BVwG L512 1428756-2

L512 1428756-2Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015

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Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

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BVwG L512 1428756-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1428756.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle EAST-Ost, vom 30.04.2015, Zl. 820888509/150136398 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 16.07.2012 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 16.07.2012 gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Pakistan aus religiösen und politischen Gründen verlassen habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, in Kämpfe verwickelt und getötet zu werden.

Im Rahmen der Einvernahme am 31.07.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er und sein Bruder wegen eines religiösen Streits mit Schiiten für drei Monate inhaftiert gewesen seien. Sein Bruder XXXX sei Hafiz-e-Quran, d.h. dieser könne den Koran auswendig. Im Zuge eines Streits habe sein Bruder einen Schiiten geschlagen. In der Folge hätten vier Schiiten zurückgeschlagen und sein Bruder sei angeschossen worden. Als Racheakt habe sein Onkel daraufhin zusammen mit seinem anderen Bruder diese Personen angegriffen, wobei versehentlich eine Person ums Leben gekommen sei. Danach sei XXXX nach Dubai und XXXXnach Saudi Arabien gegangen. Sein Onkel sei von der Familie des Ermordeten umgebracht worden. Er selbst sei mit einem Messer angegriffen worden und habe durch eine Kugel sein rechtes Auge verloren. Aufgrund der Armut seiner Familie habe niemand ihre Anzeige entgegengenommen und außerdem würden in seinem Dorf mehrheitlich Schiiten leben. Immer wieder komme es zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten. Viele Leute hätten ihr Leben verloren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA) vom 31.07.2012, Zahl 12 08.885-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der BF laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden bzw. stelle eine Rückkehr nach Pakistan für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes dar, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.09.2013, E3 428.756-1/2012/10E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof grundsätzlich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde im Bescheid vom 31.07.2012, Zahl 12 08.885-BAT, in Bezug auf das Vorbringen des BF anschließe. Diesbezüglich würde wie folgt ausgeführt:

"Zunächst ist dem BAA beizupflichten, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen bezüglich einiger Nebenaspekte seines Vorbringens geschildert hat.

So erläuterte der Beschwerdeführer, wie bereits vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt, im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2012, dass er in Pakistan keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Gelegentlich hätte er seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen, dies würde er aber nicht als Beschäftigung ansehen (AS 81). Weiters habe er in Pakistan seine Eltern, drei Brüder sowie eine Schwester (AS 77) und befinde sich dort sein Personalausweis (AS 75). Probleme aus politischen Gründen wurden seitens der BF verneint (AS 75, 85 - 87). Im Gegensatz hierzu erklärte der BF ursprünglich bei der Erstbefragung aber zweifelsfrei, als Landwirt tätig gewesen zu sein (AS 23), über vier Brüder und eine Schwester in Pakistan zu verfügen (AS 25) und Pakistan aus religiösen und politischen Gründen (AS 29) verlassen zu haben. Darüber hinaus verneinte der BF, Identitätsdokumente zu besitzen (AS 25). Dem BAA wird auch zugestimmt, dass der BF erst in der Einvernahme vor dem BAA am 31.07.2012 erstmals erwähnte, dass er wegen eines religiösen Streits mit den Schiiten für drei Monate inhaftiert gewesen sei (AS 77); in der Erstbefragung erwähnte der BF diesen Umstand jedoch mit keinem Wort, was ebenfalls als weiteres Argument für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF herangezogen werden kann. Hieraus ergibt sich also ein erstes und wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF.

Folgender Widerspruch kann zudem ebenfalls nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. So gab der BF vor dem BAA am 31.07.2012 einerseits zu Protokoll, dass er nach seiner Rückkehr aus dem Iran bis zu seiner jetzigen Ausreise vor vier Monaten in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen sei (AS 77). Andererseits behauptete der BF aber, dass er sich nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus im Jahr 2010 bei seinem Onkel und den Tanten mütterlicherseits versteckt gehalten hätte (AS 87). Diese lebten allerdings in XXXX und XXXX (AS 83).

