BVwG W229 2009024-1

W229 2009024-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015

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Regest

Antragszurückziehung, Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, VwGH

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BVwG W229 2009024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2009024.1.00

Spruch

W229 2009024-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Franz Schruiff, Rechtsanwalt, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 02.07.2013, VersNr. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 02.07.2013, VersNr. XXXX, gemäß § 28 Abs. 1 iVm. Abs. 5 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 02.07.2013, VersNr. XXXX, des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (AMS) wurde aufgrund der Eingabe der Berufungswerberin (nunmehr: Beschwerdeführerin) festgestellt, dass ihr gemäß § 17 iVm. den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld ab dem 16.06.2013 gebühre.

Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 06.06.2013 eine elektronische Arbeitslosmeldung übermittelt und fristgerecht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit am 25.06.2013 persönlich vorgesprochen habe. Somit habe sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 16.06.2013 erfolgreich geltend gemacht, was ihr mit Übermittlung der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.06.2013 bestätigt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 19.07.2013 beim AMS einlangenden Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin führte sie aus, dass sie nach Erhalt der Mitteilung über den Leistungsanspruch festgestellt habe, dass durch das AMS aufgrund der Antragstellung vor dem 30.06.2013 gemäß § 21 Abs. 1 AlVG das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres herangezogen worden sei, das infolge der vorangegangenen Kinderbetreuungszeiten im Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin wesentlich niedriger gewesen sei, als das Entgelt des letzten Kalenderjahres. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt über die massiven Konsequenzen der Antragstellung vor oder nach dem 30.06.2013 hingewiesen worden. Sie habe daher mit Fax vom 28.06.2013 den ersten Antrag auf Arbeitslosengeld schriftlich zurückgezogen und mit 01.07.2013 einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht, damit aufgrund des neuen Antragsdatums das letzte Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid habe das AMS offensichtlich über die Zurückziehung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 28.06.2013 bescheidmäßig absprechen wollen. Das AMS begründe die Feststellung des Arbeitslosengeldbezuges ab 16.06.2013 damit, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erfolgreich geltend gemacht habe, was mit der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.06.2013 bestätigt worden sei. Es sei daraus nicht erkennbar, weshalb der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht wieder zurückgezogen werden könne. Zudem sei ihr auch mitgeteilt worden, dass eine Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages nicht mehr möglich sei, da dieser durch die Mitteilung über den Leistungsanspruch bereits erledigt gewesen sei. Auch diese (ergänzende) Mitteilung sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man die Mitteilung über den Leistungsanspruch als positive Verfahrenserledigung ansehe, was mangels der gebotenen Bescheidform nicht der Fall sein könne, wäre diese Erledigung definitiv noch nicht rechtskräftig. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass mit der Mitteilung über den Leistungsanspruch der Antrag bereits erledigt gewesen sei, da der Antrag erkennbar auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes gerichtet gewesen und zum Zeitpunkt der Zurücknahme noch keine Auszahlung erfolgt sei.

3. Das AMS legte die Beschwerde unter Anschluss der relevanten Verfahrensunterlagen mit Schreiben vom 19.07.2013 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vor.

4. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gab der Berufung mit Bescheid vom 02.08.2013, Zl. 2013-0566-9-002084, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.06.2013 elektronisch einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt habe, welchen sie ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist am 25.06.2013 unterschrieben beim AMS belassen habe. Aufgrund dieses Antrages habe das AMS ihre Ansprüche noch am selben Tag berechnet und festgestellt, dass sie bis 15. Juni 2013 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und ihre Arbeitslosigkeit somit mit 16.06.2013 eingetreten sei. Als Bemessung für das Arbeitslosengeld ab 16.06.2013 sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen bei einer Antragstellung im ersten halben Jahr die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2011 herangezogen worden. Mit Schreiben vom 25.06.2013 sei der Arbeitslosengeldanspruch der Beschwerdeführerin seitens des AMS mit einer Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG anerkannt worden. Folglich sei mit 25.06.2013 das Verwaltungsverfahren über den Antrag abgeschlossen und eine Zurückziehung des Antrages nicht mehr möglich gewesen. Die erstinstanzliche Behörde habe daher folgerichtig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab 16.06.2013 gebühre, und daher (implizit) ihrem Anbringen vom 28.06.2013 "Zurückziehung Antrag Arbeitslosengeld" keine Folge gegeben. Andernfalls hätte das zuerkannte Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden müssen, was aber rechtswidrig gewesen wäre. Zudem sei am 01.07.2013 lediglich eine Online-Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin eingelangt und ein entsprechender Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.07.2013 daher von der Beschwerdeführerin nie gestellt worden, sodass darüber auch nicht bescheidmäßig abgesprochen werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0199, den Bescheid vom 02.08.2013, Zl. 2013-0566-9-002084, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In seinem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise Folgendes ausgesprochen:

"Bei der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG handelt es sich um keinen Bescheid (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/08/0022, mwN). Sie bewirkt zwar in Verbindung mit § 24 AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen, entfaltet aber im Übrigen keine Rechtskraftwirkungen und steht - unter Beachtung der Grenzen des § 24 AlVG - insbesondere einer nachfolgenden bescheidmäßigen Erledigung derselben Sache nicht entgegen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dem Leistungsbezieher nach Erhalt einer derartigen Mitteilung - unbefristet - freisteht, einen bescheidmäßigen Abspruch über Beginn, Ende oder Höhe der Leistung zu begehren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0115, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/08/0023, VwSlg. 15.699 A). Ebenso hat er aber auch die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen; die Zurückziehung eines Antrags ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG generell zulässig, solange er nicht rechtskräftig erledigt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42). Eine bloße Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG, durch die der Arbeitslose - möglicherweise (wie im Beschwerdefall) erstmal - über die von der Behörde angenommene Höhe und Dauer des Anspruchs in Kenntnis gesetzt wird, nimmt ihm nicht das Recht, über seinen Antrag zu disponieren.

Die Antragszurückziehung der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2013 war somit wirksam. Eine Annahme oder ‚Stattgebung' der Zurückziehung bedurfte es nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 41).

Von einer Geltendmachung des Arbeitslosengeldes mit 16. Juni 2013 durfte die belangte Behörde daher nicht ausgehen, jedoch hätte sie den behaupteten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. Juli 2013 auf seine Wirksamkeit prüfen und ihn allenfalls bei ihrem Ausspruch, ob und ab wann der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gebührt, berücksichtigen müssen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien aufgehoben.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, bei welcher das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Rederstraße Straße.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.5. Im gegenständlichen Beschwerdefall gelangen folgende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zur Anwendung:

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dem Leistungsbezieher, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird, eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

3.6. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0199, ist der Bescheid des AMS Wien Redergasse aufzuheben, da die Antragszurückziehung der Beschwerdeführerin vom 28.06.2013 - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - rechtswirksam war. Eine bloße Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG, durch die der Arbeitslose - möglicherweise (wie im Beschwerdefall) erstmals - über die von der Behörde angenommene Höhe und Dauer des Anspruchs in Kenntnis gesetzt wird, nimmt ihm nicht das Recht, über seinen Antrag zu disponieren. Da der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag zurückgezogen wurde, durfte aufgrund dieses Antrages ein Bescheid nicht ergehen, weshalb er ersatzlos aufzuheben war.

Nicht vom Gegenstand dieses Verfahrens ist der Antrag vom 01.07.2013 erfasst. Die belangte Behörde hat diesen Antrag auf Arbeitslosengeld, sofern dies nicht bereits erfolgt, auf seine Wirksamkeit zu prüfen und ihn bei ihrem Ausspruch, ob und ab wann der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld gebührt, zu berücksichtigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 17 und 29, mwH). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Antragszurückziehung wurde mit gegenständlichem Erkenntnis die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege einer an Stelle des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheids der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien zu treffende Ersatzentscheidung nachvollzogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

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