W103 2016226-1•BVwG W103 2016226-1
W103 2016226-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015
Kostentragung, Rechtsanschauung des VfGH, Revision teilweise<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W103 2016226-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 1026231400/140292899, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag der Parteien auf Kostenersatz wird abgewiesen.
B)
III. Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im folgenden BF) ist Staatsangehöriger von XXXX, reiste ohne Reisedokumente illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2014 einen Asylantrag.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2014, Zahl:
10262311400/14821815-BFA EAST OST, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Mit Schreiben vom 09.10.2014 wurde dagegen eine Beschwerde erhoben, diese war noch beim BVwG zur Zl. W 192 2913441-1 anhängig. Der Beschwerde wurde bis dato die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Bescheid war daher durchsetzbar.
In der Zeit von 21.09.2014 bis 07.10.2014 befand sich der BF im LG Wien in Untersuchungshaft.
Lt. Strafregisteranfrage wurde er am 07.10.2014 vom LG XXXXwegen §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall und 27 Abs. 3 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Am 01.12.2014 erging ein Ladungsbescheid an den BF, den dieser nicht Folge leistete.
Der BF wurde am 16.12.2014 in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und wegen seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet beamtshandelt. In der Folge wurde durch den Journaldienst des BFA eine Einlieferung in das PAZ HG zweck Vorführung vor die Behörde verfügt.
Anlässlich seiner Einvernahme durch das BFA vom 16.12.2014 brachte der BF vor, dass er zwar seit 08.10.2014 in XXXX als obdachlos gemeldet wäre. Befragt warum er der Ladung am 01.12.2014 nicht gefolgt sei, gab der Bf. an, sein Rechtsanwalt habe ihm gesagt, er solle nicht hingehen. Er habe sich am 01.12.2014 an einer unbekannten Adresse in Wien aufgehalten Er habe keine Verwandten im Bundesgebiet, sei jedoch in XXXX verheiratet und sein Kind lebe auch dort. Der BF sei zudem mittellos, er habe nur mehr € 65.-. Er habe weder eine Arbeit, noch eine Sozialversicherung. Vor ca. drei Monaten sei er illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist.
Nach dieser Einvernahme wurde über ihn mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 16.12.2014 gemäß Art. 28 der Dublin III Verordnung i.V.m. § 76 Abs.2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung die Schubhaft verhängt, da der BF im Bundesgebiet weder eine soziale, familiäre und wirtschaftliche Bindung habe und dass im Hinblick auf das bisherige Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe.
Dagegen hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung der unionsrechtswidrigen Anordnung, der mangelnden Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Nichtanwendung gelinderer Mittel erhoben. Daneben wurde die Unzuständigkeit des BVwG behauptet und weitere Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist, der Einbringung der Beschwerde der aufschiebenden Wirkung und den Verfahrenskosten aufgeworfen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Nachdem dem Bf. aus der Untersuchungshaft (JA Josefstadt) entlassen worden sei, habe er eine Obdachlosenmeldung vorgenommen, ihm sei seine 2-wöchige polizeiliche Meldeverpflichtung auferlegt worden, jedoch habe er diese am 01.12.2014 nicht einhalten können, da er krank gewesen sei. Am 16.12.2014 wollte er sich wieder bei der Polizei melden, sei jedoch zuvor festgenommen worden.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Weiters wurde die Zuerkennung von Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalkostenverordnung plus der Eingabegebühr beantragt.
Der Akt wurde am 19.12.2014 der Gerichtsabteilung W 103 zugewiesen.
