BVwG W176 2000617-1

W176 2000617-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015

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Regest

Begehren, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

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BVwG W176 2000617-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000617.1.00

Spruch

W176 2000617-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichterin über die Beschwerde von (1.) XXXX und

(2.) XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.06.2013, Zl. 57.134/5/2013, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 und § 17

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), sowie § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Nachdem sich der Erstbeschwerdeführer und dessen beiden Söhne zuvor beim Bundesdenkmalamt bezüglich einer Unterschutzstellung informiert hatten, teilte dieses den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 17.04.2013 mit, dass es beabsichtige, die Denkmalanlage "Bauernhof XXXX" bestehend aus Wohnhaus, Stall mit Brunnenhütte, Troadkasten mit Bienenhütte, Waagenhütte und Holzhütte, Gem. XXXX, Ger. und pol. Bez. XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, welches die Geschichte und die Erscheinung der Denkmalanlage beschreibt und anschließend die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung darlegt sowie Literaturzitate nennt.

2. Mit Schreiben vom 08.05.2013 teilte der Erstbeschwerdeführer mit, dass die Nachkommen derzeit nicht bereit seien, das Objekt unter Denkmalschutz zu stellen.

3. Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 teilte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführern mit, dass eine schlichte Ablehnung nicht ausreiche und belehrte sie dahingehend, dass Gründe zu nennen seien, die eine Unterschutzstellung unmöglich machen würden, wobei im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses allein geschichtliche, künstlerische und kulturelle Kriterien maßgeblich seien.

4. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.05.2013 wie folgt Stellung: Sie seien verwundert, dass ihre ablehnende Entscheidung nicht akzeptiert würde. Schon seit längerer Zeit machten sie sich Gedanken, wie ein weiterer Bestand des Hofes und eine Erhaltung zu bewerkstelligen sei. Dazu müsse eine generationsübergreifende Einigung vorherrschen. Die Erhaltung einer Liegenschaft wie der gegenständlichen sei eine finanzielle Herausforderung. Daher habe man u.a. auch die Möglichkeit geprüft, eine Revitalisierung im Rahmen des Denkmalschutzes zu betreiben. Diese Variante sei aber verworfen worden. Das Bundesdenkmalamt müsse die Entscheidung akzeptieren. Weitere an sie gerichtete Schreiben würden in Zukunft unbeantwortet bleiben.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt die gegenständliche Denkmalanlage unter Denkmalschutz.

6. Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Darin hielten sie fest, dass sie mit der Unterschutzstellung nicht einverstanden seien, wobei sie auf ihr Schreiben vom 27.05.2013 verwiesen.

7. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit Beschluss vom 07.04.2015 (dem Erstbeschwerdeführer zugestellt am 15.04.2015, der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt am 14.04.2015) erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, in dem es ihnen unter Bezugnahme auf die seit 01.01.2014 für eine Beschwerde geltenden Kriterien des § 9 Abs. 1 VwGVG auftrug, binnen vier Wochen ab Zustellung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, sowie ein Begehren anzugeben.

9. Mit einem am 11.05.2015 eingelangten Schriftsatz führten die Beschwerdeführer Folgendes aus: Die grundbücherliche Eintragung sei eine gravierende Diskriminierung; sie fühlten sich "bevormundet und gedemütigt". Sie hätten ihr Lebenswerk, welches über 150 Jahren im alleinigen Familienbesitz sei, ohne jegliche Mitsprache bewirtschaftet und erhalten. Es sei für sie eine unzumutbare Vorstellung, dass ihr Bauernhof unter Denkmalschutz gestellt werde, da sie ja selbst Sorge trügen und ihn "mit Liebe und Hingabe" pflegten. Abschließend bitten sie darum, nicht unter Denkmalschutz gestellt zu werden (gemeint: das gegenständliche Objekt nicht unter Denkmalschutz zu stellen).

10. Laut einem am 21.05.2015 eingeholten Grundbuchsauszug sind die Beschwerdeführer noch immer alleinige Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 73/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

2.1.2. Durch den von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, bedingten Übergang von Berufungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht sind Berufungen, die bis 31.12.2013 bei Behörden eingebracht wurden, mit 01.01.2014 als Beschwerden zu behandeln. Für ihren Inhalt gelten, da es keine gesetzlichen Übergangsbestimmungen gibt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 541 und die dort zitierte Judikatur des VwGH, wonach auch im Rechtsmittelverfahren das im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Recht anwendbar ist, so es keine Übergangsbestimmungen gibt), die in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Kriterien.

