G307 1428960-1•BVwG G307 1428960-1
G307 1428960-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
G307 1428960-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zl. 1210.120-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 06.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
In der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab die BF an, am XXXX in XXXX (Albanien) geboren zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, albanische Staatbürgerin zu sein, sich zum christlichen Glauben zu bekennen, 8 Jahre die Grundschule, 4 Jahre die allgemein bildende höhere Schule sowie 2 Jahre die Universität in XXXX besucht zu haben. Sie sei Mutter des XXXX und wohne mit diesem im gemeinsamen Haushalt.
Sie habe Albanien im Jahre 1997 von XXXX aus nach XXXX in Griechenland verlassen, wo sie bis zum 02.08.2012 mit ihrem Sohn gelebt habe. An diesem Tag sei sie mit ihm per Fähre nach XXXX gefahren. Von dort aus habe sie sich über XXXX nach XXXX und in weiterer Folge nach XXXX begeben.
Zum Grund ihrer Ausreise befragt, gab die BF an, im April 2012 sei ihre Mutter ermordet worden. Nunmehr befürchte sie, dass der Mörder ihrer Mutter sie in Griechenland finden und ebenfalls ermorden würde. Ihre Mutter sei früher von der Familie ihrer Tante (der BF) bedroht worden. Sie habe Geld bezahlen müssen. Da die Eltern der BF geschieden seien, habe ihre Mutter nicht mehr bezahlen wollen und sei deshalb auch ermordet worden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 10.08.2012, gab die BF an, sie habe bis Juli 1997 in Albanien gewohnt. Von an habe sie Albanien in Richtung Griechenland verlassen, wo sie bis zur ihrer Ausreise am 02.08.2012 aufhältig gewesen sei. Sowohl in Albanien als auch in Griechenland sei sie einer Beschäftigung als Kellnerin nachgegangen. In Griechenland habe sie auch als Putzfrau gearbeitet. Aus den Einkünften dieser Beschäftigung habe sie auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Ferner habe sie den Beruf einer mechanischen Ingenieurin erlernt, diese Ausbildung jedoch nicht abgeschlossen. Als Grund für das Verlassen Albaniens führte die BF an, die dortige Lage im Jahr 1997 sei aufgrund des Kriegszustandes katastrophal gewesen. Ihr Mann habe gemeinsam mit einem Freund ein Problem mit einem oder mehreren Menschen in Albanien gehabt. 1999 oder 2000 habe sie sich von ihrem Gatten getrennt. Die BF wisse zwar, dass sich die Lage in Albanien mittlerweile normalisiert habe, sie habe jedoch Angst, dorthin zurückzukehren, weil ihr Mann Probleme und sie mit ihm einen Sohn (gehabt) habe. Welchen Problemen der Mann genau ausgesetzt gewesen sei, wisse die BF nicht. Sie könne nur angeben, dass ihr Mann und dessen damaliger Freund auf Leute geschossen gehabt hätte. 1999 hätten die "anderen" auf ihren Gatten geschossen und ihn dadurch verletzt. Erj sei nach Griechenland gekommen und sei dort operiert worden. Sie habe Angst, sollte sie nach Albanien zurückkehren müssen, dass auch ihr Sohn umgebracht würde. Ferner sei am XXXX2012 ihre Mutter umgebracht worden. Sie sei zum Zeitpunkt des Mordes zwar nicht anwesend gewesen, jedoch sei sich die BF zu 100 % sicher, dass ihre Tante väterlicherseits ihre Mutter umgebracht hätte. Am Telefon habe man der BF gesagt, dass die erschlagen und erwürgt worden wäre. Die Tante der BF habe immer nur Geld von ihren Brüdern haben wollen. Die anderen Frauen der Brüder hätten auch Probleme mit ihr gehabt, weil sie die einzige Schwester der Vaters der BF gewesen sei.
