BVwG L509 1418004-2

L509 1418004-2Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2015

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Regest

mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung

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BVwG L509 1418004-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1418004.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 55, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2011, Zl. 10 07.276-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde - abgesehen von den wirtschaftlichen Gründen - die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.02.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

4. Nach einer illegalen Einreise des BF in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 02.11.2011 die Dublin-Rückübernahme des BF durch Österreich.

5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 22.11.2012 wurde dem BF antragsgemäß gem. § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 03.01.2013 brachte der BF mehrere Unterlagen beim Asylgerichtshof ein. Konkret handelte es sich hierbei um die Bestätigungen bezüglich der Teilnahme an drei Deutschkursen, einen an ihn gerichteten Drohbrief samt dessen englischer Übersetzung] und einen Brief seiner Eltern samt dessen englischer Übersetzung und medizinische Befunde vom 27.02.2012 bzw. 20.07.2012.

7. Am 22.01.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen vorgelegt. Am 03.03.2014 übermittelte der BF einen Auszug aus dem ZMR und ein Diplom über die bestandene ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 vom XXXX2014.

8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 26.08.2014 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, und den Parteien des Verfahrens die Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; Gleichzeitig wurde der BF binnen selbiger Frist um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

9. Am 01.09.2014 langte eine Stellungnahme des BF ein. Demnach sei er nach Österreich gekommen, weil er in Pakistan große Probleme hätte. Deshalb habe er auch psychische Probleme.

Derzeit sei die Lage in Pakistan äußerst prekär. Die Polizei sei korrupt und die Taliban würden nach wie vor viele Menschen töten. Die Regierung in Pakistan behandle die Menschen schlecht und gewähre ihnen keine Ausübung von Menschenrechten.

Seine Familie habe auch große Probleme in Pakistan. Er würde etwas Deutsch sprechen und gehe derzeit keiner Beschäftigung nach.

10. Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 03.09.2014 wurde mitgeteilt, dass der BF leider nicht mehr über die Gesamtzahl seiner Integrationsnachweise verfüge. Teilweise seien die hier eingereichten Dokumente bereits eingebracht worden. Dieses Schreiben habe daher auch eine zusammenfassende und gliedernde Funktion.

Der BF lebe seit Mai 2013 in einer Privatwohnung (D-Quartier). Der BF besuche bzw. habe regelmäßig mehrere Integrations-/ Deutschkurse besucht. Zuletzt sei ihm deshalb das ÖSD A1-Zertifikat (XXXX2014) verliehen worden. Derzeit bereite sich der BF auf die Absolvierung des ÖSD A2-Zertifikates vor. Seine psychosoziale Befindlichkeit habe zuletzt größere, nachweisbare Erfolge verhindert. Zudem sei der BF ein nicht-verschulter Analphabet. Im Übrigen habe sich für den BF durchaus die Möglichkeit einer Beschäftigung im Falle der Erteilung eines positiven aufenthaltsrechtlichen Status als Küchenhilfe/ Schankbursche/ Abwäscher bei einer Pension und einem Restaurant ergeben. Langfristig wolle der BF seine Sprachausbildung abschließen und möglichst bald eine Tätigkeit als Gärtner oder in der Gastronomie aufnehmen sowie gegebenenfalls seinen Hauptschulabschluss nachholen. Der BF habe sich zuletzt um ein Engagement beim österreichischen Roten Kreuz bemüht. Auch bei gemeinnützigen Veranstaltungen, sowie in den Vereinen österreichischer BürgerInnen zeige er enorme Initiative (Verein "VOBIS" und Verein "ASPIS").

Der BF weise iSd Art. 8 EMRK eine starke Bindung zu Österreich auf. Er verfüge über einen bedeutsamen Grad an Integration, welcher sich in dem fortgeschrittenen Erwerb der deutschen Sprache, seinen intensiven Bindungen zu Freunden und Bekannten sowie seiner regen Teilnahme am sozialen Leben manifestiere. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und laufe sein Aufenthalt der öffentlichen Ordnung nicht zuwider. Zeitgleich weise der BF kaum eine Bindung zu Pakistan auf und zeige er großes Interesse an der europäischen Kultur im Allgemeinen und der österreichischen im Speziellen auf.

Dieser Stellungnahme wurden nochmals das ÖSD-Zertifikat A1 vom XXXX2014 und die weiteren Deutschkursbestätigungen, sowie zusätzlich eine Bestätigung über die Absolvierung eines EDV-Kurses am XXXX2012, ein Empfehlungsschreiben seines Vermieters und diverse Bilder aus seiner Freizeit beigefügt. Darüber hinaus übermittelte der BF eine Stellungnahme eines Psychotherapeuten vom XXXX2014, wonach dieser beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2014, Zl. L508 1418004-1/26E, wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

12. Mit Schreiben vom 14.12.2014 wurde eine Stellungnahme zur Situation des BF an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) übermittelt.

