W209 2017754-1•BVwG W209 2017754-1
W209 2017754-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
W209 2017754-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 25.08.2014, GZ VSNR XXXX, betreffend Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 25.08.2014 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 30.03.2012 bis 31.08.2012 widerrufen und diese zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 1.250,85 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das aufgrund des vorliegenden Steuerbescheides für das Jahr 2012 nunmehr feststehende anrechenbare durchschnittliche Nettomonatseinkommen ihres ehemaligen Lebensgefährten den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Mit Schreiben vom 22.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den o.a. Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass im fraglichen Zeitraum der Umsatz des Unternehmens ihres ehemaligen Lebensgefährten niedriger gewesen sei, weshalb der Widerruf und die Rückforderung zu Unrecht erfolgt seien.
3. Am 28.01.2015 (ho. einlangend) legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss einer umfangreichen Stellungnahme samt Details zur Berechnung des Rückforderungsbetrages dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte sie aus, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.09.2014 ursprünglich irrtümlicherweise nicht als Beschwerde gewertet worden sei, sodass seitens der belangten Behörde keine Beschwerdevorentscheidung mehr möglich gewesen sei.
4. Mittels Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2015 der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog vom 02.09.2011 bis 29.03.2012 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 21,48.
Danach machte sie mit Antrag vom 26.04.2012 einen Anspruch auf Notstandshilfe geltend.
Aufgrund dieses Antrages wurde ihr unter Anrechnung des Einkommens ihres damaligen Lebensgefährten ab 30.03.2012 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 8,07 zuerkannt, die sie bis 31.08.2012 bezog.
Am 06.09.2012 gab die Beschwerdeführerin niederschriftlich bekannt, dass sie seit 28.07.2012 keine Lebensgemeinschaft mehr mit ihrem Lebensgefährten habe. Sie wohne aber weiterhin an derselben Adresse, weil sie sich derzeit keine andere Wohnung leisten könne.
Gemäß Einkommensteuerbescheid erzielte der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von €
17. 030,07. Als Einkommensteuer wurde ein Betrag in Höhe von €
2. 201,00 festgesetzt, woraus sich ein Jahresnettoeinkommen von €
14. 829,07 ergibt. Weil der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin das ganze Jahr hindurch selbständig erwerbstätig war, betrug das monatliche Durchschnittseinkommen € 1.235,75 (€ 14.829,07/12).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
(2) bis (7) [...]"
§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 128/2003:
"Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) bis (4) [...]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
(6) [...]
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. II Nr. 490/2001:
"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 515 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) bis (9) [...]"
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Umsatz des Unternehmens ihres ehemaligen Lebensgefährten im fraglichen Zeitraum niedriger gewesen sei, weshalb die Anrechnung des sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebenden durchschnittlichen Monatseinkommens sowie der Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt seien.
Damit gelingt es ihr nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.
Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2012 €
Ist der Partner selbständig erwerbstätig, erfolgt die vorläufige Beurteilung der Notstandshilfe bzw. Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe anhand von monatlich abzugebenden Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert u.s.w. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehenen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.
Das Einkommen des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin war auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin anzurechnen.
Vorerst hatte sich folgende Berechnung ergeben:
Mtl. Nettoeinkommen laut Angaben des Lebensgefährten: € 916,67 bzw. € 917,00
Freigrenze: € 515,00
Anrechnungsbetrag € 401,67 = gerundet € 402,00 x12/366
Täglicher Anrechnungsbetrag: € 13,18
Der fiktive Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin betrug €
20,41, sodass sich nach Anrechnung des Einkommens ihres ehemaligen Lebensgefährten zunächst ein Notstandshilfeanspruch von täglich €
7,23 ergeben hätte.
Da das Haushaltseinkommen den für die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten geltenden Betrag gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (2012: € 1.159) nicht überstieg, hatte eine Anrechnung bis zu diesem Betrag zu unterbleiben.
Das ergab einen täglichen Fehlbetrag von € 0,84, sodass der der Beschwerdeführerin gebührende Notstandshilfetagsatz nach Hinzurechnung dieses Fehlbetrages € 8,07 täglich betrug.
Die gleiche Berechnung ist für alle Monate vorzunehmen.
Laut dem seitens der belangten Behörde nachträglich eingeholten Einkommenssteuerbescheid erzielte der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von € 17.030,07. Als Einkommensteuer wurde ein Betrag in Höhe von € 2.201,00 festgesetzt, woraus sich ein Jahresnettoeinkommen von € 14.829,07 und somit ein monatliches Durchschnittseinkommen (er war das ganze Jahr selbständig erwerbstätig) von € 1.235,75 (€ 14.829,07/12) errechnet.
Aufgrund des laut Steuerbescheid für das Jahr 2012 festgesetzten Einkommens ergab sich für das Jahr 2012 folgende Neuberechnung der Notstandshilfe:
Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Lebensgefährten: €
Freigrenze: € 515,00
Anrechnungsbetrag: € 720,75 = gerundet € 721,00
*12/366 = täglicher Anrechnungsbetrag: € 23,64
Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin hätte ohne Anrechnung des Partnereinkommens € 20,41 betragen. Da der Anrechnungsbetrag den Notstandshilfeanspruch übersteigt, ist - entgegen der vorläufigen Berechnung - kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben.
Die Zuerkennung der Notstandshilfe ist daher gemäß § 38 in Verbindung mit §§ 24, 33 und 36 AlVG für den Zeitraum von 30.03.2012 bis 31.08.2012 zu widerrufen.
In diesem Zeitraum erhielt die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von € 1.250,85 (155 Tagsätze zu je € 8,07).
Dieser Betrag ist gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 dritter Satz (verschuldensunabhängige Rückforderung aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides) zum Rückersatz vorzuschreiben.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH, 24.04.2014, 2013/08/0050). Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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