Dem Bundesasylamt wird ferner beigepflichtet, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des BF im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Insoweit führt der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund nur aus: "Ich kann keine Daten und Namen von Personen angeben. Mein Bruder XXXX ist Hafiz-e-Quran, er kann den Koran auswendig. Es gab einen Streit mit einem Schiiten, mein Bruder hat ihn geschlagen diesen Schiiten, infolge dessen haben vier Schiiten uns zurückgeschlagen, mein Bruder wurde angeschossen, er war im Spital. Als Racheakt hat mein Onkel zusammen mit meinem anderen Bruder diese Personen angegriffen und bei diesem Angriff eine Person umgebracht, sie wollten niemanden umbringen, aus Versehen kam eine Person ums Leben. Danach schickten wir XXXX nach Dubai und XXXX nach Saudiarabien. Die Familie des Ermordeten hat meinen Onkel umgebracht, auch ich wurde verletzt, mit Messer angegriffen und eine Kugel traf mein Auge, ich habe ein falsches Auge (AW zeigt auf sein rechtes Auge) und ich war acht Monate im Spital. Ich wollte eigentlich nicht hierher, ich wollte nach Saudiarabien. Wenn man nach Saudiarabien gehen will, muss man eine gesundheitliche Untersuchung machen, ich bin aber durchgefallen bei dieser Untersuchung und man hat mir nicht gestattet, nach Saudiarabien einzureisen. Diese Untersuchung habe ich nachdem ich vom Iran zurückgekehrt bin, im Jahr 2010 gemacht. Weil wir arm waren, hat niemand unsere Anzeige entgegengenommen und außerdem leben in unserem Dorf mehr Schiiten. Ich verstehe nicht, warum die Leute wegen der Religion streiten, immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten, viele Leute haben ihr Leben verloren. Das sind meine Gründe für die Ausreise. Ich habe mich im Iran bei meinem Cousin aufgehalten und sogar dort war mein Leben in Gefahr. Im Iran leben alle Schiiten, dort wurde ich auch angegriffen. Ich dachte mir, mein Leben wäre im Iran sicher. Ich habe mich in Pakistan versteckt gehalten, ich dachte mir, es wäre besser im Iran." (AS 85).

Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen, zum Teil wenig ernsthaften und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf.

Sämtliche weitere Schilderungen wurden vom Beschwerdeführer erst über entsprechende Aufforderung nach und nach dargestellt, wie sich aus der nachfolgenden Passage aus der Einvernahme ergibt (AS 85 - 89): "Frage: Sie erstatten bloß ein unkonkretes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, in dem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie mit zehn Jahren Schulbildung keine Daten und Personen benennen können! Antwort: Ich kann ihnen keine Namen angeben, nur acht Monate vor 2010 hat mein Bruder XXXX mit einem Schiiten gestritten, das wurde schon aufgeschrieben, warum soll ich das wiederholen. Frage: Haben Sie noch weitere Probleme in Pakistan? Antwort: Nein. Frage: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben? Antwort: Ja. Frage: In welchem Spital waren Sie in welchem Zeitraum aufhältig? Antwort: Im General

Hospital in XXXX, im Jahr 2010. Frage: Genauere Zeitangaben dazu können Sie machen? Antwort: Im 2. Monat des Jahres 2010. Frage: Wann wurden Sie entlassen? Antwort: Im zehnten Monat wurde ich entlassen.

Frage: Was war danach? Antwort: Danach habe ich mich in Pakistan versteckt gehalten, bei meinem Onkel und Tanten mütterlicherseits.

Frage: Wenn Sie sich in Pakistan bei Verwandten außerhalb Ihres Heimatdorfes aufhalten konnten, was war dann Ihr Problem im Heimatdorf? Antwort: Ich kann mich ja nicht ewig bei ihnen versteckt aufhalten. Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Pakistan? Antwort: Mein Leben ist dort in Gefahr.

...

Frage: Was unterscheidet die Sunniten von den Schiiten, warum gibt es da Streitigkeiten? Antwort: Wegen der Religion, jeder beschimpft den andern als Ungläubigen. Frage: Mehr wissen Sie nicht über die religiösen Unterschiede anzugeben? Antwort: Sie glauben nicht an unseren Propheten, sie haben ihren eigenen Propheten namens Hajrat Ali und wegen dieser Kleinigkeit gibt es immer wieder Anschläge in Pakistan."

