W158 2107445-1•BVwG W158 2107445-1
W158 2107445-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015
Kontrolle, Kostenvorschreibung, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverstoß, Verschulden, Zahlungspflicht
W158 2107445-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, 1010 Wien, Landskrongasse 5, vertreten durch RA Dr. Michael Münzker, 1010 Wien Landskrongasse 5, gegen den Bescheid der AMA, AZ II/4-RKZ/2014-12174905B, vom 16.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 30.06.2014 ging ein Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, in welchem diese darauf aufmerksam gemacht wurde, dass für die Tiere mit der Ohrenmarke AT375277722 und AT375276622 keine Abgangsmeldung des Betriebs der Beschwerdeführerin vorliegen würde. In dem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die entsprechenden Daten zu ergänzen. Am 21.07.2014 wiederholte die belangte Behörde die Aufforderung in einem dringenden Mahnschreiben und stellte in Aussicht, dass, sollte die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von 14 Tagen nachweislich reagieren, die belangte Behörde eine kostenpflichtige Vor-Ort-Kontrolle würde einleiten müssen. Am 26.08.2014 wurde die Vor-Ort-Kontrolle in Ermangelung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. auf Grund der fehlenden Bekanntgabe entsprechender Daten, wie im Schreiben vom 21.07.2014 angekündigt, durchgeführt. Die Kontrollfeststellung ergab, dass hinsichtlich dreier Rinder Meldungen fehlen würden, nämlich zu AT375276622 und AT375277722 die Abgangsmeldungen und zu AT375278822 eine Geburtsmeldung. Mit Schreiben vom 22.09.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen, hin. Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde ein Betrag von EUR 85,- an Kosten eines erhöhten Verwaltungsaufwandes, nämlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014, vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 01.10.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde von einer Vorschreibung von Kosten Abstand zu nehmen, weil sie die notwendigen Meldungen via Fax unternommen habe und es dazu auch Sendeprotokolle gäbe. Aus technischen Gründen, die nicht nachvollziehbar seien, seien aber offenbar die Meldungen nicht bei der belangten Behörde eingelangt, was der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden anzurechnen sei.
Die belangte Behörde richtete am 13.11.2014 eine Zahlungserinnerung an die Beschwerdeführerin. In dieser wurde erneut ersucht, den Betrag in der Höhe von EUR 88,85 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Zahlung zu bringen, widrigenfalls die belangte Behörde gezwungen sei, rechtliche Schritte einzuleiten. Weiters wies sie darauf hin, dass bis zur vollständigen Einzahlung Zinsen in Höhe von 3% über den Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank anfallen würden. Am 28.11.2014 erging abermals ein Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, worin ihr mitgeteilt wurde, dass ihren Einwänden gegen die Verrechnung zur Vor-Ort-Kontrolle nicht entsprochen werden könne. Ein Sendeprotokoll der betreffenden Meldungen per Fax sei trotz mehrmaligen Urgenzen nicht vorgelegt worden.
Am 25.11.2014 fragte die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf die Zahlungserinnerung vom 13.11.2014 an, auf welcher rechtlichen Basis der dort geltend gemachte Anspruch beruhen würde und insbesondere, woraus sich die Höhe dieses Anspruches errechnen solle. Am 19.12.2014 erging ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, dem zu folge behauptet wurde, die erforderlichen Meldungen prompt an die Bezirksbauernkammer XXXX getätigt zu haben und wurde an dem Schreiben ersucht dort nachzufragen, wie mit den Anmeldungen verfahren worden sei.
Die belangte Behörde antwortete auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.11.2014 und 09.12.2014 per Schreiben vom 22.12.2014, in welchem sie als rechtliche Grundlage den § 12 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (RKZ-VO), Bundesgesetzblatt II Nr. 201/2008 bekannt gab. Darüber hinaus erfolgte eine genaue Aufschlüsselung der Kosten. Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Bezirksbauernkammer XXXX habe ergeben, dass im Zeitraum vom 12.06.2014 bis 26.08.2014 keine Meldungen zu den gegenständlichen Rindern dort eingelangt seien. Weiters sei anzumerken, dass gem. § 6 Abs. 6 RKZ-VO der Eingang von Meldungen für die Einhaltung der in § 6 Abs. 1 RKZ-VO normierten Meldefrist maßgeblich sei und demzufolge etwaige technische Übermittlungsfehler, die in die Sphäre des Meldepflichtigen fallen, zu dessen Lasten gehen würden. Abermals wurde der Betrag von EUR 88,85 längstens zahlbar bis 15.01.2015 vorgeschrieben und in Aussicht gestellt, dass, sollte innerhalb der gesetzten Frist kein Zahlungseingang festgestellt werden können, die belangte Behörde auf Grundlage des § 12 Abs. 6 RKZ-VO der Beschwerdeführerin den Kostenersatz bescheidmäßig vorschreiben würde.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 07.01.2015 dahingehend, dass sie erneut ersuche, von der belangten Behörde mitgeteilt zu bekommen, wie diese auf den Betrag von EUR 88,85 rechnerisch gelangt sei. Mit Schreiben vom 19.01.2015 erfolgte eine neuerliche rechnerische Aufstellung der belangten Behörde, auf welche die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie mit den Ausführungen mit Ausnahme der Vorschreibung von EUR 85,-
einverstanden sei. Sie könne aber nicht einsehen, weshalb diese EUR 85,- vorgeschrieben werden würden, da ja keineswegs durch die Vor-Ort-Kontrolle "geldliche" Mehrleistungen an einen der Mitarbeiter der belangten Behörde zu erbringen gewesen wären.