Zu den getroffenen Länderfeststellungen nahm die BF nicht Stellung.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, von der BF persönlich übernommen am 14.08.2012, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der dargestellte Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierend Furcht seien nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei zwar glaubwürdig gewesen, dass die BF aufgrund politischer Unruhen im Jahr 1997 ihr Heimatland in Richtung Griechenland verlassen hätte. Deren weiteres Vorbringen, ihr ehemaliger Gatte sei in kriminelle Aktivitäten involviert gewesen, welche nach mehr als 10 Jahren Auswirkungen auf den Sohn der BF hätten, sei jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Die BF selbst sie von davon nicht betroffen gewesen. Was den Auslöser für die Angst in Bezug auf die Gefahr ihres Sohnes beträfe, sei auch im Rahmen der eingehenden Befragung nicht eruierbar gewesen. Hypothetisch angenommen, der ehemalige Gatte hätte tatsächlich kriminelle Handlungen gesetzt, habe kein wie auch immer gearteter Zusammenhang zwischen der BF, ihrem Sohn und en Handlungen des Exgatten erkannt werden können.
Was den Mord an der Mutter der BF betreffe, so sei jedenfalls fragwürdig geblieben, weshalb diese von Handlungen der Tante der BF betroffen sein sollte, wenn die Eltern seit 16 Jahren geschieden seien.
In Summe habe die BF keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung ihrer Person glaubhaft gemacht, weshalb in Anbetracht der Tatsache, dass diese keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließe, deren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei.
Die BF verfüge ferner über familiäre Anknüpfungspunkte in Albanien und könne auch einer Arbeit nachgehen weshalb auch der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen gewesen sei.
Im Fall der BF seien keine familiären Bindungen zu Österreich hervorgetreten. Außerdem könne auch sonst von keiner privaten Bindung, etwa aus Gründen der besonderen Integration gesprochen werden.
3. Mit dem beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof (AGH) wolle der erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen; in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben, dem Beschwerdeführer (gemeint wohl der Beschwerdeführerin) internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung beheben, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Tante der BF das Ziel gehabt habe, ihre Brüder zu ruinieren. Mit dem Vater der BF sei die besagte Tante noch schlimmer "umgegangen". Die Mutter der BF sei jahrelang misshandelt worden, weil sie nicht genug gehabt hätte und noch mehr gewollt habe. Ihre Mutter sei am XXXX2012 am Kopf rechts getroffen worden. Es sei auch versucht worden, sie zu würgen. Erst am Tag danach habe der Bruder der BF ihr gesagt, ein paar Leute hätten schlimme Sachen gemacht. Von der Frau ihres Onkels, XXXX, habe die BF erfahren, dass ihr Bruder weggelaufen sei und die Tür offen gelassen habe. Nach drei Tagen sei das der Mutter der BF gehörende Mobiltelefon bei der Tante der BF, XXXX, aufgetaucht. Sie sei eingereist, um der Mutter der BF in ihren letzten Tagen beizustehen. An den Tagen, als die Mutter der BF um ihr Leben im Krankenhaus gekämpft habe, habe XXXX zur BF am XXXX.2012 gesagt, dass es angeblich ein Tumor im Kopf sei. Auch die Polizei sei verständigt worden. Am XXXX.2012 sei die Mutter der BF gestorben und am XXXX.2012 beigesetzt worden. Die BF sei nicht nach Albanien gereist weil sie sich zwischen Feinden befunden und die einzige die für Gerechtigkeit gekämpft hätte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt am 31.08.2012 vorgelegt und sind beim Asylgerichtshof am 05.09.2012 eingelangt.
Mit Schreiben vom 15.09.2014 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Dokumente vor, welche sich laut dem "XXXX" mit dem Mord an der Mutter der BF auseinandersetzten. Es werde ferner darin darauf hingewiesen, dass sich der Sohn der BF noch niemals in Albanien befunden und somit keinerlei Bezug zu diesem Land habe. Auch in Bezug auf die BF sei die Dauer der Abwesenheit von ihrem Heimatland und der Umstand zu berücksichtigen, dass sie ihre Probleme bis nach Griechenland verfolgt hätten.
4. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren, geschieden, albanische Staatsbürgerin und Mutter des XXXX. Ihre Muttersprache ist Albanisch.
Die BF reiste im Jahr 1997 wegen dortiger Unruhen aus ihrem Heimatland nach Griechenland aus.
Am XXXX.2012 wurde die Mutter der BF in Albanien ermordet.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch derzeit keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Die BF wohnt mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.
