfach wiederholt. Der Vorgesetzte, bei dem es rot aufleuchte, wenn jemand länger als 30 Minuten nach der DE-Buchung nicht G buche, habe ihn nicht gefragt was er solange gemacht habe. Ein Kollege habe ihm erzählt, dass er "zusammengeschisssen" worden sei, weil er länger gebraucht habe. Er habe nicht gewusst, dass er falsch eingegeben Zeiten selber korrigieren könne oder zu einer Zeitsachbearbeiterin gehen. Er habe gedacht, er lasse es dabei bewenden. Er habe einen Fehler gemacht und könne sich nur entschuldigen. Ein Schaden sei nicht entstanden, da das Zeitguthaben erst ab der 151 Stunde ausbezahlt würde, er es bis zur Pension gegen Null abbauen werde und ihm die zuviel gebuchte Zeit als Schadenswiedergutmachung abgebucht werden könne.

Die Disziplinaranwältin, die zu Beginn der Verhandlung eine Eingabe und eine Reihe weitere Beweismittel vorlegte, die in der VHS (Seiten 4, 5) detailliert angeführt und als Beilagen zum Akt genommen wurden, forderte unter Hinweis auf die Ergebnisse der Verhandlung, die klar einen vorsätzlichen Verstoß gegen die oa. Weisung darlegen würden, eine entsprechende Geldstrafe. Insbesondere aus generalpräventiven Gründen müsse auch kleineren Schwindeleien vorgebeugt werde, weil wenn alle Zusteller derartige Vergehen begehen würden, hohe Rückstellungen (17,25 Euro Rückstellungen/Stunde Zeitguthaben bei 8.260 Zustellern) zu bilden wären und das Budget dafür, für anderen Leistungen der Post dann nicht zur Verfügung stünde. Weiters könne ein Imageschaden in der Öffentlichkeit und Probleme mit dem Betriebsklima entstehen, wenn es sich einzelne Postmitarbeiter bezüglich der Dienstzeit richten könnten.

Der Rechtsvertreter führte demgegenüber zusammengefasst aus, dass keineswegs von Vorsatz gesprochen werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren deshalb eingestellt. Der Beschuldigte habe am 09. u. 10.04. einfach vergessen und wisse nichts mehr über diese beiden Tage, außer, dass er keine Stunde für die Tätigkeiten in der Filiale gebraucht habe. Er habe ein Tatsachengeständnis abgelegt. Zum 16.04. seien die Stunden im Nachhinein manuell gekürzt worden, sodass allenfalls ein Versuch anzulasten wäre. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er sich an den Vorgesetzten oder Zeitmanager wenden könne. Es hätten diesbezüglich keine Schulungen stattgefunden. Der Vorwurf, er haben nichts gemeldet, gehe daher ins Leere. Die Aussagen der Zeugen BCS und R würden sich hinsichtlich der Kundenfrequenz nicht mit jenen des Zeugen S decken. Daher seien auch mehrfache Gänge zum Postauto an diesen Tagen nicht auszuschließen. Im Zweifel sei sein Mandant freizusprechen. Rücklagen seien ein bloß hypothetischer Schaden, das Zeitguthaben würde ohnehin nie ausbezahlt werden und ein Ansparen bis zur Pension sei unplausibel. Sein Mandant biete Schadenswiedergutmachung an, habe eine sehr gute Dienstbeschreibung, sei unbescholten und habe ein Geständnis abgelegt. Er halte sich nunmehr, da er belehrt worden sei, an die Vorschriften, eine Bestrafung spezialpräventiv daher nicht erforderlich. Generalpräventive Gründe lägen nicht vor, weil die anderen Postmitarbeiter bestens geschult seien. Der Imageschaden der Post sei darin gelegen das Beamte reihenweise in den Ruhestand gedrängt würden damit sie durch günstigere Mitarbeiter ersetzt werden könnten. Sein Mandant würde aber allenfalls den ausgesprochenen Verweis akzeptieren.

Der Vorsitzende der DK verteidigte das angefochtene Disziplinarerkenntnis. Der Beschuldigte habe Weisungen missachtet, dies jedoch nicht vorsätzlich, sondern sei bewusste Fahrlässigkeit durch "aktives Vergessen" vorgelegen. Das Motiv sei darin zu sehen, dass die Zusteller jahrzehntelang "Herren der Dienstzeit" gewesen wären und mit der Umstellung auf eine verpflichtende Zeiterfassung Schwierigkeiten hätten. Es läge weder die von der Disziplinaranwältin dargestellte "Spitze des Eisberges" vor noch hätten in der Filiale, wie von vorigen Verteidiger dargestellt, nach Abschluss der eigentlichen Zustellertätigkeit ein "Vorschriftenstudium" stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschuldigten

Der 1958 geborene Beschuldigte ist seit 13.06.1983 bei der Post. Seit 1987 befindet er sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Definitivstellung) auf einem Arbeitsplatz im "Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell". Seine Dienststelle ist die Zustellbasis MAU. Er besitzt eine Heimfahrtgenehmigung von seiner letzten Abgabestelle der Postfiliale M, wo er Pakete abzugeben hat und die zu hinterlegende Post. Nach Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeiten in dieser Postfiliale, beendet er dort selbstständig seinen Dienst, es sei denn er hat Restbeträge von mehr als € 700,- abzurechnen, dann muss er zur Zustellbasis zurück. Regelmäßig ist er über die dienstlich erforderliche Zeit hinaus mit anderen Zustellern, die die Filiale anfahren, zum Kaffee und Tratschen im Lagerraum der gleichzeitig den Zustellern zum Sortieren der Post dient, sitzen geblieben. Dieser Bereich ist durch Kunden nicht einsehbar und durch eine Tür getrennt.

