BVwG W135 2010555-1

W135 2010555-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W135 2010555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2010555.1.00

Spruch

W135 2010555-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.07.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 06.10.1998 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Am 15.01.2003 beantragte die Beschwerdeführerin eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.03.2003, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach einer persönlichen Untersuchung und unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit 60 v.H. eingeschätzt wurde, wurde in weiterer Folge am 23.04.2003 der Behindertenpass der Beschwerdeführerin dahingehend berichtigt, dass der Grad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 20.01.2014, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.01.2014 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei ihr in den letzten Jahren zusätzliche gesundheitliche Probleme aufgetreten seien. Dabei handle es sich vorwiegend um eine weitere Verschlechterung ihres Augenzustandes und damit Sehvermögens durch eine eingetretene AMD (Anmerkung: Altersbedingte Makula-Degeneration) und ein sogenanntes "trockenes Auge", das ständig träne. Weiters liege ein fast totaler Gehörverlust des linken Ohres vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin einen MRT-Befund des Neurokraniums mit besonderer Berücksichtigung des Kleinhirnbrückenwinkels vom 08.10.2013 sowie einen MRT-Befund des Neurokraniums vom 02.10.2012 und augenärztliche Befunde vom 21.05.2013 und 31.10.2013 der belangten Behörde vor.

Die belangte Behörde befasste einen HNO-Facharzt mit der sachverständigen aktenmäßigen Beurteilung der das Gehör betreffenden Gesundheitsschädigung. In seinem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.02.2014 führt der herangezogene Facharzt als Gesundheitsschädigung "Schwerhörigkeit beidseits" an und schätzt diese nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 12.02.01, Tabelle Zeile 2/Kolonne2 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ein.

Weiters wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde eingeholt. Im Gutachten vom 28.03.2014 wurden betreffend diesen Fachbereich die Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Grauer Star OP beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung auf 0,7 beidseits" (Positionsnummer: 11.02.01) und "Gesichtsfeldeinengung beidseits" (Positionsnummer: 11.02.01) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt und zusammenfassend festgehalten, dass insgesamt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unverändert bei 60 v.H. bleibe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin zu den eingeholten Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt, von welcher die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 24.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen den Bescheid vom 24.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.07.2014, bei der belangten Behörde am 29.07.2014 eingelangt, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Sachverständigengutachten von 28.03.2014 ihre Grunderkrankung der Augen (angeborene Myopie mit fast 17 Dioptrien) nicht angeführt sei. Weiters sei ihr als Laie kein Hinweis auf die leider eingetretene Makuladegeneration ersichtlich, die zusätzliche neue Beschwerden verursache. Die Beschwerdeführerin sei lichtempfindlich, Zeilen würden nicht in einer Linie stehen und Kontraste würden Schwierigkeiten machen, z.B. taste die Beschwerdeführerin bei Stiegen in fremden Gebäuden mit dem Fuß ab, ob es sich schon um eine Stufe handle oder nicht. Durch die hochgradige Kurzsichtigkeit könne die AMD laut Aussage ihrer Augenärztin entstanden bzw. gefördert worden sein. Eine Besserung der AMD sei auszuschließen und die Beschwerdeführerin könne nur hoffen, dass diese nicht allzu rasch fortschreite. Zum HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten nehme die Beschwerdeführerin keine Stellung, die Einstufung mit 20 v.H. sei ihr verständlich. Bezüglich der Halswirbelsäule führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Wirbelsäule im Lendenbereich nicht nur oft schmerze, sondern speziell die Halswirbelsäule ihr furchtbare Probleme bereite, da sie leicht Schwindel erzeuge. Am 14.02.2014 sei der Schwindel so massiv und mit furchtbarer Übelkeit einhergehend gewesen, dass sie sich kaum bewegen, geschweige denn stehen habe können. Die Beschwerdeführerin könne überhaupt nicht am Rücken liegen, da der Schwindel schon nach kürzester Zeit eintrete, auch das Umdrehen im Bett, das Niederlegen und Aufsetzen erzeuge Schwindel. Mit dieser Darstellung ersuche die Beschwerdeführerin um nochmalige Prüfung ihrer Gesamtsituation, speziell die Augenprobleme betreffend.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2014 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 20.02.2015 die von der belangten Behörde herangezogene Ärztin für Augenheilkunde um Überprüfung ihres Sachverständigengutachtens vom 28.03.2014 dahingehend, ob die im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen. Weiters wurde um ausführliche Stellungnahme und Begründung ersucht, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuellen Augenbefund und beim Bluthochdruckleiden im Vergleich zum Gutachten vom 26.03.2003 eine Verbesserung objektivierbar sei oder ob die Herabsetzung des Grades der Behinderung rein aus der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung resultiere.

