BVwG W191 1411354-1

W191 1411354-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG W191 1411354-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.1411354.1.00

Spruch

W191 1411354-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 27.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2010, Zahl 09 06.089-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei (BF1), und ihr Lebensgefährte XXXX, geboren am XXXX, Herkunftsstaat Russische Föderation (in der Folge BF2), reisten nach ihren Angaben am 23.05.2009 illegal und schlepperunterstützt aus der Slowakei kommend in Österreich ein und stellten am 24.05.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 25.05.2009 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 25.05.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch (BF1) bzw. Russisch (BF2) im Wesentlichen Folgendes an:

Die BF1 gab an, sie stamme aus Ulaanbaatar, Mongolei, sei Angehörige der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen, Buddhistin und verwitwet. Sie spreche Mongolisch und ein wenig Russisch. Sie habe Schule und Berufsschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiterin (Liftwart) gearbeitet.

Sie habe Ulaanbaatar im Mai 2008 per Zug verlassen und sei nach Moskau gefahren, um von dort weiter in die Türkei zu reisen und dort zu arbeiten. In Moskau hätte sie ihren jetzigen Lebensgefährten, den BF2, kennengelernt und mit ihm gearbeitet. Am 19.05.2009 seien sie per Zug in die Ukraine und von dort weiter mit diversen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt schließlich nach Österreich gebracht worden.

Als Fluchtgrund gab die BF1 an, dass sie in der Mongolei von den Verwandten ihres verstorbenen Mannes, der Selbstmord begangen habe, für seinen Tod verantwortlich gemacht worden sei. Sie seien der Meinung, sie hätte ihn getötet. Aus Moskau sei sie ihrem nunmehrigen Lebensgefährten gefolgt.

Der BF2 gab an, er stamme aus Korea, sei russischer Staatsangehöriger, spreche Russisch und sei ledig. Er habe zuletzt zwei Jahre in Moskau für einen namentlich genannten Mann als Bau-Hilfsarbeiter gearbeitet. Nach Streit über Lohnauszahlungen - auch bezüglich weiterer Arbeitskräfte, die den BF2 bedroht hätten -, hätte er seinem Arbeitgeber mit der Polizei gedroht, woraufhin ihn dieser geschlagen, ihm Hände und Füße gebrochen, Zähne ausgeschlagen und mit dem Umbringen bedroht habe. Deshalb habe er Russland verlassen.

Bezüglich seiner Ausreise und Weiterreise bis nach Österreich bestätigte der BF2 im Wesentlichen die Angaben seiner Lebensgefährtin und gab darüberhinaus die von ihm bezahlten Schlepper-Kosten an. Sie seien über die Slowakei nach Österreich gekommen und hätten eigentlich weiter nach Frankreich fahren wollen, wofür seiejedoch kein Geld mehr gehabt hätten.

1.3. Das Bundesasylamt (in der Folge BAA) führte aufgrund der Angaben der BF Konsultationen gemäß Dublin-Übereinkommen mit den Mitgliedstaaten Slowakei und Frankreich bezüglich der Zuständigkeit für die Asylverfahren der BF, die negativ verliefen.

Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Bei ihrer Einvernahme am 30.09.2009 vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch (BF1) bzw. Russisch (BF2), bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben und führten diese auf Nachfrage näher aus.

Der BF2 gab an, dass er seine ersten sieben Jahre in Korea verbracht habe. Dann sei er mit seinem Vater nach Russland gezogen. Sein Vater sei, als der BF2 zehn Jahre alt gewesen sei, plötzlich verschollen und er habe nichts mehr von ihm gehört. Er legte weiters ärztliche Bestätigungen vor.

Den BF wurden Länderfeststellungen zu ihren Herkunftsstaaten Mongolei (BF1) bzw. Russische Föderation (BF2) ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt.

1.5. Mit kurzen Schreiben vom 13.10. bzw. 14.10.2009 (auf einem Blatt) in mongolischer bzw. russischer Sprache gaben die BF laut amtlich veranlassten Übersetzungen zu diesen Unterlagen an:

"Wegen der Sprachprobleme kam ich mit den Unterlagen, die Sie mir gegeben haben, nicht zurecht. Ich kann nicht wirklich glauben, dass, es in der Tat alles gut ist. Ich bitte um Entschuldigung für Ihre Mühe." (BF1)

sowie:

"Ich Zagd konnte mit dem Unterlagen über Russland nichts anfangen. Ich bin kein Russe." (BF2)

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheiden vom 22.01.2010 (BF2) bzw. 25.01.2010 (BF1) die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.05.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (BF1) sowie Russische Föderation (BF2) nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (Spruchpunkt III.) jeweils mit einer Ausweisung in die Mongolei (BF1) sowie in die Russische Föderation (BF2).