Dem BF war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.

Im Gegenteil, verharrte der BF während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.

Obwohl der BF seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als aus der Praxis der erkennenden Behörde es notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der erkennenden Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Es ist aus den Angaben des BF schließlich auch erkennbar, dass der BF bestimmte Präferenzen hinsichtlich seines Reiseziels hatte. So führte der BF vor dem BAA am 31.07.2012 abschließend aus, dass er in Österreich Asyl und einen Aufenthaltstitel wolle, um in ein anderes Land gelangen zu können (AS 89). Dementsprechend erklärte der BF zu Beginn der Einvernahme, dass die Zahlung von € 7500,-- an den Schlepper für das Zielland Italien gewesen sei. Den Asylantrag in Österreich habe er gestellt, da er von der Polizei kontrolliert worden sei (AS 83). Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz also nicht primär um hier Schutz zu erlangen, sondern um fremden- und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen gegen seine Person zu verhindern. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich auch nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der BF dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des BF zu den beiden Krankenhausaufenthalten in XXXX und XXXX im Jahr 2010 (wegen der Augenverletzung und der Gesundenuntersuchung) denkmöglich erscheinen können (vgl. AS 85 - 87). Im Ergebnis ist diese Frage aber nachrangig, da sie mit dem unmittelbaren Fluchtvorbringen in keiner relevanten Relation steht. Selbiges gilt für die Ausführungen zu einem Aufenthalt des BF vor seiner Ausreise bei seinem Onkel und Tanten, zumal es sehr wohl möglich erscheint, dass sich der BF auch bei einem Onkel versteckt hielt. Hierbei ist bei den vom BAA als widersprüchlich gewerteten Aussagen zu bedenken, dass der BF zwar ausführte, dass der einzige Bruder des Vaters des BF angeblich ermordet worden sei. Insoweit die drei Schwestern seiner beiden Elternteile aber verheiratet sind, könnte der BF mit Onkel auch deren Ehegatten gemeint haben.

Letztlich ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass allein das Vorliegen einer Augenverletzung nichts an der - aufgrund der obigen Ausführungen festgestellten - mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu ändern vermag (AS 163).

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist daher im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

Ferner bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgendem Grund:

So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, plausibel zu erklären, wie es den Schiiten als Minderheit möglich gewesen sein soll, ihn als Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und damit der religiösen Mehrheit wirksam zu bedrohen, zumal die pakistanische Verfassung Religionsfreiheit gewährt. 95 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon sind ca. 75 Prozent Sunniten und 25 Prozent Schiiten. Der Staat unternimmt auch große Anstrengungen, die interkonfessionelle Gewalt zwischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit und der sunnitischen Mehrheit einzugrenzen und setzt die Polizei zu besonderen Feiertagen große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Tatsächlich droht dem Beschwerdeführer daher aufgrund seiner Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr und ist der pakistanische Staat in der Lage und willens, derartige interkonfessionelle Gewalt hintanzuhalten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ausreise des BF um ein sorgfältig geplantes Unternehmen und nicht um eine Flucht handelte, zumal der BF selbst zu Protokoll gab, sich nach den geschilderten Ereignissen vergeblich um eine Einreise nach Saudi Arabien bemüht zu haben (vgl. AS 85). Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann nun aber davon ausgegangen werden, dass eine Person im Falle einer tatsächlichen Bedrohung - egal ob von staatlicher oder privater Seite - ehestmöglich versuchen würde, in Sicherheit zu gelangen und in dieser Situation nicht ein langwieriges Einreiseprozedere mit einer Gesundenunteruschung abwartet.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen.

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Senates auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

Insoweit von Seiten des BF im Rechtsmittelschriftsatz weiters moniert wurde, dass ihm das BAA Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt jedenfalls nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45)

Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom BAA und dem erkennenden Senat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Zum allgemeinen Hinweis auf die Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz ist auszuführen, dass sich dies auch aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen."

Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 10.09.2013 in Rechtskraft.

