BVwG L516 2103713-1

L516 2103713-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015

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Regest

Einreiseverbot, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

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BVwG L516 2103713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.2103713.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch MMag. Stephan HANDL, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat den Beschwerdeführer am 28.01.2015 aufgrund der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gem § 52, 53 FPG niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer führte im Zuge dieser Befragung zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei früher Kraftfahrer gewesen, habe für Fahrten in die EU öfters ein Visum erhalten und sei bisher in Österreich lediglich für den Transit nach Deutschland oder England gewesen. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich und habe auch davor keinen solchen gehabt. Er befinde sich nun seit 26.09.2014 in Österreich und habe dieses eine Mal Leute mit dem Auto von Ungarn nach Österreich gebracht. Er sei an diesem Tag von der Polizei in Österreich aufgehalten worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, in Serbien habe er seine Frau, seine sechs Kinder sowie seinen Bruder, die Eltern seien bereits verstorben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Gegen die Erlassung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes spreche, dass er Anfang Oktober für eine neue Firma als Kraftfahrer beginnen hätte sollen und wenn er zurückkehre, könne er wieder als Kraftfahrer arbeiten, was ihm jedoch mit einem Aufenthaltsverbot nicht möglich sei. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass er am XXXX2014 von einem österreichischen Landesgericht wegen § 114 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden sei und deshalb beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot bzw eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren zu erlassen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er ersuche darum, lediglich für Österreich ein Einreiseverbot zu erhalten.

2. Das BFA erteilte mit angefochtenem Bescheid dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I), erließ gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA traf darin die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt oder eine Anmeldebescheinigung beantragt habe und auch nicht an einem dauernden Aufenthalt in Österreich interessiert sei; dass der Beschwerdeführer im November 2014 wegen § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1, 2, 3 FPG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten verurteilt worden sei und derzeit seine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt verbüße; dass keiner der Familienangehörigen in Österreich lebe und der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge; dass die Frau des Beschwerdeführers, seine sechs minderjährigen Kinder sowie sein Bruder in Serbien leben würden und der Beschwerdeführer zuletzt von der Unterstützung seiner Frau und seines Bruders gelebt habe; dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder als LKW arbeiten und so einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen werde; dass der Beschwerdeführer gesund sei, derzeit keine Medikamente nehme, seinen Lebensmittelpunkt in Serbien habe, wo auch dessen Kernfamilie lebe und er über soziale Anknüpfungspunkte verfüge.

2.2. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots stellte das BFA fest: "Es steht fest, dass Sie in Österreich aufgrund der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten verurteilt worden sind. Es steht fest, dass Sie die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der europäischen Union, mit dem Vorsatz gefördert [haben], sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt zu bereichern. Sie gaben sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch schon vor Gericht an, dass Sie für die durchgeführte Schlepperei 200 Euro bekommen hätten. Fest steht auch, dass [Sie] sich nicht nur bereichert haben, sondern auch die geschleppten Personen in einem unzumutbaren Zustand aufgefunden wurden. Sie schleppten 15 syrische und einen sudanesischen Staatsangehörigen mit einem PKW der Opel Sintra aus Ungarn kommend nach Österreich. Sie haben die sich in Ihrem PKW befindlichen Personen in einen qualvollen Zustand über mehrere Stunden hindurch versetzt. Ihr Verhalten lässt klar erkennen, dass Sie nicht gewillt bzw in der Lage sind, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten Ihre negierende Einstellung zu geltenden Rechtsvorschriften erwiesen. Die Ihnen innewohnende kriminelle Energie wird durch das Ihren Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten deutlich gemacht. Durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten provozieren Sie Angst und Unruhen in der österreichischen Bevölkerung. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist [I]hnen ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu Untersagen. Es steht fest, dass Sie auch nach [I]hrer Verurteilung nicht abgehalten werden, wieder Straftaten in Österreich zu begehen. Diese Tatsache beruht auf ihrer tristen finanziellen Situation."

2.3. Das BFA verwies im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer auch schon in Rumänien verurteilt worden sei.

2.4. Zur Dauer des Einreiseverbotes führte das BFA begründend zusammengefasst im Wesentlichen aus: "Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten."

3. Der Beschwerdeführer hat ausschließlich gegen Spruchpunkt II des ihm am 23.02.2015 zugestellten Bescheides des Bundesamtes durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht am 09.03.2015 Beschwerde erhoben.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

4. Der Beschwerdeführer war bereits am XXXX2015 auf dem Luftweg nach

XXXX überstellt worden.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 23.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

2.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Zur Dauer des Einreiseverbotes führte das BFA begründend zusammengefasst im Wesentlichen aus: "Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten."

2.10.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2015, 2013/22/0284, unter Verweis auf seine bereits am 15.12.2011 getroffene Entscheidung 2011/21/0237 ausgeführt, "[d]ie Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen." (Hervorhebung nicht im Original)

2.10.3. Das BFA setzte sich im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im angefochtenen Bescheid zwar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinander und gelangte dabei zu dem Schluss, dass durch das verhängte Einreiseverbot Art 8 EMRK nicht verletzt werde, doch hat das BFA - unter Außerachtlassung der im Absatz zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten und zu den Auswirkungen der Erlassung des Einreiseverbotes auf dieses durchgeführt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in Rumänien rechtskräftig verurteilt worden sei, ohne dazu jedoch entsprechende Ermittlungen durchgeführt zu haben. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA dazu wäre im vorliegenden Fall somit unerlässlich gewesen und muss dieses Versäumnis des BFA vor dem Hintergrund der getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Diesbezügliche Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen werden daher im fortgesetzten Verfahren vom BFA nachzuholen sein.

2.10.4. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.

2.10.5. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - und allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.6. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen und geeigneten Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Bei einer allfälligen erneuten Erlassung eines Einreiseverbotes wird hinsichtlich der Dauer zudem zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und zudem das BFA im angefochtenen Bescheid bereits selbst die Feststellung getroffen hat, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr "wieder als LKW arbeiten und so einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen" werde (Bescheid, S 4).

2.10.7. Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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