BVwG W173 2106837-1

W173 2106837-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015

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Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

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BVwG W173 2106837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2106837.1.00

Spruch

W173 2106837-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, vertreten durch XXXX, Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 24.03.2015, betreffend die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass 1."Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", 2."...ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", 3."... bedarf einer Begleitperson" und 4."Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid vom 24.3.2015 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) beantragte am 7.5.2014 die Ausstellung

eines Behindertenpasses unter Vorlage eines Konvolutes von

Unterlagen. Im beiliegenden Patientenbrief vom 30.1.2014 des XXXX

ist als Diagnose festgehalten: Mediateilinsult rechts,

Diab.mellitus, CORONARE Herzerkrankung, Hyperlipldämie, arterielle

Hypertonie. Weiters war darin zum neurologischen Aufnahmestatus

folgendes ausgeführt: "Neurologischer Aufnahmestatus:........

Extremitäten: Tonus seitengleich, links KG4-5, reduzierte Feinmotorik, Pronieren und Absinken sowie Dysmetrie. Bradydiadochokinese links. Auch im Bereich der UE KG 3-4, distal 2-3, Fußheber praktisch plegisch. Im Positionsversuch Absinken links, angedeutet Babinski pos., Hemihypästhesie links, Gang:

Haltung nicht prüfbar. Zusammenfassung des Neuro-Status:

Sensomotorische Hemiparese links mit diskreten Neglect-Zeichen." Es lag auch eine umfangreiche Blutuntersuchung des BF bei.

2. Am 2.7.2014 erfolgte eine Erstbegutachtung im Rahmen einer

persönlichen Untersuchung des BF durch den Sachverständigen XXXX,

Allgemeinmediziner. Im Gutachten war Folgendes

festgehalten:".....................

Anamese: OP keine, Herzleiden seit 2004, Zustand nach 2-maligem MCI

2004 und 2009, Erstversorgung im XXXX, Stenting, popstintervent,

Besserung, ............Insult mit HS links (Rechtshänder) 24.1.2013,

Erstversorgung im XXXX. Bleib. Schäden: Gangstörung und

Beeinträchtigung der Funktionalitäten des linken Armes, kann sich in

der eigenen Wohnung selbst bewegen, Nik: 10-20, Alk: 0 Derzeitige

Beschwerden: Gangstörung und Bewegungsstörung li.Arm und

Bein,..........

Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus: .............

Obere Extremitäten: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung des linken Armes, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 27 cm (li.: 27cm), Unterarmumfang rechts: 26 cm (li.:27cm), Globalfunktion und grobe Kraft rechts erhalten, links grobe Kraft herabgesetzt, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

untere Extremitäten: frei beweglich bis auf spastische Teilparese des rechten Beines, mit endlagige Flexionsstörung des rechten Hüft- und Kniegelenkes, Sprunggelenk links nur Wackelbewegung demonstriert, Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur rechts, Umfangs des rechten Unterschenkels: 39 cm (links: 37,5cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörung, Reflexlebhaft auslösbar, Zehen und Fersenstand nur rechts möglich

Gesamtmobilität-Gangbild:

Steppergang links, 2 Stützkrücken als Gehhilfe,

Psycho(patho)logischer Status: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung; Begründung der Rahmensätze

Position

GdB

01

Restsymptomatik nach Schlaganfall Unterer Rahmensatz, da sowohl rechter Arm und rechtes Bein betroffen sind, jedoch relativ gute Gehleistung

04.01. 02

50 vH

02

Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck Oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion,

gz.05.05.02

40 vH

03

Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Unterer Rahmensatz, da mit regelmäßiger Insulinsubstitution befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann,

09.02. 02

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf.Nr.1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf.Nr.2) und 3) um zwei Stufen erhöht, da diese Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellen.

.............................

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

Im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässe und von Parkausweisen

..............................

Auf Grund der Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. (GdB: 30)

wurde auch eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen

wegen Krankendiätverpflegung ab 1.2014 festgestellt.

.............."

2. Auf Grund dieses Gutachtens wurde dem BF am 30.7.2014 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH sowie eine Diät lt. VO BGBl. 303/1996 Teilstrich 1 ausgestellt.