1.2. Die BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Albanien im Jahr 1997, reiste sodann nach Griechenland und am 02.08.2012 nach Österreich, wo sie sich seit 07.08.2012 aufhält.
1.3. Im Herkunftsstaat leben noch ihre beiden Geschwister, XXXX und XXXX.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Deutschkurs besucht hat oder diesbezügliche bestimmte Sprachkenntnisse aufweist.
Die BF geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF weist keine strafrechtlichen Vorverurteilungen in Österreich auf.
1.4. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.5. Zur allgemeinen Lage in Albanien
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt. Am 23. Juni 2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 27.2.2014).
Im Vorfeld der Wahlen, die von den USDA und der EU als Demokratietest bezeichnet worden waren, kam es zu einigen wenigen Vorfällen, unter anderem wurde ein sozialistischer Parteianhänger erschossen (Spiegel 23.6.2013).
Als Sieger der Wahl ging die sozialistische Partei unter Edi Rama hervor, der nun der neue Regierungschef ist. Diese Partei strebt ein sozialdemokratisches Modell westeuropäischer Prägung an (AA 23.6.2013).
Weitere erklärte Ziele sind die Annäherung an die Europäische Union und die Durchsetzung der dazu notwendigen Reformen auf allen politischen Ebenen. Dazu gehört die effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption. Daneben bleiben die Verbesserung der rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas die wichtigsten Aufgaben.
Die neue Regierung kämpft mit dem kulturellen Erbe der vergangenen Regime, versucht mit dem politischen Schlendrian Schluss zu machen und rechtfreie Räume zu beseitigen.
Nächster Schritt soll die Entrümpelung der Verwaltung werden - wo in zwölf Bezirken und 400 Kommunen vorwiegend beschäftigungslose Parteigänger ihre Gehälter verzehren. Wenn Rama das schaffen soll, braucht er Autorität - und über die verfügt in dem zerrissenen Land einzig Europa: Mehr als 90 Prozent der Bürger sind seit Jahren stabil für den Beitritt (Frankfurter Rundschau 25.6.2014).
Albanien hat von der EU den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten. Das wurde bei einem Treffen der EU-Außenminister am 24.6.2014 in Luxemburg einstimmig entschieden. Erweiterungskommissar Stefan Füle wertete die Entscheidung über Twitter als Ermutigung zu weiteren Reformen. Zuvor war bekanntgeworden, dass sich der tschechische Energieversorger CEZ mit der albanischen Regierung auf eine Millionenentschädigung für verlorene Investitionen geeinigt hat. Die tschechische Regierung hatte wegen des Streits mit einem Veto für den EU-Kandidatenstatus des Landes gedroht (News ORF 24.6.2014).
Das demokratische System des Landes krankt an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben des Landes ist trotz stabiler Regierung stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein (AA 16.12.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 3. April 2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 1. April 2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich derzeit unter anderem an den von der NATO geführten Einsätzen "International Security Assistance Force (ISAF)" -Einsatz in Afghanistan und bei der "Kosovo Force (KFOR)" in Kosovo.
Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, zu den Nachbarstaaten solide gutnachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen und die Zusammenarbeit in der Region zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, sind eng. In der Vergangenheit immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem "Groß-Albanien" sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA Juni 2014).
Nationalistische Rhetorik, die während des Jahres 2012 vermehrt präsent war, verringerte sich im Jahr 2013 spürbar, obwohl einige Parteien während des Wahlkampfes sporadisch davon Gebrauch machten. Die im Parlament repräsentierten politischen Parteien haben nach wie vor unterschiedliche Ansichten bezüglich nationalistischer Themen, aber auf die Priorität der europäischen Integration kann sich das politische Spektrum einigen (FH 12.6.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff am 28. 10. 2014
Das albanische Rechtssystem leidet unter chronischer Korruption, politischer Einflussnahme, und Unterfinanzierung. Neue oder revidierte Urteile von Gerichtsfällen wie dem berühmten Fall "Gërdec Explosion" im Jahr 2008 oder dem Fall rund um die Tötungen des Januar 2011 riefen heftige Reaktionen von zivilen und politischen albanischen Akteuren, sowie auch von der internationalen Gemeinschaft hervor, die diese Urteile als ungerecht oder inadäquat empfanden (FH 12.6.2014).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Das Gesetz sieht bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung vor. Jury-Verhandlungen sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht einen Anwalt herbeizuziehen, falls er sich keinen leisten kann, wird einer auf Kosten der Öffentlichkeit bereitgestellt. Angeklagte haben das Recht, Zeugen der Anklage gegenüberzutreten und das Recht, Zeugen und Indizien, die auf ihre Unschuld hinweisen, vorzulegen. Sie dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 27.2.2014).