Er hat ein Bruttomonatsbezug von € 2.416,23 und keine finanziellen Verpflichtungen aus Krediten. An Vermögenswerten besitzt er ein Haus im Eigentum.

Er weist eine gute Dienstbeurteilung seines Vorgesetzten auf (ON 9) - trotz einer 35 % Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles bei der Ausübung einer Feuerwehrtätigkeit. Die Post hat ihn auf eine 36-Stunden-Woche systemisiert (das bedeutet, dass sein Zustellrayon so dimensioniert wurde, dass er diesen in 36-Wochenstunden bewältigen könnte, er aber dennoch für 40 Wochenstunden bezahlt wird) um diesen Einschränkungen Rechnung zu tragen.

Er hat keine verwaltungs- strafrechtlichen oder disziplinären Vorstrafen.

Er ist verheiratet. Seine Ehefrau ist berufstätig. Für seine drei erwachsene Kinder ist er nicht mehr sorgepflichtig.

1.2. Zum Sachverhalt

Die Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht und sind zulässig.

Der Beschuldigten war am 09.04.2014 (MI), 10.04.2014 (DO), 16.04.2014 (MI) länger als seine dienstliche Tätigkeit dies erfordert hätte in der Filiale M aufhältig. Die dienstliche Tätigkeit des Beschuldigten an diesen Tagen nahm vom Betreten der Filiale bis zur Beendigung, je nach Anfall von Paketen, von Kunden mitgegebenen Briefen zur Aufgabe, zu benachrichtigenden Sendungen, sog. "Schusspost" (nicht zustellbare Poststücke) und sonstiger dienstlicher Verrichtungen einen Zeitraum bis zu maximal 20 Minuten in Anspruch.

Am 09.04.2014 hat der Beschuldigte erst 40 Minuten nach seiner von den Zeugen (BCS und S) beobachteten Ankunft um 14:23 um 15:03 DE (Dienstgangende = Außendienstende) gebucht. Die G (Gehenbuchung = Dienstschluss) erfolgte 25 Minuten nach der DE-Buchung um 15:28 Uhr. Tatsächlich verlassen hat er die Filiale um 15:33 Uhr. Die Auslastung mit den oa. dienstlichen Tätigkeiten war an diesem Tag lt. Briefabgabe-Abrechnung (BAA): ein Einschreibbrief, ein Rückscheinbrief der hinterlegt werden musste, drei Briefe die aufgegeben wurden, Pakete in unbekannter Anzahl, die jedoch keinen mehrfachen Gang zum Auto erfordert haben.

Am 10.04.2014 hat er erst nach 39 Minuten nach seiner von denselben Zeugen beobachteten Ankunft um 15:06. um 15:45 DE gebucht. G gebucht hat er um 16:01. Tatsächlich verlassen hat er die Filiale nach Beobachtung um 15:57 Uhr. Die Auslastung mit den oa. Tätigkeiten war an diesem Tag lt. BAA: eine Einschreibsendung, 2 zu benachrichtigende Pakete und ein Brief der aufgegeben werden musste, Pakete in unbekannter Anzahl, die jedoch keinen mehrfachen Gang zum Auto erfordert haben.

Zum 16.04.2004 liegen keine Beobachtungen von Zeugen vor, aber eine Buchungsdifferenz zwischen der DE-Buchung um 15:54 und der G-Buchung um 16:40 Uhr von 46 Minuten. Die Auslastung mit den oa. Tätigkeiten war an diesem Tag lt. BAA: eine Einschreibsendung, eine PSK-Anweisung, Pakete in unbekannter Anzahl. Lt. Zeitreihenreport für diesen Tag (das ist die Auswertung der Buchungszeiten) wurde die Zeit der G-Buchung in der Folge auf 16:10 Uhr im SAP korrigiert. An diesem Tag ist die Beobachtung dem Beschuldigten durch den Zeugen S. zur Kenntnis gebracht worden.

Der Beschuldigte ist zu den fehlerhaften Buchungen geständig, gibt aber an auf diese "vergessen" und keinen Betrugsvorsatz (Schädigungsvorsatz) gehabt zu haben.

Die Dienstanweisung vom 12.12.2012, GZ PM/PRP-614385/10-A03/12 verpflichtet die Bediensteten wahrheitsgemäße Dienstzeitaufzeichnungen zu führen. Wörtlich heißt es darin [Hervorhebungen und Kürzung durch BVwG]:

"1. Zeitbuchungen:

a) Die Beamtinnen sind verpflichtet, Dienstzeitaufzeichnungen zu führen.

b) [...]

c) Die Beamtinnen sind verpflichtet, täglich Beginn und Ende ihrer Tagesdienstzeit, Beginn und Ende des Dienstganges, Beginn und Ende einer Mitbesorgung sowie Arbeitsbereichswechsel (wie z.B. Vorsortierung, Zustellung, Schulung, Mitarbeitergespräch etc.) aufzuzeichnen. Auch die Ruhepause(n) ist (sind) selbst zu buchen.

d) Unter dem Begriff "Dienstgang" sind auch sonstige "Außendiensttätigkeiten" zu verstehen (z.B. Depotfahrten, Briefkastenentleerungen, Zuführungen und Abholungen, Nahlogistikfahrten, Münzentleerungen etc.)

e) Beträgt die tägliche Dienstzeit mehr als 6 Stunden, so ist nach spätestens 6 Stunden Dienstzeit zwingend eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten, deren Beginn und Ende grundsätzlich aufzuzeichnen sind. Werden Beginn und Ende von Ruhepausen nicht oder nur teilweise auf gezeichnet, werden allenfalls gebuchte Pausenteile nach 6 Stunden ab Dienstbeginn auf 30 Minuten ergänzt bzw. die nicht gebuchte 30-minütige Pause nach 6 Stunden ab Dienstbeginn in Abzug gebracht.