In den Bescheidbegründungen traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihren Herkunftsstaaten. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei (BF1) bzw. in die Russische Föderation (BF2). Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei bzw. der Russischen Föderation wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Das Vorbringen der BF1 zu ihrer Verfolgung sei unglaubhaft, jenes des BF2 würde auch bei Wahrunterstellung keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen.

1.7. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit weitgehend gleichlautenden Schreiben vom 30.01.2010, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte, am 01.02.2010 beim BAA eingelangte, offenbar von einer Hilfsorganisation (Ute Bock) unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem diese Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden.

Die BF beantragten im Wesentlichen,

  • die Bescheide zu beheben und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in eventu

  • ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu

  • das Verfahren zur Ergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen

  • in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und

jedenfalls auszusprechen, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundegebiet nach "Indien" Abstand genommen werde.

Als Begründung wurde in diesen Schreiben lediglich moniert, dass die Bescheide rechtswidrig seien und die Asylbehörde es insbesondere unterlassen habe, maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten, ohne dies konkret weiter zu begründen.

Der BF brachte weiters vor, dass er nicht russischer Staatsbürger sei, es hätte sich dabei "um einen Fehler bzw. Missverständnis" gehandelt. Er komme ursprünglich aus Nord Korea und durch das Verlassen von Korea habe er die Staatsbürgerschaft verloren und sei seither staatenlos.

Mit weiterem Schreiben, datiert mit 27.01.2010, beim BAA eingelangt am 02.02.2010 (Poststempel 01.02.2010), reichten die BF weitere als Beschwerde bezeichnete und ebenfalls offenbar von einer Hilfsorganisation (Ute Bock) unterstützt erstellte Schreiben nach, in denen etwas näher auf die konkret angefochtenen Bescheide und die Lebenssituation der BF eingegangen wurde.

Bezüglich der BF1 wurde moniert, dass die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft und formelhaft sei und die individuelle Situation der BF1 als alleinstehender Frau in der Mongolei nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem werde nicht beachtet, dass ihr Lebensgefährte krank sei und Unterstützung benötige. In der Mongolei könne sie mit ihm kein gemeinsames Familienleben führen, da er keine Papiere habe und daher keine Aufenthaltsberechtigung bekommen werde. In der Russischen Föderation könnten sie deswegen - und wegen der Probleme des BF2 - ebenfalls nicht gemeinsam leben.

Bezüglich des BF2 wurde moniert, dass der BF angegeben habe, an einem Kopftrauma und "sehr vielen Krankheiten" zu leiden. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich eine medizinische Untersuchung durchzuführen, was sie jedoch unterlassen habe. In der Russischen Föderation habe er keine Papiere und sei nicht registriert, sodass eine - privat zu bezahlende - medizinische Versorgung dort für ihn nicht leistbar sei. Er habe dort weiters schwarz gearbeitet und würde ihm daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation seine Existenzgrundlage entzogen. Als Beilage lag diesem Schreiben lediglich die bereits vorgelegte Bestätigung bezüglich einer Hepatitis B-Untersuchung des BF2 bei.

1.8. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 05.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Am XXXX wurde in Freistadt XXXX (BF3) als gemeinsamer Sohn von BF1 und BF2 geboren. Seine Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin des BF3 für diesen mit Schreiben vom 01.02.2011 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und legte Geburtsurkunde und Meldezettel vor.

1.10. Mit Bescheid vom 09.05.2011 wies das BAA diesen Antrag des BF3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status der Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (Spruchpunkt III.) mit einer Ausweisung in die Mongolei.

Begründet wurde die Entscheidung mit der negativen Entscheidung bezüglich seiner Mutter im Familienverfahren.

1.11. Mit Schreiben seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin vom 16.05.2011 erhob der BF3 gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies - im Familienverfahren - auf das beim Asylgerichtshof anhängige Rechtsmittelverfahren seiner Eltern. Es werde beantragt, ihm denselben Schutz zu gewähren, wie er seinen Eltern zukomme.

