W176 2017557-1•BVwG W176 2017557-1
W176 2017557-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015
antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Denkmalschutz, ersatzlose<br/>Behebung, Veränderungsantrag
W176 2017557-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadt XXXX, vertreten durch den Magistrat der Stadt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes (BDA) vom 16.10.2014, Zl. BDA-11136/obj/2014/0007-DMVer, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2014, BDA 11136/obj/2014/0016-allg, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit E-Mail vom 17.06.2014 teilte XXXX, Kulturamt des Magistrates der Stadt XXXX, dem Mitarbeiter des BDA XXXX mit, dass - wie in einer Reihe von (dem vom BDA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmbaren) Vorgesprächen akkordiert - das gotische Kruzifix aus dem Museum der Stadt XXXX nun als Leihgabe an die Pfarre XXXX für die öffentliche Präsentation in der örtlichen Kirche übergeben worden sei und bedankte sich zugleich für die Unterstützung durch das BDA.
2. In einem Aktenvermerk vom 22.09.2014 hielt XXXXunter dem Betreff "XXXX, XXXXmuseum, Veränderung, Verfahren gemäß § 5 DMSG" Folgendes fest: Die "geplante" Veränderung des Objektes sehe vor, dass das bislang im Chor des ehemaligen XXXXkirche aufgestellte Kruzifix mit gotischem Corpus Christi konserviert und als Dauerleihgabe in der XXXX Pfarrkirche XXXX montiert werde. Die Zustimmung zu diesen "Umbauarbeiten" in der vorliegenden Form könne aufgrund mehrerer vorgenommener Lokalaugenscheine gegeben werden. Die vom "Antragsteller geplante" Veränderung des Objektes sei dem BDA nach Abwägung aller vorgebrachten Konservierungsabsichten vom Standpunkt des Denkmalschutzes möglich erschienen, da die wesentlichen Denkmaleigenschaften des Objektes in Substanz und Erscheinung erhalten blieben. Gegen die "geplante" Veränderung bestehe daher aus Sicht der Denkmalpflege kein Einwand.
3. Mit Bescheid vom 16.10.2014 gab das BDA dem "Vorgang" statt und erteilte gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), die Bewilligung zur "Veränderung (Konservierung, Transferierung und Montage)" des "Objektes (Kruzifix mit gotischem Corpus Christi als einzelner beweglicher Gegenstand aus dem Bestand des XXXXmuseums, XXXX" als Dauerleihgabe an die XXXX Pfarrkirche XXXX, wobei gemäß § 5 Abs. 3 DMSG folgende Auflagen erteilt wurden:
1. Alle Arbeiten seien im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt durchzuführen; Detailfestlegungen seien durch "Baustellenbesprechungen" zu treffen.
2. Die Restaurierungsmaßnahmen seien als mögliche Veränderung anzusehen, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnten; demzufolge bedürften alle geplanten Restaurierungsmaßnahmen einer schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.
3. Nach Fertigstellung der Arbeiten sei ein Restaurierbericht vorzulegen. Die angewendeten Restaurierschritte, Restaurierungsmaterialien und -verfahren bzw. -technologien seien anzugeben.
In der Begründung werden zur Zulässigkeit der "geplante[n]" Veränderung des Objektes zunächst die Ausführungen des unter Punkt 2. dargestellten Aktenvermerks weitgehend wortgleich wiedergegeben. Überdies wird festgehalten, dass Auflagen in den Spruch aufzunehmen gewesen seien, da nur unter diesen Voraussetzungen die denkmalpflegerisch adäquate Durchführung im Detail gewährleistet sei und die möglichst authentische Bewahrung des Bestandes (Substanz) einschließlich der Oberflächen sowie die entsprechende künstlerische Wirkung erzielt werden könne.
4. Dagegen erhob die Stadt XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Bei dem gegenständlichen Kruzifix handle es sich um ein bewegliches Kulturgut aus den Beständen des Museums der Stadt XXXX, das zuletzt im Zuge einer Ausstellung im genannten Museum präsentiert worden sei und nun als Leihgabe an die Pfarre XXXX verliehen werde. Ein Leihvorgang und damit die Transferierung von Sammlungsobjekten zu Ausstellungszwecken sei bei Sammlungen und Museen durchaus üblich und stelle keine Veränderung am Denkmal selbst dar. Leihvorgänge innerhalb der Europäischen Union (konkret innerhalb Österreichs) seien nicht bewilligungspflichtig. Die Konservierung des Objektes im Vorfeld der Ausleihe sei in enger Kooperation mit dem BDA durch dessen Fachabteilung für Konservierung und Restaurierung erfolgt und vor Bescheiderlassung bereits abgeschlossen gewesen.
5. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies das BDA die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab, wobei es begründend - zusammengefasst - Folgendes festhielt:
Im gegenständlichen Fall sei eine Restaurierung und Ortsbewegung samt Montage eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes innerhalb der Grenzen Österreichs vorgesehen. Dabei sei § 4 Abs. 1 DMSG zu beachten, wonach eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG schon dann erforderlich sei, wenn der Bestand, die überlieferte Erscheinung oder die künstlerische Wirkung beeinflusst werden könnte. Mit der Restaurierung des Objekts könne stets ein Eingriff in die historische Substanz/Bestand, überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung verbunden sein, ebenso bei Transport und Montage eines Denkmals. Somit sei sowohl hinsichtlich Restaurierung als auch Ortsbewegung und Montage die Ingerenz des Bundesdenkmalamtes jedenfalls gegeben.
6. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein, woraufhin das BDA die Beschwerde samt den Verwaltungsunterlagen (einschließlich der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages) dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten.
Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
Gemäß § 26 Z 4 DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. § 8 AVG regelt, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
3.2.2.2. Nach § 26 Z 4 DMSG ist (jedenfalls) der Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0103 20.06.2011).
Gründe, die für die Zerstörung eines Denkmals im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG sprechen, hat im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung der Antragsteller konkret darzutun und zu beweisen (VwGH 21.09.2005, 2002/09/0209).
3.2.3. Wie sich aus § 26 Abs. 4 DMSG in Zusammenhang mit der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann ein Veränderungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nur aufgrund eines ansprechenden Antrags einer in § 26 Z 4 DMSG genannten Partei geführt werden.
Im gegenständlichen Fall liegt aber ein derartiger Antrag nicht vor:
Denn das unter Punkt I.1. dargestellte E-Mail kann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht als Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Konservierung, Transferierung und Montage des (in ihrem Eigentum stehenden) Kruzifixes gedeutet werden, da mit dem E-Mail bloß mitgeteilt wird, dass die Übergabe des Objektes an die Pfarre XXXX- nach durchgeführter Konservierung des Kreuzes durch das BDA, wofür diesem gedankt wird - nunmehr erfolgt sei.
3.2.4. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen diesbezüglichen Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 25.09.1985, 84/09/0515, VwSlg 13.752 A/1992).
3.2.5. Der angefochtene Bescheid - in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung - war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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