Im Sachverständigengutachten der der Fachärztin für Augenheilkunde vom 20.03.2015 wird Folgendes ausgeführt:

"Stellungnahme zu den Einwendungen des AS Abl. 50-51:

Die angeführte angeborene hochgradige Kurzsichtigkeit von -17,0dpt auf beiden Augen liegt aktuell nach durchgeführter Grauer Star Op mit Kunstlinsenimplantation nicht mehr vor. ( Lt Befund des AKH nur mehr -1,75sph beidseits)

Eine Maculadegeneration ist eine degenerative Entartung der Netzhautmitte und wurde In der Diagnose 1 bereits erfasst.

Die Beschweren bezüglich des Wirbelsäulenleidens können aus augenärztlicher Sicht nicht beurteilt werden.

Bei der neuerlichen Durchsicht des aktuellen Gutachtens Abl. 42-46 sind mehrere Fehler festzustellen. Es wird daher eine neue Formulierung vorgenommen:

1 Zust. nach Grauer Star Op beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte Beidseits mit Sehverminderung auf 0,7 beidseits

Pos. 11.02.01 Tabelle Kolonne2 Zeile2 GdB 20%

2 Gesichtsfeldeinengung beidseits

Pos. 11.02.10 GdB 20%

Unterer Rahmensatz da mäßige Einengung

Augen Gesamt GdB 40%

3 Schwerhörigkeit beidseits

Pos. 12.02.01 Tabelle Kolonne2 Zeile2 GdB 20%

Oberer Rahmensatz da bds bis 50dB

4 degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Pos. 02.01.02 GdB 30%

Unterer Rahmensatz da HWS betroffen mit beeinträchtigendem Vertigo

5 arterielle Hypertonie

Pos. 05.01.02 GdB 20%

6 Stammvarikositas links mehr als rechts

Pos. 05.08.01 GdB 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kein Ulcus nachweisbar

Gesamt GdB 60%

Das führende Augenleiden (Leiden 1 + 2, additive Wertung gerechtfertigt bei Verminderung der zentralen Sehschärfe mit zusätzlichem Gesichtsfeldausfall) wird durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht, da ungünstiges Zusammenwirken.

Leiden 4 erhöht um eine weitere Stufe, da behinderungsrelevant.

Leiden 5 und 6 erhöhen nicht weiter da kein ungünstiges Zusammenwirken.

Die Absenkung des Hypertonie Leidens von 30% auf 20% gegenüber dem Vorgutachten ist rein auf die Anwendung der neuen Einschätzungsverordnung zurückzuführen.

Zum Vorgutachten von 26.3.2003 keine Änderung des Gesamt GdB.

Dauerzustand."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2015, der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin jeweils am 29.04.2015 zugestellt, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben zu diesem binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem der Grad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen ist. Sie brachte am 21.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 60 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages und die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten aktenmäßigen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO vom 27.02.2014 und dem nunmehr im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 21.03.2015. Die vorliegenden Sachverständigengutachten setzten sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft.

Auf die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen hinsichtlich der die Augen betreffenden Gesundheitsschädigungen wird im Gutachten vom 21.03.2015 schlüssig und nachvollziehbar eingegangen und der Gesamtgrad dieser Gesundheitsschädigungen - in Abweichung vom im Verfahren vor der belangten Behörde erstelltem Gutachten - mit 40 v. H. eingeschätzt. Hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten angeborenen hochgradigen Kurzsichtigkeit führt die Fachärztin aus, dass diese nach durgeführter Grauer Star-Operation mit Kunstlinsenimplantation nicht mehr vorliegt. Das nunmehr vorliegende Gutachten vom 21.03.2015 wird als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.

Was die in der Beschwerde vorgebrachten, im Zusammenhang mit der Halswirbelsäule stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin betrifft, wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinerlei Befunde vorgelegt hat, die darauf schließen lassen könnten, dass die unter der Position "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzten Funktionseinschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Eine wesentliche Verschlechterung dieses Leidens wurde von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Antrag vom 20.01.2014 nicht vorgebracht und wurden auch im Rahmen der Beschwerde keinerlei Befunde vorgelegt, die auf eine solche schließen lassen könnten. Dass die Beschwerdeführerin an Schwindel leidet, wurde von der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren, im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen am 26.03.2003 angegeben.

Der Beschwerdeführerin wurde zum Sachverständigengutachten vom 21.03.2015 Parteiengehör gewährt und sie ist diesem nicht entgegengetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

......

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 20.01.2014, sohin nach dem 31.08.2013, gestellt, weshalb die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, vorzunehmen war.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das im Auftrag der belangten Behörde erstellte HNO-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 27.02.2014 sowie das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 21.03.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 60 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren der Beschwerdeführerin herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welchem die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist. Dies lässt - gerade vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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