1.12. Diese Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 20.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.13. Mit Beschwerdeergänzungen vom 11.03.2010 machten die BF1 und der BF2 kurze Ergänzungen zu ihren bisherigen Angaben.

1.14. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 wurde den BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG - ihrem Antrag vom 10.10.2011 folgend - die "Arge-Rechtsberatung" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.15. Mit Beschwerdeergänzung vom 29.11.2011 legten die BF zwei Empfehlungsschreiben von Bekannten der BF - offenbar österreichischen Staatsangehörigen - vor. Die BF1 achte "unseren" Glauben, ihre Schwester sei in Wien in einem Altenheim tätig und habe zwei Töchter, die das Gymnasium besuchen.

1.16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet. Am 24.03.2015 wurden die Rechtssachen der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

1.17. Am 22.05.2015 langte beim BVwG eine weitere Eingabe bezüglich der BF ein, in der eine pensionierte Lehrerin, die Volontärdienst bei der Flüchtlingshilfe in Freistadt mache, die Lebensumstände der BF sehr positiv beschreibt. Die BF1 und der BF2 hätten hohe Bereitschaft, neu ankommenden Flüchtlingen zu helfen, der BF2 sei tüchtiger saisonaler Hilfsarbeiter in einem Familienbetrieb. Es werde ersucht, der Familie die Möglichkeit zu geben, auf Dauer in Österreich zu leben.

Beigelegt war der Eingabe eine Liste des Pfarrcaritaskindergarten Sonnenhaus in Freistadt mit mehreren Unterschriften von Personen, die damit den Inhalt dieses Schreibens bestätigten.

1.18. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 27.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprachen Mongolisch (BF1) bzw. Russisch (BF2) durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Den BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter] gibt bekannt, dass die o.g. Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden werden.

[...]

RI: Was ist Ihre Muttersprache?

BF1: Mongolisch. Ich spreche auch ein bisschen Russisch und Deutsch.

BF2: Koreanisch. Ich spreche gut Russisch und Mongolisch und ein bisschen Deutsch.

[...]

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: In Mongolisch; im Bedarfsfall für den BF2 auch in Russisch.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? Sind Sie gesund oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF1: Ich bin gesund.

BF2: Eigentlich bin ich gesund. Ich hatte vor ca. neun Jahren eine Kopfverletzung und habe heute noch davon manchmal Kopfschmerzen, wofür ich auch regelmäßig (täglich) Tabletten nehme.

[...]

Die BF haben im Verfahren bisher keine Personaldokumente vorgelegt und legen auch heute keine vor.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF1: XXXX, geboren am XXXX.

BF2: XXXX, geboren am XXXX.

BF3: XXXX, geboren am XXXX.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich gehöre der Minderheit der Bayad an (Westmongolei).

BF2: Ich bin eigentlich Koreaner und bin mit meinem Vater mit ca. 9 Jahren nach Russland (Burjatien) ausgewandert.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF1: Ich war Buddhistin, interessiere mich hier in Österreich aber mehr für die katholische christliche Religion.

BF2: Ich bin ohne Bekenntnis.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: BF1 und BF2 sind Lebensgefährten.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Wir haben einen Sohn (BF3).

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF1: Ich habe die Mittelschule absolviert und dann eine Fachschule für den Beruf des Kranführers absolviert.

BF2: Ich habe einen Hauptschulabschluss und dann im Steinbruch und auf Baustellen gearbeitet.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

RI fasst die von den BF im Verfahren vorgebrachten Asylgründe knapp zusammen und wiederholt sie.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Ja, das sind unsere Asylgründe.

Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (aktuelle Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zur Mongolei bezüglich BF1 und zur Russischen Föderation bezüglich BF2) in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF2: Das sind die Informationen, die wir nicht zum ersten Mal bekommen und den Menschen aus den Medien (Zeitungen, Fernsehen) bekannt sind. Die Wirklichkeit sieht aber oft anders aus.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF1: Ich habe eine Schwester in Wien. Sie heißt XXXX, sie ist verheiratet und war auch Asylwerberin. Sie hat zwei Töchter und einen Sohn. Eine Tochter studiert, eine macht derzeit Matura, der Sohn ist zwei Jahre alt.

BF2: Nein.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und teilweise auf Deutsch beantwortet haben.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Wir haben früher Deutschkurse besucht.