13. Am 18.12.2014 wurde der BF vom BFA erneut niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vorlegen könne. Weiters sei alles gleich geblieben und habe es hinsichtlich seines familiären und privaten Umfeldes seit der letzten Entscheidung keine Veränderung gegeben. Er gehe keiner Arbeit nach, habe jedoch in Österreich früher in der Landwirtschaft ausgeholfen. Ebenso gebe es in Österreich keine Person, zu der er in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Der BF habe Deutschkurse besucht und spreche ein bisschen Deutsch. In Pakistan sei die Lage schlecht, es gebe immer wieder Anschläge und habe erst kürzlich ein Schulattentat stattgefunden. Er würde gerne in Österreich arbeiten und wohnen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden vom BF bereits im Akt vorhandene Unterlagen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Integration erneut in Vorlage gebracht.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.12.2014, Zl. 800727610/1795435 RD Steiermark, wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Diese Entscheidung wurde vom BFA zusammengefasst damit begründet, dass sich aus einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise iS von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wird ausgeführt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan nicht zulässig sei, da ihn dort mit Sicherheit der Tod erwarte. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Monaten sehr verschlechtert.

Sofern der BF bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, seine Familie lebe in XXXX, habe er gemeint, dass seine Familie dort bis zu dem Jahr 2011 gelebt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie Probleme mit den Taliban bekommen und hätten diesen Ort verlassen müssen. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er in eine aussichtslose Lage geraten. Hinsichtlich seiner Integration in Österreich wolle er anführen, dass er in einer sehr ländlichen gelegenen Unterkunft untergebracht gewesen sei. Nach seinen Möglichkeiten habe er in den vergangenen Jahren Deutsch gelernt und könne auch die Dinge des alltäglichen Lebens oder die Rechtsberatung beim VMÖ in deutscher Sprache erledigen. Sein Aufenthalt in Österreich stelle mit Sicherheit keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Weiters habe er in der Einvernahme am 18.12.2014 Probleme mit dem Dolmetscher gehabt. Der BF verstehe lediglich seine Muttersprache Paschtu, nicht jedoch Urdu. Die Einvernahme sei jedoch in Urdu durchgeführt worden. Trotz seines oft geäußerten Wunsches habe der BF keine Gelegenheit dazu bekommen, seine Einvernahme in Paschtu zu machen und habe die Einvernahme in Urdu absolvieren müssen. Dies, obwohl er sich vor dem Beginn der Einvernahme bei dem Dolmetscher beschwert habe, dass er dieser Sprache nicht mächtig sei. Er ersuche daher, dass dieses Problem bei der Entscheidung berücksichtigt werde.

Weiters beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF gibt an, den Namen XXXX zu führen. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sowie der Volksgruppe der Paschtunen an.

Der BF reiste am 15.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seit diesem Zeitpunkt (mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes in Deutschland) im Bundesgebiet auf.

Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan.

In Österreich hat der BF keine Verwandten. Er ist bisher im Bundesgebiet noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnte eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF nicht festgestellt werden.

Der BF besuchte mehrere Deutschkurse, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass er über substantiierte Deutschkenntnisse verfügt, zumal die Einvernahme vor dem BFA nicht in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.

Aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen ist ableitbar, dass der BF Freundschaften zu in Österreich lebenden Personen pflegt, verneint jedoch selbst zugleich ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich lebenden Person.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA, aus der Niederschrift der mündlichen Einvernahme, den Stellungnahmen des BF sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2014, Zl. L508 1418004-1/26E und wurden diese vom BF auch nicht substantiiert bestritten.

3.2. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

3.3. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

3.4. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht dadurch nachgekommen, dass der BF hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung nochmals einvernommen und ihm auf diese Weise die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

Dabei wurden jedoch keine Umstände geltend gemacht, welche zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten, sondern im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass alles gleich geblieben sei und es keine Veränderung seit der letzten Entscheidung gegeben habe.

Auch aus der Beschwerde ergeben sich keine weiteren beachtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes. Dem Vorbringen, dass der BF in den vergangenen Jahren nach seinen Möglichkeiten sehr wohl um Integration bemüht gewesen sei, fehlt es an der notwendigen Substanz, um daraus Anhaltspunkte für eine tatsächliche Integration des BF ableiten zu können.

Mangels substantiierter Behauptung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umständen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Aspekte einer tatsächlichen (maßgeblichen) Integration des BF gegeben sind.

Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (vgl dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").

Aus diesen Gründen ist daher nach Ansicht des erkennenden Richters davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des BF im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat und wurde, wie bereits ausgeführt, auch vom BF in der letzten Einvernahme vor dem BFA bestätigt, dass alles gelichgeblieben sei.

