W159 1423272-2•BVwG W159 1423272-2
W159 1423272-2Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015
Fremdenpass, Herkunftsstaat, Reisedokument
W159 1423272-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, gelangte am 28.07.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 28.11.2011, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die von dem Antragsteller vorgebrachten Ereignisse so lange zurückliegen würden, dass daraus eine aktuelle Bedrohungssituation zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr abzuleiten sei. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens hat der Antragsteller unter anderem auch angegeben, dass sein Vater Dokumente habe, welche er besorgen könne.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) mit Erkenntnis vom 19.11.2013, Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen, unter Spruchteil II. dem Antragsteller jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2014 erteilt (welche in der Folge bis zum 19.11.2016 verlängert wurde). Das zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs durch Zustellung am 22.11.2013 in Rechtskraft.
Mit Antrag vom 26.01.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2 a FPG und legte eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik von Afghanistan in Wien vor, wonach ihm kein afghanischer Reisepass von der Botschaft ausgestellt wurde. Der Antragsteller habe keine geeigneten Dokumente vorlegen können, welche für die Ausstellung entsprechend der nationalen und internationalen Gesetzeslage für die Ausstellung eines Reisepasses notwendig seien. Sollten die erforderlichen Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, wäre die Botschaft dann in der Lage, einen Reisepass auszustellen.
Mit Schreiben vom 19.02.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich dem Antragsteller die beabsichtigte Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit, zumal dieser im Asylverfahren bekannt gegeben habe, dass es ihm durch Kontaktaufnahme mit seinem Vater möglich wäre, Personaldokumente zu besorgen, die er für die Ausstellung eines Reisedokumentes benötigen würde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.03.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag vom 26.01.2015 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG idgF abgewiesen. In der Begründung wurde der bisherige Verfahrensgang - wie oben bereits wiedergegeben - dargestellt. Festgehalten wurde, dass dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (rechtskräftig) erteilt wurde, er jedoch keinen Nachweis erbracht habe, dass es ihm nicht möglich sei, sich die Dokumente von seinem Vater zu besorgen, um sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates beschaffen zu können. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und (älterer) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt habe, dass er nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sodass eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er vorbrachte, dass der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2014 gestorben seien. Das genaue Sterbedatum sei ihm unbekannt, da er vom Tod seiner Eltern nur telefonisch erfahren habe. Der Beschwerdeführer versuche nunmehr, die Sterbeurkunden seiner Eltern sich aus Afghanistan schicken zu lassen und werde diese - sobald vorhanden - nachreichen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Alter von 10 Jahren verlassen und habe nie eine Tazkira (Geburtsurkunde) besessen. Schon aus diesem Grunde wäre es wohl selbst dem Vater des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, eine Tazkira für seinen mittlerweile volljährigen Sohn in dessen Abwesenheit zu organisieren. Da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe, die von der afghanischen Botschaft geforderten Dokumente für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses vorzulegen, werde ihm die Ausstellung desselben verwehrt bleiben.
Der Beschwerdeführer ersuchte bereits mit der Beschwerde und dann ein weiteres Mal durch Urgenz mit E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht um eine rasche Entscheidung.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die (für die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses erforderlichen) Dokumente vorlegen könne bzw. ob er solche dauerhaft nicht vorlegen könne.
Mit Schreiben vom 26.05.2015 gab er (nochmals) bekannt, dass er Afghanistan bereits im Alter von 10 Jahren verlassen habe, seine Eltern 2013/2014 verstorben seien und er nur mehr einen Onkel in Kabul habe. Eine Tazkira habe er nie besessen. Da er keine Tazkira vorlegen könne und sich auch keine beschaffen könne, sei die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses für ihn nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und ist mangels geeigneter Dokumente nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl XXXX, in dem auch der Bezug habende erstinstanzliche Asylbescheid enthalten ist sowie in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013, Zl. XXXX und sowie durch Einsichtnahme in den Strafregister, das Betreuungsinformationssystem und den Informationsverbund Zentrales Fremdenregister.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den in diesem einliegenden asylrechtlichen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen und dem oben zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Die belangte Behörde ist - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - von der afghanischen Staatsangehörigkeit und dem angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausgegangen.
Der Beschwerdeführer hat wohl in dem seinerzeitigen asylrechtlichen Verfahren behauptet, dass sein Vater Unterlagen hätte, die er besorgen könnte, sein Vater ist jedoch zwischenzeitig verstorben und hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde und zuletzt unmissverständlich in dem Schreiben vom 26.05.2015 dargelegt, dass er nie eine Tazkira (Geburtsurkunde) besessen habe, außer einem Onkel in Kabul auch keine Verwandten mehr sich in Afghanistan befinden würden und er Afghanistan bereits im Alter von 10 Jahren verlassen habe. Es sei ihm auch nicht möglich, eine Tazkira vorzulegen und könne er sich auch keine solche beschaffen. Es besteht daher für ihn offenbar nicht die Möglichkeit, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Das Datum der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ergibt sich aus dem zentralen Fremdenregister, der Umstand der Unbescholtenheit aus dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 88 Abs. 1 FRG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 2a leg.cit. sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläut RV BGBL I. 2013/68).
Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG). Es ist daher auch die zu den obigen, schon länger bestehenden Bestimmungen des § 88 Abs. 1 ergangene Judikatur auf die neu eingeführte Bestimmung des § 88 Abs. 2a nicht übertragbar.
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).
Im vorliegenden Fall hat sich die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien jedenfalls geweigert, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (BVwG vom 19.03.2015, Zahl W159 2100079-1/2E).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde und zuletzt unmissverständlich in dem Schreiben vom 26.05.2015 dargelegt, dass er derzeit (und auch in Zukunft) nicht in der Lage ist, die für die Ausstellung eines Reisepasses erforderlichen Dokumente vorzulegen oder beizuschaffen.
Weiters hat auch die belangte Behörde keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, gesehen und scheint auch in dem erst jüngst eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. Es ist dem Beschwerdeführer daher ein Fremdenpass auszustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1a 23 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und nicht dem Bundesverwaltungsgericht).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Gewährung des Parteiengehörs seitens der belangten Behörde festgestellt. Dieser ist nicht ergänzungsbedürftig und ist insbesondere in der Beschwerde nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers in einer Beschwerdeverhandlung oder einer Erörterung von Beweismitteln notwendig gemacht hätte. Vielmehr war der Sachverhalt (durch die Beschwerde und das zuletzt eingebrachte Schreiben des Beschwerdeführers) ausreichend geklärt.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gar nicht ausdrücklich beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Vielmehr trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (Vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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