Das Strafgesetzbuch der Republik Albanien wurde 1995 völlig neu verfasst und wird seitdem
weiter überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des albanischen Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt, insbesondere wenn sie von Personen in Machtpositionen begangen werden. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Die Dauer der Verfahren kann mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu Ergebnissen führen, die mit rechtstaatlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Implementierung der Justizreform hat mit der Verabschiedung eines Aktionsplans im März 2012 einen neuen Impuls erhalten; kurz danach wurden das Gesetz über die Verwaltungsgerichte sowie das Gesetz über die Nationale Richterkonferenz verabschiedet.
Es müssen jedoch weitere Vorschriften zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz abschließend verabschiedet bzw. umgesetzt werden. Durch die Einschränkung der Immunität der Richter wurden Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption im Justizwesen erzielt (AA 16.12.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 28. 10. 2014
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Die zivilen Behörden übten effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollzogen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussten oft die Vollstreckung des Gesetzes oder trug zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Verfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gab es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnahm, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 27.2.2014).
Polizisten setzten das Gesetz nicht immer auf die gleiche Art und Weise durch. Persönliche Verbindungen, politische oder kriminelle Beziehungen, eine schlechte Infrastruktur, schlechte dienstliche Ausstattung und kaum Kontrollen beeinflussten oft die Durchsetzung des Gesetzes. Daneben waren Korruption und unprofessionelles Auftreten bedingt durch niedrige Gehälter, schwache Motivation und Führungsverhalten und monotone Arbeitsweise (Home Office 05.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10.2014
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen (USDOS 27.2.2014).
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft (AA 16.12.2013).
Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen die für die parteiübergreifend ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. (Anm.: Albanien hat in der Zwischenzeit dennoch den EU-Kandidatenstatus erhalten.) Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich (AA 16.12.2013).
Korruption bleibt ein Haupthindernis bei der Demokratisierung und dem EU-Integrationsprozess. Die Regierung unternahm im Jahr 2013 Maßnahmen zur Identifizierung von Korruption, aber die meisten dieser Bemühungen hatten wenig Erfolg, da es an politischem Willen und institutioneller Durchschlagskraft mangelte (FH 18.6.2013).
Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Allein diese geltenden Bestimmungen wurden nicht effizient von der Regierung umgesetzt und korrupte Beamten werden häufig nicht bestraft. Viele Bereiche der Regierung sind mir Korruption durchsetzt.
Die Abteilung "DIACA" im Büro des Premierministers führte eine Reihe von Untersuchungen durch, lieferte jedoch weder einen Bericht ab, noch überwies sie Fälle an die Strafverfolgung.
Die Wirtschaftskriminalitäts- und korruptionsabteilung der albanischen Staatspolizei und einige andere Stellen untersuchten Fälle von Korruption. Die Untersuchungen wurden aber behindert von zu geringen Ressourcen für verdeckte Ermittlungen und Überwachung.
Die Strafverfolgungen wurden vom Büro des Generalanwaltes durch 7 Joint Investigative Units in den größten Städten durchgeführt. Die Units machten signifikante Fortschritte bei der Verfolgung von öffentlicher Korruption auf unterer Ebene, die Kriminalität auf höherer Ebene blieb allerdings schwer fassbar.
