W209 2100592-1•BVwG W209 2100592-1
W209 2100592-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015
Erkennbarkeit, Fehlverhalten, Notstandshilfe, Rückforderung
W209 2100592-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 30.10.2014, GZ VSNR XXXX, betreffend Widerruf und Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.10.2014 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die Dauer von 04.02.2013 bis 11.02.2013 widerrufen und diese zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 216,24 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Leistung in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogen worden sei, weil die Beschwerdeführerin gleichzeitig in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sei und dies nicht gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.11.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass sie am 18.02.2014 eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bekommen habe, in der eine Unterbrechung ihrer Leistung für den Zeitraum vom 04.02.2013 bis 17.02.2013 vorgesehen gewesen sei. Nach Erhalt der Mitteilung habe sie der belangten Behörde noch am selben Tag mitgeteilt, dass sie am 04.02.2013 ein Arbeitsverhältnis begonnen habe, dieses jedoch mit 11.02.2013 wieder beenden musste, da ihre in Italien lebende Mutter unerwartet verstorben sei und sie umgehend nach Italien reisen habe müssen. Sie habe um Nachsicht ersucht, dass sie sich aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes nicht rechtzeitig beim Arbeitsmarktservice melden habe können, worauf ihr am 13.03.2013 € 216,24 auf ihr Konto überwiesen worden seien. Sie sei davon ausgegangen, dass dies infolge ihres Nachsichtersuchens erfolgt sei. Für sie sei nicht ersichtlich gewesen, dass ihr die Leistung aufgrund eines Fehlers der belangten Behörde nicht für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, sondern für die Dauer ihres Dienstverhältnisses ausbezahlt worden sei, weswegen für die Rückforderung keine Rechtsgrundlage bestehe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin als Finanzbuchhalterin erkennen habe müssen, dass ihr ein falscher Betrag überwiesen worden sei, da aus der Mitteilung vom 08.03.2013, die ihr auch zugegangen sei, klar hervorgehe, dass ihr die Notstandshilfe irrtümlicherweise für die Zeit ihres Dienstverhältnisses angewiesen worden sei, während der Bezug für den den Gegenstand ihres Nachsichtersuchens bildenden Auslandsaufenthalt vom 12.02.2013 bis 17.02.2013 unterbrochen worden sei.
4. Aufgrund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 26.01.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde am 11.02.2015 (ho. einlangend) unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde (erstmals) darauf hin, dass der Beschwerde eine Kopie der Mitteilung vom 08.03.2013 angeschlossen gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 11.02.2015 (ho. einlangend am 13.02.2015) gab die Beschwerdeführerin bekannt, Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS Vollmacht erteilt und diesen mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt zu haben.
6. Am 18.05.2015 teilte die belangten Behörde auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Beschwerde nach ihrem Einlangen vollständig eingescannt wurde und das eingescannte Dokument - wie in der Beschwerdevorlage angeführt - eine Kopie der Mitteilung vom 08.03.2013 beinhaltet.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Von 04.02.2013 bis 11.02.2013 stand die Beschwerdeführerin in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur XXXX GmbH.
Am 09.02.2013 verstarb ihre in Italien lebende Mutter, worauf sie ihr Dienstverhältnis am 11.02.2013 beendete, um nach Italien zu reisen.
Am 18.02.2013 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice zurück. In der Folge erhielt sie eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch", in der für die Dauer von 04.02.2013 bis 17.02.2013 eine Unterbrechung ihrer Leistung vorgesehen war.
Noch am selben Tag ersuchte die Beschwerdeführerin schriftlich um Nachsicht, dass sie sich aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes nicht rechtzeitig beim AMS abmelden konnte.
Am 08.03.2013 erhielt die Beschwerdeführerin erneut eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch". Aus diesem Schriftstück geht hervor, dass ihr von 04.02.2013 bis 11.02.2013 und von 18.02.2013 bis 04.12.2013 Notstandshilfe gebührte und der Bezug von 12.02.2013 bis 17.02.2013 unterbrochen wurde.
Am selben Tag wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ohne nähere Angaben € 216,24 auf ihr Konto überwiesen. Als Verwendungszweck war "NACHZ.: 216,24 AMS WIEN" angeführt.
Dieser Betrag wurde ihr am 13.03.2013 auf ihr Konto gutgeschrieben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
Sofern die Beschwerdeführerin - entgegen ihrem bisherigen Vorbringen - den Erhalt der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 08.03.2013 bestreiten sollte, wäre ihr entgegenzuhalten, dass den unzweifelhaften Angaben der belangten Behörde zufolge ihrer Beschwerde vom 26.11.2014 eine Kopie der Mitteilung vom 08.03.2013 angeschlossen war, wodurch feststeht, dass sie die Mitteilung erhalten hat.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
(2) bis (7) [...]"
§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe und sie auch nicht erkennen habe müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührte, weshalb der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe im fraglichen Zeitraum zu Unrecht erfolgt seien.
Mit diesem Vorbringen gelingt es ihr nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. [...] Schlechtgläubig ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH 13.04.1999, 97/08/0154).
Die Beschwerdeführerin hat am 08.03.2013 von der belangten Behörde eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch" erhalten, aus der hervorgeht, dass ihr von 04.02.2013 bis 11.02.2013 und von 18.02.2013 bis 04.12.2013 Notstandshilfe gebührte und der Bezug von 12.02.2013 bis 17.03.2013 unterbrochen war. Am selben Tag wurden ihr € 216,24 auf ihr Konto überwiesen. Dieser Betrag wurde ihr am 13.03.2013 gutgeschrieben.
Aufgrund der Mitteilung vom 08.03.2013, der zufolge ihr die Notstandshilfe - entgegen ihrem Nachsichtansuchen -nachträglich für die Dauer ihres Dienstverhältnisses und nicht für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes angewiesen wurde, musste ihr klar sein, dass der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, weil sie bei Gebrauch gewöhnlicher Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen hätte müssen, dass ihr während eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses keine Notstandshilfe gebührt. Insofern musste sie auch davon ausgehen, dass ihr ein zu hoher Betrag übergewiesen worden ist, zumal die Dauer des Dienstverhältnisses, für das ihr die Notstandshilfe angewiesen wurde, die Dauer des Auslandsaufenthaltes, für den ihr die Leistung richtigerweise anzuweisen gewesen wäre, überstieg.
Somit wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 04.02.2013 bis 11.02.2013 im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht widerrufen und die Beschwerdeführerin zu Recht zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet.
Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, § 56 Abs. 3 AlVG idF BGBl. I Nr. 71/2013 als verfassungswidrig aufgehoben hat, wodurch einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, wie der vorliegenden, gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin den Überbezug hätte erkennen müssen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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