BVwG G312 2105067-1

G312 2105067-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

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BVwG G312 2105067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2105067.1.00

Spruch

G312 2105067-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.05.2015 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle

Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservice vom 17.03.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.01.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 19.01.2015 bis 15.03.2015 verloren habe.

Begründend wurde angeführt, dass sich der BF geweigert habe, an einer mit ihm vereinbarten Maßnahme "IQ - individuelle Qualifizierung" teilzunehmen, obwohl er im Zuge eines Beratungsgespräches seiner Beraterin mitgeteilt habe, dass er sehr gerne im Lagerbereich arbeiten möchte. Mit ihm sei deshalb die Teilnahme am gegenständlichen Kurs zur Erlangung des Staplerscheines und wichtiger Kenntnisse im Bereich Lagerlogistik vereinbart worden. Nun führe er jedoch an, dass er nicht im Lagerbereich arbeiten möchte. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die bei der belangten Behörde am 16.02.105 fristgerecht eingelangte und mit 02.03.2015 datierte Beschwerde des BF.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem BF seit ca. drei Jahren psychisch nicht gut gehe, er Depressionen habe und seit etwa einem Jahr an Angst und Panikattacken leide, zudem hoffe er, bald eine Therapie beginnen zu können. Er ersuche um Verständnis, da sich seine Schulden auf 13.000 Euro belaufen würden und er es sich nicht leisten könne, bis April auf sein Geld zu warten.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 17.03.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF XXXX Jahre alt sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, 10 Monate Lehrzeit als Elektroinstallateur absolviert habe und sich Berufserfahrung als Bauhelfer aneignen konnte. Sein letztes Dienstverhältnis habe am 22.10.2013 geendet und seit dieser Zeit stehe er in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe.

Um den BF bei der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, vor allem, da es bis dato nicht gelungen sei, ihn am Arbeitsmarkt zu integrieren, sei mit dem BF beim Betreuungsgespräch am 02.01.2015 die Teilnahme an der Maßnahme "IQ - Individuelle Qualifizierung" mit Einstieg 19.01.2015 vereinbart worden, gleichzeitig sei er über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme informiert worden. Dies sei in einer schriftlichen Betreuungsvereinbarung festgehalten worden, die der BF selbst ausgefolgt erhalten habe, gleichzeitig sei ihm das Einladungsschreiben für den Kurseinstieg am 19.01.2015 persönlich übergeben worden. Nachdem er jedoch nicht an der Maßnahme teilgenommen habe, und zwar mit dem Einwand, der Staplerschein bringe ihm nichts, da er nicht im Lager arbeiten wolle, er aber davor ausdrücklich gesagt habe, dass er im Lager arbeiten wolle, habe er die Teilnahme an der Maßnahme verweigert und sei aufgrund dieser Pflichtverletzung der Verlust der Notstandshilfe für 6 Wochen, von 19.01.2015 bis 15.03.2015 gerechtfertigt.

4. Mit dem am 27.03.2015 eingelangten undatierten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht "Berufung" gegen den "Bescheid" und beantragte die aufschiebende Wirkung, welches die belangte Behörde als Vorlageantrag wertete. Der BF führte nochmals begründend aus, dass er aufgrund psychischer Probleme, die seit etwa drei Jahren immer schlimmer geworden seien, nicht zum Kurs erschienen sei. Er habe Depressionen und Angstattacken, sei deshalb in Behandlung und auch schon vor zwei Jahren in stationärer Behandlung gewesen. Dazu würden noch ca. 20.000 Euro Schulden kommen. Er habe bereits in der Beschwerde angegeben, dass er aus diesen Gründen nicht zum Kurs erschienen sei und dass er das Geld dringend benötigen würde, um seine Schulden zu begleichen. Wenn man ihm nun vorwerfe, dass er sich geweigert habe, an dem besagtem Kurs teilzunehmen, müsse er entgegnen, dass er sich nicht geweigert habe, sondern nicht erschienen sei, da es ihm nicht gut gegangen sei. Seine Beraterin wusste zwar, dass er in Behandlung sei, er habe ihr aber nicht sagen wollen, dass es ihm wieder schlechter gehen würde. Er habe ihr jedoch zugestimmt, den Kurs zu machen. Danach habe er wieder lügen müssen, um den Schein zu wahren. Er sei arbeitswillig und habe deshalb nächste Woche einen Probearbeitstermin. Er sei schon mit einem Teilbetrag zufrieden, denn er habe diesen Monat nur 400 Euro zur Verfügung. Es tue ihm leid, dass es so gekommen sei und dies nicht in seiner Absicht gelegen sei. Er ersuche um Verständnis.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 02.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF unentschuldigt nicht teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde war bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Zum Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist XXXX Jahre alt, seit 23.10.2013 nach einem kurzen Dienstverhältnis arbeitslos, seit 02.12.2013 steht er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich 24,91 Euro.