2. Zeiterfassungssystem:

Zur Buchung der in Punkt 1 genannten Zeitereignisse sind die für dienstliche Zwecke bereits in Gebrauch befindlichen Handhelds zu nutzen.

[...]

Zeiterfassung

a) Jede/r Beamtin/Beamte ist verpflichtet, folgende Buchungen selbst vorzunehmen: DIENSTBEGINN-Buchung (unmittelbar bei Dienstbeginn am Arbeitsplatz)

DIENSTENDE-Buchung (unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit)

BEGINN und ENDE Dienstgang (unter Dienstgang sind auch sonstige "Außendiensttätigkeiten" zu verstehen, z.B. Depotfahrten, Briefkastenentleerung, Zuführungen und Abholungen, Nahlogistik, Münzentleerung etc.)

BEGINN und ENDE Mitbesorgung

BEGINN und ENDE von Ruhepausen sind grundsätzlich von dem/der Beamtin zu buchen; fehlen derartige Eintragungen oder sind sie unvollständig, so werden allenfalls gebuchte Pausenteiie auf 30 Minuten ergänzt bzw. 30 Minuten der durch Beginn/Ende der Tagesarbeitszeit sich ergebenden Stunden-Minutenanzahl als Pause gebucht

ARBEITSBEREICHSWECHSEL-Buchung, z.B. Vorsortierung, Zustellung, Schulung, Mitarbeitergespräch, Sonstiges

b) [...]

c) [...]

d) [...]

e) Bei vergessener oder fehlerhafter KOMMEN- bzw. GEHEN-Buchung, Vergessen, Verlust oder Defekt des Gerätes, System- oder Stromausfall kann eine Korrekturbuchung über die Zeitsachbearbeiterin vorgenommen werden. Bei Unterlassung der rechtzeitigen Meldung können zuerst nur die gespeicherten Anwesenheiten für die Arbeitszeitverrechnung herangezogen werden, die fehlenden Buchungen werden zum nächst möglichen Zeitpunkt eingerechnet.

f) Für die Verrechnung der Arbeitszeit werden der Dienstplan, die zuvor genannten Buchungen sowie die aus den Monatsprotokollen der Zeitbuchungen ersichtlichen genehmigten Mehrleistungen und gegebenenfalls eine ausbezahlte Mehrstunden- /Überstundenpauschale herangezogen.

g) Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Dienstzeit, insbesondere auch Zeitbuchung durch andere Personen und Unterlassung von Buchungen sind strengstens verboten und können arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

h) [...]

i) [...]

Die gegenständliche Dienstanweisung gilt jedenfalls, unabhängig davon, ob der/die Beamtin am neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodell gemäß BV "IST-Zeit" teilnimmt oder nicht. [...]"

Der Beschuldigte hat beginnend mit Oktober 2012 mehrere Schulungen über die Handhabung des Handhelds (MDE) und schriftliche Unterlagen dazu erhalten. In diesen Unterlagen befindet sich auch eine als "ÜBERBLICK ZEITERFASSUNG AM MDE" bezeichnetes Merkblatt auf dem die Erklärung der Bedeutung unter anderem der Symbole "G = GEHEN =

Unmittelbar nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit" und "DE =

Dienstgangende = Bei Rückkehr in die Zustellbasis (RFID-Tag am Tor

der Zustellbasis muss getaggt werden)" angeführt ist. Dieses Merkblatt ist auch an der Pin-Wand der Zustellbasis angebracht. Der Beschuldigte hatte das Handheld seit 01.01.2013 in praktischem Betrieb.

Eine weitere Dienstanweisung vom 13.12.2012, GZ PM/PRB-614385/10-A04/12 betreffend Dienstzeit/Pausen sieht ab 6 Stunden Dienstzeit eine 30-minütige Ruhepause vor, die auch in Teilen konsumiert werden kann - jedoch nicht unmittelbar nach Dienstbeginn und vor Dienstende. Diese Ruhepause zähle nicht zur bezahlten Dienstzeit.

Der Beschuldigte kannte den groben Inhalt dieser Dienstanweisungen. Wenngleich er angab sie nicht bzw. nur oberflächlich und unter Zeitdruck vor der Unterschrift unter die Belehrungslisten gelesen zu haben, hat er ausgesagt, dass er wusste, dass Pausen nicht unmittelbar vor Dienstende gemacht werden dürfen und das die G-Buchung das Ende der dienstlichen Tätigkeit dokumentiert, sowie das die Dienstanweisungen im Büro des Vorgesetzten zur Einsicht auflagen. Hinsichtlich der DE-Buchung ging er davon aus, dass das Ablegen der von den drei Firmen in seinem Rayon übernommenen Pakete im Container in der Filiale M. das Ende des Zustellganges darstellt und zu diesem Zeitpunkt zu buchen ist. Er selbst gab dazu einen Zeitraum von 10 Minuten ab dem Aufsperren der Filiale (die Zusteller haben einen eigenen Schlüssel) an.

Gegen die gegenständlichen Weisungen wurden vom Beschuldigten keine Remonstration (Widerspruch) eingebracht.

Der Beschuldigte wusste (von Kollegen), dass Zeitdifferenzen von mehr als 30 Minuten zwischen der DE und der G-Buchung ein rotes Signal beim Vorgesetzen und einen "Anschiss" auslösen würden. Aus den Zeitreihenreporten geht hervor, dass er am 10.01.2014, 31 Minuten, am 03.01.2014, 34 Minuten, am 03.04.2014, 37 Minuten verstreichen lies und er damit die 30 Minutengrenze überschritten hatte. Aus den übrigen Buchungsdifferenzen DE u. G von Jänner bis April 2014 geht hervor, dass an einem Großteil der Tage zwischen 10 und 20 Minuten zwischen den Buchungen verstrichen sind. Die Zeitreihenreporte von Mai 2014 bis April 2015 weisen Zeitdifferenzen zwischen DE u. G von durchgehend rund 10 - 15 Minuten auf.

