BVwG W214 2006864-1

W214 2006864-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015

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Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg,<br/>wohlbegründete Furcht

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BVwG W214 2006864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2006864.1.00

Spruch

W214 2006864-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 87/2012wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin muslimischen (sunnitischen) Glaubens, reiste am 04.12.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2013 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Sie sei vor ca. dreieinhalb Monaten mit ihrer Tochter und einem Sohn sowie einem Bruder und einer Schwester von XXXX in die Türkei gereist. Von der Türkei seien sie schlepperunterstützt per Schiff weiter gereist und in Seenot geraten, worauf das Schiff von der griechischen Küstenwache nach Griechenland gebracht worden sei. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin von Athen mit ihrem Sohn XXXX per Flugzeug in ein ihr nicht bekanntes Land und von dort per Reisezug nach Österreich weiter gereist. Die Tochter habe sie in Griechenland zurücklassen müssen, weil der Schlepper für sie kein Reisedokument besorgen habe können.

Als Grund für ihre Flucht gab die Beschwerdeführerin an, dass die Situation in Syrien dramatisch geworden sei. "Man weiß nicht mehr, wo man hingehört. Beide Seiten nehmen dir was weg. Gehörst du zur einen Seite, betrachtet dich die andere Seite als Gegner und umgekehrt. Es vergeht kein Tag an dem nicht geschossen oder bombardiert wird. Man ist sich seines Lebens nicht mehr sicher." Ihr Mann sei mit einem Sohn zurückgeblieben, weil er für seine Mutter zu sorgen habe. Ihr (mitgereister) Sohn XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie ersuche daher auch für das Kind um internationalen Schutz. Bei Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie, im Krieg getötet zu werden.

3. Nach Zulassung ihres Verfahrens gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei in XXXX, Syrien, geboren und gehöre der palästinensischen Volksgruppe an. Sie habe keine syrische Staatsbürgerschaft. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass die Gegend, in der sie gewohnt habe, nämlich in XXXX, Kriegsgebiet sei. Das sei eine Alewitengegend. Die Rebellenarmee habe diese Gegend kontrolliert. Sie hätten im obersten Stock gewohnt, und während der Kriegshandlungen zwischen den beiden Parteien, die dort stattgefunden hätten, seien sie direkt von beiden Seiten bedrängt worden, dass sie sie jeweils unterstützen. Das letzte Jahr hätten sie nicht mehr zu Hause bleiben können, sie hätten von einer Unterkunft zur anderen pendeln müssen. Zuvor hätten sie gut gelebt, aber jetzt sei es schwer geworden. Sie hätten es im Libanon versucht. Die Palästinenser seien dort nicht beliebt, daher hätten sie wieder gehen müssen. Sie seien zurück nach Syrien gegangen und hätten in XXXX bei ihren Eltern gelebt. Das sei auch nicht gegangen, worauf sie nach XXXX zurückgekehrt seien und sich in weiterer Folge entschieden hätten auszureisen; jede Nacht sei die Gegend beschossen und viele Leute seien festgenommen worden. Es sei ihnen nicht gelungen, zur selben Zeit auszureisen, da das Geld nicht für alle gereicht habe. Also sei ihr zwölfjähriger Sohn mit dem Vater zurückgeblieben. Seit einigen Tagen seien sie wieder im Libanon.

Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie nicht bei ihren Eltern geblieben sei, weil XXXX genauso gefährlich und stark umkämpft sei. Sie habe dort ständig Angst gehabt.

Die Leute vom syrischen Geheimdienst seien auch immer wieder bei ihrem Mann im Geschäft gewesen und hätten ihn bedrängt, dass er sie unterstützen solle. Sie kenne aber keine Details. Vielleicht sollte er zu den Waffen greifen und für das Regime kämpfen. Die Rebellenarmee habe das aber auch verlangt.

4. Mit Bescheid vom 28.02.2014, Zl. 831787400/1763452, wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides, der am 25.03.2014 zugestellt wurde, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei staatenlos, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischen Glaubens (Sunnite). Sie habe keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsland glaubhaft gemacht. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates habe sie die aktuell schlechte Sicherheitslage Syriens angegeben. Eine persönliche Verfolgung ihrer Person durch das Militär oder die Regimegegner habe nicht festgestellt werden können. Sie habe auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden Ihres Heimatstaates gehabt.