I.2. Am 05.02.2015 stellte der BF erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Zu diesem Antrag wurde der BF am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF erörterte, er sei 3 Monate in Finnland gewesen. Das Asylverfahren sei negativ ausgegangen. Er sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, um einen neuen Asylantrag zu stellen. Auf Befragung warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinen bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der BF an, sein letzter Asylantrag sei negativ entschieden worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF dort getötet zu werden, er könne nicht zurück. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Am 05.02.2015 wurde dem BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Kenntnis gebracht, dass er sofern er keine Zustelladresse angeben könne, der Behörde der Strafjustiz schriftlich eine Zustelladresse bekannt zu geben hat, da eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bestehe.

Am 12.02.2015 wurde dem BF eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde zusammengefasst darüber informiert, dass beabsichtigt ist seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab der BF am 03.03.2015 an, er habe zum Arzt gehen wollen, sei aber nicht versichert. Nach seinem negativen Bescheid sei er in Deutschland gewesen. Der BF sehe am rechten Auge nichts, da er durch einen Schuss verletzt worden sei, am linken Auge sehe er auch fast nichts mehr. Da er kein zu Hause hatte und im Freien schlafen musste, habe er jetzt Probleme mit der Wirbelsäule.

Er sei geistig und körperlich in der Lage die Befragung zu absolvieren. Der BF habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die er bisher noch nicht vorgelegt habe. Er habe aber Beweismittel im Rahmen seines ersten Asylantrages an die Caritas weitergegeben. Es habe sich um Sterbeurkunden und Polizeianzeigen gehandelt, die sich mit der Ermordung seiner Brüder befasst hätten. Er habe auch ein Schreiben vorgelegt, dass er Probleme habe und in Gefahr wäre.

Der BF habe keine Verwandten im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Beziehung bestehe, er habe auch keine Eltern oder Kinder in Österreich. Er wohne mit Freuden zusammen.

Befragt, warum der BF einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der BF an, sein Fluchtgrund sei noch immer aufrecht. Was neu sei, ist, dass sein Vater angegriffen worden sei. Die Feinde hätten die Grundstücke der Familie besetzt sowie das Elternhaus. Deswegen könne die Familie des BF nicht mehr im eigenen Haus leben. Sie wären in einer anderen Stadt gewesen sogar dort sei sein Vater angegriffen worden. Der BF sei in Lebensgefahr und könne nicht zurückkehren. Seine zwei Brüder seien ermordet worden. Dies sei nach der negativen Entscheidung im Jahr 2012 gewesen. Der Vater des BF sei vor ca. 3 Monaten von den Feinden angegriffen worden. Im Kampf mit diesen Feinden wären von ihnen bereits 3 Menschen ums Leben gekommen. Dies wisse er von seiner Mutter. Er habe keine Beweise für seine Aussagen, er könne sich aber etwas schicken lassen. Der BF wurde deshalb aufgefordert bis zum 24.03.2015 Beweismittel nachzureichen.

Seit seinem ersten Asylantrag sei er in Deutschland und Finnland gewesen. In Deutschland habe er Unterstützung von den Deutschen erhalten.

Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte der BF, dass diese Leute ihn töten werden. Deswegen kehre er auch nicht zurück.

Er habe ein Jahr lang einen Deutschkurs besucht, er könne nur wenig deutsch sprechen, verstehe aber mehr.

Das BFA wies mit Bescheid vom 30.04.2015, Az.: 820888509/150136398 East Ost den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal sich der BF auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe bzw. Gründe erstmalig ins Treffen geführt habe, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren aufbauen. Zudem könnten die Angaben des BF in Bezug auf seinen Vater und seine Brüder nicht als glaubhaft erachtet werden. Der BF habe trotz entsprechender Ankündigung bzw. Aufforderung durch die belangten Behörde Beweismittel zu seinem Vorbringen vorzulegen, keine Beweismittel nachgereicht. Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

Der Bescheid des BFA vom 30.04.2015, Az.: 820888509/150136398 EAST Ost, wurde dem BF rechtswirksam am 05.05.2015 zugestellt.