Ausgehend von diesem Zahlenmaterial ist daher von ein Zeitbedarf von rund 15 Minuten in der Filiale für die dienstlichen Verrichtungen auszugehen. Selbst bei Berücksichtigung von an einem Tag verstärkt auftretenden Paketen und von zur Aufgabe übergebener Briefe (auch in größerer Anzahl und bei Wartezeiten in der Filiale) ist ein Zeitbedarf für dienstliche Tätigkeiten von über 20 Minuten nicht nachvollziehbar.

Die Buchungen an den im Spruch angeführten Tagen entsprechen daher nicht den tatsächlichen Zeiten der Beendigung des Dienstganges (DE) - und zwar auch dann nicht, wenn man der Rechtfertigung des Beschuldigten Rechnung trägt, dass erst mit Ablegen der Pakete am Container die DE-Buchung zu machen ist - und der tatsächlichen Beendigung der dienstlichen Tätigkeit (G).

Die Erklärungen des Beschuldigten, er habe die Buchung "vergessen" überzeugt nicht, weil er dazu am 09. und 10.04. gleich zweimal vergessen haben müsste. Das erste Mal bei der nachweislich verspäteten DE-Buchung (nach dem Betreten der Filiale bzw. nach dem Ablegen der Pakete im Container) und dann noch einmal bei der G-Buchung zum Dienstende. Die G-Buchung hat der Beschuldigte aber nachweislich nur wenige Minuten vor bzw. nach dem tatsächlichen Verlassen der Filiale ca. 60 Minuten später getätigt, was nichts anderes bedeutet, als dass er sie eben nicht vergessen, sondern bewusst zu diesen Zeitpunkten gemacht hat, obwohl er wusste, dass er seine dienstliche Tätigkeit mindestens 30 - 40 Minuten davor bereits beendet hatte und beim Kaffeetratsch mit den Kollegen war.

Am 16.04. wurde er zwar bei der Ankunft und beim Verlassen der Filiale nicht beobachtet, doch liegen hier alleine 46 Minuten zwischen der DE-Buchung und der G-Buchung. Legt man die Aussage des Beschuldigten zugrunde, hat er die Buchung immer nach dem Ablegen der Pakete gemacht und haben die Beweisergebnisse einer maximalen Nachbearbeitungszeit von 20 Minuten ergeben. Das bedeutet eine nicht mit dienstlicher Tätigkeit befüllte Zeit von 26 Minuten. Damit kann auch diese G-Buchung nicht den Tatsachen entsprochen haben.

Selbst wenn man der Rechtfertigung des Beschuldigten folgt und davon ausgeht, dass er die DE-Buchung "vergessen" hat, hat er bei der Durchführung der G-Buchung in allen drei Fällen bewusst in Kauf genommen, gegen die oa. Weisung zu verstoßen, weil er sie am 09. u. 10.04. erst beim Verlassen der Filiale sowie am 16.04., 26 Minuten nach Ende der dienstlichen Tätigkeit (nach dem Kaffeetratsch) getätigt und auch den Vorgesetzten (die Zeitsachbearbeiterin) am nächsten Tag nicht davon in Kenntnis gesetzt hat. Dass er nicht gewusst haben will, dass eine nachträgliche Korrektur der Zeiteintragung möglich ist, ist einerseits nicht glaubhaft (ausdrücklicher Hinweis in den Schulungsunterlagen bereits vom Oktober 2012 und in der oa. Weisung) ändert andererseits auch nichts an der bewussten Falscheintragung der Dienstzeit und deren Inkaufnahme durch Nichtmeldung. Dass eine Falscheintragung zu einem falschen Zeitguthaben führt, war ihm bewusst, wenngleich sich dieses Guthaben nicht in eine Geldleistung in Form von ausbezahlten Überstunden niederschlug, sondern in abzubauenden Zeitguthaben, sodass der Beschuldigte darin keine Betrugshandlung sah.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten (insb. dem Disziplinarerkenntnis und dem Verhandlungsprotokoll der DK), den Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Schriftsätzen und in der Verhandlung sowie den glaubhaften Zeugenaussagen in der Verhandlung vor dem BVwG.

Die in der Beilage 4 zur Verhandlungsschrift (VHS) angeschlossenen handschriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin BCS belegen die tatsächlichen Ankunfts- und Abfahrtszeiten des Beschuldigten am 09. und 10.04.2012. Die Zeugin hat auch glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, warum sie hinsichtlich der Postmenge an diesen Tagen keine Aufzeichnungen gemacht hat sehr wohl aber am 16.04.2012 weil eine Kollege des Beschuldigten mehrere Kisten Post hatte. Sie hat nachvollziehbar geschildert, dass sie es sehen hätte müssen, wenn der Beschuldigte mehrere Kisten gehabt hätte und dies aufgezeichnet hätte, wenn dies auch beim Beschuldigten der Fall gewesen wäre. Dass sie sich bei ihrer Aussage nicht mehr erinnern konnte, ist der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht abträglich, weil die Beobachtung mittlerweile ein Jahr her ist. Auch der Zeuge R hat dargelegt, er glaube der Beschuldigte sei an diesen Tagen nur einmal gegangen und habe die Postmenge tragen können. Ein weiteres Indiz für eher geringe Postmengen an diesen Tagen sind die im BAA dokumentierten Poststücke und die Aussage des Beschuldigten selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.05.2014 er habe für die Paketbearbeitung in der Filiale 10 bis 12 Minuten gebraucht (vgl. auch "... rund 8 Pakete ...", VHS 7). Die von der Verteidigung angeführte Nichtübereinstimmung der von den Zeugen (BSC u. R) gezählten Kunden mit den Durchschnittsberechnungen der Kundenkontakte von rund 100 - 180 pro Tag (wobei der April eher schwach ist lt. dem Zeugen S) vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen BSC und R nicht zu erschüttern, weil die nur eher geringe Anzahl von Kunden in den Beobachtungszeiträumen von rund eineinhalb Stunden zwischen ca. 14:00 und 15:30 Uhr nicht ausschließt, dass am Vormittag und gegen Abend nicht doch noch diese Kundenfrequenz erreicht wird. Mit diesen Rechenbeispielen wird letztlich nur versucht darzulegen, dass die dienstliche Tätigkeit in der Filiale länger als die von der DK eingeräumten max. 20 Minuten gedauert hat. Der Beschuldigte selbst spricht jedoch von höchstens