Allerdings liege im gegenständlichen Fall ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor, weshalb der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen angegeben habe, dass die Lage in Syrien katastrophal sei. Es herrsche ein fürchterlicher Kampf zwischen der syrischen Armee und der so genannten bewaffneten Opposition. Die Zivilisten, wie auch sie, würden in der Mitte zwischen den beiden kämpfenden Parteien stehen. Beide Seiten würden ihre Stadt bombardieren, und die Beschwerdeführerin habe deshalb Angst um ihr Leben gehabt. Gesamt betrachtet hätten sich aus ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es konkrete gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Vorfälle gewesen seien, die ihr einen Grund gegeben hätten, aus ihrem Heimatstaat wegzugehen.

Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Syrien, wie sie den Länderberichten der Staatendokumentation und den aktuellen Medienberichten zu entnehmen sei, erhalte sie aber eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

5. Gegen den Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde (sowie gegen Spruchteil I. ihrer Kinder XXXX und XXXX [letztere war inzwischen in das Bundesgebiet nachgereist] betreffenden Bescheide) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.03.2014 fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 31.03.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie beantragte, "die Rechtsmittelbehörde möge Spruchteil I der hier angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass unseren Anträgen auf internationalen Schutz von 04.12.2013 Folge gegeben und uns der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird".

In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in ihrer Einvernahme ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen habe. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre sie jederzeit bereit gewesen, detailliertere Antworten zu geben. Sie habe im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass sie der palästinensischen Volksgruppe angehöre und keine syrische Staatsbürgerschaft besitze. In diesem Zusammenhang seien ihr vom Referenten keine weiterführenden Fragen dahingehend gestellt worden, ob sie nicht schon alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der fehlenden syrischen Staatsangehörigkeit einer erhöhten Gefährdung unterliege. Als Palästinenserin werde sie in Syrien als Flüchtling bzw. "Gast" in diesem Lande angesehen. Sie stehe als Angehörige dieser Volksgruppe zwischen den Fronten der Kriegsparteien. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde habe sie angegeben, dass ihre Familie von beiden Seiten bedrängt worden sei, sich jeweils der anderen Front anzuschließen. Sie hätten sich jedoch gänzlich vom Kriegsgeschehen fernhalten wollen. Die Bedrohung durch eine syrische Kriegspartei habe schlussendlich darin gegipfelt, dass ihr Mann in seinem Friseurgeschäft aufgesucht und genötigt worden sei, eine Gruppe im bewaffneten Konflikt zu unterstützen. Ihre Familie sei somit zielgerichtet im Visier der Kriegsparteien durch die direkt an sie gerichtete Aufforderung, am Kriegsgeschehen teilzunehmen, gestanden. Ihre Gefährdungen in Syrien seien daher nicht eine "bloße Folge des allgemeinen Bürgerkriegsgeschehens", sondern eine individuelle Verfolgung durch den Zwang zur Teilnahme an kriegerischen Handlungen bzw. der Unterstützung einer Konfliktpartei.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gelte im Asylverfahren der Grundsatz der Offizialmaxime. In jedem Verfahrensstadium sei darauf hinzuwirken, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt werde. Die Befragung durch den Referenten sei keinesfalls dazu geeignet gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt, der die Grundlage für die Entscheidung über ihren Asylantrag bilden solle, festzustellen. Wie aus dem Protokoll ersichtlich, habe der Referent keine zielgerichteten Fragen gestellt, sondern es seien lediglich einzelne Wörter als Aufforderungen benutzt worden (vgl. Seite 5:

"Weiter! Details! Nochmals!"). Das Unbehagen der Beschwerdeführerin sei von Minute zu Minute gewachsen und schließlich habe sie sogar zu weinen begonnen. Sie habe sich bei ihrer Einvernahme sehr unwohl gefühlt. Seit ihrer Flucht befinde sie sich in einer psychisch äußerst instabilen Verfassung und habe große Angst um ihren Mann und ihren ältesten Sohn. In weiterer Folge zitierte die Beschwerdeführerin einen Artikel der Deutschen Welle vom 11.02.2014, der sich mit der Situation der Palästinenser in Syrien zwischen den Fronten beschäftigt.