Daher gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung des BFA zum Ergebnis, dass im Verfahren keine für die Annahme einer schützenswerten Integration sprechenden Aspekte hervorgetreten sind.

Sofern nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, dass das BFA die vorgeschriebene Interessensabwägung nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt habe, so kann dem aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht zugestimmt werden. Ebenso wurde in der Beschwerde nicht angeführt, mit welchen Umständen sich das BFA noch konkret auseinandersetzen hätte sollen, sodass der BF dadurch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens des BFA aufzeigen konnte. Dem BF wurde durch eine neuerliche Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht seitens des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes ausgegangen werden konnte (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

Sofern der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er, obwohl seine Muttersprache Paschtu sei, in Urdu einvernommen wurde, ist auszuführen, dass die vorangegangenen Einvernahmen tatsächlich in Paschtu durchgeführt wurden. Jedoch wurde der BF zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2014 gefragt, ob er damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in Urdu durchgeführt wurde und ob er dieser Sprache mächtig sei, woraufhin der BF angab (AS 477): "Ja. Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut". Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Ebenso wurde ihm nach Rückübersetzung der Niederschrift die Gelegenheit gegeben, Einwendungen vorzubringen, was vom BF unterlassen wurde, sodass bereits aufgrund dieser Umstände nicht erkannt werden kann, dass der BF den Dolmetscher, wie nunmehr in der Beschwerde behauptet, tatsächlich nicht verstehen habe können. Ebenso finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der BF tatsächlich beim Dolmetscher beschwert hätte, dass er der Sprache Urdu nicht mächtig sei bzw. wurde vom BF zu Beginn der Einvernahme vielmehr selbst bejaht, dass es in Ordnung sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden, sodass aus dem Umstand, dass der BF trotz seiner Muttersprache Paschtu in Urdu einvernommen wurde, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden kann.

In einer Gesamtschau geht daher auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Verfahren keine Umstände einer schützenswerten Integration des BF zu Tage getreten sind bzw. auch keine Anhaltpunkte für die vom BF geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA bestehen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3.5. Weiters wurde in der Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Dabei wurde jedoch nicht ausgeführt, was bei einer persönlichen Einvernahme des BF konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

3.6. Zu dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, einen länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF zu bestellen, ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde / das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag der BF mit diesem Antrag keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen und werden überdies mit dem Antrag, zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, auch nicht die Kriterien eines prozessual ordnungsgemäß gestellten Beweisantrages erfüllt, zumal nicht erkennbar ist, welche Punkte genau durch diesen Beweisantrag geklärt werden sollten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. Zur Rückkehrentscheidung

4.1.1. Da dem BF (bereits rechtskräftig) weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde erweist sich sein weiterer Aufenthalt in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen.

Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ebenso geht er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und war nicht in der Lage, eigene Existenzmittel in Österreich nachzuweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des BF liegt in Pakistan.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich sind nicht erkennbar. Daran vermögen weder die Aufenthaltsdauer von bald 5 Jahren sowie die zumindest ansatzweise vorhandenen Deutschkenntnisse des BF etwas zu ändern, zumal darüber hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Umstände hinsichtlich seiner Integration vorliegen. Zwar ist aufgrund der vorgelegten Unterstützungserklärungen davon auszugehen, dass der BF in Österreich über Bekannte und Freunde verfügt, jedoch gab der BF zugleich auch selbst an, dass er zu keiner im Bundesgebiet aufhältigen Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe.

Hinsichtlich der privaten Bindungen des BF in Österreich ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich) aufrecht zu erhalten.

In diesem Sinne wurde auch nicht das Vorliegen nennenswerter sozialer Beziehungen behauptet und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit des BF aus Pakistan bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.

Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese - trotz des bereits beinahe fünfjährigen Aufenthalts in Österreich laut den vom BF vorgelegten Unterlagen auf A1-Niveau, obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Gerichts auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen die dokumentierten Deutschkenntnisse des BF somit aber doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet, so war er etwa auch nicht in der Lage, die Einvernahme vor dem BFA ohne die Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre.

Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2014, Zl. L508 1418004-1/26E.

Nach den dort getroffenen Feststellungen zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan im Sinn des § 50 FPG führen würden. Darin wurden sowohl die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch der Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten verstärkt zu Anschlägen kommt. Demgegenüber wurde eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit diesem Zeitpunkt nicht substantiiert behauptet und liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan hinsichtlich einer etwaigen extremen Gefährdungssituation seit dem vor.

Die herangezogenen Länderfeststellungen zu Pakistan bieten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Abschiebung Gefahr laufe in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Derartiges wurde vom BF, wie bereits ausgeführt, weder vor dem BFA noch in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert behauptet bzw. durch entsprechende Unterlagen untermauert.

4.2. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen und tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zur Aktenlage, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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