§ 9 Abs. 1 lautet:

"Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 10; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 8). Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und es ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 11; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 9). Durch einen Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen kann den Erfordernissen der Beschwerde nach § 9 VwGVG nicht Genüge getan werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 6).

2.1.3. Ist ein Beschwerdeschriftsatz mangelhaft, so kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG eine Verbesserung aufgetragen werden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 2; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 6).

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aus der Literatur (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 27) und Judikatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist und somit von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Fehlt es an einer hinreichend deutlichen Anordnung, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 1998/158 waren nur Formgebrechen (zB Fehlen von Beilagen) einer Verbesserung zugänglich. Nunmehr berechtigen auch gewisse materielle Mängel einen Behebungsauftrag so zB bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrags bzw der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab. Im Hinblick auf die vor 2014 geltende Berufungsfrist von zwei Wochen wurde vom Verwaltungsgerichtshof eine zweiwöchige Frist zur Übersetzung einer Berufung als ausreichend angesehen (VwGH 24.04.2007, 2007/18/0095). Kommt ein Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist nach, so ist das Anbringen (hier Beschwerde) zurückzuweisen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069, 28.04.2006, 2006/05/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014], § 13 Rz 30). Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zu belehren (VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall den Anforderungen, die § 9 Abs. 1 VwGVG an den Beschwerdeschriftsatz stellt, nicht Genüge getan wurde:

Zum enthält der Rechtsmittelschriftsatz keinen hinreichenden Beschwerdegrund iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG: Denn selbst die Ausführungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 27.05.2015, auf die im Rechtsmittel verwiesen wird, zu berücksichtigen wären, hingegen finden sich darin keine Ausführungen zur Frage, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Zum anderen fehlt es an einem Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG: Denn im Rechtsmittelschriftsatz findet sich kein auf den angefochtenen Bescheid bezogenes Begehren. So lässt der Hinweis, die Beschwerdeführer seien mit der "geplanten Unterschutzstellung" nicht einverstanden, etwa offen, ob eine gänzliche oder teilweise Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. in eventu eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG begehrt wird.

Aus diesem Grund hatte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern aufgetragen, ihre Beschwerden zu verbessern. Der Verbesserungsauftrag entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien, weil er konkret die zu verbessernden Mängel benennt. Auch ist die gesetzte Frist von vier Wochen angemessen, weil nach der neuen Rechtslage die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt. Die Beschwerdeführer waren damit zur Verbesserung ihres ursprünglichen Berufungsantrages nunmehrigen Beschwerdeführern gleich gestellt. Schließlich machte der Verbesserungsauftrag auch auf die Folge der Zurückweisung nach fruchtlosem Fristablauf aufmerksam.

2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Verbesserungsauftrag den Beschwerdeführern - wie sich aus den am 14. und 15.04.2015 unterschriebenen Rückscheinen ergibt - ordnungsgemäß zugestellt und brachten die Beschwerdeführer in der Folge einen (gemeinsamen) Schriftsatz ein.

Den Beschwerdeführern ist es jedoch nicht gelungen, die Beschwerde hinreichend zu verbessern: Denn selbst wenn im ihrem Ersuchen, das gegenständliche Objekt nicht unter Denkmalschutz zu stellen, ein ausreichendes Beschwerdebegehren zu sehen sein sollte, fehlen weiterhin taugliche Ausführungen zu den Beschwerdegründen: In ihrem unter Punkt I.9. dargestellten Schriftsatz führen sie im Ergebnis weiterhin nur aus, dass sie eine Unterschutzstellung (sowie die daraus resultierende Eintragung im Grundbuch) ablehnen, legen aber nicht - mit Blick auf den angefochtenen Bescheid - dar, aus welchen Gründen dieser mit Rechtswidrigkeit belastet sein soll (zum Hinweis, die grundbücherliche Eintragung sei eine gravierende Diskriminierung vgl. Eberhard/Pürgy/Ranacher, ZfV Heft 1, S 104, wonach bei unsubstantiierter Behauptung von Normbedenken lediglich die Voraussetzungen für eine sofortige Zurückweisung [ohne Mängelbehebungsauftrag] nicht vorliegen).

2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da gegenständlich die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zusammenfassend waren im konkreten Fall insbesondere die Rechtsfragen der Mangelhaftigkeit der Beschwerde sowie die Rechtsfolge des fruchtlos gebliebenen Verbesserungsauftrages zu lösen. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter Punkt 2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261; 07.09.2009, 2009/04/0153; 24.04.2007, 2007/18/0095 und 28.04.2006, 2006/05/0010. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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