Mit Schreiben des BF vom 11.05.2015, am 11.05.2015 beim BFA eingelangt, wurde gegen den Bescheid vom 30.04.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben.

Es wurden die Anträge gestellt,

Im Wesentlichen wurden vom BF der Verfahrensgang und die Fluchtgründe erneut wiedergegeben und begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen sei. So könne nicht aus dem Umstand, dass der BF in seiner Einvernahme am 03.03.2015 geschildert habe, er habe einen neuen Asylantrag gestellt, da sein letztes Verfahren negativ entschieden worden sei, der Schluss gezogen werden, dass seine späteren Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Die Situation seiner Familie als auch die Sicherheitslage in seinem Heimatdorf habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Die belangte Behörde habe ohne nähere Begründung jedwede weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen, auch den Länderfeststellungen sei nichts zu entnehmen. Der BF habe sich redlich bemüht neue Beweismittel zu erlangen, er habe jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie herstellen können, sodass er der Aufforderung der belangten Behörden nicht nachkommen konnte. Das vom BF Vorgebrachte sei vor dem Hintergrund der veränderten Situation in seinem Heimatdorf neu zu werten. Da nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass die Rückkehrentscheidung und Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder 13 für den BF bedeuten würde, sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages an, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten.

Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte der BF nicht vor.

Soweit der BF im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vorbringt, dass sein Vater von den Feinden angegriffen worden sei, die Feinde die Grundstücke der Familie sowie das Elternhaus besetzt hätten und die Familie des BF in einer anderen Stadt gezogen wären und seine zwei Brüder ermordet worden wären, sind diese neuen Sachverhaltselemente, wie bereits von der belangten Behörde angeführt, als Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Bedrohungssituation zu werten, denen damals keine Asylrelevanz zugesprochen wurde bzw. im Hinblick auf eine individuelle Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation keine Glaubwürdigkeit geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein.

Zudem ist in diesem Kontext in Betracht zu ziehen, dass der BF sein diesbezügliches Vorbringen durch keine Beweismittel belegen konnte.

Das vom BF vorgebrachte Vorbringen ist wie bereits von der belangten Behörde schlüssig dargelegt als nicht glaubhaft zu werten. So erstattete der BF im nunmehrigen Verfahren auch kein gleich bleibendes Vorbringen. Im Rahmen der Erstbefragung führte der BF aus, seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Er habe deshalb einen neuen Asylantrag gestellt, da er eine negative Entscheidung erhalten habe. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er dort getötet zu werden. Der BF brachte erst im Rahmen seiner weiteren Einvernahme neue Sachverhaltselemente vor. Diese Nichterwähnung im Rahmen der Erstbefragung erscheint vor allem deshalb nicht nachvollziehbar zu sein, da der BF im Rahmen der Erstbefragung darauf hingewiesen wurde, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für seine neue Asylantragstellung zu erläutern und - wenn vorhanden - Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der BF verneinte zudem die Fragen, ob er neue Gründe vorbringen möchte. Folglich kann diesem Sachvortrag kein glaubhafter Kern unterstellt werden.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass sich seit der Entscheidung im Erstverfahren die allgemeine Lage in Pakistan verschlechtert habe, so sei es zu einem Anschlag im Heimatdorf des BF gekommen und dieser Umstand sei nicht berücksichtigt bzw. wären keine aktuellen Quellen in Hinblick auf die Feststellungen zur Lage in Pakistan getroffen worden, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erst- bzw. Zweitverfahren verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall wurde bereits im im Vorverfahren (Erstverfahren) ergangenen Erkenntnis die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen berücksichtigt.

Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Pakistan wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper).

Anzumerken ist weiters, dass bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, es de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.

Insoweit die neuerliche Antragstellung unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem Bescheid des Bundesasylamtes bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Auch wenn der BF anführte, dass die Lage in Pakistan weiterhin instabil sei, ist zu bedenken, dass Pakistan aktuell immer wieder mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische bzw. religiös motivierter Gruppen konfrontiert ist und dass sich auch Bombenanschlägen ereignen, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Zudem ist der BF jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Eine medizinische Grundversorgung ist zudem in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann) ist es nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem BF letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Bekannte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Soweit der BF vorbringt, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie habe, die aus deren Heimatdorf geflüchtet wären, ist in Betracht zu ziehen, dass keine Hinweise bestehen, dass dem BF bei seiner Rückkehr eine Existenzgrundlage entzogen wäre.