In den Länderfeststellungen hingegen würden sich zur Lage von Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe in Syrien keine Berichte befinden. Es sei verabsäumt worden, eine allgemeine Analyse zu diesem verfahrensrelevanten Thema in die Entscheidungsgrundlage aufzunehmen, obwohl es Aufgabe der Länderberichte sei, Tatsachen in einem möglichst breiten Rahmen zu für das Asylverfahren wichtige Gebiete darzustellen.

Weiters wurde von der Beschwerdeführerin auf den Konventionsgrund "Nationalität und Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe" hingewiesen, wobei darunter auch die Verfolgung von Staatenlosen falle, die gerade wegen des Fehlens einer Nationalität maßgebliche Eingriffe zu befürchten hätten.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie während des gesamten Verfahrens immer angegeben habe, Syrien verlassen zu haben, da sie von den gegnerischen Kriegsparteien gedrängt worden seien, die jeweils andere Seite zu unterstützen. Sie habe durch ihre Schilderungen nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich wohlbegründet davor fürchte, nach Syrien zurückzukehren, da ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe Verfolgung durch die Kriegsparteien drohe. Der Staat Syrien sei nicht in der Lage, ihrer Familie und ihr wirksamen Schutz zu gewähren.

Der Beschwerde war eine handschriftliche Ergänzung in Arabisch beigefügt, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin vor einiger Zeit durch ihre Nachbarin informiert worden sei, dass die Sicherheitsleute mehrmals ihre Wohnung gestürmt hätten. Das letzte Mal hätten sie die Tür aufgebrochen und die Wohnungseinrichtung der im letzten Stockwerk gelegenen Wohnung mitgenommen, wobei die Hälfte des Hauses durch Bombeneinschläge zerstört worden sei. Die Bombardierung habe der Moschee gegolten, aber ihr Haus liege direkt daneben und daher sei das Haus ebenfalls bombardiert worden. Nachdem die Sicherheitsleute die Wohnung durchsucht hätten, hätten sie sich an die Nachbarin im unteren Stockwerk gewandt und nach ihr und Ihrem Mann gefragt. Sie hätten ihre Nachbarin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und der Mann zur Verhaftung ausgeschrieben seien. Die Nachbarin habe gedacht, dass sie etwas angestellt hätten und daher geflüchtet seien. Die Sicherheitsleute hätten auch bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann Leute der Freien Armee, die aus der Moschee geflüchtet seien, bei ihnen versteckt hätten. Diese jungen Leute hätten demonstriert und dabei um Freiheit gerufen. Als sie verfolgt worden seien, hätten sie bei ihnen Zuflucht gefunden.

6. Mit Schriftsatz vom 07.04.2014, eingelangt am 10.04.2014, wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. In einer Beschwerdeergänzung, die größtenteils in arabischer Sprache abgefasst war, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass vor einigen Tagen ihre Nachbarin ihr gesagt habe, dass sie wieder einvernommen worden sei, wobei sie über die Beschwerdeführerin und ihren Mann befragt worden sei. Sie habe weiterhin berichtet, dass die Kollegin, die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Wohltätigkeitsverein gearbeitet habe, verschwunden sei und keiner ihren Aufenthaltsort kenne. Ihre Mutter habe berichtet, dass man sie beim Wegbringen von zu Hause auch über die Beschwerdeführerin und ihre dritte Kollegen befragt habe. Sie würden beschuldigt, den bewaffneten Gruppen und den Verwundeten geholfen zu haben. Diese Leute hätten den Organisator des Wohltätigkeitsvereins und seine Mitarbeiter festgenommen. Sie hätten alle Personen, die die Beschwerdeführerin kennen würden, nach ihr befragt und hätten wissen wollen, ob sie sich bei jemandem versteckt habe. Sie hätten in einer Organisation gearbeitet und hätten lediglich Flüchtlingen geholfen, die seit Anfang der Kampfhandlungen in ihre Gegend gekommen seien. Sie hätten insbesondere den Bewohnern der Stadt XXXX geholfen. Sie seien die ersten Flüchtlinge gewesen, die nach XXXX gekommen seien, denn dort sei es seit dem Beginn der Kampfhandlungen noch immer friedlich gewesen. Sie hätten ihnenLebensmittel, Kleidung, Decken und Medikamente gebracht. Ihre Kollegin sei am 25.03. weggebracht worden. Die Beschwerdeführerin danke Gott, dass ihr die Flucht gelungen sei, bevor sie sie mitgenommen hätten. Sie, die im Leben alles verloren habe, bitte um Hilfe.