Die belangte Behörde hat am 18.11.2014 eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben, in der darauf hingewiesen wird, dass am 06.10,2014 ein Bescheid gem. § 5 Abs 1 AsylG und § 61 Abs 1 FPG erlassen wurde. Der Beschwerde sei bis dato die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden, weshalb die Entscheidung mit 04.11.2014 durchführbar wurde. Eine Konsultationsverfahrt mit Italien hinsichtlich der Überstellung sei zwischenzeitlich eingeleitet worden und sein die Unterlagen bereits eingelangt. Auch sei bereits um eine Buchung für die Überstellung nach Italien angesucht worden. Der genaue Zeitpunkt stand bei Abgabe der Stellungnahme nicht fest. Der Bf. habe selbst angegeben auf Anraten seines Anwaltes den Ladungstermin am 01.12.2014 nicht eingehalten zu haben und sei von einer krankheitsbedingten Abwesenheit nie die Rede gewesen. Die wissentliche Nichteinhaltung des Ladungstermines bedeute, dass der Bf. nicht bereit war, sich dem Verfahren zu stellen. Die Beteuerung in der Beschwerde, dass der Bf. freiwillig zur Rückkehr nach Italien bereit sei, widerspreche seinem gesetzten Handeln. Die angeführte Meldeadresse sei eine amtsbekannte Obdachlosenadresse und handle es sich dabei um keinen Wohnsitz. Der tatsächliche Aufenthaltsort sei unbekannt. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Bf. sich der drohenden Abschiebung nach Italien entziehen werde und sei somit Sicherungsbedarf gegeben.
Es wurde ein Kostenzuspruch von € 426,20 gestellt.
Mit EK vom 23.12.2014 hat das BVwG nur hinsichtlich des Fortsetzungsanspruches festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Kostenentscheidung erfolgte nicht.
Der BF befand sich vom 16.12.2014 bis 12.01.2015 in Schubhaft und wurde am 12.01.2015 nach Italien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt)
Die Feststellungen aus dem Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a Abs. 2 BFA-VG lautete:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
§ 22a Abs. 3 BFA-VG lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2.2.2.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf sein zuvor zitiertes Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt erläuternd Folgendes aus:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
2.2.2. 2 Die in den oben zitierten Ausführungen angesprochene höchstgerichtliche Judikatur ging im Wesentlichen davon aus, dass die auf einen Schubhaftbescheid folgende Festnahme und Anhaltung vom Verfassungsgerichtshof (vor der Fremdenpolizeigesetznovelle BGBl. 21/1991) als Maßnahmen der Vollstreckung eines Bescheides qualifiziert und als nicht nach Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet wurden (vgl. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 mit Verweis auf VfSlg. 10.978/1986 mwH; 12.340/1988). Dazu führte der Verfassungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11.06.1990, Zlen. B947/89; B1006/89 aus: "Die Schubhaft ist, wie sich aus §11 Abs2 FrPG ergibt, mit Bescheid anzuordnen. Die Verhängung der Schubhaft schließt auch die Festnahme ein (vgl. zB VfSlg. 9323/1982 und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine Festnahme, die dazu dient, einen Fremden in Schubhaft zu nehmen, darf also nur erfolgen, wenn sie durch einen Bescheid verfügt worden ist. Ein schriftlicher Bescheid gilt erst dann als erlassen, wenn er wirksam zugestellt wurde. Ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid ist also Voraussetzung dafür, dass ein Fremder in Schubhaft genommen, in Schubhaft gehalten und in weiterer Folge iS des §13 FrPG abgeschoben werden darf. Weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung stellen (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art. 144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 10978/1986). Hier wurde nun - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - über den Beschwerdeführer am 23.04.1989 um 12:50 Uhr bescheidmäßig die Schubhaft verhängt (siehe die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu II.1.a). Sie durfte dem §5 Abs2 erster Satz FrPG zufolge vorerst nur zwei Monate dauern, wurde dann aber von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gemäß §5 Abs2 zweiter Satz FrPG bis zur Höchstdauer von drei Monaten ausgedehnt. Die Anhaltung vom 23.04. bis 04.07.1989 war also durch diese (vollstreckbaren) Bescheide gedeckt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 03.05.1989 einen Asylantrag einbrachte, ändert daran nichts; denn ein solcher Antrag beseitigt weder kraft Gesetzes einen Schubhaftbescheid aus der Rechtsordnung noch hemmt er dessen Vollstreckbarkeit. Der Frage, ob die Behörde im Hinblick auf §5 AsylG verpflichtet gewesen wäre, auf Antrag oder auch von amtswegen die Schubhaftbescheide aufzuheben, ist hier nicht nachzugehen, weil die Bescheide nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Anhaltung nach Zustellung des Schubhaftbescheides - also gegen die Haft nach dem 23.04.1989, 12:50 Uhr - bis zur Entlassung aus der Schubhaft am 04.07.1989, 15:00 Uhr, wendet, mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 10978/1986) - Pkt. 2 des Spruches." (VfSlg. 12.340/1988, vgl. dazu auch VfSlg. 10.978/1986; VfSlg. 9.465/1982; VfSlg. 9.999/1984; VwSlg. 11.468 A/1984; VfSlg. 11.694/1988; VfSlg. 12.091/1989; VfSlg. 12.368/1990).