15 - 20 Minuten bei den Einvernahmen vor der DK und hat seine

Angaben in der Verhandlung (VHS, 6) auf "...könnte auch länger dauern ..." gesteigert. Die Eintragungen des Beschuldigten selbst nach den inkriminierten Vorfällen über mehrere Monate (Zeitreihenreporte Beilagen 6 und 7 zur VHS), zeigen aber deutlich, dass 15 Minuten so gut wie nie überschritten wurden und nur in Einzelfällen 20 Minuten erreicht werden. Er hat auch eingeräumt getratscht, Kaffee getrunken und auf die Buchung vergessen und einen Fehler gemacht zu haben ("... wäre mir nicht passiert, wenn mir am 1. Tag gleich gesagt worden wäre, dass ich besser aufpassen soll ...", VHS, 7), was ebenfalls impliziert, dass die dienstliche Tätigkeit jedenfalls nicht solange gedauert hat, wie sie gebucht wurde.

Die Dienstanweisung vom 12.12.2012 und deren wesentlichen Aussagen zur G-Buchung kannte er ("G ist Dienstende, das war mir klar." - VHS 7). Dass er wusste, dass beim Vorgesetzten eine rote Markierung aufscheint, wenn mehr als 30 Minuten zwischen DE u. G-Buchung vergehen, ergibt sich aus den Aussagen "... es leuchtet rot auf ... ein Kollege wurde zusammengeschissen weil er länger brauchte... auf

der Basis ist das aufgeschienen ... er [der Vorgesetzte] hätte mich

fragen können, was ich solange gemacht habe" (VHS 12) auch wenn er dies später in der Verhandlung wieder bestritten hat.

Dass er die Falschbuchungen in Kauf genommen hat ergibt sich aus dem Satz: "Ich habe dann gedacht ich lasse es dabei bewenden" (VHS 12). Eine Unkenntnis über die technische Korrekturmöglichkeit von Falscheingaben mag vorgelegen sein, ein Gang zum Vorgesetzten (oder zur in der Weisung in diesem Zusammenhang angeführten Zeitsachbearbeiterin) wäre ihm aber jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. Diesen hat er aber bewusst unterlassen.

Vor diesem Hintergrund ist daher die Rechtfertigung er habe "vergessen", in Bezug auf die G-Buchungen und das Unwissen was diese auslöst, im Hinblick auf den 09. und 10.04 unzweifelhaft ebenso unrichtig, wie der Versuch einen erhöhten Arbeitsanfall und damit Zeitaufwand an diesen Tagen zu konstruieren, ins Leere geht. Für den 16.04. besteht hingegen - mangels Beobachtung der Zeit des tatsächlichen Ankommens und des Verlassens der Filiale - kein objektiver Beweis, dass der Beschuldigte die G-Buchung nicht "vergessen" und später nachgeholt hat. Was aber letztlich hinsichtlich der bewussten Durchführung einer Falscheintragung zu einem späteren Zeitpunkt keinen Unterschied macht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gem. § 135b Abs. 4 BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 32/2015 lauten:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

[...]

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 134. Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 135. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)

StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 106/2014 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (VwGH 30.3.1989, 86/09/0110, 15.09.2004, 2001/09/0023).

Hat ein Beamter seine hinreichend begründeten Bedenken gegen die angeordnete Weisung dem Vorgesetzten (Weisungsgeber) mitgeteilt, so hat dies - wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt - zur Folge, dass bis zu einer schriftlichen Erteilung der Weisung für den Beamten (Lehrer) keine Pflicht zur Befolgung der von ihm für gesetzwidrig gehaltenen Weisung besteht (Hinweis VwGH E 26. Juni 1997, Zl. 95/09/0230, und die dort angegebene Judikatur; VwGH 06.06.2001, 98/09/0317).

Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991 90/09/0180).

Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte Sd § 93 ABs 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).

Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)

Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).

Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).

Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).

Falsche Eintragungen in einem Dokument, welches der Information nicht nur von anderen Beamten derselben Dienststelle, sondern auch von Vorgesetzten und - letztlich bei Bedarf - auch des Dienstgebers zu dienen bestimmt ist, stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG dar (VwGH 15.09.1994, 94/09/0111 u. 19.04.2007, 2005/09/0118).

Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch ihre Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (Hinweis E 25. Juni 1992, 92/09/0084). Dies setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten. Es steht außer Frage, dass Selbstherrlichkeiten einzelner Organwalter im Zusammenhang mit deren Arbeitszeit zu einer schweren Belastung des Betriebsklimas führen können, weil sie ohne Zweifel Unruhe in die Belegschaft bringen und eine negative Vorbildwirkung ausstrahlen (vgl. E 25. Juni 1992, 92/09/0084; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138).

Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).

Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist dies bezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2004,2 1003/09/0045; 6. November 2006,2 1005/09/00 83 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039).

Nach der Rechtsprechung geht § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (Verwaltungssammlung 11540A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Es ist daher Aufgabe der Behörde im Beweisverfahren zu prüfen, ob der Verwertung der Beweismittel ein solches Verbot entgegensteht (VfGH 07.03.2013, B1303/02012).