Die BF legen vor Belege, wonach sie Deutschkurse (A1, zuletzt 2013) besucht haben.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF2 legt vor einen Bescheid des AMS Freistadt aus 2015, wonach ihm eine Beschäftigungbewilligung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erteilt wurde, sowie eine diesbezügliche Ablehnung aus 2014.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: Wir sind sozial sehr aktiv. Wir haben zu Hause einen Zeitungsausschnitt, wonach wir im Rahmen der Flüchtlingshilfe asiatisch gekocht haben. Es ist Tradition geworden, dass wir jeden Freitag um 10 Uhr gemeinsam mit Österreichern, die Flüchtlingshilfe leisten, Treffen veranstalten und über verschiedene Themen sprechen. Seit vorigem Jahr besuchen wir einen Trommelkurs in einem Kulturzentrum.

RI: Wo wohnen Sie?

BF: Bis 2014 waren wir in einer Pension der Grundversorgung untergebracht, seit heuer wohnen wir privat.

Die BF legen einen Mietvertrag vom 20.01.2015 vor, der in Kopie zum Akt genommen wird.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF1: Ich habe noch Kontakt zu meinen Eltern in der Mongolei.

BF2: Nein.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.

Die BF ziehen ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der sie sowie ihr gemeinsames Kind (den BF3) betreffenden Bescheide zurück und ersuchen festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen ihre Person auf Dauer unzulässig ist.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.

  • [...].

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.

Schließlich verkündete der erkennende Richter mündlich das gegenständliche Erkenntnis bezüglich der BF mit dem in dieser Ausfertigung eingangs ausgeführten Spruch und fasste mündlich (und niederschriftlich) die Entscheidungsgründe kurz zusammen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung der BF am 25.05.2009 und der Einvernahmen vor dem BAA am 30.09.2009, die Beschwerden vom 27.01. bzw. 30.01.2010 und 16.05.2011 sowie die Beschwerdeergänzungen vom 11.03.2010 und 29.11.2011

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend die Herkunftsstaaten der BF im erstbehördlichen Verfahren

  • Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.05.2015 sowie Einsichtnahme in die von den BF in der Verhandlung vorgelegten Belege zu ihrer Integration:

? Deutschkursbestätigungen

? Beschäftigungsbewilligung und Dienstvertrag des BF2 als Landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter

? Mietvertrag (für eine private Wohnung)

Einsichtnahme in die vom BVwG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (aktuelle Länderinformationsblätter der Staatendokumentation betreffend Mongolei bzw. Russische Föderation).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

Die BF führen die Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei (BF1), ihr Lebensgefährte XXXX, geboren am XXXX, Herkunftsstaat Russische Föderation (BF2), und ihr gemeinsamer, in Österreich geborener Sohn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei (BF3), vertreten durch seine Mutter. Die BF1 gehört der Volksgruppe der Bayad an (Minderheit in der Westmongolei), der BF2 ist Koreaner. Die BF1 bekannte sich zum Buddhismus und interessiert sich nun für das katholische Christentum, der BF2 ist ohne Bekenntnis.

Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF ergeben.

3.1.2. Die Frage der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz ist nach Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die diesbezüglich abweisenden Bescheide des BAA durch die BF nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

3.1.3. Die BF1 und ihr Lebensgefährte, der BF2, haben ihre Herkunftsstaaten Mongolei bzw. Russische Föderation im Jahr 2008 bzw. 2009 verlassen und sind von Moskau über die Slowakei nach Österreich gereist, wo sie am 24.05.2009 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Am XXXX wurde der BF3 als gemeinsamer Sohn von BF1 und BF2 in Freistadt geboren und für ihn ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz - im Familienverfahren - gestellt.

Die BF haben sich in ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich Deutschkenntnisse angeeignet und Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Als Beleg für ihre hier geschlossenen sozialen Kontakte und Bindungen haben sie mehrere Empfehlungsschreiben von befreundeten bzw. bekannten Österreichern vorgelegt. Der BF2 hat trotz mehrerer angegebener gesundheitlicher Probleme regelmäßig Arbeiten ausgeführt (mit saisonaler Beschäftigungsbewilligung als Landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter). Die BF sind arbeitsfähig und -willig.

Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt - auch im Hinblick auf den langen Zeitraum des offenen Asylverfahrens von mehr als sechs Jahren, in denen die BF rechtmäßig in Österreich aufhältig waren - vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. In der mündlichen Verhandlung wurden vom BVwG aktuelle Erkenntnisquellen zu den Herkunftsstaaten der BF in das Verfahren eingeführt.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei bzw. in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die BF haben diese - in der Verhandlung vor dem BVwG aktualisierten - Feststellungen nicht konkret und substantiiert bestritten, diese Feststellungen sind jedoch im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) der angefochtenen Bescheide nicht mehr entscheidungsrelevant und somit nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA sowie des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Mongolisch und Russisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei sowie der Russischen Föderation.

Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus der Mongolei bzw. aus der Russischen Föderation stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Verfahren nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Feststellungen sowie beweiswürdigende Ausführungen zu den von den BF angegebenen Fluchtgründen waren nach Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die diesbezüglichen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.

4.1.4. Die Feststellungen zur Frage, ob bei einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt wäre, sowie zur Beurteilung des Grades ihrer Integration in Österreich gründen sich auf den Akteninhalt (Eingaben, Empfehlungsschreiben sowie im Beschwerdeverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte Belege), der in Zusammenhalt mit dem von den BF in der mündlichen Verhandlung bewirkten persönlichen Eindruck glaubhaft war.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des BAA,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständlichen - noch an den Asylgerichtshof gerichteten, zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden wurde am 30.01.2010 (BF1 und BF2) bzw. 16.05.2011 (BF3) beim BAA eingebracht und sind nach Vorlage am 05.02.2010 (BF1 und BF2) bzw. 20.05.2011 (BF3) beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen Bescheide des BAA richten, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurden, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei bzw. in der Russischen Föderation und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei bzw. in der Russischen Föderation zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Dem Beschwerdebegehren war bezüglich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) Erfolg beschieden (siehe dazu näher unter Punkt 4.1.3. und 5.2.4.). Auf das Vorbringen bezüglich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (Asyl und subsidiärer Schutz) war im gegenständlichen Erkenntnis nicht mehr einzugehen, da nach Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden diese Spruchpunkte nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sind.

5.2.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung):

5.2.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2

FPG.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

  • Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.

Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK erreichen.

Wie der VfGH bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des EGMR fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00),

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • die Bindungen zum Heimatstaat,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 11.04.2006, Useinov, 61292/00), sowie auch

die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 05.09.2000, Solomon, 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, 25404/94; 18.10.2006, Üner, 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00; 28.06.2011, Nunez, 55597/09).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansäßigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

5.2.4.2. Im vorliegenden Fall hat das BVwG in sinngemäßer Anwendung des § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF1 und der BF2 haben ihre Herkunftsstaaten Mongolei bzw. Russische Föderation im Jahr 2008 bzw. 2009 verlassen und leben seit 2009 ununterbrochen mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sodass der Dauer des Aufenthaltes bei der Interessenabwägung ein großes Gewicht beizumessen ist. Der BF3 wurde als gemeinsames Kind am XXXX in Österreich geboren und geht derzeit in den Kindergarten.

Dazu kommt, dass die BF schon seit Beginn ihres Aufenthalts zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen haben, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Die BF haben Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben von Bekannten - offenbar österreichischen Staatsangehörigen - vorgelegt und sind in der Flüchtlingshilfe aktiv tätig. Die BF1 hat im Jahr 2011 in Österreich den BF3 geboren. Der BF2 hat Belege für verrichtete Erwerbstätigkeiten (mit Beschäftigungsbewilligung des AMS sowie mit Dienstvertrag) vorgelegt. BF1 und BF2 haben Deutschkurse besucht und sind nach eigenen Angaben arbeitswillig und -fähig. Die BF haben einen Mietvertrag über privates Wohnen seit Anfang 2015 vorgelegt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, 2002/21/0181, ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dass sich die BF in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich keine strafrechtlich zu ahndenden Delikt zuschulden kommen lassen haben, war bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz vorgeschriebenen Interessensabwägung daher ebenfalls zu berücksichtigen.

Es trifft zwar zu, dass die BF bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren - wobei sie ihre Beschwerden gegen die Abweisung von Spruchpunkt I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) nunmehr in der Verhandlung vor dem BVwG am 27.05.2015 zurückgezogen haben -, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten. Doch ist im gegenständlichen Fall aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die BF zahlreiche der Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat zum heutigen Zeitpunkt - insbesondere im Hinblick auf die lange, von den BF unverschuldete Dauer des von der Republik Österreich geführten Asylverfahrens und damit einhergehend die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet - als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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