Der Verfassungsgerichtshof stellte in der oben zitierten Judikatur zur Abgrenzung, ob die Anhaltung in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bloß als Maßnahme zur Vollstreckung eines vorangegangenen Schubhaftbescheides erfolgte, lediglich auf das Formalkriterium ab, ob zum "Vollstreckungszeitpunkt" ein "durchsetzbarer" Schubhaftbescheid (nach § 5 FrPG, BGBl. 75/1954) vorlag (vgl. dazu auch VfSlg. 12.368/1990). Eine Anhaltung wird jedoch dann vom zugrunde liegenden Bescheid "nicht mehr" gedeckt sein, wenn zwischenzeitlich eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, die nicht mehr von dem im Bescheid herangezogenen jeweiligen Schubhafttatbestand erfasst wird. Diesfalls wird ab Eintritt einer derartigen Sachverhaltsänderung die fortdauernde (nicht mehr vom Bescheid gedeckte) Anhaltung als ein Akt unmittelbarer Zwangsgewalt zu qualifizieren sein. Eine derartige Änderung wird im Wesentlichen anhand der unterschiedlichen Schubhafttatbeständen des §§ 76 Abs. 1, 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 76 Abs. 2a Z 1 bis 6 FPG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0360; VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617; VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582; VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0075).
2.2.3. Zum Vollstreckungszeitpunkt lag ein durchsetzbarer Schubhaftbescheid vor, wobei ein derartiger Fall einer zwischenzeitlich erfolgten Sachverhaltsänderung bei der gegenständlichen Anhaltung vom 16.12.2014 bis 12.01.2015 nicht eingetreten ist. Mit der durch die Überstellung des BF am 26.11.2014 nach Italien bewirkten Vollstreckung der gegen ihn erlassenen Außerlandesbringung ist zugleich auch der alleinige Zweck des Schubhaftbescheides, nämlich die Abschiebung zu sichern, verwirklicht worden (vgl. dazu etwa auch VwGH 13.07.1990, Zl. 90/19/0308). Somit war die Anhaltung als Maßnahmen zur Vollstreckung des oben im Spruch genannten Bescheides zu qualifizieren.
Da sich im konkreten Fall die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft richtet, war mangels Anwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, auf die sich die Beschwerde stützte, sohin § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als Grundlage heranzuziehen.
2.2.4. Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (Dublin III-VO), regelt die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung.
Danach dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen.
Gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
2.2.5. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.
2.2.6. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF wurde im angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 gestützt. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF eine bestehende erhebliche Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf angenommen. Da weder die Dublin III-VO noch 76 Abs. 2a Z 1 FPG Kriterien für die nähere Bestimmung der Fluchtgefahr enthält, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.
Da die unter Punkt II.2.2.5. wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da wie bereits dargelegt im konkreten Fall die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung als Maßnahme zur Vollstreckung des bekämpften Schubhaftbescheides zu qualifizieren war, war über diese nicht gesondert, sondern im Rahmen der Beschwerde nach § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu entscheiden.
Da im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes weder nach dem VwGVG noch dem BFA-VG ein Kostenersatz für die Parteien vorgesehen ist, waren die Kostenbegehren der Parteien dementsprechend zurückzuweisen.
2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und der vollzogenen Schubhaft im konkreten Fall weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese im gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen, wobei es diesbezüglich auch nicht an einer relevanten Rechtsprechung fehlt (vgl. dazu VwGH 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075). Zur Frage, ob und inwieweit nach Aufhebung von § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, die Anhaltung in der vorliegenden Konstellation als Maßnahme zur Vollstreckung des vorangegangen Bescheides oder als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren war, mangelt es hingegen an einer maßgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da der Lösung dieser Frage im konkreten Fall nur im Hinblick auf die Kostenersatzansprüche (entscheidungsrelevante) Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auch nur hinsichtlich des Spruchpunktes II. zuzulassen.
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