Das Interesse an der Wahrheitsfindung im Disziplinarverfahren überwiegt in der Regel das Interesse des BF an der Geheimhaltung der seine Dienstverrichtung betreffenden Tatsachen vor der Disziplinarbehörde (VwGH 29.11.2000, 200/09/0079).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Zu den Dienstpflichtverletzungen

Gem. § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte im Wesentlichen die Pflicht seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Im vorliegenden Fall sieht die Dienstanweisung vom 12.12.2012 vor, dass der Beamte verpflichtet ist unter Einsatz des Handhelds diese Dienstzeitaufzeichnungen zu führen. DIENSTENDE-Buchungen sind demnach unmittelbar nach Beendigung der letzten dienstlichen Tätigkeit durchzuführen. DIENSTGANG-Beginn und Ende-Buchungen, worunter auch sonstige Außendiensttätigkeiten zu verstehen sind, sind ebenfalls selbst vorzunehmen. Bei fehlerhaften Buchungen, Vergessen etc. kann eine Korrekturbuchung über die Zeitsachbearbeiterin vorgenommen werden. Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel der unrichtigen Erfassung der Dienstzeit sind verboten.

Der Beschuldigte hat nicht behauptet gegen diese Weisung gem. § 44 Abs. 3 BDG remonstriert zu haben, weil er sich für gesetzwidrig hält. Er hat lediglich in der Beschwerde angeführt, dass diese unzureichend wäre, weil die eigentliche Rechtsgrundlage der Betriebsvereinbarung (BV) vom 05.09.2012 wäre. Als Vorfrage sei zu prüfen, ob diese BV gesetzeskonform sei. Damit irrt der Beschuldigte, weil die Dienstanweisung vom 12.12.2012 hinsichtlich der ihm auferlegten Pflichten iZm den Dienstzeitaufzeichnungen ausreichend konkret ist und mangels Remonstration dagegen, von ihm auch zu befolgen war.

Wenn er anführt, er sei nicht ausreichend geschult worden und habe sie - trotz Unterschrift - nicht im Detail gelesen, ist ihm nach den Beweisergebnissen entgegen zu halten, dass er sehr wohl wusste, was die Buchung Gehen (G) und Dienstgangende bedeutet (DE). Die Unschärfe, ob DE nun bei Betreten der Filiale oder erst nach Ablegen der Pakete zu buchen ist, ist für den vorliegenden Fall nahezu unbeachtlich, weil damit lediglich eine Zeitdifferenz von max. 10 Minuten erklärbar ist. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, dass er trotz Beendigung der dienstlichen Tätigkeiten spätestens max. 20 Minuten nach Eintreffen in der Filiale, die relevante G-Buchung am 09. u. 10.04.2012 erst rund eine Stunde später getätigt hat und am 16.04., 46 Minuten nach der DE-Buchung. Der Beschuldigte hat dazu auch ein Tatsachengeständnis abgelegt und auch angegeben, dass von einem Vorschriftenstudium wie ua. in der Beschwerde angeführt, keine Rede sein konnte. Damit hat er aber auch eingestanden, dass er die Dienstzeit unrichtig erfasst und gegen die Weisung gem. § 44 Abs. 1 BDG verstoßen hat. Eine mangelnde Anleitung durch den Vorgesetzen kann er dagegen nicht erfolgreich einbringen, weil er hinsichtlich der Befolgung der Weisung keiner bedurfte. Er wusste wann die G-Buchung zu machen war.

Der ebenfalls vorliegenden Verstoß gegen die in § 43 Abs. 1 BDG statuierte Treuepflicht, aus der sich ua. ergibt, dass keine unrichtigen Eintragungen und Angaben zu machen sind, wird durch die speziellere Norm des § 44 Abs. 1 BDG konsumiert und geht darin auf (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 121). § 43 Abs. 1 BDG wäre nur dann relevant, wenn es keine Weisung zur korrekten Eintragung der Dienstzeiten gegeben hätte bzw. diese dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre, weil sich - auch ohne spezielle Anweisungen - bereits aus der Treuepflicht ergibt, dass keine unwahren Angaben zur tatsächlichen Dauer der dienstlichen Tätigkeit gemacht werden dürfen.

Anders verhält es sich mit dem Verstoß gegen die Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG der vor allem darin liegt, dass er das Vertrauen seines Dienstgebers und auch jenes der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben dadurch enttäuscht hat, dass er nicht nur gegen eine Weisung verstoßen, sondern darüber hinaus durch seine falschen Eintragungen auch eine Falschmeldungen hinsichtlich seiner tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme (und damit seiner zu bezahlenden bzw. durch Freizeit auszugleichenden Dienstzeit) gemacht hat. Ihm war dabei bewusst, dass diese zu viel eingetragenen Stunden seinem Gleitzeitkonto gut geschrieben werden. Der Unwert dieses Vertrauensbruches geht über die bloße Nichtbefolgung einer Weisung gem. § 44 Abs. 1 BDG hinaus und ist daher von der belangten Behörde zu Recht als zusätzliche Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG gewertet worden.

3.3.2. Zur Schuld

Der Beschuldigte gibt an, das Ziel seiner unrichtigen Eintragungen sei nicht gewesen die Dienstzeit zu manipulieren, sondern er habe auf die zeitnahe Eintragung "vergessen". Er sieht daher allenfalls eine Fahrlässigkeit seines Handelns. Die DK spricht in ihrem Disziplinarerkenntnis von mangelndem Schädigungsvorsatz und in der Verhandlung von lediglich "aktiven Vergessen" und sieht ebenfalls keinen Vorsatz. Diese Argumente überzeugen nicht.