8. Mit Schriftsatz vom 24.03.2015 wurde von der Rechtsberatung der Beschwerdeführerin eine Kursbesuchsbestätigung der Diakonie übermittelt, in der bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuche.

9. Mit Schreiben vom 01.04.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um die Vorlage von Dokumenten und um eine Stellungnahme zur Schreibeweise ihres Namens in der UNRWA Family Registration Card.

10. Mit Schreiben vom 05.05.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben und wurden die erwünschten Dokumente übermittelt.

11. Der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 11.05.2015 vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt. Dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben.

12. Eine Anfrage an das Strafregister am 02.06.2015 ergab, dass bezüglich der Beschwerdeführerin keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Sie wurde als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Sie ist verheiratet und reiste mit einem Sohn (XXXX) am 04.02.2014 in Österreich ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte. Ihre Tochter (XXXX) reiste danach auch nach Österreich ein. Ein weiterer Sohn blieb bei der Ausreise der Beschwerdeführerin beim Ehemann der Beschwerdeführerin.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund seines Asylantrages der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers aufgrund der instabilen Sicherheitslage infolge des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch ihrem Sohn und ihrer Tochter der Status von subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt.

2. Beweiswürdigung:

Die Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr im Verfahren vorgelegten Original-Reisepass. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den vorgelegten Dokumenten, aus denen sich u.a. die Registrierung der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) bei der UNRWA ergibt. Diese Angaben wurden bereits von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet; auch die Beschwerde nimmt darauf Bezug. Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesverwaltungsgericht auch das Original der UNRWA Family Registration Card vor. Es gibt daher keinen Zweifel an diesen Angaben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 02.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen; b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden; c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren die Registrierungskarte der UNRWA, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie, vor.

Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf welche sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto" - Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, den vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).

Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012).

Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (gemäß Erwägung 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde verkannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin, die ihre Registrierung bei der UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen ist, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF vorliegt oder ob der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die Beschwerdeführerin unter dem Schutz oder dem Beistand der UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).

Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarten zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter dem Schutz/Beistand der UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung der UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, Bobol, C-31/09, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).

Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihr der Beistand der UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird.

Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes der UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets der UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).

UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen (siehe dazu auch die h.g. Erkenntnisse vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E und 27.10.2014, W108 2007637-1).

Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet von Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheitsdefiziten erheblicher Intensität und einer Bedrohung ihres Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.

Es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350), dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich die Beschwerdeführerin in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da sie dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein kann, nach Syrien zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, und es der UNRWA auch nicht möglich ist, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.

Im Ergebnis sind somit fallbezogen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes der UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.

Da schon aus diesem Grund der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, kann eine Prüfung weiterer von ihr vorgebrachter Fluchtgründe entfallen.

3.2.3. Für die Annahme einer "Fluchtalternative" außerhalb Syriens, also dafür, dass es der Beschwerdeführerin, die in Syrien geboren wurde und immer dort gelebt hat, allenfalls möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz der UNWRA in Anspruch zu nehmen, fehlen fallbezogen alle Anhaltspunkte (vgl. auch VwGH 30.11.2000, 98/20/0441; 24.11.2005, 2003/20/0109; 26.01.2006, 2005/20/0304, wonach die Annahme einer "Fluchtalternative" [u.a.] die gefahrlose Erreichbarkeit und deren Zumutbarkeit voraussetzt und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2014 "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist).

Abgesehen von diesen faktischen Hindernissen wäre ein Verweis der Beschwerdeführerin auf UNRWA-Mandatsgebiete außerhalb Syriens auch in rechtlicher Hinsicht fraglich, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 (C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a., Rz 77) anmerkte, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn ein Asylberechtigter - nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist - in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte"(siehe dazu auch das h.g. Erkenntnis vom 11.09.2014, L503 1439274-1/8E).

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Der Beschwerdeführerin war daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zum Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschnitt D der GKF und zu dem in der Statusrichtlinie gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a normierten "ipso facto"-Schutz besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

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