Betreffend den Ausführungen in der Beschwerde ist abschließend darauf zu verweisen, dass sich daraus kein Tatsachenvorbringen ableiten lässt, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (§ 28 Abs 2 Z 1 VwGVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG)

Zu A)

Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2013, E3 428.756-1/2012/10E ,gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen.

Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, dass er aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei, stützt sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Wenn der BF im gegenständlichen Verfahren erstmals vorbringt, dass sein Vater von den Feinden angegriffen worden sei, die Feinde die Grundstücke der Familie sowie das Elternhaus besetzt hätten und die Familie des BF in einer anderen Stadt gezogen wären und seine zwei Brüder ermordet worden wären, handelt es hierbei um eine neues Vorbringenselement. Dieser Sachvortrag stützt sich jedoch auf bereits vorgebrachte Umstände, die bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren waren und die als unglaubwürdig erkannt wurden.

Behauptet nämlich die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.3.2006, 2006/01/0028).

Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 27.04.2010, Zl. U 1790/09-8 fest:

"In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachver-haltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).'

....

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren die gleichen Gründe für seine Flucht vor, wie bereits im abgeschlossenen Verfahren.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abgeschlossenen

Verfahren die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen ... .

Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die türkische Gendarmerie habe erneut nach ihm gesucht, nicht geeignet[,] jenen 'glaubhaften Kern' aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommen würde und an den sich eine positive Entscheidungsprognose knüpfen könnte, da diese Aussage alleine nicht geeignet ist, die seinerzeitig[e] Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig (vgl. dazu VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380) in Zweifel zu ziehen und den damaligen Sachverhalt einer neuerlichen Betrachtung zu unterwerfen.

Daran vermag auch die vorgelegte schriftliche Bestätigung ... eines

türkischen Rechtsanwaltes nichts ändern, da diese keine eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes beinhaltet, sondern dieser lediglich bestätigt, vom Beschwerdeführer bzw. ungenannten Dritten Informationen über den angeblichen Aufenthalt sowie die Ausreise des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Auch dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Gendarmerie gesucht wird, ist durch die lediglich telefonische Kontaktaufnahme des Rechtsanwaltes mit der Gendarmerie keinesfalls belegbar, und wird vom Rechtsanwalt auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer hat somit keine neuen zu berücksichtigenden Tatsachen in Bezug auf seine bisher vorgebrachten Asylgründe dargelegt und es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende[n] Umstände diesbezüglich vor, welche eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf sein bereits abgeschlossenes Verfahren darstellen würden."

Dem BF ist es im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seine Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten, da diese Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation bezogen auf den BF bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erkannt wurde und folglich eine glaubhafte Bedrohung seitens der Feinde des BF, die sich auch gegen die Familie des BF richten würde, ebenso als nicht den Tatsachen entsprechend bewertet werden muss. Zudem kann diesem Vorbringen - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - kein glaubhafter Kern unterstellt werden.

Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt bzw. keinen glaubhaften Kern aufweist.

Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.1.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

II.3.4.2.

In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahme wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Auch wenn der BF angab, das seine Familie aus deren Heimatdorf geflohen wären, kann nicht erkannt werden, dass der BF bei seiner Rückkehr seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann (siehe diesbezügliche Ausführungen zu II.3.4.1.).

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

II.3.5.

Der BF brachte zudem vor, er habe keine Verwandten im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Beziehung bestehe, er habe auch keine Eltern oder Kinder in Österreich. Er wohne mit Freuden zusammen. Er habe ein Jahr lang einen Deutschkurs besucht, er könne nur wenig deutsch sprechen, verstehe aber mehr.

Im Ergebnis zeigt sich somit keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.

II.3.6.Vor diesem Hintergrund kann ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. das Verfahren zuzulassen, unterbleiben.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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