W220 2005102-1•BVwG W220 2005102-1
W220 2005102-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Religion, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W220 2005102-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2014, Zl. 616456203/2201452, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 05.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.01.2014, jeweils in der Sprache Dari befragt, zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, shiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei in Pakistan geboren, da seine Eltern Afghanistan schon vor seiner Geburt verlassen hätten. Er habe Afghanistan noch niemals gesehen und lebten auch keine Verwandten von ihm dort. Bereits sein Gesichtsausdruck verriete, dass er Hazara sei und seien alle Shiiten bedroht.
Gegen Ende seiner Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zwecks Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. Zuletzt wurde ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesamt zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der shiitischen Glaubensrichtung an. Seine Eltern hätten bereits vor seiner Geburt ihren Herkunftsstaat verlassen und sei der Beschwerdeführer in Pakistan geboren.
Sodann traf das Bundesamt Feststellungen zur politischen Lage in Afghanistan, zum Präsidenten, dem Parlament, den Parteien, der Sicherheitslage, den aufständischen Truppen, den Taliban, der Al-Qaida, dem Haqqani-Netzwerk, zur Hezb-e Islami Gulbuddin, zu NGOs, zur Sicherheitslage in Kabul, der Provinz Parwan, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, der ANP, der ANA, dem NDS, zur Korruption, Ombudsmann, Bewegungsfreiheit, zu den Binnenflüchtlingen und zur Behandlung nach der Rückkehr. Darüber hinausgehende Feststellungen zur Situation der shiitischen Glaubensgemeinschaft sowie Sachverhaltsannahmen zur Volksgruppe der Hazara wurden nicht getroffen. Ebensowenig wurden Feststellungen zur Rückkehrsituation von alleinstehenden Personen ohne soziales oder familiäres Netzwerk, denen aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen, getätigt.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Sodann führte das Bundesamt aktenwidrig aus, der Beschwerdeführer habe überwiegend auf das Problem seines Cousins abgestellt, das ihn selbst letztlich zur Ausreise bewogen habe, welches aber unter keinen asylrelevanten Tatbestand zur subsumieren gewesen sei. Aktenwidrig wurde weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Steigerung lediglich oberflächlich eine Bedrohung durch unbekannte Personen ("die Feinde") geltend gemacht; ein fluchtauslösendes Ereignis und folglich eine aktuelle Verfolgungsgefahr habe jedoch nicht erkannt werden können. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt aus, durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld und den damit verbundenen ökonomischen Verhältnissen jedenfalls gewährleistet, daß der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt (Obdach und Nahrung) so wie bisher aus eigenem bestreiten werde können.
Abschließend begründete das Bundesamt die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid in Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund angegeben, aus ethnischen Gründen, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara sowie wegen seiner Religionszugehörigkeit als moslemischer Shiite verfolgt zu werden und daher weder nach Pakistan noch nach Afghanistan zurückkehren zu können. Er sei zudem in Pakistan geboren sowie aufgewachsen und habe keinerlei Kontakte in Afghanistan. Es fehlten ihm somit nicht nur jegliche soziale oder familiäre Netzwerke, sondern auch die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse. Hiezu wurde auf die gängige Entscheidungspraxis des Asylgerichtshofes, aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf einschlägige Länderberichte zur Sicherheits- und Rückkehrsituation in Afghanistan verwiesen. Abschließend wurde die unverhältnismäßige Härte des verhängten Einreiseverbotes bemängelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c B-VG zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus nachstehenden Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat:
2.4.1. Das Bundesamt hat zunächst keine Feststellungen zur Lage der shiitischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan getroffen und hat es überdies gänzlich unterlassen, sich mit der Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara auseinanderzusetzen. Dem kommt bei der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers insofern Relevanz zu, als der Umstand, dass in Afghanistan Bürgerkrieg herrscht, nicht ausschließt, dass der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. etwa VwGH 19.01.2000, 99/01/0384). Feststellungen zur Lage der Volksgruppe sowie der Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers sind daher unabdingbar, zumal das (vom Bundesamt grundsätzlich für wahr erachtete) Fluchtvorbringen einen engen Konnex zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Schiiten und Hazara aufweist.
2.4.2. Das Bundesamt hat (wie im Verfahrensgang gezeigt) weiters keine konkreten und hinreichend aktuellen Feststellungen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nach Afghanistan getroffen. Dabei verkennt die Behörde, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, noch niemals zuvor in Afghanistan gewesen zu sein, und läßt die Behörde dabei auch unberücksichtigt, daß die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Pakistan lebt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht, gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtlose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
2.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seiner Gesamtheit zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
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