3. Am 16.12.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, nämlich 1. Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs.2 bis 4 StVO, 2.überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, 3.Begleitperson, 4.Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 erster Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) bzw. gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) -Leberwerte, Herz. Dazu legte der BF Unterlagen vor. Diese betrafen unter anderem Krankentransporte bzw. eine mit 16.4.2014 datierte Bestätigung des Unternehmens XXXX gmbH über einen Mietvertrag zu einem bereits erhaltenen Rollstuhl für den BF, für den die Krankenkasse die Miete für die Bedarfsdauer bewilligt hat, und ein Attest von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der am 31.10.2014 bestätigte, der BF könne nach einem rezenten Hemiinsult wegen seiner Immobilität keinen Termin ohne fremde Hilfe wahrnehmen.

4. Im Gutachten vom 2.7.2014 hielt der Sachverständige, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgengendes fest:

".......

Anamnese und Sozialanamnese:

Seit 3-2014 in Pension als Maschinenfahrer beschäftigt,

................ Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes

Sprachverständnis erschwert (ehemalig türkischer Staatsbürger), seit ca. 74 in Österreich

Zustand nach zweimaligen Herzinfarkt 2004 und 2009, Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.

2013 -12 Schlaganfall mit Halbseitenzeichen links

Diabetes mellitus seit ca. 98 bekannt, letzter BZ 308 mg% gestern, letzter HbA 1c 7,0 vor ca. 2 Wochen. Insulin, Medikamentös und diätisch eingestellt.

Derzeitige Beschwerde:

Die Tochter des Partei gibt an, dass er nicht mobil sei, er sei pflegebedürftig und bekomme die Stufe 1

-Auch sei er wegen Hepatitis in Behandlung

In letzter Zeit sei ihm nur schlecht und er habe Muskelprobleme mit Schmerzen¿

Keine Allergie bekannt

Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.

Lt. eigenen Angaben Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel möglich, -weil er nicht lange gehen könne wegen der Schmerzen¿

.........................

Untersuchungsbefund:

.......................

Thorax: symmetrisch,

Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min

Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer

Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei

Extremitäten:

OE: endlagige Elevationsstörung des linken Armes ohne Involutionsatrophie, Herabsetzung der groben Kraft, Nacken- und Schürzengriff möglich sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß links etwas abgeschwächt, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben.

UE: passiv in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft links herabgesetzt mit geringer Verdickung im Fußbereich, Sprunggelenk links mäßige Bewegungseinschränkung vorgezeigt, Fußpuls tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme

PSR: unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue:neg.

Wirbelsäule: in der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz. Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand:1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,

Gesamtmobilität-Gangbild:

Kommt mit 2 Stützkrücken als Gehilfe, hinkend links, ohne diese im Untersuchungszimmer verlangsamt mit mäßigem Steppergang, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beiseitig nicht vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 durchgeführt. Sensorium:

weitgehend frei.

...................

Begründung: Ein behinderungsbedingtes Erfordernis eines überwiegenden Rollstuhlgebrauchs oder einer Begleitperson ist bei ausreichend erhaltener Fähigkeit zur selbständigen Fortbewegung und Orientierung nicht begründbar.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Nach Schlagfall mit mäßiger Restsymptomatik liegt eine relativ gute Gehleistung vor, sodass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität resultiert. Somit sind die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung -Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel¿ nicht gegeben, insbesondre da durch die Verwendung von Stützkrücken als Gehilfe eine kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann und die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maß erschwert. Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen: Zuckerkrankheit, keine Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, keine Erkrankung des Verdauungssystems

............"

5. Dagegen brachte der BF mit Schriftsatz vom 19.3.2015 vor, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht seinem tatsächlichen Leidenszustand entsprechen würden. Der BF sei sehr wohl auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen. Wegen eines zusätzlichen bestehenden Herzleidens leide der BF an Atemnot, die seine Mobilität weiter einschränke. Wegen Diabetes mellitus müsse der BF häufig und rasch das WC aufsuchen. Dies sei ihm wegen seiner gravierenden Einschränkungen nicht möglich. Vom BF würden jedenfalls die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen erfüllt werden. Dazu wurden ein bereits vorgelegtes Attest von XXXX und die oben angeführte Bestätigung der XXXX gmbH vorgelegt.