Wie festgestellt hat der Beschuldigte trotz des Wissens, dass seine tatsächliche Dienstzeit durch die letzte dienstlichen Tätigkeit (max. 20 Minuten nach Eintreffen in der Filiale) beendet war, die für die Berechnung der Dienstzeit relevante G-Buchung mit einer falschen Zeit vorgenommen. Der Umstand, dass er allenfalls vorerst darauf "fahrlässig" vergessen hat, ändert nichts daran, dass er später ganz bewusst und damit jedenfalls "vorsätzlich" eine unrichtige Zeit eingetragen hat. Dass er damit niemanden schädigen wollte, ändert am Vorsatz gegen die Weisung zu verstoßen nichts. Er hat - selbst wenn ihm zugestanden wird, dass das nicht von Anfang an sein Ziel war, weil er wirklich vergessen hat - spätestens zum Zeitpunkt der falschen Buchung in Kauf genommen, dass die falsche Eintragung ein Guthaben in seinem Gleitzeitkonto auslöst, obwohl er dafür keine dienstliche Tätigkeit (mehr) erbracht hat, sondern Kaffee getrunken und mit Kollegen diskutiert bzw. getratscht hat. Schon bei der Falscheintragung aber spätestens bei der Nichtmeldung dieses Fehlers an den Vorgesetzten (bzw. die Zeitsachbearbeiterin) danach, war ihm das klar. Er hat es aber dabei, wie er selbst sagt, bewenden lassen und damit bewusst in Kauf genommen.

Daraus folgt, dass der Verstoß gegen die Weisung (§ 44 Abs. 1 BDG) und der Vertrauensbruch (§ 43 Abs. 2 BDG) vorsätzlich erfolgt und damit als schwer zu qualifizieren sind. Die Verletzung der Weisung wird dabei - aufgrund der klaren Anordnungen und der Schulungen (auch wenn diese nur an der Oberfläche geblieben sein sollten) - als die vergleichsweise schwerere Tat anzusehen sein. Die Einstellung der Anzeige der Staatsanwaltschaft hat hingegen weder Bindungs- noch Indizienwirkung, weil der Tatbestand des § 153 Abs. 1 StGB (Untreue) mit jenem der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht deckungsgleich ist.

3.3.3. Strafbemessung

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Veschuldens.

Die Einhaltung von Weisungen gehört zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Verstoß dagegen ist daher grundsätzlich als schwer zu beurteilen und rechtfertigt jedenfalls eine Geldbuße.

Der Beamte hat sich auch mit den Vorschriften die seinen dienstlichen Tätigkeitsbereich betreffen auseinanderzusetzen und allfällige Unklarheiten durch Rückfragen bei seinen Vorgesetzten zu klären. Gerade die Einhaltung der Vorschriften über die Dienstzeit und damit auch ihrer korrekten Erfassung sind wichtig, um die Planungen mit der Ressource Mitarbeiter entsprechend zielgerichtet durchführen zu können. Falscherfassungen der Dienstzeit - und seien sie auch nur fahrlässig - schädigen nicht nur den Dienstgeber, sondern sind in Zeiten sich verknappender Mittel auch unkollegial, weil sie ein falsches Bild der notwendigen Zeit für die eigene Aufgabenerfüllung vermitteln und korrekt erfassende Mitarbeiter allenfalls zusätzlich belastet werden, obwohl andere noch zeitliche Kapazitäten hätten, diese aber falsch darstellen.

Im konkreten Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat und offenbar zumindest hinsichtlich der Notwendigkeit richtiger Zeitaufzeichnungen bzw. der Korrektur von unrichtigen Zeitbuchungen eine gleichgültige Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten hat (nur vergessen, kein Vermögensschaden). Dass er durch die vorherige 30-jährige-Nichtnotwendigkeit dieser Aufzeichnungen geprägt sein soll, ist nach einer über einjährigen Gültigkeit der Weisung und der praktischen Verwendung des Handhelds (seit Beginn 2013) nicht mehr anzunehmen.

Beamte haben nicht strafgesetzwidrige Weisungen, gegen die sich nicht remonstriert haben, mit dem Zeitpunkt deren Erlassung zu befolgen und nicht früheren - ihnen angenehmeren -Verwaltungspraktiken nachzutrauern bzw. zu versuchen diese informell aufrecht zu erhalten.

Die bewusste Inkaufnahme der Täuschung des Vorgesetzten über die für die dienstliche Tätigkeit erforderliche Zeit, bei gleichzeitig eingeschränkter Kontrollmöglichkeit (die im Außendienst immer gegeben ist), ist einem ordnungsgemäßen Dienst- und Verwaltungsbetrieb zweifellos abträglich.

Die Kontrolle ist gerade bei den Zustellern durch die Buchungsverpflichtungen und die Nachvollziehbarkeit der Eingaben über die Auswertung des Handhelds zwar weit ausgeprägt, funktioniert aber nur, wenn die Eingaben auch korrekt durch die Zusteller erfolgen.

Wenn in der Beschwerde (in der Verhandlung wurde dieses Argument nicht mehr gebracht) von einem Verstoß gegen § 79c ff BDG die Rede ist, weil die Personalvertretung vor Auswertung des Handhelds nicht eingebunden gewesen wäre, vermag dies an der Rechtmäßigkeit der Verwertung der so gewonnenen Beweise gem. § 46 AVG im Disziplinarverfahren nichts zu ändern. § 79c ff BDG dient nach den Erläuterungen (ErläutRV 160 BlgNR 24.GP, abgedruckt in Fellner, Beamtendienstrechtsgesetz 1979, 190/10a) dem Schutz der privaten Daten der Bediensteten bei der allenfalls erlaubten Verwendung dienstlicher Informations- und Kommunikationstechnologie (Internetdienstleistungen) für private Zwecke. Die Daten der Erfassungen der Dienstzeit gehören dazu zweifellos nicht, sodass diese Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

Zur Verwertung der durch die "verdeckte" Beobachtung gewonnenen Informationen ist ebenfalls anzuführen, dass im Disziplinarverfahren gem. § 46 AVG vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel auszugehen ist. Da die Beobachtung im Zusammenhang mit dienstlichem Verhalten stand, stichprobenartig und aufgrund einer konkreten Verdachtslage erfolgt ist, kann auch kein Verstoß gegen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten erkannt werden.