Eine letzte Mahnung der belangten Behörde erfolgte am 29.01.2015, worin EUR 85,- als offener Betrag ausgeschrieben wurden und eine erneute Zahlungsfrist bis spätestens 19.02.2015 festgesetzt wurde. Im Falle der Nichtbefolgung wurden der Beschwerdeführerin mit zusätzlichen Kosten verbundene rechtliche Schritte angedroht und auf die Verzinsung der offenen Forderung hingewiesen. Mit Schreiben vom 11.02.2015 forderte die Beschwerdeführerin erneut Aufklärung, wie die belangte Behörde zu dem Anspruch von EUR 85,- gelangt sei.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging mit Schreiben vom 16.03.2015. Bescheidinhalt war die Vorschreibung von EUR 85,- an Kosten der Vor-Ort-Kontrolle vom 26.08.2014 wegen nicht erfolgter Richtigstellung von Meldemängeln. Der Betrag sei binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen und beruhe die Entscheidung auf den Rechtsgrundlagen § 12 Abs. 3, 5, 6 und 8 der RKZ-VO, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des europäischen Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 Rates sowie der Bundesabgabenordnung (BAO Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961) als Verfahrensordnung in der geltenden Fassung. Begründet wurde der Bescheid, in dem darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.09.2014 die Kosten der Vor-Ort-Kontrolle in Rechnung gestellt worden seien. Da der betreffende Betrag bis heute nicht beglichen worden sei, müsse er nun bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Gemäß den zitierten Rinderkennzeichnungsverordnungen unterliegen sämtliche ab dem 01.01.1998 geborenen Rinder und ab dem 01.12.1998 der gesamte österreichische Rinderbestand einschließlich aller Transaktionen der Meldeverpflichtung an die österreichische Rinderdatenbank der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin sei bereits einmal schriftlich von der belangten Behörde zur Richtigstellung bzw. Aufklärung von Unklarheiten betreffend Meldungen zur Ohrenmarkennummer AT375276622 aufgefordert worden, ohne dass von der Beschwerdeführerin darauf eine Reaktion erfolgt wäre. Da die Beschwerdeführerin auch ein zweites Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2014 unbeantwortet gelassen habe, habe die belangte Behörde zwecks Richtigstellung bzw. Aufklärung dieser Meldemängel eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Gemäß § 12 Abs. 3 RKZ-VO müsse daher die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin als Rinderhalterin die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes, die der belangten Behörde durch obige Vor-Ort-Kontrolle entstanden seien, einfordern.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, und gab darin zu, nicht nachweisen zu können, die erforderlichen Meldungen mittels Fax durchgeführt zu haben. Abgesehen davon seien die zu meldenden Vorgänge durch die vorliegenden Meldungen der Käufer dokumentiert gewesen, so dass besondere Aktionen überschießend gewesen seien. Da diese Aktionen allerdings erfolgt seien, sei die Frage des vorgeschriebenen Kostenersatzes das hauptsächliche Problem. Da dem Kontrollorgan keine zusätzlichen Vergütungen zugekommen seien, sei nicht ersichtlich weshalb EUR 85,- zu ersetzen seien. Sollte diese Vorschreibung Strafcharakter haben, sei entgegen zu halten, dass eine solche Strafkompetenz nicht existiere. Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die BF mit Schreiben vom 30.06.2014 aufgefordert wurde, Abgangsmeldungen für die Tiere mit der Ohrenmarke AT375277722 und AT375276622 nachzuholen. Am 21.07.2014 wurde die Aufforderung wiederholt und bei Nicht-Entsprechung binnen 14 Tagen eine kostenpflichtige Vor-Ort-Kontrolle in Aussicht gestellt. Weder wurden die fehlenden Meldungen nachgeholt noch irgendeine Stellungnahme bezogen. Die angekündigte Vor-Ort-Kontrolle fand daher am 26.08.2014 statt und wurde dabei festgestellt, dass Meldungen hinsichtlich dreier Rinder fehlen. Mit 29.09.2014 wurden der BF seitens der belangten Behörde Kosten von EUR 85,- eines erhöhten Verwaltungsaufwandes für die Vornahme der Vor-Ort-Kontrolle vorgeschrieben.
Nicht festgestellt werden konnte, dass diese Meldungen per Fax ergangen sind oder durch sonstige Meldung an die Bezirksbauernkammer XXXX, wie von der BF behauptet.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
In ihrer Beschwerde an das BVwG brachte die BF vor, dass die zu meldenden Vorgänge durch die vorliegenden Meldungen der Käufer dokumentiert gewesen seien, so dass besondere Aktionen überschießend gewesen seien. Da diese Aktionen allerdings erfolgt seien, sei die Frage des vorgeschriebenen Kostenersatzes das hauptsächliche Problem. Da dem Kontrollorgan keine zusätzlichen Vergütungen zugekommen seien, sei nicht ersichtlich weshalb EUR 85,- zu ersetzen seien. Sollte diese Vorschreibung Strafcharakter haben, sei entgegen zu halten, dass eine solche Strafkompetenz nicht existiere. Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Dazu ist auszuführen, dass eine Meldung durch einen Käufer die BF nicht von ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverpflichtung befreien kann. Ob darüber hinaus dem Kontrollorgan zusätzliche Vergütungen zugekommen sind, ist für die Vorschreibung der Verwaltungskosten, die der BF vorab angekündigt wurden, völlig irrelevant. Die Vorschreibung von Verwaltungskosten hat keinen Strafcharakter. Inhaltlich bedeutsame faktische oder rechtliche Argumente wurden von der BF nicht vorgebracht und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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