6. Mit Bescheid vom 24.03.2015 wurden die vom BF beantragten Zusatzeintragungen 1.Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", 2."ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", 3."...bedarf einer Begleitperson" und 4."Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 2.7.2014. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweise sei nicht abgesprochen worden, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliege. Auf Grund der Einwendungen des BF im Rahmen des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG berücksichtigt und bewertet worden seien.

7. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde am 17.4.2015 erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass der BF an einem St.p. Insult mit Hemiparese links leide, sodass seine Gehleistung massiv eingeschränkt und von der Krankenkasse ein Rollstuhl bewilligt worden sei. Entgegen den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens verfüge der BF keinesfalls über eine relativ gute Gehleistung und könne keine Gehstrecke von rund 200-300m zurücklegen. Er könne zu keinem Verkehrsmittel gelangen und auch keine Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der erstinstanzliche Bescheid sei aufzuheben und den beantragten Zusatzeintragungen stattzugeben. Dazu wurden das Gutachten des Internisten XXXX, gerichtet an den chefärtzlichen Dienst der WGKK, vom 14.5.2014, sowie weitere bereits vorgelegte Unterlagen der XXXX gmbh und von XXXX übermittelt. Den Ausführungen des Internisten XXXX zu entnehmen, dass der BF, der am 24.12.2013 einen Insult erlitten habe, keine längere Gehstrecke zurücklegen könne, er nicht arbeitsfähig sei und eine neurologische Begutachtung empfohlen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 7.5.2014 wurden vom BF umfangreiche medizinische Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der BF eindeutig von Leiden der medizinischen Fachrichtungen der Neurologie und innere Medizin betroffen ist. Diese waren der belangten Behörde bekannt. Der BF brachte im Rahmen der Einbringung seines gegenständlichen Antrages auf 4 Zusatzeintragungen in seinem Behindertenpass weiter Unterlagen ein. Auf Grund dieser Unterlagen ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der BF von Leiden der medizinischen Fachrichtungen der Innere Medizin (Herzleiden, Diabetes, Hypertonie) und Neurologie (Hemiinsult) betroffen ist. Für den gemieteten Rollstuhl kommt die Krankenkasse auf.

Die belangte Behörde hat zur Überprüfung ein Gutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Dieses ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass des BF. So wurde im der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten auf die vom BF vorgelegten medizinischen, sowie sonstigen Unterlagen nicht im Einzelnen eingegangen.

Es findet sich auch nur eine sehr allgemein gehaltene Begründung für die Untersagung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" bezüglich der Fähigkeit des BF zur Bewältigung einer kurzen Wegstrecke. So wird beispielsweise die Länge der Wegstrecke, auf die sich der Gutachter bezieht, nicht in Metern festgelegt. Damit ist unklar, was unter dem Begriff kurze Wegstrecke zu verstehen ist. Es wird auch nicht näher und konkret darauf eingegangen, inwiefern der erforderliche Behelf des BF die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz der Beeinträchtigungen des BF nicht erschwert bzw. auch angesichts der konkreten Umstände in der gegenständlichen Fallkonstellation ein Ein- und Aussteigen für den BF in öffentliche Verkehrsmittel möglich ist. Auf das im Rahmen der Antragstellung des BF vorgelegte Attest von XXXX, wonach der BF nach einem rezenten Hemiinsult nicht mobil sei und keine Termine ohne fremde Hilfe wahrnehmen können, ging der Gutachter ebenso wenig ein, wie auf den Rollstuhl für den BF, für dessen Miete die Krankenkasse aufkommt, oder die Krankentransporte des BF. Mit diesem Vorbringen des BF setzte sich der Gutachter auch nicht in Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur fehlenden Begründung für das behinderungsbedingte Erfordernis des BF eines überwiegenden Rollstuhlgebrauchs oder einer Begleitperson für den BF auseinander. Auch findet sich im Gutachten keine Ausführung - außer dass keine solche Erkrankung vorliege - zur beantragten Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen der Allgemeinmedizin, XXXX, auf Grund der Einwendungen des BF zum dem Parteiengehör unterzogenen Gutachten des genannten Sachverständigen ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgt wiederum keine Auseinandersetzung mit den vom BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen und dem abermals vorgelegten Attest von XXXX bzw. dem Schreiben der XXXX gmbH zum gemieteten Rollstuhl.

Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der vom BF vorgelegten Beweismittel, die diesen Fachrichtungen eindeutig zuzuordnen sind. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen des BF als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen innere Medizin und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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