Die Behörden entfernten einige Regierungsbeamten, die klar in Missbrauchsfälle verwickelt waren, gaben ihnen allerdings straffrei andere Positionen in der Regierung. Die Verfolgung hoher Beamter blieb problematisch und in den meisten Fällen wurden hochrangige Angeklagte selbst bei erdrückender Beweislage für nicht schuldig befunden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 29.10.2014
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen. Nachdem das Amt des Ombudsmannes einige Zeit nur kommissarisch besetzt war, wurde Ende 2011 in einem insgesamt transparenten Verfahren wieder ein Ombudsmann ernannt. Der Ombudsmann veröffentlicht einen Jahresbericht und hat außerdem in diesem Jahr eine Strategie für die kommenden zwei Jahre veröffentlicht. In 2012 hat er 4244 Beschwerden erhalten. Von Januar bis September 2013 wurden 3.270 Beschwerden an ihn adressiert, von denen 2.271 von seinen Mitarbeitern bearbeitet worden sind. Die übrigen hatten vorschlagenden Charakter und bedurften keiner Bearbeitung (AA 16.12.2013).
Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll versorgt. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über extralegale Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt. Ferner wird moniert, dass die Rechte von Gefängnisinsassen nicht gewahrt werden, insbesondere mit Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheit. Die Todesstrafe wurde 2001 abgeschafft, 2007 auch für den Kriegsfall.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. Die Vereinigungsfreiheit wird in Art. 46 der Verfassung, die Versammlungsfreiheit in Art. 47 garantiert. Art. 22 gewährt Meinungs- und Pressefreiheit und untersagt eine Zensur der Medien. Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen (AA 16.12.2013).
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme waren die weit verbreitete Korruption in allen Branchen der Regierung und im Justizapparat, das Abwürgen von Reformagenden, häusliche Gewalt, die Diskriminierung von Frauen, Polizeigewalt, Misshandlungen während der Festnahme und Vernehmung, unzulängliche Gefängnisbedingungen, etc.
Einzelpersonen konnten grundsätzlich die Regierung sowohl öffentlich wie auch privat ohne Repressalie kritisieren; allerdings gab es Berichte, denen zufolge die Regierung von Angestellten verlangte, dass sie an Wahlkundgebungen teilnahm. Und es gab Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 27.2.2014).
Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.9.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Bauliche Mängel, unzureichende Sanitäreinrichtungen, schlechte und knapp bemessene Ernährung, Ungezieferbefall, Beengtheit und Überbelegung sind Kritikpunkte in sehr vielen albanischen Untersuchungshaft- und Justizvollzugsanstalten. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung (CoE 20.3.2012). In Teilen wurden die Empfehlungen einer vorherigen Reise des CPT im Jahr 2008 umgesetzt, seitens der albanischen Regierung wurden auch sichtliche Strukturverbesserungs- und Präventionsmaßnahmen (z.B. bezgl. Misshandlungen) ergriffen (AA 16.12.2013).
Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Reaktiv geht er Beschwerden nach (AA 16.12.2013).
Bis zum Oktober des Jahres 2013 starben 9 Gefangene in Gefängnissen. 7 davon unter natürlichen Umständen, einer durch Selbstmord und ein weiterer Fall wird laut Ombudsmann von den Behörden untersucht.
Der Zustand in Gefängnissen variierte sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, bei dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. Hier waren vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies galt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren.
Beschwerden von Gefangenen können unter Verschluss an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ waren. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen.
Der Ombudsmann und NGOs berichteten aber, dass sich über das Jahr 2013 die Bedingungen in den meisten Gefängnissen gebessert haben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.04.2007 (AA 16.12.2013).
Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander (AA 16.12.2013).
Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit, im Allgemeinen respektierte die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritt beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern.
Es gab keine Berichte von gesellschaftlichem Missbrauch oder Diskriminierung auf Grund von religiöser Zugehörigkeit, religiösem Glauben oder religiösen Praktiken (USDOS 28.6.2014).
Quellen:
Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer (AA 16.12.2013).
Hingegen gab es signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter waren Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, Zugang zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigerten sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein schienen. Laut NGOs wurden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert (USDOS 27.2.2014). Viele können nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch. Verbesserungsmaßnahmen, die Ausarbeitung des Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman' wurden durchgeführt, eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde implementiert. Kampagnen zu Registrierung und Veranstaltungen, die die Problematik ins Bewusstsein der Bevölkerung bringen sollen, finden statt. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte (AA 16.12.2013).
Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt. Der Ort Shishtavec, Bezirk Kukes wird fast zu 100% von Goranern bewohnt. Es sind keine Informationen zu Übergriffen auf Goraner bekannt (VB 13.9.2010).
Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings erkennt es den Minderheitenstatus der Ägypter weiterhin nicht an. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.9.2014).
Die griechische Minderheit beschwerte sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das Strafgesetzbuch setzt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichteten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestraften häusliche Vergewaltigung nicht. Vergewaltigung in der Ehe wird von der Öffentlichkeit, sowie von den Behörden oft nicht als Verbrechen angesehen.
Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2012 - im Jahr 2013 (bis Oktober) auf 2.130 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 825 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen.
Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen waren nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie waren in ihren Bereichen auf den höchsten Ebenen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014).
Der National Council on Gender Equality hat seine Arbeit aufgenommen und Koordinatoren für die Gender-Themen wurden in allen Ministerien bestellt. Ein Online-System, über das Fälle von Gewalt gegen Frauen berichtet werden kann, wurde eingeführt, ist aber nur in 29 Stadtbezirken betriebsfähig (EC 8.10.2014).
Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und Ägypter angehören. Kinderhandel (zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel) ist rückläufig, aber existiert weiterhin. Laut Unicef sind 13,3 Prozent der schulpflichtigen Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs. Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet.
2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung gemeinsam mit der International Labour Organization ILO ein "Memorandum of Understanding zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet und Kinder werden dort Berichten zufolge vielfach Opfer sexueller Gewalt oder zum Betteln gezwungen (AA 16.12.2013).
Zwangsarbeit von Kindern bleibt in Albanien weiterhin ein Thema (EC 8.10.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Interne Migranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Diensten zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten. Aus traditionellen Gründen kann die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Land, eingeschränkt sein. Ca. 15 Prozent der Frauen brauchen für Reisen die Genehmigung ihres Ehemannes (Home Office 05.2013, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht (AA 16.12.2013).
Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP beträgt nach Weltbankangaben EUR 3.473. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat) leben 4,3 Prozent der Bevölkerung. Der Durchschnittslohn liegt bei 323 Euro. Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 16,9 Prozent.
Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 19 Prozent halbiert hat, die aber noch 46 Prozent der Arbeitskräfte beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Selbstversorger-Landwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Juni 2014).
Der Mindestlohn betrug USD 211, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 496 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 62 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen waren häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Ein Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute) trägt die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamenten zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an das Institut zahlen und bekommt ein individuelles "Health Booklet", mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort. Nachteilig, insbesondere für sozial schwächere Personengruppen, wirkt sich dabei die hohe Korruptionsanfälligkeit aus (SFH 13.2.2013).
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 16.12.2013).
Quellen:
Die Verfassung und das Gesetz erlauben die Binnenlandreise, Auslandsreise, Auswanderung sowie die Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf das Bieten von Schutz und Beistand für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und anderen betroffenen Personen (USDOS 27.2.2014).
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht
mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 01. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.12.2013).
Die albanische Regierung hat am 6. Juni 2010 "Die 5-jährige Strategie für die Reintegration der heimkehrenden albanischen Staatsbürger, 2010-2015" und den entsprechenden Aktionsplan dazu bewilligt. Die Strategie, die die momentane Situation, den gesetzlichen und institutionellen Rahmen analysiert, stellt die zukünftigen Zielsetzungen und Maßnahmen in einer 5-jährigen Perspektive dar, derer Schwerpunkt die Reintegration der rückkehrenden albanischen Staatsbürger ist.
Die Zielgruppe dieser Strategie sind jene albanischen Staatsbürger, die im Rahmen der Rücknahmeabkommen mit der EU und im Rahmen der bilateralen Protokolle zum EU-Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt werden sowie jene Staatsbürger, die abgeschoben oder freiwillig nach Albanien zurückkehren.
Im Sinne dieser Strategie hat das Arbeitsministerium in mehreren Städten Albaniens "Migrationsschalter" geöffnet, wo die rückkehrenden Personen Informationen über die Unterkunft, die Beschäftigung und die soziale Hilfe, die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Sozialversicherungen, die Bildung und die psycho-soziale Unterstützung in den Schulen, Zivilstandesamt und die Programmen der Zivilgesellschaft über die Reintegration erhalten können (VB 13.9.2010).
Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen ist das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere trifft dies für albanische Rückkehrende zu. Es ist noch immer verbreitet, dass zwei oder drei Generationen einer Familie im selben Haus leben und sich gegenseitig unterstützen. Armut und der Mangel an staatlichen Unterstützungsleistungen zwingen deshalb viele allein erziehende Mütter ohne familiäre Unterstützung dazu, ihre Kinder in Heimen und Waisenhäuser abzugeben (SFH 13.2.2013).
in Albanien sind die sogenannten Kinderschutzeinheiten ("Child Protection Units - CPUs") innerhalb der Verwaltungsstrukturen der örtlichen Sozialdienste der jeweiligen Städte für die Unterbringung von rückkehrenden Kindern ohne Begleitung zuständig. Es gibt bei einer CPU zwei Vollzeitkräfte, die gemeinsam mit einem multidisziplinären Team für die Begleitung von Einzelfällen (gefährdete Kinder und Familien) verantwortlich sind. Dies schließt Kinder ein, die von Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Vernachlässigung betroffen sind, sowie Kinder von extrem marginalisierten Gemeinschaften. Die CPUs fungieren als Anlaufstelle, in der Kinder und Familien Informationen erhalten und weiter verwiesen werden können an andere unterstützende Strukturen. Es gibt eine kostenlose psychosoziale Beratung in den Büros oder während regelmäßiger Besuche bei den Betroffenen zu Hause, die wöchentlich stattfinden sollen. Der Service ist kostenfrei und für stark gefährdete Kinder und Familien gedacht. Ein System aus 18 staatlichen Institutionen (9 Waisenhäuser und 9 Tagesbetreuungszentren) bietet landesweit Unterkunfts- bzw. Betreuungsdienste für Kinder an (BAMF 11.6.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
19. VB des BM-I für Albanien (13.9.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email
Blutrache
Tötungen im Namen der Blutrache betrafen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtete Fälle, in denen die Behörden sich weigerten, Familien zu beschützen, oder Blutrache-Tötungen zu verhindern. Das Children's Rights Center of Albania berichtete von 3 Blutrache-Tötungen im Jahr 2013. Andere NGOs berichteten höhere Zahlen, aber mit unzuverlässiger Datenlage. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt. Das Gesetz bestraft vorsätzlichen Mord, dem Rache oder Blutrache zugrunde liegt, mit 20 Jahren oder lebenslangem Gefängnis (USDOS 27.2.2014).
Auf Grund der Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatsbehörden haben der Vorbeugung dieses Phänomens keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 einem Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache zugestimmt wurde, wurde es bisher noch nicht implementiert (Albanien People's Advokate 5.9.2014).
Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht geregeltes Prinzip zur Sühnung
von Tötungen und Ehrverletzungen. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern
seine gesamte Familie. Verbreitet ist die Blutrache vor allem in den geografisch isolierten
Gegenden im Norden des Landes, wo das Gewohnheitsrecht noch in der Bevölkerung verankert ist. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Das liegt auch daran, dass es unterschiedliche Interessenlagen der mit Blutrache befassten Akteure (Behörden, NGOs) gibt. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen.
Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können
sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt, bei der der Staat außen vor bleibt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann aufgrund
seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz
Schutz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen,
dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht.
Insgesamt ist festzustellen, dass das Phänomen schwer zu erklären und auch zahlenmäßig
kaum zu erfassen ist. Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt (BAMF April 2014).
Verfügbare Angaben zur zahlenmäßigen Verbreitung variieren allerdings stark. Im Oktober 2012 machte der stellvertretende Innenminister anhand von Polizeistatistiken folgende Angaben: 67 Familien lebten bekanntlich zu diesem Zeitpunkt in Isolation aufgrund von Blutrache, zumeist im Norden von Albanien. Es ist außerdem nicht ungewöhnlich, dass Blutrache außerhalb von Albanien vorkommt, etwa in der albanischen Diaspora in Mazedonien, Kosovo, Serbien, Griechenland und Italien. Es gibt verschiedene Auslegungen davon, wann es sich bei Konflikten um Blutrache handelt. Die NGO Committee of Nationwide Reconciliation (CNR) etwa unterscheidet zwischen Morden mit dem Motiv der Rache und Blutfehden und solchen mit dem Motiv der Ehre. In anderen Definitionen wird jeder Racheakt zwischen Familien, oder sogar Ehrenmorde ohne familiäre Dimension wie zum Beispiel bei rivalisierenden Gangs, als Blutrache verstanden (SFH 13.2.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411473638_g1415655.pdf, Zugriff 3.11.2014
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache, dem Wissen um die geographischen Gegebenheiten des Albaniens sowie auf der Vorlage eines albanischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien und Griechenland, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF einen Deutschkurs besucht hat und der deutschen Sprache mächtig ist, beruhen auf Nichtvorlage von diesbezüglichen Unterlagen, dem persönlichen Eindruck sowie der Äußerung vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, der Gesundheit den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben der BF.
