W207 2103290-1•BVwG W207 2103290-1
W207 2103290-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand, Grad der<br/>Behinderung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W207 2103290-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX, vom 16.01.2015 wegen Feststellung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer brachte am 05.11.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Da der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, ersuchte die belangte Behörde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) mit Schreiben vom 07.11.2014 unter Hinweis auf § 52 Abs. 2 BBG um Übersendung des do. aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens bzw. der Befunde zwecks Feststellung des Grades der Behinderung.
Mit Begleitschreiben vom 21.11.2014 übermittelte die SVA der belangten Behörde den dem Pflegegeld der Stufe 1 zu Grunde liegenden "Untersuchungsbefund nach dem Bundespflegegesetz", basierend auf einer von einer näher genannten Ärztin am 14.07.2012 damals persönlich beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführten Untersuchung mit den Diagnosen "St. p. Hüft-TEP bds.; Discusprolaps L2/L3; Cerebraler Abbau; Chron. Niereninsuffizienz; St. p. Prostatacarcinom; Polyneoropathie beider unterer Extremitäten". Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wird ausgeführt, wegen der Mobilitätseinschränkung brauche der PG-Werber folgende Hilfen: bei der Zubereitung von Mahlzeiten, beim An- und Auskleiden von Schuhen und Strümpfen, beim Baden und Duschen, bei der Reinigung der Wohnung und der Pflege der Leib- und Bettwäsche, bei der Herbeischaffung von Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfes sowie Mobilitätshilfe im weiteren Sinne. Wegen des cerebralen Abbaus werde Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten benötigt.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem - nicht auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangenen - "Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage" vom 11.12.2014 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
Relevante Befundvorlage Abl. 3 Ambulanzbrief des Krankenhauses R. von 6/2012:
Koxarthrose rechts mit Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts 6/2012, Hüfttotalendoprothese links mit Zustand nach operativer Entfernung der Ossifikation, einmalige Bestrahlung des linken Hüftgelenkes, zur Ossifikationsprophylaxe 12/2009.
Befund Abl. 7 H. Krankenhaus 11/2011: Zustand nach periprothetisch Femurfraktur links, Versorgung mittels 5 Titancerklagen 11/2011, Zustand nach Nephrektomie links 2001.
Befund Abl.10 MRT der LWS von 2/2011: mediolateraler bis intraforaminalreichender Prolaps mit Kompression der Wurzel L2 und L3, multisegmentale Foramenstenosen rechts mehr als links.
Abl. 15: Bezieht das Pflegegeld der Stufe 1.
.........
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2+3 erhöht um 2 Stufen. Begründung: da relevante Zusatzleiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Zustand nach Prostatektomie wegen Prostatakarzinom, da ohne Befundvorlage, erreicht keinen GdB.
X Dauerzustand"
Dem Beschwerdeführer wurde - ohne dass ihm von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten vom 11.12.2014 eingeräumt worden wäre - schließlich am 16.01.2015 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Schreiben vom 23.02.2015, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, eingelangt am 24.02.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht erkennbar Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer ausführt, er verstehe nicht, warum das "Invalidenamt" ihn von 70 % auf 50 % abgestuft habe. Seitens der Behörde sei ihm gesagt worden, dass er zu einer Untersuchung eingeladen werde, dies sei jedoch bis jetzt nicht geschehen. In diesem Schreiben werden weiters diverse Leidenszustände aufgelistet, darunter auch ein Schlaganfall. Seit dem Schlaganfall bekomme der Beschwerdeführer zeitweise Krämpfe in den Händen. Er habe starke Schmerzen in den Füßen, der Hüfte, der Wirbelsäule und in den Knien. Diesem Schreiben beigelegt ist ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Auf diesem Schreiben findet sich zudem ein Aktenvermerk der belangten Behörde, wonach am 05.03.2015 eine telefonischen Rücksprache mit dem Beschwerdeführer und dessen Tochter stattgefunden habe und eine Beschwerde eingebracht werde. Auf das Fristende der 6 Wochen sowie das Erfordernis der Unterschrift sei hingewiesen worden.
Dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.02.2015 wurde in weiterer Folge ergänzt durch eine am 05.03.2015 zur Post gegebene, bei der belangten Behörde am 06.03.2015 eingelangte und vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigte Beschwerdeergänzung, in der der Beschwerdeführer ausführt, er sei nicht einverstanden mit der Einschätzung von 50 %, weil er von keinem Arzt untersucht worden sei.
Die belangte Behörde machte nicht von der ihr durch § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch, sondern legte am 16.03.2015 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Inhaber eines Behindertenpasses seit 16.01.2015; der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Diesem am 16.01.2015 ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu; er kann daher mit Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten werden. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, gegründet auf die fristgerechte Beschwerde vom 23.02.2015, ergänzt durch die Beschwerdeergänzung vom 05.03.2015, liegt nun eine Bestreitung des festgestellten Grades der Behinderung zu Grunde; der Beschwerdeführer bringt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass ihm seiner Ansicht nach ein höherer Gesamtgrad der Behinderung als 50 v.H. zukommen müsste.
Der angefochtene Bescheid, der entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG in Form eines Behindertenpasses ergangen ist, erweist sich jedoch in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als grob mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung grundsätzlich unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen; grundsätzlich ist daher eine Einschätzung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung eines Menschen, der Funktionseinschränkungen vorbringt - geboten.
Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. auf Grundlage eines "Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage", sohin ohne Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fest. Zwar ist auf Sachverhaltsebene für die Ermittlung der Funktionseinschränkungen nicht in allen Fällen die Durchführung einer persönlichen Untersuchung zwingend erforderlich, diese Möglichkeit des ausnahmsweisen Absehens von einer persönlichen Untersuchung gilt jedoch jedenfalls nicht für den gegenständlichen Fall.
Das von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten vom 11.12.2014 stützt sich ausnahmslos auf Befunde aus den Jahren 2009 bis Juni 2012 sowie auf einen dem Pflegegeld der Stufe 1 zu Grunde liegenden "Untersuchungsbefund nach dem Bundespflegegesetz", basierend auf einer von einer Ärztin am 14.07.2012 damals persönlich beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführten Untersuchung, nicht aber auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nach dem BBG. Auf dieser Grundlage wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2015 der Behindertenpass mit einem festgestellten (Gesamt)Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Ein Parteiengehör, das dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten hätte, sich zum festgestellten Grad der Behinderung vor Ausstellung des Behindertenpasses zu äußern, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht eingeräumt; jedenfalls ist ein solches Parteiengehör nicht aktenkundig. Dem ausgestellten Behindertenpass - bzw. dem diesbezüglich im Akt der belangten Behörde aufliegenden Computerauszug (Abl. 29 Rückseite) -, dem entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, ist auch keine Begründung zu entnehmen, aus der sich nachvollziehbar erschließen ließe, ob dem festgestellten Grad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. allenfalls über das eingeholte aktenmäßige Sachverständigengutachten hinausgehende Ermittlungsschritte oder Feststellungen zu Grunde liegen.
Schon vor dem Hintergrund, dass für die Erstellung des Aktengutachtens vom 11.12.2014 ausschließlich medizinische Unterlagen herangezogen wurden, die zu diesem Zeitpunkt bereits mindestens zwei Jahre alt oder älter waren, dass für die Einschätzung des Grades der Behinderung aber der aktuelle Gesundheitszustand bzw. das aktuelle Ausmaß der vorhandenen Leiden maßgeblich ist, wäre im Falle des - fast 90jährigen - Beschwerdeführers jedenfalls eine persönliche Untersuchung zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erforderlich gewesen, kann es doch nicht als von vornherein unwahrscheinlich angesehen werden, dass sich der Gesundheitszustand - insbesondere im Alter des Beschwerdeführers - in den letzten zwei Jahren entscheidungserheblich verändert haben könnte.
Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch zutreffend gerügt und gab er doch in seiner Beschwerde vom 23.02.2015 auch an, seitens der Behörde sei ihm gesagt worden, dass er zu einer Untersuchung eingeladen werde, dies sei jedoch bis jetzt nicht geschehen. Wie bereits erwähnt, machte die belangte Behörde dennoch trotz Kenntnis dieses zutreffenden Beschwerdevorbringens nicht von der ihr durch § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch.
Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat; es wurden wesentliche Ermittlungen unterlassen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren daher ein Sachverständigengutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen haben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.