Der BF sucht mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Er kann Berufserfahrung als Bauhelfer vorweisen und verfügt über eine 10monatige Lehre zum Elektroinstallateur. Jedoch wird die Arbeitsuche durch die fehlende Mobilität (kein Führerschein), mangelnde Praxis und mangels abgeschlossener Berufsausbildung erschwert.

Zur Reintegration am Arbeitsmarkt durch Erhöhung der individuellen Qualifizierung wurde mit dem BF die Teilnahme an der Maßnahme "IQ - individuelle Qualifizierung" vereinbart, schriftlich in einer Betreuungsvereinbarung festgehalten und diese Betreuungsvereinbarung an den BF persönlich ausgefolgt.

Inhalt des Kurses:

o EDV

o Lagergrundkurs, Lagerverwaltung etc.

o StaplerfahrerInnenausbildung

o Sprachen

? Deutsch und Englisch

o Handel

o Lernzentrum

? Mathematik, Schreiben, Lesen

o Zusatzangebote

? Farb-, Typ- und Stilberatung

? Gesundheitsförderung

o Betriebspraktika

o Vermittlungsunterstützung

Das mit 02.01.2015 datierte Einladungsschreiben für die vereinbarte Maßnahme

"IQ - Individuelle Qualifizierung" mit Einladungsbeginn, Kursdauer und Kurszeiten, Kursinhalte und Rechtsfolgenaufklärung wurde dem BF nachweislich am 02.01.2015 persönlich ausgefolgt.

Der BF nahm an der Maßnahme "IQ - Individuelle Qualifizierung" mit Beginn 19.01.2015 nicht teil.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am 13.05.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Unstrittig ist, dass der BF die Einladung zur Maßnahme "IQ - Individuelle Qualifizierung" samt Inhalt und Rechtsfolgenaufklärung von der belangten Behörde persönlich ausgefolgt erhalten hat, ihm somit wirksam zugestellt wurde, er ungeachtet dessen nicht an der vereinbarten Maßnahme teilgenommen hat.

Der BF ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Nachdem die gesetzmäßige Ladung seitens der erkennenden Richterin kontrolliert und festgestellt wurde, wurde weiters amtswegig erhoben, dass keine Kontaktaufnahme oder sonstige Mitteilung des BF erfolgt war, daher musste die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht zur Verhandlung erschienen ist, kann nur der Schluss gezogen werden, dass er am Verfahren nicht wirklich interessiert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche mit 02.03.2015 datierte Beschwerde ging am 16.02.2015 bei der belangten Behörde postalisch ein.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Eine Beschäftigung ist nach Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z 1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Das Vorbringen des BF, er habe psychische Probleme, Angst und Panikattacken sowie Schulden in der Höhe von ca. 20.000 Euro, ist nicht geeignet, die Verweigerung an der Teilnahme der vereinbarten Kursmaßnahme zu rechtfertigen und somit als Nachsichtsgründe zu werten. Wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie im Falle des BF durch Depressionen, Angst und Panikattacken auftreten, ist ein Arzt zu konsultieren, der bei gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Krankschreibung durchführt. Lediglich aus solchem Grund wäre dann eine Nichtteilnahme gerechtfertigt. Eine Krankschreibung seitens eines Arztes wurde vom BF nicht vorgebracht und hat offensichtlich nicht stattgefunden. Daher wäre der BF verpflichtet gewesen, an der mit ihm vereinbarten Kursmaßnahme teilzunehmen.

Das erkennende Gericht tritt aufgrund des bewiesenen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass der BF nicht bereit war, an der mit ihm vereinbarten Maßnahme "IQ - individuelle Qualifizierung" teilzunehmen und die von ihm angeführten Gründe nicht als Nachsichtsgründe zu werten waren. Der Ausschluss der Notstandshilfe für den oben genannten Zeitraum erfolgte somit zu Recht.

Andere Beschwerdegründe wurden seitens des BF nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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