Die Feststellungen zur innerstaatlichen und herkunftsstaatlichen Unbescholtenheit sowie zum Nichtvorhandensein staatlicher Probleme in Albanien beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister, den Länderfeststellungen sowie dem Vorbringen der BF.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben der BF.
Die fehlende Beschäftigung und der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruht auf den Angaben der BF sowie einem Auszug aus dem staatlichen Grundversorgungssystem.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der Beschwerde und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Soweit von Seiten der BF vorgebracht wurde, ihr und ihrem Sohn könne das Gleiche widerfahren wie ihrer Mutter, erweist sich diese Behauptung nicht als schlüssig. Die Befürchtung, von ihrer Tante väterlicherseits umgebracht zu werden, scheint nicht haltbar, weil die BF dieses Vorbringen ihrer Meinung nach nur aus Erzählungen ihres Bruders und der Frau ihres Onkels nährt. So gab sie sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, ihre Tante habe von ihrer Mutter immer wieder Geld gefordert. In einem Atemzug gab die BF in der Einvernahme vor dem BFA an, sie sei sich nicht sicher, dass die Tante ihre Mutter umgebracht habe. Diese Unsicherheiten setzten sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht fort. So gab die BF darin zu Protokoll, dass die besagte Tante sie kurz vor dem Tod ihrer Mutter in Griechenland angerufen und ihr mitgeteilt habe, die Mutter liege im Koma. Der Ansicht der BF zufolge handle es sich aber um eine Ausrede. Abgesehen davon hat die BF selbst erwähnt, den ihr geschilderten Vorfällen nie beigewohnt zu haben. Die weitere Aussage, ein Mensch, der einen anderen umgebracht habe, hätte kein Problem, einen zweiten Menschen umzubringen, lässt wiederum den Brückenschlag auf die Person der BF vermissen.
Somit ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie vermeint, es sei nicht ersichtlich gewesen, was - auch nach eingehender Befragung - der Auslöser für die Angst der BF gewesen sein soll. In die gleiche Richtung wurde von Seiten der belangten Behörde zutreffend argumentiert, es sei fragwürdig geblieben, weshalb die Mutter der BF von Handlungen der Tante der BF betroffen gewesen sein solle, wenn ihre Eltern seit 16 Jahren geschieden seien. Die hierauf gegebene Erwiderung, dies sei in den Köpfen der Menschen so verankert, ist nicht plausibel.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am 12.05.2015 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 31.05.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BAT am 05.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Der hypothetischen, unfundierten Befürchtung, von ihrer Tante oder dem Mörder ihrer Mutter umgebracht zu werden, kann vor dem Hintergrund der unbeeinsprucht gebliebenen Länderfeststellungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgewonnen werden. Selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt der BF-Angaben fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen an einem zeitlichen Naheverhältnis, hat die BF Albanien 1997 verlassen und auch keine konkreten Bedrohungen in Griechenland ins Treffen führen können.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau im Alter von 40 Jahren. Sie hat in Albanien als Kellnerin gearbeitet, verfügt über eine fundierte Schulausbildung und besuchte sogar für 2 Jahre die Universität. Auch der Umstand, dass ihr Sohn bereits 15 Jahre alt ist, erleichert die Ausübung einer Beschäftigung.
Darüber hinaus ist nicht außer Acht zu lassen, dass der BF ein allfälliges Zurückgreifen auf eine staatliche Sozialhilfe sowie Hilfe seitens lokal tätiger NGO¿s offensteht.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügt diese, abgesehen von ihrem Sohn über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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