3.3.3. 1 Zu den Erschwerungsgründen:

Der Beschuldigte hat mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. So ist der Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG als Erschwerungsgrund gem. § 93 Abs. 2 BDG heranzuziehen, ebenso die dreimalige Begehung gem. § 93 Abs. 1 BDG iVm § 33 Abs. 1 Z 1 StGB.

3.3.3.2. Zu den Milderungsgründen

Gem. § 93 Abs. 1 BDG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB sind seine Unbescholtenheit und der auffallender Widerspruch zur sonstigen langjährigen guten Dienstleistung (über 30 Jahre) ins Treffen zu führen, die qualitativ gesehen schwer wiegen.

Ein Vermögensschaden ist nur geringfügig und vorübergehend eingetreten, weil Rückstellungen nur bilanztechnisch, kurzfristig und in geringer Höhe (drei Stunden zu € 17,25) nötig waren und sich bei der vom Beschuldigten angebotenen Korrektur seines Gleitzeitkontos nicht realisieren werden. Für die Annahme des Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 14 bzw. Z 15 StGB ist das Angebot der Schadensminimierung und das Anerkenntnis der Ersatzansprüche jedoch nicht ausreichend (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, Erster Teil, § 34, Rz 43c, 44, 48). Sodass dieser Milderungsgrund nicht anzunehmen war.

Ein Imageschaden - wie von der DA angeführt - kann hingegen nicht erkannt werden, weil die Buchung von rund drei Stunden zu viel und die Unterhaltungen der Zusteller im Lager (nichteinsehbar durch Kunden) nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist. Postautos vor einem Postamt, wenngleich in größer Zahl und über einen Zeitraum von 1 - 2 Stunden, bringt der Durchschnittsbürger - objektiv betrachtet - nicht mit Missbräuchen bei der Post AG in Verbindung.

Ein Geständnis hat der Beschuldigte letztlich abgelegt. Es war jedoch nur teilweise als reuig zu werten, weil er Fehler zwar zugegeben und auch Fahrlässigkeit eingeräumt hat aber keinen Vorsatz hinsichtlich des Weisungsverstoßes sehen will. Sehr wohl hat er aber insbesondere den 16.04.2014 betreffend - wo keine Beobachtung erfolgt ist - durch seine Aussage, er habe einen Fehler gemacht und wahrscheinlich getratscht und Kaffee getrunken, sowie durch seine Zeitangaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sodass gesamt gesehen und qualitativ vermindert, der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB doch anzunehmen war.

3.3.3.3. Zur Spezialprävention

Der Beschuldigte hat seiner Verantwortung nach dreimal fahrlässig gegen eine ihm bekannte Weisung verstoßen, dies alleine reicht aufgrund des Gewichtes der Gehorsamspflicht bereits für eine Geldbuße aus.

Im vorliegenden Fall hat er, wie das Beweisverfahren ergeben hat, diese Verstöße gegen die für jedermann einsichtige Pflicht zur korrekte Aufzeichnung der Dienstzeiten und entgegen der ausdrücklichen Weisung, sogar vorsätzlich gesetzt, womit eine Geldstrafe - wie von der DA verlangt - erforderlich wäre, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.

Die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten ist allerdings positiv. Er hat seinen Fehler eingesehen und nach dem Disziplinarverfahren sein Verhalten rechtskonform und nachhaltig geändert. Aus den Zeitreihenreports ergibt sich, dass zwischen den Buchungen DE und G seither so gut wie nie mehr als 15 Minuten vergehen. Aufgrund des qualitativen Überwiegens der oa. Milderungsgründe gegenüber den qualitativ geringwertigeren Erschwerungsgründen, ist demnach eine Geldbuße als ausreichend anzusehen. Ein Verweis würde hingegen, keine ausreichende Konsequenz für den mehrfachen vorsätzlichen Verstoß gegen die Weisung und den Vertrauensbruch darstellen.

3.3.3.4. Zur Generalprävention

Zur Gewährleistung der Warnungsfunktion für andere Zusteller vor der vorsätzlichen Begehung, wenn auch nur kleinerer Unkorrektheiten bei der Zeitaufzeichnung, ist die nahezu vollständige Ausschöpfung des Strafrahmens für die Geldbuße erforderlich, um zu unterstreichen, dass diese Pflichtverletzungen - auch bei einem Vorliegen von Milderungsgründen (wie insbesondere einer langjährigen tadellosen Dienstzeit) im Einzelfall - keinesfalls als Bagatelle gesehen und keinesfalls nur mit Verweisen oder geringen Geldbußen geahndet werden.

3.3.3.5. Zu den persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Der Beamte bezieht einen Bruttomonatsbezug von € 2.416,-. Seine Frau arbeitet. Er hat sonst keine Sorgepflichten mehr und auch keine Kreditrückzahlungen für sein Haus. Die Strafe in Höhe von € 1.200,-

ist vor diesem Hintergrund verkraftbar.

Das Faktum, dass dem Beschuldigten keine Beteiligung am Unternehmenserfolg (eine Art Belohnung, die bei der Post jährlich ausbezahlt wird) aufgrund des laufenden Disziplinarverfahrens zuerkannt wurde, ist eine Konsequenz aus der Dienstpflichtverletzung, die für die Bemessung der Disziplinarstrafe nicht relevant sein kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt II.3.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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